Zusammensetzung
1 Das Büro des Kantonsrates besteht aus 7 Mitgliedern und vereinigt folgende Funktionen: Präsident bzw. Präsidentin (Präsidium), 1. und 2. Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin (Vizepräsidium), zwei Stimmenzähler bzw. Stimmenzählerinnen und zwei Ersatzstimmenzähler bzw. Ersatzstimmenzählerinnen. Bei der Bestellung des Büros des Kantonsrates sind die Fraktionen
entsprechend ihrer Mitgliederzahl zu berücksichtigen. Der Sekretär bzw. die
Sekretärin nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil. *
2 Das Präsidium und die beiden Vizepräsidenten bzw. Vizepräsidentinnen
(Vizepräsidium) bilden die Geschäftsleitung. *
3 Die Geschäftsleitung kann den Regierungspräsidenten bzw. die Regierungspräsidentin sowie den Staatsschreiber bzw. die Staatsschreiberin zu
den Sitzungen des Ratsbüros einladen. *
4 Ausserdem kann die Geschäftsleitung die Fraktionsvorsitzenden mit
Stimmrecht zu den Verhandlungen des Büros beiziehen (Präsidentenkonferenz). Das Recht, eine Präsidentenkonferenz einberufen zu lassen, steht zudem jedem und jeder Fraktionsvorsitzenden zu. *
§ 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Wahl
1 Der Präsident bzw. die Präsidentin sowie die beiden Vizepräsidenten bzw.
Vizepräsidentinnen werden vom Kantonsrat für ein Jahr gewählt. Sie sind in
die gleichen Ämter für das nächste Jahr nicht wieder wählbar. Ausnahmsweise ist die Wiederwahl zulässig, wenn er oder sie noch kein ganzes Jahr
in diesem Amt war. *
2 Die Reihenfolge der Besetzung der Präsidien richtet sich in der Regel nach
einem Turnus, der den Durchschnitt des Wähleranteils der Fraktionen in den
letzten drei Kantonsratswahlen berücksichtigt. *
3 Die Stimmenzähler bzw. Stimmenzählerinnen und die Ersatzstimmenzähler
bzw. Ersatzstimmenzählerinnen werden ebenfalls für ein Jahr gewählt. Sie
§ 3 sind wieder wählbar. *
Aufgaben
1 Das Büro:
a) * vertritt den Kantonsrat nach aussen, sofern die Geschäftsleitung dazu nicht in der Lage ist
b) legt die proportionale Vertretung der Fraktionen in den Kommissionen
und die Zuteilung der Kommissionsvorsitze an die Fraktionen fest
c) * bereitet im Rahmen der Präsidentenkonferenz die Wahlgeschäfte
vor, welche den Kantonsrat betreffen, unter Vorbehalt der Aufgaben
der Wahlvorbereitungskommission gemäss Art. 3 Justizgesetz
d) * bespricht Verfahrensfragen und andere den Kantonsrat betreffende
Angelegenheiten und unterbreitet allenfalls Bericht und Antrag
e) * verfügt über den allgemeinen Kredit des Kantonsrates
f) * behandelt Begnadigungsgesuche sowie Petitionen und Beschwerden
nach Massgabe von § 79 und unterbreitet dem Kantonsrat Bericht
und Antrag
g) * erledigt weitere ihm durch das Gesetz über den Kantonsrat, die Geschäftsordnung oder vom Rat übertragene Aufgaben
§ 4
Präsidium
1 Der Präsident bzw. die Präsidentin wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung und leitet als Vorsitzender bzw. als Vorsitzende die Sitzungen des Kantonsrates und seines Büros. Das Präsidium führt die Amtsgeschäfte bis zur Ablösung. *
2 … *
§ 5
Vizepräsidium
1 Das Vizepräsidium übernimmt die Aufgaben des Präsidiums, wenn dieses
an der Ausübung des Amtes verhindert ist oder sich an den Beratungen beteiligen will.
§ 5a * Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung des Kantonsrates besteht aus dem Präsidium und Vizepräsidium. Sie
a) vertritt den Kantonsrat nach aussen
b) stellt dem Kantonsrat Antrag auf Zuweisung der Vorlagen des Regierungsrates an die Kommissionen
c) setzt in Absprache mit dem Regierungsrat für jede Sitzung die Tagesordnung fest
d) bespricht bei Dringlichkeit Verfahrensfragen sowie andere den
Kantonsrat betreffende Angelegenheiten und kann allenfalls Berichte
und Anträge für das Büro vorbereiten
2 Die Geschäftsleitung orientiert das Büro und die Fraktionen über die sie
betreffenden Angelegenheiten umgehend.
