Zweck und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz bezweckt Menschen, Tiere und Sachwerte vor den Gefahren des Wassers zu schützen, die Gewässer natürlich zu erhalten oder
naturnah zu gestalten sowie sinnvoll zu nutzen.
2 Die Vorschriften des Gesetzes sind auf alle stehenden und fliessenden
öffentlichen Gewässer anwendbar. Sie sind auch auf private Gewässer
anwendbar, wo dies ausdrücklich vermerkt ist oder sich dem Sinn nach
ergibt.
1) SR 721.100
2) SR 721.80
3) GDB 101.0
Art. 2 OGS 2001, 82
Öffentliche und private Gewässer
1 Öffentlich im Sinne dieses Gesetzes sind alle dauernd oder periodisch
Wasser führenden Gewässer, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen am Gewässerbett, sofern an ihnen nicht privates Eigentum nachgewiesen ist. Streitigkeiten darüber, ob ein Gewässer öffentlich oder privat
ist, entscheidet das Zivilgericht.
2 Öffentliche Gewässer sind insbesondere:
a. Seen, Flüsse, Bäche und Kanäle;
b. Grundwasservorkommen;
c. künstliche Gewässer, die aus öffentlichen Gewässern gespiesen
werden;
d. Bachquellen.
3 Das Eigentum an anderen Quellen und weitere bestehende Privatrechte
bleiben vorbehalten.
1.2. Aufgaben und Organisation des Kantons
Art. 3
Aufgaben
1 Der Kanton übt innerhalb der Schranken dieses Gesetzes die Hoheit
über die Gewässer aus.
2 Er regelt den Wasserbau, den Unterhalt der Gewässer, die Inanspruchnahme der Gewässer durch Bauten und Anlagen, Materialentnahmen sowie die übrige Gewässernutzung und erteilt die Konzessionen und Bewilligungen nach diesem Gesetz.
3 Er ist unmittelbar für den Wasserbau und den Gewässerunterhalt beim
Sarner-, Alpnacher- und Lungerersee zuständig.
Art. 4
Kantonsrat
1 Der Kantonsrat ist zuständig für:
a. die Genehmigung der generellen Wasserbauprojekte;
b. die Festsetzung des Kantonsbeitrages an Wasserbaumassnahmen
im Rahmen seiner Ausgabenbefugnis.
Art. 5
Regierungsrat
1 Dem Regierungsrat obliegt die Oberaufsicht über die Gewässer.
2 Er ist zuständig für:
a. die Verleihung der kantonalen Konzessionen;
b. die Bezeichnung der massgebenden Grundlagen für den Schutz vor
Naturereignissen, wie Gefahrenkataster und Gefahrenkarten;
c. den Erlass eines Gesamtkonzepts über die Nutzung der Gewässer;
d. die Bewilligung von Änderungen an einem genehmigten generellen
Wasserbauprojekt, soweit diese aus wasserbaulichen oder anderen
wichtigen Gründen nötig sind und das Gesamtprojekt nicht wesentlich verändern;
e. die Festsetzung des Kantonsbeitrages an Wasserbaumassnahmen
im Rahmen seiner Ausgabenbefugnis;
f. das Treffen von Massnahmen bei Unwetter- bzw. Naturkatastrophen.
3 Er entscheidet ferner Kompetenzkonflikte zwischen Kanton und Gemeinden oder Wuhrgenossenschaften, zwischen Gemeinden sowie zwischen
Gemeinden und Wuhrgenossenschaften.
Art. 6
Zuständiges Departement
1 Soweit in diesem Gesetz oder in anderen Erlassen4) keine andere
Vollzugsbehörde bestimmt ist, erfüllt das zuständige Departement die
kantonalen Aufgaben im Anwendungsbereich dieses Gesetzes.
