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Dekret über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft

Schaffhausen · 914.110 · decree

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Contents: 12 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 6 Kanton Schaffhausen 914.110
  6. § 7
  7. § 8
  8. § 9
  9. § 10
  10. § 11
  11. § 12
  12. § 13

12 provisions

§ 1

1 Der Kanton errichtet unter der Bezeichnung «Schaffhauser Bauernkreditkasse» (Kasse) mit Sitz in Schaffhausen eine selbständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit dem Zweck, die im Bundesgesetz über Investitionskredite und Betriebshilfe in der Landwirtschaft vom 23. März 1962 und in der dazugehörigen Vollziehungsverordnung vom 26. Oktober 1962 vorgesehenen Massnahmen durchzuführen. 2 Organisation

§ 2

1 Die Organe der Kasse sind: a) * die Verwaltungskommission, bestehend aus fünf Mitgliedern. Der Vorsteher des Volkswirtschaftsdepartementes ist von Amtes wegen Präsident der Verwaltungskommssion; vier Mitglieder werden durch den Grossen Rat auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt b) der Geschäftsführer, der vom Regierungsrat auf die gesetzliche Amtsdauer gewählt wird 1) AS 1962 1273. 2) AS 1962 1296. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 914.110 Kanton Schaffhausen c) die Rechnungsstelle d) die Revisionsstelle 2 Der Regierungsrat setzt die Entschädigungen fest.

§ 3

1 Die Verwaltungskommission hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Erlass eines Geschäftsreglementes b) Aufsicht über die Geschäftsführung c) Entscheid über die Gewährung von Investitionskrediten und Betriebshilfen sowie Festsetzung und Änderung der Bedingungen und Auflagen im Einzelfall d) Regelung des Einsatzes der kantonalen Beratungskräfte e) Antragstellung an den Regierungsrat betreffend die Wahl des Geschäftsführers und die Entschädigung der Organe f) Abnahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung zuhanden des Regierungsrates und der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes

§ 4

1 Dem Geschäftsführer sind folgende Aufgaben übertragen: a) Führung der laufenden Geschäfte b) Prüfung der Gesuche und Antragstellung an die Verwaltungskommission c) Vollzug der von der Verwaltungskommission getroffenen Entscheide d) Vertretung der Kasse vor der Rekursinstanz und den zivilen Gerichten e) Verkehr mit der Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes f) Abfassen des Jahresberichtes zuhanden der Verwaltungskommission § 5 * 1 Rechnungsstelle ist die kantonale Finanzverwaltung. Sie besorgt die Buchhaltung und den Geldverkehr gemäss den schriftlichen Weisungen der zeichnungsberechtigten Funktionäre der Kasse und hat die Jahresrechnung bis spätestens 31. März des folgenden Jahres der Verwaltungskommission vorzulegen. Die Rechnungslegung der Schaffhauser Bauernkreditkasse richtet sich nach Art. 957 ff. des Obligationenrechts.

§ 6 Kanton Schaffhausen 914.110

1 Die Rechnung wird durch das kantonale Revisorat geprüft.

§ 7

1 Der Kanton stellt seine Fachberatungsstellen unentgeltlich in den Dienst der Kasse. 3 Aufsicht

§ 8

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Kasse aus.

§ 9

1 Gegen Entscheide und Verfügungen der Kasse kann innert 20 Tagen3) schriftlich und begründet beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden. 4 Finanzierung

§ 10

1 Die Mittel der Schaffhauser Bauernhilfskasse werden auf die Kasse übertragen. 2 Als weitere Betriebsmittel dienen die jeweils vom Bund sowie vom Kanton auf dem Budgetwege bewilligten Gelder.

§ 11

1 Die Meldung über den voraussichtlichen Bedarf an Bundesmitteln für Investitionskredite und Betriebshilfe und die Gesuche um Auszahlung dieser Mittel werden von der Kasse dem Volkswirtschaftsdepartement eingereicht und von diesem im Namen des Kantons an die Abteilung für Landwirtschaft des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes weitergeleitet. * 3) Rechtsmittelfrist gemäss Art. 56 G über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 20. September 1971, SHR 172.200. 914.110 Kanton Schaffhausen

§ 12

1 Die Verwaltungskosten und Verluste der Kasse gehen gemäss Bundesgesetz zu Lasten des Kantons und des Bundes. 5 Schlussbestimmungen

§ 13

1 Dieses Dekret tritt nach Genehmigung durch den Bundesrat4) mit der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft5). 2 Das Dekret betreffend die Kredithilfe für notleidende Bauern im Kanton Schaffhausen vom 29. Mai 1933 wird aufgehoben. 4) Vom Bundesrat genehmigt am 27. September 1963. 5) In Kraft getreten am 11. Oktober 1963 (Amtsblatt 1963, S. 1234). Kanton Schaffhausen 914.110 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.08.1963 11.10.1963 Erlass Erstfassung Abl. 1963, S. 1234 09.12.1986 01.01.1987 § 2 Abs. 1, a) geändert Abl. 1986, S. 1043 09.12.1986 01.01.1987 § 11 Abs. 1 geändert Abl. 1986, S. 1043 02.12.2019 31.12.2019 § 5 totalrevidiert Abl. 2020, S. 477, S. 513 914.110 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.08.1963 11.10.1963 Erstfassung Abl. 1963, S. 1234 § 2 Abs. 1, a) 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043 § 5 02.12.2019 31.12.2019 totalrevidiert Abl. 2020, S. 477, S. 513 § 11 Abs. 1 09.12.1986 01.01.1987 geändert Abl. 1986, S. 1043

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