§ 6
Stimmenzähler bzw. Stimmenzählerinnen
1 Die Stimmenzähler bzw. die Stimmenzählerinnen stellen bei Abstimmungen und Wahlen das Ergebnis fest.
§ 7
Verhandlungsordnung
1 Für die Verhandlungen des Ratsbüros gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Kommissionen sinngemäss.
1.2 Fraktionen
§ 8
Zusammensetzung der Fraktionen
1 Wenigstens 5 Ratsmitglieder können sich zu einer Fraktion zusammenschliessen.
2 Die Fraktionen haben ihre Bezeichnung und die Namen ihrer Präsidien
dem Sekretariat des Kantonsrates und der Staatskanzlei schriftlich bekannt
§ 9 zu geben. *
Vertretungsrecht der Fraktionen
1 Bei der Bestellung von Kommissionen sind die Fraktionen entsprechend ihrer Mitgliederzahl zu berücksichtigen.
2 Eine ausserordentliche Gesamterneuerungswahl von ständigen Kommissionen für den Rest der Amtsdauer findet statt, wenn: *
a) eine Änderung der Mitgliederzahl einer Fraktion dazu führt, dass eine
Fraktion in der Kommission nicht mehr gemäss dem angepassten
Verteilschlüssel vertreten ist;
b) eine neue Fraktion gebildet oder eine Fraktion aufgelöst wird.
1.3 Kommissionen
§ 10
Ständige Kommissionen
1 Der Kantonsrat wählt für die Amtsdauer folgende ständigen Aufsichtskommissionen: *
1. * die Geschäftsprüfungskommission (9 Mitglieder) für die Prüfung und
Vorberatung der Verwaltungsberichte, der Staatsrechnung und der
Voranschläge, des Geschäftsberichts der Kantonalbank sowie anderer Geschäfte, die ihr vom Kantonsrat zugewiesen werden. Der Regierungsrat hat die Geschäftsprüfungskommission zu konsultieren,
bevor er festlegt, in welcher Weise er bei privatrechtlich organisierten
juristischen Personen, an denen der Kanton eine Mehrheitsbeteiligung hält, die Mitgliedschaftsrechte ausübt. Der Regierungsrat informiert die Geschäftsprüfungskommission regelmässig, frühzeitig und
umfassend über die Projekte zur Förderung der Regional- und
Standortentwicklung und gibt ihr Auskunft über die Empfänger, Art
und Umfang sowie Verwendung der im Rahmen des Wirtschaftsförderungsgesetzes geförderten Projekte. Die Angaben über die Empfänger sowie über den Verwendungszweck sind vertraulich und dürfen nicht veröffentlicht werden
2. * die Justizkommission (5 Mitglieder) für die Prüfung und Vorberatung
des Amtsberichts des Obergerichts und der Beschwerden über das
Obergericht, die Vorberatung des Voranschlages des Regierungsrates und der Staatsrechnung, soweit sie die Gerichte betreffen, unter
Vorbehalt der Zuständigkeit der Geschäftsprüfungskommission, die
Vorberatung der Anträge des Obergerichtes an den Kantonsrat, die
Vorbereitung von Wahlen in der Justiz, wenn keiner andern Stelle ein
Vorschlagsrecht zusteht, die Vorberatung des Tätigkeitsberichts der
Ombudsstelle und die Behandlung weiterer Geschäfte, die ihr der
Kantonsrat zuweist
2 Daneben wählt der Kantonsrat für die Amtsdauer folgende weitere ständige
Kommissionen:
1. * die Gesundheitskommission (9 Mitglieder) für die Wahrnehmung der
Aufgaben gemäss Art. 11 Abs. 2 und 3 des Spitalgesetzes vom
22. November 2004, die Vorberatung des Voranschlages des Regierungsrates und der Staatsrechnung, soweit sie die Spitalversorgung
betreffen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Geschäftsprüfungskommission, sowie die Vorberatung der Planungsberichte gemäss
Art. 4 des Spitalgesetzes und anderer Geschäfte im Bereich des Gesundheitswesens, die ihr der Kantonsrat zuweist
2. * …
2.1 * Die Kommission für Bau, Verkehr und Energie (9 Mitglieder) für die
Prüfung und Vorberatung der Vorlagen und Geschäfte aus dem Bau-,
Verkehrs- und Energiebereich
3. * Die Kommission für grenzüberschreitende Zusammenarbeit (7 Mitglieder) für die Prüfung und die Vorberatung der in die Zuständigkeit
des Kantonsrates fallenden internationalen und interkantonalen Verträge und zur Behandlung weiterer Geschäfte der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, für welche der Kantonsrat zuständig ist. Sie
bestimmt zudem aus den drei grössten Fraktionen Mitglieder des
Kantons Schaffhausen in der Parlamentarier-Konferenz Bodensee.