2 Es ist namentlich zuständig für:
a. die Beschaffung und Nachführung der Grundlagen, die für den
Vollzug dieses Gesetzes erforderlich sind;
b. das Ausarbeiten und Nachführen der Gefahrenkataster und Gefahrenkarten sowie den Aufbau und den Betrieb der Frühwarndienste;
c. * die Vorprüfung und die Genehmigung der Ausführungsprojekte, einschliesslich der damit verbundenen Anpassung der Bau- und Zonenordnung;
d. die Erteilung der kantonalen Bewilligungen, insbesondere für die Inanspruchnahme der Gewässer durch Bauten und Anlagen, für Materialentnahmen und für die Nutzung zu Trink-, Gebrauchs- oder Wärmezwecken;
e. das Führen der Verzeichnisse der Konzessionen und Bewilligungen;
f. die Festsetzung und das Erheben der Grundeigentümerbeiträge in
seinem Zuständigkeitsbereich;
4) GDB 774.11 (Verordnung über die Schifffahrt)
g. die fachliche Beratung auf dem Gebiet des Wasserbaus und des
Gewässerunterhalts.
1.3. Aufgaben und Organisation der Gemeinde
Art. 7
Aufgaben
1 Die Gemeinden sind für den Wasserbau und den Gewässerunterhalt der
öffentlichen Gewässer auf ihrem Gemeindegebiet, mit Ausnahme des
Sarner-, Alpnacher- und Lungerersees, zuständig. Sie berücksichtigen die
massgebenden Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen sowie
den Raumbedarf der Gewässer bei der kommunalen Nutzungsplanung.
2 Soweit für ein Gewässer eine Wuhrgenossenschaft besteht, vollzieht
diese den Wasserbau und den Gewässerunterhalt.
Art. 8
Organisation
1 Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse
werden unter dem Begriff Gemeinden die Einwohnergemeinden verstanden.
2 Der Gemeinderat ist Aufsichtsbehörde über die oberirdischen Gewässer
und die Wuhrgenossenschaften. Ihm obliegt in seinem Zuständigkeitsbereich und sofern keine Wuhrgenossenschaft besteht:
a. die Ausarbeitung von Ausführungsprojekten und deren Vollzug;
b. die Anordnung und Organisation der Unterhaltsarbeiten;
c. die Festsetzung und das Erheben der Grundeigentümerbeiträge in
seinem Zuständigkeitsbereich;
d. die Kontrolle der Unterhaltspflicht durch Dritte sowie die Überwachung des einfachen Gewässerunterhalts durch die Anstösser und
Anstösserinnen;
e. die Anordnung einer standortgerechten Bestockung erosionsgefährdeter Ufer und Böschungen;
f. die Anordnung von Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes oder von Ersatzmassnahmen auf Kosten der
Verantwortlichen.
3 Die Gemeindeversammlung kann die Gründung einer Wuhrgenossenschaft beschliessen. Die Auflösung einer Wuhrgenossenschaft bedarf der
Zustimmung der Gemeindeversammlung.
1.4. Aufgaben und Gründung der Wuhrgenossenschaften
Art. 9
Aufgaben
1 Die Wuhrgenossenschaften vollziehen den Wasserbau und den ordentlichen Gewässerunterhalt für ein oder mehrere Gewässer.
Art. 10
Verfahren
1 Auf das Verfahren zur Gründung einer Wuhrgenossenschaft finden
sachgemäss die Art. 114 ff. des Gesetzes betreffend die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches5) Anwendung.
2 Wird eine Wuhrgenossenschaft aufgelöst, so fallen Aktiven und Passiven dieser Wuhrgenossenschaft zweckgebunden für den Wasserbau oder
Gewässerunterhalt der entsprechenden Gewässer an die betreffende
Gemeinde.
2. Wasserbau und Gewässerunterhalt
2.1. Allgemeines
Art. 11
Begriffe
1 Der Wasserbau umfasst die Anlage neuer Gewässer und Massnahmen
wie: Korrektionen, Verbauungen, Erneuerungsarbeiten grösseren Ausmasses, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie Renaturierungen; der Bau von Brücken fällt in der Regel nicht darunter.
