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Verordnung über zusätzliche Vereinbarungen zum Sperrvertrags-Kontrollabkommen

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In force since 1978-10-01, as the publisher states.

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation wird beauftragt und ermächtigt, mit der Internationalen Atomenergie-Organisation die notwendigen Zusatzvereinbarungen abzuschliessen. Diese haben sich im Rahmen des Sperrvertrag-Kontrollabkommens zu halten. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.

Art. 2

Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten und das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation werden beauftragt und ermächtigt, mit dem Fürstentum Liechtenstein ein provisorisches Abkommen zwecks Übernahme der liechtensteinischen nationalen Kontrollaufgaben durch die schweizerische Kontrollinstanz abzuschliessen. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1978 in Kraft.

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