Für die Zwecke dieses Kapitels bedeuten:
(a) «internationale Normen» die Normen, Richtlinien und Empfehlungen der Kommission des Codex Alimentarius (CAC), der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) und der im Rahmen des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens (IPPC) tätigen einschlägigen internationalen und regionalen Organisationen;
(b) «verderbliche Waren» Waren, die aufgrund ihrer natürlichen Eigenschaften rasch verderben, insbesondere ohne geeignete Lagerbedingungen;
(c) «schwerwiegende gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Probleme» Fälle, für die internationale Normen wie insbesondere die Richtlinien für den Informationsaustausch zwischen den Ländern über die Zurückweisung eingeführter Lebensmittel der CAC eine Notifikation zwischen den zuständigen Behörden vorsehen.
SR 0.916.20
CAC/GL 25/1997
Art. 4.5 Inspektionen, Zertifizierungssystem und Systemaudits
1. Eine einführende Vertragspartei legt den Beurteilungen des Inspektions- und Zertifizierungssystems der ausführenden Vertragspartei internationale Normen zugrunde.
2. Unbeschadet des Rechts der Vertragsparteien, Niederlassungen, die den Zugang zum Exportmarkt suchen, auf Grundlage von individuellen Inspektionen und Audits zuzulassen, vereinbaren die Vertragsparteien, in erster Linie das Inspektions- und Zertifizierungssystem der ausführenden Vertragspartei zu prüfen.
3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien einigen sich im Voraus über die erwarteten Kosten einer Inspektion oder eines Audits.
4. Korrekturmassnahmen, Zeitpläne und Folgeverfahren sind, sofern anwendbar, in einem Prüfbericht klar zu dokumentieren.
5. Die einführende Vertragspartei stellt der ausführenden Vertragspartei die sachdienlichen Informationen innerhalb von 60 Tagen nach dem Audit schriftlich zu. Die ausführende Vertragspartei kann diese Informationen innerhalb von 45 Tagen kommentieren. Kommentare der ausführenden Vertragspartei sind in den Prüfbericht aufzunehmen.
Art. 4.6 Zertifikate
1. Die Vertragsparteien vereinbaren zusammenzuarbeiten, um die Anzahl an SPS-Zertifikaten möglichst gering zu halten. Werden offizielle Zertifikate verlangt, sollten sie den in internationalen Normen festgelegten Grundsätzen entsprechen. Eine Vertragspartei anerkennt ohne zusätzliche Anforderungen oder Gebühren SPS-Zertifikate in englischer Sprache, die von der zuständigen Behörde einer anderen Vertragspartei ausgestellt wurden.
2. Führt eine Vertragspartei ein Zertifikat ein oder ändert sie ein Zertifikat ab, so notifiziert sie die anderen Vertragsparteien so früh wie möglich in englischer Sprache. Die Vertragspartei gibt für das neue oder geänderte Zertifikat die sachbezogene Grundlage und Rechtfertigung an. Den ausführenden Vertragsparteien ist genügend Zeit zur Anpassung an die neuen Anforderungen einzuräumen.
Art. 4.7 Zusammenarbeit
1. Die Vertragsparteien verstärken die Zusammenarbeit in der Absicht, das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren Märkten zu erleichtern. Diese Zusammenarbeit umfasst unter anderem die Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen wissenschaftlichen Einrichtungen, die den Vertragsparteien wissenschaftliche Beratung und Risikoanalysen bieten.
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass alle verabschiedeten SPS-Regulierungen veröffentlicht werden und im Internet verfügbar sind. Auf Anfrage stellt eine Vertragspartei Zusatzinformationen zu den Einfuhranforderungen in englischer Sprache zur Verfügung.
3. Die Vertragsparteien notifizieren den anderen Vertragsparteien jede wesentliche Änderung der Struktur, Organisation und Aufgabenteilung ihrer zuständigen Behörden und Kontaktstellen.
4. Führt eine Vertragspartei neue SPS-Massnahmen ein, so stellt die zuständige Behörde auf Anfrage und soweit möglich in englischer Sprache den Hintergrund der Neuerung, eine die Massnahme rechtfertigende angemessene Risikobewertung oder wissenschaftliche Grundlage sowie weitere sachdienliche Informationen zur Verfügung.
Art. 4.8 Verkehr von Waren
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Waren, die die massgebenden gesundheitspolizeilichen und pflanzenschutzrechtlichen Anforderungen einer einführenden Vertragspartei vollständig erfüllen, nach der Inverkehrbringung in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten frei verkehren können.