2 Als wasserbauliche Massnahmen gelten auch:
a. Vorkehren gegen Bodenbewegungen zum Nutzen des Gewässers,
wie Hangstabilisierungen durch biologische und technische Massnahmen;
b. die Erstellung von Gefahrenkatastern und Gefahrenkarten;
c. die Einrichtung und der Betrieb von Messstellen und der Aufbau von
Frühwarndiensten zur Sicherung von Siedlungen und Verkehrswegen.
3 Der Gewässerunterhalt besteht aus:
a. dem ordentlichen Gewässerunterhalt, umfassend:
1. grössere Räumungs- und Reinigungsarbeiten,
5) GDB 210.1
2. Erhaltungs- und Erneuerungsarbeiten an Wasserbauwerken,
3. Pflege von Uferunterhaltswegen.
b. dem einfachen Gewässerunterhalt, umfassend:
1. Pflege und Ersetzen von standortgerechten Bestockungen,
2. Entfernen von Treib- oder Wildholz,
3. einfache Räumungs- und Reinigungsarbeiten,
4. Pflege von Böschungen.
4 Zum Gewässer zählen Wasser, Sohle, Böschungen und Bestockung.
Art. 12
Anforderungen und anwendbares Recht
1 Die Anforderungen an den Wasserbau und den Gewässerunterhalt richten sich nach der Bundesgesetzgebung über den Wasserbau6) und über
den Schutz der Gewässer7). Im Übrigen ist im Umgang mit dem Gewässer
und seiner Umgebung darauf zu achten, dass nach Möglichkeit:
a. das Gewässer in natürlichem Zustand erhalten bleibt oder naturnah
gestaltet wird;
b. die Massnahme der Wasserbaukunde entspricht;
c. der Ausbaustandard dem Schutzziel angepasst wird;
d. auf die Gegebenheiten des einzelnen Gewässers, des Einzugsgebietes und des Gewässernetzes Rücksicht genommen wird;
e. den Anliegen des Gewässer-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes, der Fischerei sowie der Land- und Forstwirtschaft Rechnung getragen wird;
f. auf die Interessen der Schifffahrt und der Wassernutzung Rücksicht
genommen wird;
g. Uferwege, die dem Unterhalt dienen, erhalten und, wo wasserbaulich nötig, neu erstellt werden;
h. den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit nachgelebt wird.
2 Der Hochwasserschutz ist in erster Linie durch den Gewässerunterhalt
und raumplanerische Massnahmen sicherzustellen. Reicht dies nicht aus,
so sind wasserbauliche Massnahmen zu treffen, die mit jenen aus anderen Bereichen gesamthaft und in ihrem Zusammenwirken zu beurteilen
sind (integrale Planung).
6) SR 721.1
7) SR 814.2
3 Ist der Wasserbau Nebensache eines Vorhabens nach einem anderen
Gesetz, wie namentlich des Waldgesetzes8), so richtet sich das ganze
Vorhaben nach dem betreffenden Gesetz; das nach diesem Gesetz zuständige Departement ist dazu anzuhören.
Art. 12a * Entlastungskorridore
1 Entlastungskorridore dienen der Ableitung von Wasser, welches im Falle
eines Hochwassers ausserhalb von Gerinnen abfliesst. Sie werden als
überlagerte Zonen im kommunalen Nutzungsplan festgelegt.
2 Sämtliche baulichen Massnahmen und Vorkehrungen in Entlastungskorridoren unterstehen der Bewilligungspflicht, einschliesslich temporärer
Einrichtungen, Lagerplätze, Nutzungsänderungen, Terrainveränderungen,
Einfriedungen und Bepflanzungen mit einer Wuchshöhe von über 0,5 m.
Das zuständige Departement legt fest, in welchen Fällen ein Meldeverfahren ausreicht.