Bevor der Regierungsrat bedeutende internationale und interkantonale Verhandlungen aufnimmt, konsultiert er die Kommission für grenzüberschreitende Zusammenarbeit. Er informiert sie auch umfassend
und bezieht sie regelmässig und frühzeitig in wichtige Entwicklungen
in den grenzüberschreitenden Beziehungen mit ein.
3 Ein Ratsmitglied kann gleichzeitig nur einer ständigen Aufsichtskommission
oder der Gesundheitskommission und nicht länger als acht aufeinanderfolgende Jahre der gleichen ständigen Kommission angehören. *
4 Eine Fraktion kann nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Jahre das
Kommissionspräsidium einer ständigen Kommission übernehmen. *
5 Die Vertretung eines Kommissionsmitglieds richtet sich nach § 11 Abs. 3. *
6 Ein Kommissionsmitglied kann sich mit Zustimmung des Kantonsrates
durch eine temporäre Stellvertretung über einen Zeitraum von 3 bis maximal
9 Monaten vertreten lassen. *
§ 10a * Vertretung in der IPBK
1 Der Kantonsrat wählt unter Berücksichtigung der Fraktionsstärken drei Mitglieder sowie zwei Stellvertretungen als Vertretung des Kantonsrates in die
Internationale Parlamentarier-Konferenz Bodensee (IPBK).
§ 11
Spezialkommissionen
1 Zur Vorberatung einzelner Geschäfte, die nicht einer der ständigen Kommissionen zugewiesen werden, wählt der Kantonsrat Spezialkommissionen
von 7 bis 11 Mitgliedern. *
2 Vor der ersten Sitzung einer Spezialkommission können Kommissionsmitglieder in Absprache mit dem Präsidium ersetzt werden. Der Rat ist darüber
zu informieren.
3 Ein Kommissionsmitglied kann sich für eine einzelne Sitzung in einer
Spezialkommission vertreten lassen. Seine Fraktion bestimmt eine Stellvertretung und meldet diese ohne Verzug dem Sekretariat des Kantonsrats. *
4 Nach Aufnahme der Kommissionstätigkeit können Kommissionsmitglieder
§ 12 mit Zustimmung des Kantonsrates ausgewechselt werden. *
Erstgewählte von Kommissionen
1 Wird eine Kommission des Kantonsrates nicht geheim gewählt, so bestimmt das Büro das erstgewählte Mitglied. *
2 Bei geheimen Wahlen ist das Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl das
erstgewählte. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Präsidium gezogene Los. *
§ 13
Vorsitz von Kommissionen
1 Das erstgewählte Mitglied einer Kommission des Kantonsrates beruft diese
ein, worauf die Kommission den Vorsitz und dessen Stellvertretung in freier
Wahl bestimmt. *
2 Ist das erstgewählte Mitglied an der ersten Sitzung verhindert, übernimmt
das amtsälteste Kommissionsmitglied die Eröffnung der Sitzung und die
§ 14 Durchführung der Konstituierung. *
Verhandlungsordnung
1 Die Bestimmungen über die Ratsverhandlungen gelten für die Verhandlungen der Kommissionen sinngemäss.
2 Die Kommissionen werden in der Regel spätestens 5 Tage vor dem Sitzungsdatum zu einer Sitzung eingeladen.
3 Für Abstimmungen, auch bei Wahlvorschlägen, gilt ausschliesslich das einfache Mehr. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende stimmt mit. Ist die Zahl
der Stimmen gleich, so gilt jene Hälfte als Mehrheit, bei der sich die Stimme
des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden befindet.
