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12 provisions
§ 1
1 Der Kanton errichtet unter der Bezeichnung «Schaffhauser Bauernkreditkasse» (Kasse) mit Sitz in Schaffhausen eine selbständige Anstalt des
kantonalen öffentlichen Rechts mit dem Zweck, die im Bundesgesetz über
Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 23. März
1962 und in der dazugehörigen Vollziehungsverordnung vom 26. Oktober
1962 vorgesehenen Massnahmen durchzuführen.
2 Organisation
§ 2
1 Die Organe der Kasse sind:
a) * die Verwaltungskommission, bestehend aus fünf Mitgliedern. Der
Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes ist von Amtes wegen
Präsident der Verwaltungskommssion; vier Mitglieder werden durch
den Grossen Rat auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt
b) der Geschäftsführer, der vom Regierungsrat auf die gesetzliche
Amtsdauer gewählt wird
1) AS 1962 1273.
2) AS 1962 1296.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
914.110 Kanton Schaffhausen
c) die Rechnungsstelle
d) die Revisionsstelle
2 Der Regierungsrat setzt die Entschädigungen fest.
§ 3
1 Die Verwaltungskommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen:
a) Erlass eines Geschäftsreglementes
b) Aufsicht über die Geschäftsführung
c) Entscheid über die Gewährung von Investitionskrediten und Betriebshilfen sowie Festsetzung und Änderung der Bedingungen und Auflagen im Einzelfall
d) Regelung des Einsatzes der kantonalen Beratungskräfte
e) Antragstellung an den Regierungsrat betreffend die Wahl des Geschäftsführers und die Entschädigung der Organe
f) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zuhanden
des Regierungsrates und der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes
§ 4
1 Dem Geschäftsführer sind folgende Aufgaben übertragen:
a) Führung der laufenden Geschäfte
b) Prüfung der Gesuche und Antragstellung an die Verwaltungskommission
c) Vollzug der von der Verwaltungskommission getroffenen Entscheide
d) Vertretung der Kasse vor der Rekursinstanz und den zivilen Gerichten
e) Verkehr mit der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen
Volkswirtschaftsdepartementes
f) Abfassen des Jahresberichtes zuhanden der Verwaltungskommission
§ 5 *
1 Rechnungsstelle ist die kantonale Finanzverwaltung. Sie besorgt die Buchhaltung und den Geldverkehr gemäss den schriftlichen Weisungen der
zeichnungsberechtigten Funktionäre der Kasse und hat die Jahresrechnung
bis spätestens 31. März des folgenden Jahres der Verwaltungskommission
vorzulegen. Die Rechnungslegung der Schaffhauser Bauernkreditkasse richtet sich nach Art. 957 ff. des Obligationenrechts.
§ 6 Kanton Schaffhausen 914.110
1 Die Rechnung wird durch das kantonale Revisorat geprüft.
§ 7
1 Der Kanton stellt seine Fachberatungsstellen unentgeltlich in den Dienst
der Kasse.
3 Aufsicht
§ 8
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Kasse aus.
§ 9
1 Gegen Entscheide und Verfügungen der Kasse kann innert 20 Tagen3)
schriftlich und begründet beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden.
4 Finanzierung
§ 10
1 Die Mittel der Schaffhauser Bauernhilfskasse werden auf die Kasse übertragen.
2 Als weitere Betriebsmittel dienen die jeweils vom Bund sowie vom Kanton
auf dem Budgetwege bewilligten Gelder.
§ 11
1 Die Meldung über den voraussichtlichen Bedarf an Bundesmitteln für Investitionskredite und Betriebshilfe und die Gesuche um Auszahlung dieser
Mittel werden von der Kasse dem Volkswirtschaftsdepartement eingereicht
und von diesem im Namen des Kantons an die Abteilung für Landwirtschaft
des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes weitergeleitet. *
3) Rechtsmittelfrist gemäss Art. 56 G über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
vom 20. September 1971, SHR 172.200.
914.110 Kanton Schaffhausen
§ 12
1 Die Verwaltungskosten und Verluste der Kasse gehen gemäss Bundesgesetz zu Lasten des Kantons und des Bundes.
5 Schlussbestimmungen
§ 13
1 Dieses Dekret tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat4) mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft5).
2 Das Dekret betreffend die Kredithilfe für notleidende Bauern im Kanton
Schaffhausen vom 29. Mai 1933 wird aufgehoben.
4) Vom Bundesrat genehmigt am 27. September 1963.
5) In Kraft getreten am 11. Oktober 1963 (Amtsblatt 1963, S. 1234).
Kanton Schaffhausen 914.110
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.08.1963 11.10.1963 Erlass Erstfassung Abl. 1963, S. 1234
09.12.1986 01.01.1987 § 2 Abs. 1, a) geändert Abl. 1986, S. 1043
09.12.1986 01.01.1987 § 11 Abs. 1 geändert Abl. 1986, S. 1043
02.12.2019 31.12.2019 § 5 totalrevidiert Abl. 2020, S. 477, S. 513
914.110 Kanton Schaffhausen
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.08.1963 11.10.1963 Erstfassung Abl. 1963, S. 1234
§ 2 Abs. 1, a) 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043
§ 5 02.12.2019 31.12.2019 totalrevidiert Abl. 2020, S. 477, S. 513
§ 11 Abs. 1 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043