Art. 4.9 Einfuhrkontrollen
1. Die Einfuhrvorschriften und -kontrollen für eingeführte Waren, die von diesem Kapitel abgedeckt sind, stützen sich auf das von diesen Waren ausgehende Risiko und werden nichtdiskriminierend angewendet. Einfuhrkontrollen werden so speditiv wie möglich und auf eine Weise durchgeführt, die nicht handelsbeschränkender ist als erforderlich. Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, das Verderben von verderblichen Waren zu vermeiden.
2. Auf Anfrage werden zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien Informationen zur Häufigkeit von Einfuhrkontrollen oder zu Änderungen der Kontrollhäufigkeit ausgetauscht.
3. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass angemessene Verfahren bestehen, die es der verantwortlichen Person einer zu testenden und untersuchenden Sendung ermöglicht, im Rahmen des offiziellen Tests eine zusätzliche Expertenmeinung bei einem von der verantwortlichen Behörde der einführenden Vertragspartei akkreditierten Labor zu beantragen.
4. Einfuhrkontrollen werden in Übereinstimmung mit internationalen Normen durchgeführt.
5. Waren, die Zufalls- und Routinekontrollen unterzogen werden, sollten nicht bis zum Vorliegen der Testergebnisse an der Grenze zurückgehalten werden.
6. Hält eine Vertragspartei in einer Einfuhrstelle aus einer anderen Vertragspartei ausgeführte Waren wegen einer angeblichen Nichtkonformität mit einer gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Massnahme zurück, wird dem Einführer oder seiner Vertreterin bzw. seinem Vertreter umgehend die sachbezogene Rechtfertigung für das Zurückhalten mitgeteilt.
7. Werden Waren in einer Einfuhrstelle wegen eines überprüften schwerwiegenden gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Problems zurückgewiesen, so wird die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei umgehend schriftlich von der Sachlage und der wissenschaftlichen Begründung in Kenntnis gesetzt.
8. Werden Waren in einer Einfuhrstelle aus anderen Gründen als einem überprüften schwerwiegenden gesundheitspolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Problem zurückgewiesen, so wird auf Anfrage die zuständige Behörde der ausführenden Vertragspartei so schnell wie möglich schriftlich über die Sachlage und die wissenschaftliche Begründung in Kenntnis gesetzt.
9. Jede Vertragspartei stellt sicher, dass im Fall der Zurückweisung von Waren an einem Einfuhrhafen angemessene Verfahren bestehen, die es einer für die Sendung verantwortlichen Person oder ihrer Vertreterin bzw. ihrem Vertreter ermöglichen, gegen den Entscheid Rekurs einzulegen.
Art. 4.10 Konsultationen
Auf Ersuchen einer Vertragspartei, nach deren Ansicht eine andere Vertragspartei eine Massnahme getroffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat, werden Konsultationen durchgeführt. Solche Konsultationen finden innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Ersuchens mit dem Ziel statt, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Finden die Konsultationen nicht im Gemischten Ausschuss statt, wird dieser darüber informiert. Im Fall von verderblichen Waren sind Konsultationen ohne unangemessenen Verzug zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien abzuhalten. Die Konsultationen können nach beliebig vereinbarter Methode durchgeführt werden.
Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach diesem Artikel die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 13 (Streitbeilegung) oder nach der WTO‑Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung unberührt lassen.
Art. 4.11 Überprüfung
Spätestens zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüfen die Vertragsparteien gemeinsam dieses Kapitel mit dem Ziel, die einer Nichtvertragspartei, mit der alle Vertragsparteien Vereinbarungen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Regelungen abgeschlossen haben, gewährte Behandlung auf die Vertragsparteien auszudehnen.
Art. 4.12 Kontaktpunkte
Die Vertragsparteien tauschen zur Erleichterung der Kommunikation und des Informationsaustausches Namen und Adressen von Kontaktpunkten für dieses Kapitel aus.
Art. 5.1 Ziele
Die Ziele dieses Kapitels sind:
(a) die Förderung der Umsetzung des TBT-Übereinkommens;
(b) die Erleichterung des bilateralen Handels und des Zugangs zu den jeweiligen Märkten für Waren im Anwendungsbereich dieses Kapitels;
(c) die Erleichterung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich der technischen Vorschriften, der Normen und der Konformitätsbewertung sowie die Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses ihrer jeweiligen Regulierungssysteme;
(d) die Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger technischer Handelshemmnisse zwischen den Vertragsparteien, insbesondere die Vermeidung von Doppelspurigkeiten in Konformitätsbewertungsverfahren;
(e) die Förderung der Umsetzung einer guten Regulierungspraxis im Bereich der Produktesicherheit, einschliesslich der Marktüberwachung; und
(f) die wirksame Lösung von handelsbezogenen Anliegen, die den Handel zwischen den Vertragsparteien beeinträchtigen, im Anwendungsbereich dieses Kapitels.
