Artikel 1
Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen (Amtsauftrag), die an der Volksschule unterrichten.
Uri · 10.1212 · regulation
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Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen (Amtsauftrag), die an der Volksschule unterrichten.
Arbeitsfelder 1 Der berufliche Auftrag der Lehrperson umfasst folgende vier Arbeitsfelder: a) Unterricht und Klasse b) Lernende c) Schule
Arbeitsfeld Unterricht und Klasse 1 Das Arbeitsfeld Unterricht und Klasse umfasst: a) das Unterrichten, Fördern und Erziehen b) das Planen, Vorbereiten, Auswerten, Dokumentieren und Weiterentwickeln des Unterrichts c) das Zusammenarbeiten im Unterrichtsteam d) das Erledigen von organisatorischen und administrativen Aufgaben bezüglich der Klasse * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.1212 Kanton Uri
Arbeitsfeld Lernende 1 Das Arbeitsfeld Lernende umfasst: a) das Beraten, Begleiten und Beurteilen der Schülerinnen und Schüler
Arbeitsfeld Schule 1 Zum Arbeitsfeld Schule gehören folgende Aufgaben: a) das Gestalten und Organisieren der eigenen Schule
Arbeitsfeld Lehrperson 1 Das Arbeitsfeld Lehrperson umfasst folgende Aufgaben: a) die Evaluation der eigenen Tätigkeiten
Jahresarbeitszeit und Aufteilung auf die Arbeitsfelder 1 Die jährliche Arbeitszeit der Lehrpersonen entspricht derjenigen der Angestellten der kantonalen Verwaltung. 2 Sie verteilt sich wie folgt auf die Arbeitsfelder: a) Arbeitsfeld Unterricht und Klasse: 85 Prozent b) Arbeitsfeld Lernende: 5 Prozent c) Arbeitsfeld Schule: 5 Prozent d) Arbeitsfeld Lehrperson: 5 Prozent 3 Die Prozentangaben nach Absatz 2 sind Richtwerte, die jährlichen Schwankungen unterliegen können.
Arbeitszeit und Unterrichtsverpflichtung 1 Die Arbeitszeit der Lehrpersonen besteht aus der Unterrichtszeit, der vorgegebenen Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts und der frei gestaltbaren Arbeitszeit ausserhalb des Unterrichts. 2 Die Schulleitung kann im Rahmen der vorgegebenen Arbeitszeit festlegen, wann die Lehrpersonen ausserhalb des Unterrichts im Schulhaus anwesend sein müssen. Kanton Uri 10.1212 3 In den Volksschulen darf diese angeordnete Anwesenheit 120 Stunden nicht überschreiten, und davon dürfen maximal fünf Arbeitstage in den Schulferien angesetzt werden. 4 Die Schulleitung gibt die vorgegebenen Arbeitszeiten mit Anwesenheitspflicht frühzeitig bekannt. Ein bedeutender Teil der Arbeitszeit ist durch die Lehrperson individuell frei gestaltbar.
Teilzeitanstellung 1 Die in Teilzeit angestellten Lehrpersonen nehmen den beruflichen Auftrag zeitlich entsprechend der Anstellung wahr. 2 Die Schulleitung regelt mit der einzelnen in Teilzeit angestellten Lehrperson das Arbeitsfeld Schule und die Teilnahme an der schulinternen Weiterbildung.
Individuelle Vereinbarung 1 Die Schulleitung kann mit einzelnen Lehrpersonen Vereinbarungen treffen und darin von den Richtwerten nach Artikel 7 abweichen. Dies gilt namentlich bei Übernahme einer Spezialfunktion. 2 Wird eine Lehrperson für eine Spezialfunktion vom Unterricht teilweise entlastet, so entspricht eine Lektion einer ungefähren Jahresarbeitszeit von 60 Stunden. 3 Die Schulleitung kann einzelne Lehrpersonen verpflichten, ihre effektive Arbeitszeit, die sie für einzelne Arbeitsfelder oder das Ausüben von Spezialfunktionen aufwenden, schriftlich festzuhalten und so zu dokumentieren.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 11. Januar 2006 über den beruflichen Auftrag der Lehrpersonen an der Volksschule (Amtsauftrag) wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2016 in Kraft. 10.1212 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 17.06.2015 01.08.2016 Erlass Erstfassung AB 26.06.2015 Kanton Uri 10.1212 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 17.06.2015 01.08.2016 Erstfassung AB 26.06.2015