3 Bauliche Massnahmen und andere Vorkehrungen können mit Zustimmung des Amts für Wald und Landschaft bewilligt werden, wenn von der
Bauherrschaft nachgewiesen wird, dass sie:
a. die Funktionsfähigkeit des Entlastungskorridors nicht beeinträchtigen,
b. die Abflusskapazität nur unmassgeblich verringern und
c. nicht zu einer Erhöhung des Schadenspotenzials führen.
Art. 13
Enteignung
1 Die Erteilung des Enteignungsrechts für Massnahmen des Wasserbaus
oder Gewässerunterhalts richtet sich nach dem Bundesgesetz über die
Enteignung9). Der Regierungsrat entscheidet über streitig gebliebene Einsprachen; der Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission
kann das abgekürzte Verfahren bewilligen, wenn sich die von der Enteignung Betroffenen genau bestimmen lassen.
Art. 14
Duldungspflichten
1 Wer an ein öffentliches oder privates Gewässer anstösst, muss dulden,
dass Dritte das Grundstück betreten, befahren oder sonst benutzen, um
am Gewässer Sofortmassnahmen zur Gefahrenabwehr, Wasserbau, Unterhalt oder Kontrollen vorzunehmen.
8) SR 921.0
9) SR 711
2 Auf die Interessen der Anstösser oder der Anstösserinnen ist Rücksicht
zu nehmen. Sie sind rechtzeitig zu informieren.
Art. 15
Gewässerabstand
1 Bauten und Anlagen haben zu öffentlichen oder privaten sowie offenen
oder eingedeckten Gewässern die Vorschriften über den Gewässerabstand nach der Baugesetzgebung10) einzuhalten.
2.2. Öffentliche Gewässer
Art. 16
Trägerschaft des Wasserbaus und des Gewässerunterhalts
1 Für den Wasserbau und den Gewässerunterhalt sind unter Vorbehalt
der nachfolgenden Bestimmungen zuständig:
a. beim Sarner-, Alpnacher- und Lungerersee der Kanton;
b. bei den übrigen öffentlichen Gewässern die jeweilige Gemeinde.
2 Den Anstössern und Anstösserinnen obliegt der einfache Gewässerunterhalt.
3 Vorbehalten sind auch Wasserbau- und Gewässerunterhaltspflichten,
die sich aus einer Konzession oder einem anderen Rechtsverhältnis ergeben.
4 Kanton und Gemeinde sorgen in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür,
dass Dritte ihren Unterhaltspflichten nachkommen.
Art. 17
Vollzug von Wasserbau und Gewässerunterhalt
1 Der Wasserbau und der Gewässerunterhalt werden vollzogen durch:
a. die Trägerschaft,
b. einen Gemeindeverband (Zweckverband) oder
c. eine Wuhrgenossenschaft.
2 Zur Vornahme von Wasserbauvorhaben wird in der Regel zuerst ein generelles Wasserbauprojekt über das gesamte Gewässer erstellt. Die Ausführung der einzelnen Vorhaben erfolgt anschliessend im Rahmen der
Ausführungsprojekte. Der Kantonsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.
10) GDB 710.1 (Art. 23 und 40)
3 Unterhaltsarbeiten an Gewässern können in der Regel ohne Bewilligungen, aber unter Beachtung der Anforderungen dieses Gesetzes ausgeführt werden; vorbehalten bleiben besondere Bewilligungen, insbesondere in Bezug auf die Fischerei, die Beseitigung von Ufervegetation, Wald
und Hecken sowie das Fällen von Bäumen11).
Art. 18
Kostentragung
a. Grundlagenbeschaffung
1 Die nach Abzug der Bundesbeiträge verbleibenden Restkosten für die
Erstellung und Nachführung der Grundlagen für den Schutz vor Naturereignissen werden vom Kanton getragen.
Art. 19b
Wasserbau
1 Die Kosten der Wasserbaumassnahmen am Sarner-, Alpnacher- und
Lungerersee werden nach Abzug allfälliger Bundesbeiträge vom Kanton
getragen.
