Law

Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald

Confederation · 916.202.2 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2026-10-13, as the publisher states.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 45efdaf396fda7685fd0fef5e327f09862f4b529a2101cd6e8e9aa5393425e31

Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht
  2. Art. 2 Vorübergehende Aufhebung des Einfuhrverbots
  3. Art. 2a Als gleichwertig anerkannte spezifische Voraussetzungen für die Einfuhr
  4. Art. 3 Massnahmen gegen potenzielle Quarantäneorganismen
  5. Art. 4 Besondere Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko
  6. Art. 5 Inkrafttreten

6 provisions

Art. 1 Entsprechung von Ausdrücken und anwendbares Recht

1 Soweit die Anhänge 2–4 nichts anderes bestimmen, gelten die Entsprechungen von Ausdrücken zwischen den in dieser Verordnung genannten EU-Rechtsakten und dieser Verordnung gemäss Anhang 1 Ziffer 1. 2 Wird in dieser Verordnung auf EU-Rechtsakte verwiesen, die ihrerseits auf anderes EU-Recht verweisen, so gilt statt dieses EU-Rechts das schweizerische Recht nach Anhang 1 Ziffer 2.

Art. 2 Vorübergehende Aufhebung des Einfuhrverbots

Die vorübergehend vom Einfuhrverbot ausgenommenen Waren, die Einfuhrbedingungen und die Dauer der Aufhebung des Einfuhrverbots sind in Anhang 2 aufgeführt.

Art. 2a Als gleichwertig anerkannte spezifische Voraussetzungen für die Einfuhr

Die Waren, für deren Einfuhr aus Drittländern Voraussetzungen gelten, die als gleichwertig mit den spezifischen Voraussetzungen nach Anhang 7 der Verordnung des WBF und des UVEK vom 14. November 2019 zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK) anerkannt werden, sind in Anhang 2a aufgeführt. Eingefügt durch Ziff. I der V des BAFU vom 17. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5313). SR 916.201

Art. 3 Massnahmen gegen potenzielle Quarantäneorganismen

Die Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von potenziellen Quarantäneorganismen sind in Anhang 3 aufgeführt. Fassung gemäss Ziff. I der V des BAFU vom 30. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 833).

Art. 4 Besondere Massnahmen bei erhöhtem phytosanitärem Risiko

Die besonderen Massnahmen, die bei erhöhtem phytosanitärem Risiko gegen die Einschleppung und Ausbreitung von bestimmten Quarantäneorganismen nach Anhang 1 PGesV-WBF-UVEK ergriffen werden, sind in Anhang 4 aufgeführt. Fassung gemäss Ziff. I der V des BAFU vom 30. Nov. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 833). SR 916.201

Art. 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

← Find another law