4 Eine Kommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist.
5 Eine Kommission kann externe Fachunterunterstützung beiziehen. Das
Ratsbüro ist über die jeweilige Auftragserteilung zu informieren. Die jährliche
Ausgabenbefugnis für direkte Auftragserteilungen beträgt für die ständigen
Kommissionen je 10'000 Franken und für die Spezialkommissionen je 5'000
Franken. Eine Überschreitung der Ausgabenbefugnis ist nur mit Zustimmung
§ 15 des Ratsbüros erlaubt. *
Sekretariat von Kommissionen
1 Das Sekretariat und die Protokollführung werden vom Sekretariat des
Kantonsrates besorgt. Ausnahmsweise kann diese Aufgabe einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin der kantonalen Verwaltung oder einer aussenstehenden Person übertragen werden. *
2 Die Kommissionsbeschlüsse sind wörtlich, die Voten zusammengefasst
wiederzugeben. Für die Protokollierung können die Verhandlungen mittels
Tonaufnahme aufgenommen werden. Wenn die Kommission das Protokoll
§ 16 genehmigt hat, sind diese Aufnahmen zu löschen. *
Berichterstattung
1 Die Kommission unterbreitet dem Kantonsrat über das von ihr beratene
Geschäft schriftlich oder mündlich Bericht. Sie kann Antrag auf Beratung im
vereinfachten Verfahren gemäss § 45 Abs. 3 stellen. *
2 Sie bezeichnet zur Begründung ihrer Anträge einen Sprecher bzw. eine
Sprecherin, der oder die während der Dauer der Beratungen am Tisch des
Sekretariats Platz nimmt.
3 Die Minderheit einer Kommission hat das Recht, einen Sprecher bzw. eine
Sprecherin zu bezeichnen.
4 Kommissionsanträge und Minderheitsanträge sind den Ratsmitgliedern in
der Regel spätestens mit der Einladung zur Ratssitzung schriftlich mitzuteilen.
1.4 Sekretariat
§ 17
Sekretariat des Kantonsrates *
1 Der Kantonsrat wählt für die Amtsdauer einen Sekretär bzw. eine Sekretärin, welcher bzw. welche die Protokollführung, die Korrespondenz und die
Ausfertigung der Beschlüsse des Kantonsrates besorgt. *
2 Alle vom Kantonsrat ausgehenden Aktenstücke sind vom Präsidium und
vom Sekretariat zu unterzeichnen. *
3 Das Büro regelt die Stellvertretung; es kann dem Ratssekretariat weitere
Aushilfskräfte bewilligen.
4 Das Büro erlässt das Pflichtenheft des Ratssekretariats.
§ 18
Inpflichtnahme
1 Der Sekretär bzw. die Sekretärin des Kantonsrates und die Stellvertretung
werden vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin durch die Ablegung des
Gelübdes in Pflicht genommen. *
2 Das Gelübde lautet: «Ich gelobe, die mir übertragenen Aufgaben treu und
gewissenhaft zu besorgen.» Das Gelübde wird durch das Nachsprechen der
Worte «ich gelobe es» geleistet.
§ 19
Protokoll
1 Das Protokoll soll die Namen des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden und
des Sekretärs bzw. der Sekretärin, die Präsenz des Kantonsrates, das Verzeichnis der Geschäfte und der Neueingänge, die Beratungen mit den Namen der Redner und Rednerinnen und den wesentlichen Inhalt der Voten,
die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen sowie die gefassten Beschlüsse enthalten. Schriftliche Begründungen von Motionen und Interpellationen sowie schriftliche Stellungnahmen und Antworten des Regierungsrates dazu sind in das Protokoll der Sitzung aufzunehmen, in welcher die
betreffenden Geschäfte behandelt werden. *
2 Die Protokolle werden veröffentlicht. Das Büro regelt die Art und Weise der
Veröffentlichung und legt fest, wem die gedruckte Version des Protokolls unentgeltlich abgegeben wird. *
3 Als technisches Hilfsmittel kann für die Protokollierung ein Aufnahmegerät
eingesetzt werden. Nach Genehmigung des Protokolls durch das Büro wird
die Tonaufnahme wieder gelöscht. Über die ausnahmsweise längere Aufbewahrung von Tonaufnahmen entscheidet das Büro. *
2 Ratstätigkeit und Beziehungen zu Behörden
§ 20
Mitwirkung des Regierungsrates
1 Die Mitglieder des Regierungsrates haben beratende Stimme und das
Recht der Antragstellung. Ein Mitglied des Regierungsrates erhält das Wort,
wenn es von ihm verlangt wird; seine Redezeit ist nicht beschränkt.