2 Die Kosten der übrigen Wasserbaumassnahmen werden von der
Gemeinde und allenfalls den im Perimetergebiet liegenden Grundeigentümern und Grundeigentümerinnen bzw. der betreffenden Wuhrgenossenschaft getragen. Vorbehalten bleiben die Wasserbaupflichten, die sich
aus einer Konzession oder einem anderen Rechtsverhältnis ergeben. *
3 … *
Art. 20c
Gewässerunterhalt
1 Die Kosten des ordentlichen Gewässerunterhalts trägt das für den
Wasserbau und den Gewässerunterhalt zuständige Gemeinwesen, soweit
diese nicht von anderen Organisationen, wie Wuhrgenossenschaften, Inhabern und Inhaberinnen von Wassernutzungsrechten oder privatrechtlich Pflichtigen getragen werden.
2 Soweit Bauten und Anlagen, wie Gebäude, Brücken oder Uferwege, direkt auf Ufermauern abgestützt sind, trägt der betreffende Eigentümer
oder die Eigentümerin bzw. der oder die Interessierte den Gewässerunterhalt in diesem Bereich allein. Dies gilt auch bei Seeuferverbauungen,
die vorwiegend den Interessen des Ufereigentümers oder der Ufereigentümerin dienen.
3 Die Kosten des einfachen Gewässerunterhalts tragen die Anstösser und
Anstösserinnen.
Art. 21
Waldgesetz (SR 921.0) und Art. 41 Forstverordnung (GDB 930.11)
4 Besorgt das Gemeinwesen oder eine Wuhrgenossenschaft den einfachen Unterhalt, so können sie hiefür Grundeigentümerbeiträge verlangen.
Art. 20a * Kantonsbeiträge
1 Der Kanton leistet Abgeltungen an Massnahmen des Wasserbaus und
des Gewässerunterhalts, wenn diese den Zielsetzungen und Prioritäten
der Programmvereinbarung zwischen dem Bund und dem Kanton für den
betreffenden Umsetzungszeitraum entspricht. Der Kantonsbeitrag wird
von der verfassungsmässig zuständigen Behörde festgesetzt.
2 Der Kantonsbeitrag bemisst sich nach der Gefahr für Menschen und
Sachwerte, nach dem voraussichtlichen Schutzgrad und nach seinem Anteil an der Zielerfüllung der Programmvereinbarung.
Art. 21 Grundeigentümerbeiträge
a. Beitragspflicht im Allgemeinen
1 Die Eigentümer und Eigentümerinnen der im Perimetergebiet eines
Gewässers gelegenen Grundstücke können gesamthaft zur Leistung von
Beiträgen an die Kosten des Wasserbaus und des Gewässerunterhalts
verpflichtet werden. Das Perimetergebiet wird durch einen Perimeterplan
festgelegt.
2 Das Perimetergebiet umfasst alle Grundstücke, die zur Wasserbau- oder
Unterhaltsmassnahme eine besondere sachliche und örtliche Beziehung
aufweisen. Es umfasst auch Grundstücke, die auf ein Gewässer hin entwässern, an dem die kostenpflichtigen Wasserbauten oder Unterhaltsmassnahmen vorgenommen werden. Unerheblich ist, ob die Grundstücke
durch die Massnahmen einen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erfahren.
3 Besteht zwischen mehreren Gebieten im Hinblick auf die Notwendigkeit
von Schutzmassnahmen ein sachlicher Zusammenhang, so kann der Perimeter über alle diese Gebiete gezogen werden.
4 Die Beiträge werden von den Trägern des Wasserbaus und des Gewässerunterhalts bzw. der betreffenden Wuhrgenossenschaft festgelegt und
erhoben.
Art. 22b
Beitragspflicht im Besonderen
1 Beitragspflichtig sind auch interessierte Eigentümer und Eigentümerinnen von Anlagen aller Art, wie Geleise, Leitungen, Seilbahnen usw., soweit diese nicht bereits als Bestandteil eines Grundstücks erfasst werden.