SR 0.632.20, Anhang 1A.6
Art. 5.2 Anwendungsbereich
1. Dieses Kapitel gilt für die Ausarbeitung, Annahme und Anwendung aller Normen, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, die sich auf den Warenverkehr zwischen den Vertragsparteien auswirken können.
2. Unbeschadet Absatz 1 findet dieses Kapitel keine Anwendung auf:
(a) gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen nach Kapitel 4 (Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Massnahmen); und
(b) Einkaufsspezifikationen, die von staatlichen Stellen für die Produktion oder den Verbrauch durch staatliche Stellen erstellt werden.
Art. 5.3 Bestätigung des TBT-Übereinkommens
Sofern in diesem Kapitel nicht anders bestimmt, ist das TBT-Übereinkommen anwendbar und wird hiermit mutatis mutandis in dieses Abkommen übernommen und zu dessen Bestandteil erklärt.
SR 0.632.20, Anhang 1A.6
Art. 5.4 Internationale Normen
Für die Anwendung dieses Kapitels werden Normen, die insbesondere, aber nicht nur von der Internationalen Organisation für Normung (ISO), der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC), der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Kommission des Codex Alimentarius (CAC) erlassen werden, als einschlägige internationale Normen im Sinne von Artikel 2.4 des TBT-Übereinkommens betrachtet.
SR 0.632.20, Anhang 1A.6
Art. 5.5 Verkehr von Waren, Grenzkontrollen und Marktüberwachung
1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Waren, die die einschlägigen technischen Vorschriften einer einführenden Vertragspartei vollständig erfüllen, nach dem Inverkehrbringen in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten frei verkehren können.
2. Hält eine Vertragspartei in einer Einfuhrstelle aus einer anderen Vertragspartei ausgeführte Waren wegen einer angeblichen Nichtkonformität mit einer technischen Vorschrift zurück, werden dem Einführer oder seinem Vertreter umgehend die Gründe für das Zurückhalten mitgeteilt.
3. Zieht eine Vertragspartei aus einer anderen Vertragspartei ausgeführte Waren von ihrem Markt zurück, werden dem Einführer, seinem Vertreter oder einer für das Inverkehrbringen der Waren verantwortlichen Person umgehend die Gründe mitgeteilt.
Art. 5.6 Konformitätsbewertungsverfahren
1. Die Vertragsparteien anerkennen, dass ein breites Spektrum von Mechanismen besteht, die die Anerkennung der Ergebnisse von im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungsverfahren auf dem Gebiet einer anderen Vertragspartei erleichtern, darunter:
(a) Abkommen über die gegenseitige Anerkennung der Ergebnisse von Konformitätsbewertungsverfahren bei bestimmten technischen Vorschriften, die von anerkannten Konformitätsbewertungsstellen durchgeführt wurden;
(b) freiwillige Vereinbarungen zwischen Konformitätsbewertungsstellen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien;
(c) die Verwendung einer auf internationalen Normen beruhenden Akkreditierung zur Befähigung von Konformitätsbewertungsstellen;
(d) die staatliche Bezeichnung von Konformitätsbewertungsstellen;
(e) die Anerkennung der Ergebnisse von im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei durchgeführten Konformitätsbewertungen durch eine Vertragspartei;
(f) die Verwendung von regionalen oder internationalen Vereinbarungen und regionalen oder internationalen Anerkennungsabkommen, denen die Vertragsparteien angehören; und
(g) die Anerkennung durch die einführende Vertragspartei der auf internationalen Normen beruhenden Konformitätserklärung des Herstellers.
2. Die Vertragsparteien unterlassen die Ausarbeitung, Annahme oder Anwendung von Konformitätsbewertungsverfahren, die unnötige Handelshemmnisse schaffen könnten, und werden hierzu:
(a) die Rolle von internationalen Normen als Grundlage für technische Vorschriften, einschliesslich Konformitätsbewertungsverfahren, stärken;
(b) die Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen auf der Grundlage von einschlägigen Normen und Richtlinien von ISO und IEC fördern; und
(c) die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungsergebnissen von in Übereinstimmung mit Buchstabe (b) akkreditierten Stellen fördern, die nach dem relevanten internationalen Übereinkommen anerkannt sind.
