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Reglement über den Fonds für das Museum

Schaffhausen (city) · 4600.1 · regulation

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 dem Museum, für Publikationen und für Ausstellungen. °1)
  3. Art. 3
  4. Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2014) 2
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10

Proposed changes to this act

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10 provisions

Art. 1

Unter der Bezeichnung "Fonds für das Museum" besteht ein Fonds mit dem Zweck, Objekte von in- und ausländischen Künstlerinnen und Künstlern zu erwerben sowie Anschaffungen zur Ergänzung oder Erweiterung von Sammlungen zu tätigen. Weiter ist sie bestimmt für den ausserordentlichen Unterhalt oder die Bearbeitung von Sammlungen sowie für Ausgrabungen im Zusammenhang mit

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Art. 2 dem Museum, für Publikationen und für Ausstellungen. °1)

Diesem Fonds wird folgendes Sondervermögen zugewiesen: a. Stokar-von-Ziegler-Fonds; b. Hans-Sturzenegger-Fonds; c. Legat M. Hornberger-Rauschenbach; d. AGM-AG-Müller Fonds.

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Art. 3

1 Diesem Fonds können künftige Vermögenszuwendungen von Drittpersonen unter Beachtung des erkennbaren Willens der Geberin oder des Gebers zugewiesen werden. 2 Die Verzinsung der Fondsvermögen erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt. Name und Zweck Zugewiesenes Sondervermögen Äufnung und Verzinsung Fonds für das Museum 4600.1

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Art. 4 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2014) 2

1 Für die Ausrichtung von Leistungen stehen das Kapital und die Zinsen zur Verfügung. Voraussichtliche Leistungen und Zinsen sind zu budgetieren. 2 Die Leistungen sind in der Regel einmalige Auszahlungen. Im Sinne von Anschubfinanzierungen für langfristige Projekte können sie sich im Einzelfall auch über mehrere Jahre erstrecken. 3 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Unterstützungen.

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Art. 5

Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds liegt bei dem für die Kultur zuständigen Mitglied des Stadtrates. Bei Bedarf können Spezialisten aus den entsprechenden Fachgebieten beigezogen werden.

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Art. 6

1 Die Gesuche für Unterstützungen aus dem Fonds für das Museum haben folgende formelle Anforderungen zu erfüllen: a. Projektbeschrieb mit Inhalt, Beteiligten, Terminen, allfälliger technischer Ausführung oder Vermarktung; b. Nachweis oder Beschrieb der langfristigen Wirkung; c. Kostenvoranschlag, allenfalls unter Beilagen von Offerten; d. Finanzierungsplan. 2 Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann zusätzliche Unterlagen anfordern, Unterstützungen an Bedingungen knüpfen oder mit Auflagen verbinden. 3 Gesuche für Unterstützung sind beim zuständigen Mitglied des Stadtrates einzureichen.

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Art. 7

1 Das zuständige Mitglied des Stadtrates kann Rechenschaft über die Verwendung der Mittel verlangen. 2 Werden Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten oder wird die Unterstützung missbräuchlich verwendet, kann das zuständige Mitglied des Stadtrates seinen Entscheid widerrufen und bereits ausgerichtete Unterstützungen zurückfordern.

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Art. 8

1 Die Aufsicht über den Fonds für das Museum übt der Stadtrat aus. Verwendung der Mittel, Budgetierung Zuständigkeit Anforderungen an Gesuche Kontrolle über die Verwendung der Mittel Aufsicht, Bericht erstattung Fonds für das Museum 4600.1 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. August 2014) 3 2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über die verwendeten Mittel.

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Art. 9

Der Stadtrat löst den "Fonds für das Museum" auf, wenn das Fondsvermögen aufgebraucht ist und informiert das für die Gemeindeangelegenheiten zuständige Departement.

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Art. 10

Dieses Reglement tritt ab sofort in Kraft. Fussnote: 1) Stadtratsbeschluss vom 29. Juli 2014, in Kraft seit 1. September 2014. Auflösung Inkrafttreten

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