Art. 23c
Bemessung
1 Der Beitrag kann nach der Nähe zum Gewässer, der Anstosslänge, den
topographischen Verhältnissen, der Fläche, dem Wert des Grundstücks
oder nach einem anderen sachlichen Kriterium bemessen werden. Innerhalb des Perimetergebiets können Zonen unterschiedlicher Gefährdung
ausgeschieden werden.
Art. 23a * Beiträge der Versicherungsgesellschaften
1 Die Versicherungsgesellschaften leisten einen jährlichen Beitrag an den
Kanton nach Massgabe der Versicherungssumme. Die Versicherungssumme ergibt sich aus den im Kanton auf Ende des vorhergehenden
Jahres abgeschlossenen Versicherungen von Gebäuden und Fahrhabe
gegen Feuer- und Elementarschäden.
2 Die Versicherungsgesellschaften haben:
a. die Gesamthöhe der Versicherungssumme unentgeltlich und unaufgefordert dem Kanton zu melden;
b. ihre Beiträge bis Ende des ersten Quartals dem Kanton zu überweisen.
3 Der Regierungsrat legt den Beitragssatz und die Mindestleistung fest.
4 Die Beiträge sind zweckgebunden für die integrale Abwehr von Naturgefahren als Zusatzfinanzierung zu verwenden.
Art. 24
Liegenschaftssteuer
1 Die Gemeinden können durch Verordnung für die in ihrem Gebiet gelegenen Grundstücke eine Liegenschaftssteuer erheben. Die Steuer wird in
Promillen des Steuerwerts erhoben. Die Gemeinden bestimmen im Einzelnen Steuersubjekt, Steuerobjekt sowie Befreiung von der objektiven
und subjektiven Steuerpflicht; sie setzen die Steueransätze fest und regeln Zuständigkeit, Verfahren, Steuerbezug sowie die Verwendung der
Steuererträgnisse; sie können die Veranlagung und den Steuerbezug gegen Ersatz der Kosten dem Kanton übertragen.
Art. 25
Pfandrecht
1 Kanton, Gemeinden, Gemeindeverbände und Wuhrgenossenschaften
haben für ihre Beitragsforderungen sowie die Gemeinden für ihre Forderungen aus der Liegenschaftssteuer ohne Eintragung im Grundbuch ein
gesetzliches Pfandrecht. *
2.3. Private Gewässer
Art. 26a
Kostentragung
1 Der Wasserbau und der Unterhalt an den privaten Gewässern obliegt
den Eigentümern und Eigentümerinnen. Sie haben hiefür die Kosten zu
tragen; vorbehalten bleiben besondere Rechtsverhältnisse.
2 Streitigkeiten entscheidet das Zivilgericht.
Art. 27b
Bewilligungsverfahren
1 Wasserbauvorhaben bedürfen einer Bewilligung durch das zuständige
Departement; vorbehalten bleiben das Baubewilligungsverfahren und Bewilligungen nach anderen Erlassen. Es gelten sachgemäss die Verfahrensvorschriften für öffentliche Gewässer.
3. Nutzung der Gewässer
3.1. Inanspruchnahme von Gewässern und Materialentnahmen
3.1.1. Öffentliche Gewässer
Art. 28a
Bauten und Anlagen
1 Die Inanspruchnahme eines öffentlichen Gewässers durch Bauten und
Anlagen aller Art sowie jede Änderung einer bestehenden Baute oder Anlage bedürfen einer Bewilligung des Kantons. Das Gleiche gilt für die Verlegung eines Gewässers oder die Ableitung des Wassers. Bewilligungen
nach anderen Erlassen bleiben vorbehalten.
2 Als Anlagen gelten insbesondere Strassen, Terrainveränderungen, Eindeckungen, Kiessammler, Vorrichtungen für Kiesentnahmen, Brücken,
Stege, Flosse, Sprungtürme, Leitungen (Ein-, Aus- und Durchleitungen),
Einrichtungen für die Wasserung, Verankerung und Landung von Wasserfahrzeugen sowie für die Fischerei und die Erholung, Bootshäfen, Badeanlagen, Molen, Uferschutzbauten, Mauern, Dämme, Durchlässe, Bojen
und dergleichen.