3. Sofern die Vertragsparteien einen positiven Nachweis für die Konformität mit inländischen technischen Vorschriften verlangen, haben die Vertragsparteien, sofern geeignet, die Anerkennung der auf internationalen Normen beruhenden Konformitätserklärungen des Herstellers als Nachweis für die Übereinstimmung mit inländischen technischen Vorschriften zu fördern.
Art. 5.7 Zusammenarbeit
In der Absicht das gegenseitige Verständnis ihrer jeweiligen Systeme zu verbessern und den Zugang zu ihren jeweiligen Märkten zu erleichtern, verstärken die Vertragsparteien ihre Zusammenarbeit insbesondere in den folgenden Bereichen:
(a) Aktivitäten internationaler Normungsinstitutionen und des WTO-Ausschusses für technische Handelshemmnisse;
(b) Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien, Informationsaustausch zu technischen Vorschriften, guter Regulierungspraxis, Normen, Konformitätsbewertungsverfahren, Grenzkontrollen und Marktüberwachung;
(c) Förderung der Zusammenarbeit zwischen ihren jeweiligen Normungsinstitutionen; und
(d) auf Ersuchen einer Vertragspartei, die unverzügliche Zurverfügungstellung in englischer Sprache des vollständigen Textes oder einer Zusammenfassung der technischen Vorschriften, die den WTO-Mitgliedern notifiziert worden sind.
Art. 5.8 Konsultationen
Konsultationen werden auf Ersuchen einer Vertragspartei organisiert, die der Ansicht ist, dass die andere Vertragspartei eine Massnahme getroffen hat, die ein Handelshemmnis schaffen könnte oder geschaffen hat. Solche Konsultationen finden innerhalb von 40 Tagen nach Erhalt des schriftlichen Ersuchens mit dem Ziel statt, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Die Konsultationen finden im Gemischten Ausschuss statt, wenn eine Vertragspartei dies verlangt. Die Konsultationen können nach beliebig vereinbarter Methode durchgeführt werden.
Es herrscht Einvernehmen darüber, dass Konsultationen nach diesem Artikel die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach Kapitel 13 (Streitbeilegung) oder nach der WTO‑Vereinbarung über Regeln und Verfahren für die Streitbeilegung unberührt lassen.
Art. 5.9 Überprüfung
1. Spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens und danach auf Ersuchen einer Vertragspartei überprüfen die Vertragsparteien gemeinsam dieses Kapitel mit dem Ziel, die einer Nichtvertragspartei, mit der alle Vertragsparteien Vereinbarungen über Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren abgeschlossen haben, gewährte Behandlung auf die Vertragsparteien auszudehnen.
2. Zur Verhinderung, Beseitigung oder Verringerung unnötiger Handelshemmnisse, einschliesslich doppelspuriger und unnötig belastender Konformitätsbewertungsverfahren für bestimmte Warenbereiche, können die Vertragsparteien zu diesem Abkommen Anhänge oder Zusatzabkommen abschliessen.
Art. 5.10 Kontaktpunkte
Die Vertragsparteien tauschen zur Erleichterung der Kommunikation und des Informationsaustausches Namen und Adressen von Kontaktpunkten für dieses Kapitel aus.
Art. 6.1 Anwendungs- und Geltungsbereich
1. Dieses Kapitel gilt für Massnahmen der Vertragsparteien, die den Dienstleistungshandel betreffen und von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen und Behörden sowie durch nichtstaatliche Stellen, die in Ausübung der ihnen von zentralen, regionalen oder lokalen Regierungen oder Behörden übertragenen Befugnisse handeln, ergriffen werden. Es findet auf alle Dienstleistungssektoren Anwendung mit Ausnahme von Dienstleistungen, die in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbracht werden.
2. Bezüglich Luftverkehrsdienstleistungen gilt dieses Kapitel vorbehältlich Absatz 3 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen nicht für Massnahmen, die Luftverkehrsrechte oder Dienstleistungen betreffen, die unmittelbar mit der Ausübung von Luftverkehrsrechten zusammenhängen. Die Begriffsbestimmungen von Absatz 6 des GATS-Anhangs über Luftverkehrsdienstleistungen werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
3. Die Artikel 6.3 (Meistbegünstigung), 6.4 (Marktzugang) und 6.5 (Inländerbehandlung) finden keine Anwendung auf Gesetze, Regeln, Verordnungen oder Erfordernisse in Bezug auf Dienstleistungen, die von öffentlichen Stellen für staatliche Zwecke beschafft werden und nicht für den kommerziellen Wiederverkauf oder zur Nutzung bei der Erbringung von Dienstleistungen für den kommerziellen Verkauf bestimmt sind.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 6.2 Begriffsbestimmungen
1. Wo dieses Kapitel eine Bestimmung des GATS zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt, werden die in der GATS-Bestimmung verwendeten Begriffe wie folgt verstanden:
(a) «Mitglied» bedeutet Vertragspartei;
(b) «Liste» bedeutet eine Liste nach Artikel 6.16 (Listen der spezifischen Verpflichtungen), die in Anhang XI (Listen der spezifischen Verpflichtungen) enthalten ist; und
(c) «spezifische Verpflichtung» bedeutet eine spezifische Verpflichtung in einer Liste nach Artikel 6.16 (Listen der spezifischen Verpflichtungen).