2 In Fällen, die eine Teilnahme verhindern, haben sich die Mitglieder des Regierungsrates rechtzeitig beim Präsidium oder Sekretariat zu entschuldigen.
§ 21
Vorlagen
1 Entwürfe und Anträge zu Gesetzen, Dekreten oder Beschlüssen des
Kantonsrates sind vom Regierungsrat mit einem erläuternden Bericht einzubringen. *
2 Ist die Ausarbeitung einer Vorlage durch Beschluss des Kantonsrates einer
Kommission übertragen worden, so legt sie nach Abschluss ihrer Arbeiten
dem Rat einen Bericht und Antrag vor, der den Anforderungen an eine Vorlage des Regierungsrates entspricht. Sie überweist den Bericht und Antrag
§ 22 gleichzeitig dem Regierungsrat zur Stellungnahme. *
Staatskanzlei
1 Die Staatskanzlei stellt die Verbindung zwischen dem Regierungsrat und
dem Kantonsrat sicher. *
2 Der Staatsschreiber bzw. die Staatsschreiberin sowie die juristischen Fachkräfte des Sekretariates besorgen die Rechtsberatung des Präsidiums, der
Geschäftsleitung, der Fraktionspräsidien so-wie bei Bedarf der Kommissionsvorsitzenden des Kantonsrates. *
§ 23
Sekretariat, Archiv
1 Die Kanzlei-, Weibel-, Archiv- und die weiteren administrativen Aufgaben
für den Kantonsrat werden in gegenseitiger Absprache von der Staatskanzlei und der Verwaltung wahrgenommen. *
2 Während der Sitzungen des Kantonsrates ist der Weibeldienst gewährleistet. *
3 Protokolle des Kantonsrates, seines Büros und seiner Kommissionen sowie alle weiteren Akten sind der Staatskanzlei zu übergeben, die für ihre
zweckmässige Verwahrung verantwortlich ist. *
3 Inpflichtnahme und Konstituierung
§ 24
Einberufung
1 Nach jeder Gesamterneuerung des Kantonsrates wird der Kantonsrat vom
§ 25 Regierungsrat zur konstituierenden Sitzung eingeladen. *
Eröffnung durch den Alterspräsidenten
1 Die konstituierende Sitzung wird vom ältesten anwesenden Ratsmitglied
eröffnet und bis nach der Wahl des Büros geleitet.
2 Der Alterspräsident bzw. die Alterspräsidentin setzt die provisorische Tagesordnung fest. Er bzw. sie bildet mit zwei von ihm bzw. ihr bezeichneten
Stimmenzählern bzw. Stimmenzählerinnen und einem Protokollführer bzw.
einer Protokollführerin das provisorische Büro.
§ 26
Kenntnisnahme vom Wahlresultat
1 Der Kantonsrat nimmt Kenntnis vom Resultat der Wahlen. *
2 Ratsmitglieder, deren Wahl beanstandet wird, nehmen den Ausstand, bis
über die Gültigkeit ihrer Wahl entschieden ist.
§ 27
Inpflichtnahme
1 Nach der Kenntnisnahme vom Wahlresultat werden die Ratsmitglieder vom
Alterspräsidenten bzw. von der Alterspräsidentin durch die Ablegung des
Gelübdes in Pflicht genommen.
2 Das Gelübde lautet: «Die Mitglieder des Kantonsrates geloben, die Ehre,
die Wohlfahrt und den Nutzen des Kantons Schaffhausen zu fördern und ihr
Amt der Verfassung und den Gesetzen gemäss nach bestem Wissen und
Gewissen zu führen». Das Gelübde wird durch Nachsprechen der Worte
«ich gelobe es» geleistet. *
3 Der Alterspräsident bzw. die Alterspräsidentin sowie nach der konstituierenden Sitzung in den Kantonsrat eintretende Ratsmitglieder sind in gleicher
§ 28 Weise in Pflicht zu nehmen. *
Konstituierung und erste Amtshandlungen
1 Anschliessend an die Inpflichtnahme nimmt der Kantonsrat die Wahl des
Regierungspräsidenten bzw. der Regierungspräsidentin und des ordentlichen Büros vor. Hernach folgen die andern ihm zustehenden Erneuerungswahlen. *
§ 29
Offenlegung der Interessenbindungen
1 Beim Eintritt in den Kantonsrat unterrichtet jedes Mitglied das Büro über: *
a) seine berufliche Tätigkeit
b) die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kantonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstalten
und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts
c) dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kantonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen
d) die Mitwirkung in Kommissionen und andern Organen des Bundes,
des Kantons und der Gemeinden
2 Wesentliche Änderungen sind laufend zu melden.
3 Das Büro des Kantonsrates wacht über die Einhaltung der Offenlegungspflichten. Es kann Ratsmitglieder auffordern, sich im Register der Interessenbindungen einzutragen. *
4 Sitzungen des Kantonsrates *
§ 30
Einladung
1 Der Kantonsrat tritt auf Einladung des Präsidenten bzw. der Präsidentin zu
§ 31 seinen Sitzungen zusammen. *
Einladungsgründe
1 Sitzungen des Kantonsrates finden statt: *
a) wenn das Präsidium es für notwendig erachtet
b) auf schriftlich begründetes Begehren von mindestens einem Viertel
der Ratsmitglieder
§ 32 c) auf Verlangen des Regierungsrates
Geschäftsliste
1 Die Einladung hat die Liste der verhandlungsbereiten Geschäfte sowie der
§ 33 übrigen beim Kantonsrat liegenden Geschäfte zu enthalten. *
Zustellung der Vorlagen
1 Vorlagen, Berichte und andere Unterlagen sind den Ratsmitgliedern in der
Regel so rechtzeitig zuzustellen, dass sie in den Fraktionen vorberaten werden können, spätestens aber mit der Einladung.
2 Nebst der physischen Zustellung von Vorlagen, Berichten und anderen Unterlagen steht den Ratsmitgliedern die Möglichkeit offen, ergänzend oder ablösend das digitale Ratsinformationssystem zu nutzen. *
§ 34
Überweisung von Geschäften
1 Geschäfte, die in den Aufgabenbereich einer der ständigen Kommissionen
des Kantonsrates gehören, sind ihr vom Präsidium des Kantonsrates sofort
nach Eingang zu überweisen. *
2 Für die Vorberatung aller übrigen Geschäfte werden Spezialkommissionen
des Kantonsrates bestimmt, sofern der Kantonsrat nicht die direkte Beratung
beschliesst oder das Geschäft einer der ständigen Kommissionen zuweist. *
§ 35
Entschuldigungen
1 Ratsmitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, haben sich rechtzeitig, spätestens aber innert vier Tagen nach der Sitzung beim Sekretariat des
Kantonsrates zu entschuldigen. *
2 Kurze, begründete Abwesenheit während einer Sitzung muss dem Präsidium mitgeteilt werden.
§ 36
Absenzenverzeichnis
1 Die Stimmenzählenden nehmen zweimal während jeder Sitzung ein Absenzenverzeichnis auf. Auf Anordnung des Präsidiums kann die Anwesenheit auch durch Namensaufruf festgestellt werden.
§ 37
Beschlussfähigkeit
1 Der Kantonsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. *
§ 38
Sitzungszeit
1 Die Sitzungen des Kantonsrates finden in der Regel alle zwei Wochen an
einem Vormittag statt. Sie dauern bis vier Stunden. *
2 Sitzungen können auch am Nachmittag oder Abend stattfinden. Sessionen
sind ebenfalls möglich.
5 Verhandlungen des Kantonsrates *
5.1 Allgemeines Verfahren
§ 39
Eröffnung der Sitzung
1 Der Präsident bzw. die Präsidentin eröffnet die Sitzung mit der Bekanntgabe der Entschuldigungen, der neu eingegangenen Geschäfte und mit anderen Mitteilungen.
§ 40
Tagesordnung
1 Aufgrund der Geschäftsliste setzt die Geschäftsleitung des Kantonsrates in
Absprache mit dem Regierungsrat für jede Sitzung die Tagesordnung fest.
Diese kann durch den Kantonsrat geändert werden. *
2 Alle Geschäfte, deren Eingang bekannt gegeben worden sind, müssen in
die Tagesordnung der nächsten Sitzung aufgenommen werden.
3 Geschäfte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können aufgenommen
werden, sofern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder es
beschliesst.