3 Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die Inanspruchnahme am vorgesehenen Standort erforderlich ist und keine öffentlichen Interessen
überwiegen. Sie kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Der Kantonsrat regelt die Einzelheiten, insbesondere für
Bauten und Anlagen der Schifffahrt und das Verfahren durch Verordnung.
Art. 29b
Materialentnahmen
1 Wer über den Gemeingebrauch hinaus einem öffentlichen Gewässer
Kies und andere Materialien entnehmen will, braucht hiefür eine Bewilligung des Kantons.
2 Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn und soweit der Geschiebehaushalt und die Verbauungen nicht beeinträchtigt werden und keine
anderen öffentlichen Interessen überwiegen; sie kann befristet und mit
Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Die Baubewilligung sowie
weitere Sonderbewilligungen bleiben vorbehalten.
3 Der Kantonsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.
4 Materialentnahmen im Rahmen des Gewässerunterhalts sowie für den
Eigengebrauch der Wuhrgenossenschaften sind bewilligungsfrei.
3.1.2. Private Gewässer
Art. 30
Bewilligungspflicht
1 Die Inanspruchnahme der privaten Gewässer durch Bauten und Anlagen sowie die Materialentnahmen aus privaten Gewässern bedürfen einer
Bewilligung des Kantons. Die Bewilligung wird erteilt, sofern nicht wasserbauliche oder andere wichtige öffentliche Interessen dagegen sprechen.
Vorbehalten bleiben das Baubewilligungsverfahren und Bewilligungen
nach anderen Erlassen.
2 Im Übrigen gelten sachgemäss die Vorschriften über die öffentlichen
Gewässer.
3.2. Nutzung zu Trink- und Gebrauchszwecken
3.2.1. Öffentliche Gewässer
Art. 31
Bewilligungspflicht
1 Wer einem öffentlichen Gewässer zu Trink- oder Gebrauchszwecken
Wasser oder Wärme entnehmen oder zuführen will, braucht hiefür eine
Bewilligung des Kantons. Bewilligungen nach anderen Erlassen sowie der
Gemeingebrauch bleiben vorbehalten.
2 Die Bewilligungspflicht gilt auch, wenn eine bereits erteilte Konzession
oder Bewilligung erneuert, erweitert, übertragen oder verlängert werden
soll.
3 Soll Wasser für den Betrieb eines Pumpspeicherwerkes ausgenützt werden, so finden die Vorschriften über die Ausnützung der Wasserkraft
sachgemäss Anwendung.
4 Der Kantonsrat regelt das Verfahren durch Verordnung.
Art. 32
Grundsätze der Nutzung
1 Eine neue Gewässernutzung wird untersagt, wenn sie überwiegende öffentliche Interessen verletzt, namentlich die Trinkwasserversorgung, den
Wasserhaushalt eines Gebietes oder die Umwelt in unverhältnismässiger
Weise beeinträchtigt oder die zweckmässige Nutzung der Gewässer vereitelt oder gefährdet; es kann auch eine koordinierte oder gemeinsame
Nutzung vorgeschrieben werden.
2 Eine bereits erteilte Konzession oder Bewilligung wird erneuert, übertragen oder verlängert, wenn keine öffentlichen Interessen entgegenstehen.
3 Öffentlich-rechtliche Beschränkungen, namentlich solche der Bundesgesetzgebung, und nachgewiesene Privatrechte bleiben vorbehalten.
4 Bewilligungen können befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden, insbesondere mit dem Ausweis über die Finanzierung
der geplanten Anlage und dem Nachweis einer genügenden Haftpflichtversicherung.
Art. 33
Gesamtkonzept und Wasserrechtsverzeichnis
1 Der Kanton erstellt ein Gesamtkonzept über die Nutzung der Gewässer;
er führt ein Verzeichnis der erteilten Konzessionen und Bewilligungen.