2. Die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel 1 des GATS werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt:
(a) «Dienstleistungshandel»;
(b) «Dienstleistungen»; und
(c) «in Ausübung hoheitlicher Gewalt erbrachte Dienstleistung».
3. Für die Zwecke dieses Kapitels:
(a) bedeutet der Begriff «Dienstleistungserbringer» eine Person, die eine Dienstleistung erbringt;
(b) bedeutet der Begriff «natürliche Person einer anderen Vertragspartei» eine natürliche Person, die gemäss Gesetzgebung dieser anderen Vertragspartei:(i) ein Staatsangehöriger dieser anderen Vertragspartei, der sich im Hoheitsgebiet eines WTO-Mitglieds aufhält, oder
(ii) eine Person mit dauerhaftem Aufenthalt in dieser anderen Vertragspartei ist, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ansässig ist, sofern diese andere Vertragspartei ihren dauerhaft ansässigen Personen dieselbe Behandlung gewährt wie ihren eigenen Staatsangehörigen bezüglich Massnahmen, die den Dienstleistungshandel betreffen. Für den Zweck der Dienstleistungserbringung mittels Präsenz natürlicher Personen (Erbringungsart 4) deckt dieser Begriff eine dauerhaft ansässige Person dieser anderen Vertragspartei ab, die sich im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei aufhält;
(c) bedeutet der Begriff «juristische Person einer anderen Vertragspartei» eine juristische Person, die entweder:(i) nach den Gesetzen, Vorschriften und Regelungen dieser anderen Vertragspartei gegründet oder anderweitig errichtet ist und die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei wesentliche Geschäfte tätigt, oder
(ii) die, im Fall der Erbringung einer Dienstleistung durch eine gewerbliche Niederlassung, die im Eigentum steht oder beherrscht wird von:(aa) natürlichen Personen dieser anderen Vertragspartei oder
(bb) juristischen Personen dieser anderen Vertragspartei gemäss Buchstabe (c)(i).
4. Die folgenden Begriffsbestimmungen von Artikel XXVIII des GATS werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt:
(a) «Massnahme»;
(b) «Erbringung einer Dienstleistung»;
(c) «den Dienstleistungshandel betreffende Massnahmen von Mitgliedern»;
(d) «gewerbliche Niederlassung»;
(e) «Sektor» einer Dienstleistung;
(f) «Dienstleistung eines anderen Mitglieds»;
(g) «Erbringer eine Dienstleistung mit Monopolstellung»;
(h) «Dienstleistungsnutzer»;
(i) «Person»;
(j) «juristische Person»;
(k) «im Eigentum», «beherrscht» und «verbunden»; und
(l) «direkte Steuern».
SR 0.632.20, Anhang 1B
Wird eine Dienstleistung nicht unmittelbar von einer juristischen Person, sondern durch andere Formen der gewerblichen Niederlassung wie eine Zweigstelle oder eine Vertretung erbracht, so erhält der Dienstleistungserbringer (d.h. die juristische Person) durch eine solche gewerbliche Niederlassung dennoch die Behandlung, die den Dienstleistungserbringern im Rahmen dieses Kapitels gewährt wird. Eine solche Behandlung wird auf die gewerbliche Niederlassung ausgeweitet, durch die die Dienstleistung erbracht wird; sie braucht sonstigen Betriebsteilen des Dienstleistungserbringers, die ausserhalb des Hoheitsgebietes ansässig sind, in dem die Dienstleistung erbracht wird, nicht gewährt zu werden.
Art. 6.3 Meistbegünstigung
1. Unbeschadet von Massnahmen, die in Übereinstimmung mit Artikel VII des GATS getroffen werden, und vorbehältlich der in ihrer Liste in Anhang XII (Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung) enthaltenen Ausnahmen von der Meistbegünstigung gewährt jede Vertragspartei hinsichtlich aller Massnahmen, die die Erbringung von Dienstleistungen betreffen, den Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer anderen Vertragspartei unverzüglich und bedingungslos eine Behandlung, die nicht weniger günstig ist als diejenige, die sie den gleichen Dienstleistungen und Dienstleistungserbringern einer Nichtvertragspartei gewährt.
2. Die Gewährung einer Behandlung im Rahmen anderer durch eine Vertragspartei abgeschlossener oder zukünftiger Abkommen, die nach Artikel V oder Artikel Vbis des GATS notifiziert worden sind, fällt nicht unter Absatz 1.
3. Schliesst eine Vertragspartei nach Inkrafttreten dieses Abkommens ein Abkommen der in Absatz 2 erwähnten Art ab oder ändert sie ein solches, informiert sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien. Auf Ersuchen einer anderen Vertragspartei verhandelt erstere Vertragspartei darüber, in dieses Abkommen eine ähnliche Behandlung aufzunehmen, die nicht weniger günstig ist als die Behandlung nach jenem Abkommen.
4. Artikel II Absatz 3 des GATS findet Anwendung auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Einräumung von Vorteilen an angrenzende Länder und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 6.4 Marktzugang
Artikel XVI des GATS findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 6.5 Inländerbehandlung
Artikel XVII des GATS findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 6.6 Zusätzliche Verpflichtungen
Artikel XVIII des GATS findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 6.7 Innerstaatliche Regelungen
1. In Sektoren, in denen spezifische Verpflichtungen eingegangen werden, stellt jede Vertragspartei sicher, dass alle allgemein geltenden Massnahmen, die den Diensthandel betreffen, angemessen, objektiv und unparteiisch angewendet werden.
2. (a) Jede Vertragspartei wird Gerichte, Schiedsgerichte, Verwaltungsgerichte oder entsprechende Verfahren beibehalten oder so bald wie möglich einführen, die auf Antrag eines betroffenen Dienstleistungserbringers einer anderen Vertragspartei die umgehende Überprüfung von Verwaltungsentscheiden mit Auswirkungen auf den Dienstleistungshandel gewährleisten oder in begründeten Fällen geeignete Abhilfemassnahmen treffen. Können solche Verfahren nicht unabhängig von der Behörde durchgeführt werden, die für die Verwaltungsentscheidung zuständig ist, so stellt die Vertragspartei sicher, dass die Verfahren tatsächlich eine objektive und unparteiische Überprüfung gewährleisten.
(b) Buchstabe (a) ist nicht so auszulegen, als verpflichte er eine Vertragspartei, Gerichte oder Verfahren einzuführen, die mit ihrer verfassungsmässigen Ordnung oder den wesentlichen Grundsätzen ihrer Rechtsordnung unvereinbar sind.
3. Ist in einer Vertragspartei die Erbringung einer Dienstleistung bewilligungspflichtig, so geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist nach der Vorlage eines nach den innerstaatlichen Gesetzen, Vorschriften und Regelungen dieser Vertragspartei vollständigen Antrags auf Bewilligung dem Antragsteller die Entscheidung über den Antrag bekannt. Auf Antrag des Antragstellers geben die zuständigen Behörden dieser Vertragspartei diesem ohne unangemessenen Verzug über den Stand der Bearbeitung des Antrags Auskunft.
4. Jede Vertragspartei stellt für Sektoren, in denen sie spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, sicher, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren auf objektiven und transparenten Kriterien wie Fachkenntnis und Fähigkeit zur Erbringung der Dienstleistung beruhen.
5. Um zu gewährleisten, dass Massnahmen im Hinblick auf Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und ‑verfahren keine unnötigen Hemmnisse für den Dienstleistungshandel darstellen, fällt der Gemischte Ausschuss einen Beschluss zur Aufnahme aller im Rahmen der WTO nach Artikel VI Absatz 4 des GATS entwickelten Disziplinen in dieses Abkommen. Die Vertragsparteien können zudem gemeinsam oder bilateral die Entwicklung weiterer Disziplinen beschliessen.
6. (a) In Sektoren, in denen eine Vertragspartei spezifische Verpflichtungen eingegangen ist, wendet diese Vertragspartei bis zum Inkrafttreten eines Beschlusses nach Absatz 5 zur Aufnahme von WTO-Disziplinen für diese Sektoren und, sofern Vertragsparteien dies vereinbart haben, von gemeinsam oder bilateral im Rahmen dieses Abkommens nach Absatz 5 entwickelten Disziplinen keine Befähigungserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren an, die die spezifischen Verpflichtungen in einer Weise zunichte machen oder schmälern, die:(i) belastender ist, als zur Gewährung der Qualität der Dienstleistung erforderlich; oder
(ii) im Fall von Zulassungsverfahren als solche die Erbringung der Dienstleistung beschränkt.