2 Die Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen haben die notwendigen Unterlagen und Pläne zu liefern.
3.2.2. Private Gewässer
Art. 34
Bewilligungspflicht
1 Wer einem privaten Gewässer zu Trink- oder Gebrauchszwecken
Wasser oder Wärme entnehmen will, bedarf einer Bewilligung des
Kantons. Diese darf nur verweigert werden, wenn zwingende Gründe des
öffentlichen Interesses gegenüber den privaten Interessen überwiegen.
Vorbehalten bleiben Bewilligungen nach anderen Erlassen.
2 Im Übrigen gelten sinngemäss die Vorschriften über die öffentlichen
Gewässer.
3.3. Ausnützung der Wasserkraft
Art. 35
Anwendbares Recht, Verfügungsbefugnis
1 Die Ausnützung der Wasserkraft öffentlicher Gewässer richtet sich nach
dem Bundesrecht und diesem Gesetz.
2 Sie steht dem Kanton zu und kann durch Konzession Dritten verliehen
werden.
3 Erfolgt die Wasserkraftnutzung im Rahmen eines Wasserversorgungssystems, so richtet sich das Vorhaben nach Art. 31 ff. dieses Gesetzes;
das für die Wasserkraftnutzung zuständige Departement ist dazu anzuhören.
Art. 36
Konzessionserteilung
1 Der Regierungsrat erteilt die Konzession. Er legt in der Konzessionsurkunde die im öffentlichen Interesse erforderlichen Bedingungen und Auflagen, die Vorschriften über die Kontrollmöglichkeit und die Tragung des
Gewässerunterhalts sowie die Gebühren und Abgaben fest.
2 Der Kantonsrat regelt das Konzessionsverfahren durch Verordnung.
3 Das Baubewilligungsverfahren sowie die übrigen Bewilligungsverfahren
bleiben vorbehalten.
Art. 37
Gebühren und Abgaben
1 Der Konzessionär oder die Konzessionärin hat eine einmalige Konzessionsgebühr und einen jährlichen Wasserzins gemäss den Vorschriften des
Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte12) zu entrichten. Die Konzessionsgebühr darf Fr. –.40 pro verliehenes Kilowatt
(kW) Bruttoleistung und pro Jahr Konzessionsdauer nicht übersteigen.
Der Kantonsrat regelt im Weitern durch Verordnung Höhe des Wasserzinses und Anspruchsberechtigung. Überdies hat der Konzessionär oder die
Konzessionärin den Aufwand für die Prüfung des Konzessionsgesuchs
dem Kanton zu vergüten.
Art. 38
Mitbenützungsrecht der Gemeinden
1 Die Gemeinden sind berechtigt, aus den Wasserkraftanlagen unentgeltlich Wasser für Brandfälle und zu Übungszwecken sowie bei Dürreperioden zur Bewässerung zu entnehmen. Im Übrigen gilt Art. 53 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte13).
Art. 39
Haftung
1 Die Eigentümer und Eigentümerinnen von Kraftwerkanlagen haften nach
Bundesrecht.
2 Sie haben für ihre Haftung eine Haftpflichtversicherung bei einem zum
Geschäftsbetrieb in der Schweiz ermächtigten Versicherer abzuschliessen.
3 Dieser Versicherungsnachweis ist für neue Werke vor Baubeginn zu erbringen.
Art. 40
Erneuerung der Konzession
1 Auf Gesuch hin kann eine Konzession nach deren Ablauf erneuert werden, sofern kein Heimfalls- oder Rückkaufsrecht besteht oder vom Heimfalls- oder Rückkaufsrecht nicht Gebrauch gemacht wird. Es findet das ordentliche Konzessionsverfahren statt.
2 Bei einer Erneuerung der Konzession können neue sachbezogene Bedingungen und Auflagen festgelegt werden.
12) SR 721.80
13) SR 721.80