(b) Bei der Beurteilung, ob eine Vertragspartei die Pflicht nach Buchstabe (a) erfüllt, sind die von dieser Vertragspartei angewendeten internationalen Normen entsprechender internationaler Organisationen zu berücksichtigen.
7. Jede Vertragspartei sieht angemessene Verfahren zur Überprüfung der Fachkenntnisse der Angehörigen der freien Berufe einer anderen Vertragspartei vor.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Der Begriff «entsprechende internationale Organisationen» bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Vertragsparteien angehören können.
Art. 6.8 Anerkennung
1. Zum Zweck der Erfüllung der massgebenden Normen oder Kriterien für die Zulassung, Genehmigung oder Bescheinigung von Dienstleistungserbringern zieht jede Vertragspartei alle Gesuche einer anderen Vertragspartei um Anerkennung der Ausbildung oder Berufserfahrung, der Anforderungen oder Zulassungen oder Bescheinigungen, die in dieser Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, in Betracht. Diese Anerkennung kann auf einer Übereinkunft oder einer Vereinbarung mit dieser Vertragspartei beruhen oder auch einseitig gewährt werden.
2. Anerkennt eine Vertragspartei durch Übereinkunft oder Vereinbarung die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet einer Nichtvertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, so gibt diese Vertragspartei einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, über den Beitritt zu einer solchen bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung zu verhandeln oder eine ähnliche Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln. Gewährt eine Vertragspartei eine Anerkennung einseitig, so gibt sie einer anderen Vertragspartei angemessene Gelegenheit, den Nachweis zu erbringen, dass die Ausbildung oder Berufserfahrung oder die Anforderungen, Zulassungen oder Bescheinigungen, die im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei erworben, erfüllt oder erteilt worden sind, ebenfalls anzuerkennen sind.
3. Jede derartige Übereinkunft, Vereinbarung oder einseitige Anerkennung muss mit den entsprechenden Bestimmungen des WTO-Übereinkommens, insbesondere mit Artikel VII Absatz 3 des GATS, vereinbar sein.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 6.9 Grenzüberschreitung natürlicher Personen
1. Dieser Artikel gilt für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei sind, sowie für natürliche Personen einer Vertragspartei, die von einem Dienstleistungserbringer einer Vertragspartei in Bezug auf die Erbringung einer Dienstleistung beschäftigt werden.
2. Dieses Kapitel gilt weder für Massnahmen betreffend natürliche Personen, die sich um Zugang zum Arbeitsmarkt einer Vertragspartei bemühen, noch für Massnahmen, die die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
3. Natürliche Personen, für die eine spezifische Verpflichtung gilt, erhalten die Erlaubnis, die Dienstleistung gemäss den Bedingungen der betreffenden Verpflichtung zu erbringen.
4. Dieses Kapitel hindert eine Vertragspartei nicht daran, Massnahmen zur Regelung der Einreise oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen einer anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet zu treffen, einschliesslich solcher Massnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung der ordnungsgemässen Grenzüberschreitung natürlicher Personen erforderlich sind, sofern solche Massnahmen nicht auf eine Weise angewendet werden, dass sie die Vorteile, die einer anderen Vertragspartei aufgrund der Bedingungen einer spezifischen Verpflichtung zustehen, zunichte machen oder schmälern.
Allein die Tatsache, dass für natürliche Personen ein Visum gefordert wird, wird nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen aufgrund einer spezifischen Verpflichtung betrachtet.
Art. 6.10 Transparenz
Artikel III Absätze 1 und 2 sowie Artikel IIIbis des GATS finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 6.11 Monopole und Dienstleistungserbringer mit ausschliesslichen Rechten
Artikel VIII Absätze 1, 2 und 5 des GATS finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 6.12 Geschäftspraktiken
Artikel IX des GATS findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 6.13 Zahlungen und Überweisungen
Artikel XI des GATS findet Anwendung und wird hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 6.14 Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz
1. Die Vertragsparteien bemühen sich, die Einführung von Beschränkungen zum Schutz der Zahlungsbilanz zu vermeiden.
2. Artikel XII Absätze 1–3 des GATS finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
3. Eine Vertragspartei, die solche Beschränkungen einführt oder aufrechterhält, notifiziert dies umgehend dem Gemischten Ausschuss.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 6.15 Ausnahmen
Artikel XIV sowie Artikel XIVbis Absatz 1 des GATS finden Anwendung und werden hiermit zu Bestandteilen dieses Abkommens erklärt.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 6.16 Listen der spezifischen Verpflichtungen
1. Jede Vertragspartei legt in einer Liste ihre spezifischen Verpflichtungen nach den Artikeln 6.4 (Marktzugang), 6.5 (Inländerbehandlung) und 6.6 (Zusätzliche Verpflichtungen) fest. Jede Liste enthält für die Sektoren, für die derartige Verpflichtungen übernommen werden, folgende Angaben:
(a) Bestimmungen, Beschränkungen und Bedingungen für den Marktzugang;
(b) Bedingungen und Anforderungen für die Inländerbehandlung;
(c) Zusicherungen hinsichtlich zusätzlicher Verpflichtungen nach Artikel 6.6 (Zusätzliche Verpflichtungen); und
(d) gegebenenfalls den Zeitrahmen für die Durchführung und den Zeitpunkt des Inkrafttretens derartiger Verpflichtungen.
2. Massnahmen, die sowohl mit Artikel 6.4 (Marktzugang) als auch mit Artikel 6.5 (Inländerbehandlung) unvereinbar sind, werden gemäss Artikel XX Absatz 2 des GATS behandelt.
3. Die Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien werden in Anhang XI (Listen der spezifischen Verpflichtungen) aufgeführt.
SR 0.632.20, Anhang 1B
Art. 6.17 Änderung der Verpflichtungslisten
1. Auf schriftlichen Antrag einer Vertragspartei halten die Vertragsparteien Konsultationen darüber ab, ob in der Liste der spezifischen Verpflichtungen der beantragenden Vertragspartei eine spezifische Verpflichtung zu ändern oder zurückzunehmen ist. Die Konsultationen sollen innerhalb von drei Monaten nach Empfang des Antrags erfolgen. Die Vertragsparteien bemühen sich bei diesen Konsultationen, ein allgemeines Mass gegenseitig vorteilhafter Verpflichtungen aufrechtzuerhalten, das für den Handel nicht weniger günstig ist als dasjenige, das vor diesen Konsultationen in der Liste der spezifischen Verpflichtungen vorgesehen war.
2. Änderungen der Listen unterliegen den Artikeln 12.1 (Gemischter Ausschuss) und 14.2 (Änderungen). Solche Änderungen können erst drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens vorgenommen werden.
Art. 6.18 Überprüfung
Mit dem Ziel, den Dienstleistungshandel zwischen ihnen weiter zu liberalisieren und ihre Interessen auf der Grundlage des gemeinsamen Nutzens zu fördern, überprüfen die Vertragsparteien mindestens alle zwei Jahre oder öfter, falls so vereinbart, ihre Listen der spezifischen Verpflichtungen und ihre Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung, wobei sie insbesondere alle einseitigen Liberalisierungen und die im Rahmen der WTO laufenden Arbeiten berücksichtigen. Die erste Überprüfung findet spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens statt.
Art. 6.19 Anhänge
Die folgenden Anhänge bilden feste Bestandteile dieses Kapitels:
(a) Anhang XI (Listen der spezifischen Verpflichtungen);
(b) Anhang XII (Listen der Ausnahmen von der Meistbegünstigung);
(c) Anhang XIII (Finanzdienstleistungen);
(d) Anhang XIV (Telekommunikationsdienste);
(e) Anhang XV (Grenzüberschreitung natürlicher Personen zur Erbringung von Dienstleistungen);
(f) Anhang XVI (Seeverkehrsdienste und seeverkehrsbezogene Dienstleistungen); und
(g) Anhang XVII (Energiebezogene Dienstleistungen).
Art. 7.1 Investitionsbedingungen
1. Die Vertragsparteien sind bestrebt, für Investoren der anderen Vertragsparteien, die in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen tätigen oder zu tätigen suchen, für beständige, nichtdiskriminierende und transparente Investitionsbedingungen zu sorgen.
2. Die Vertragsparteien lassen Investitionen von Investoren der anderen Vertragsparteien in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Gesetzen, Vorschriften und Regelungen zu. Sie anerkennen die Unangemessenheit einer Investitionsförderung durch die Lockerung von Gesundheits-, Sicherheits- oder Umweltnormen.
Art. 7.2 Investitionsförderung
Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Förderung von Investitionsflüssen als ein Mittel zur Erreichung von Wirtschaftswachstum und -entwicklung, einschliesslich:
(a) geeigneter Mittel zur Identifizierung von Investitionsmöglichkeiten und Informationskanälen bezüglich investitionsrelevanter Vorschriften;
(b) des Informationsaustauschs über Massnahmen zur Förderung von Auslandinvestitionen; und
(c) der Förderung eines rechtlichen Umfelds, das der Zunahme von Investitionsflüssen dient.