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Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung

Nidwalden · 751.2 · statute

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 5
  5. Art. 6

5 provisions

Art. 1

Grundsatz 1 Die politischen Gemeinden fördern den Bau und die Erneuerung von preisgünstigen Wohnungen sowie den Erwerb selbstgenutzten Wohnungs- und Hauseigentums, indem sie die entsprechenden Massnahmen des Bundes gemäss dem Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz ergänzen. 2 Der Kanton unterstützt die Leistungen der Gemeinden gemäss Art. 2 mit einem Beitrag von 50 Prozent; der Aufwand der kantonalen Behörden und Ämter für den Vollzug der eidgenössischen und kantonalen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzgebung ist vom Kanton vollumfänglich zu tragen.

Art. 2

Zusatzverbilligung der Gemeinde 1. Grundsatz 1 Die Zusatzverbilligung des Bundes wird durch eine jährliche, nicht rückzahlbare Zusatzverbilligung der Gemeinde im Ausmass von 0.6 Prozent der vom Bund anerkannten Anlagekosten erhöht.

Art. 3

2. Beitragsempfänger 1 Der Landrat kann eine Prioritätenordnung für die Entrichtung der Förderungsmassnahmen festlegen, wenn die verfügbaren Kredite nicht für alle Gesuchsteller ausreichen, welche die Voraussetzungen für die Gewährung von Förderungsmassnahmen erfüllen. 1) SR 843 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1 751.2 Art. 4 3. verfügbare Mittel 1 Der Landrat bewilligt nach erfolgter Anhörung der Gemeinden die erforderlichen Rahmenkredite (Zusatzverbilligung der Gemeinde und Beiträge des Kantons).

Art. 5

Vollzug 1 Der Landrat erlässt die zum Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung sowie dieses Gesetzes erforderliche Verordnung. 2 Er ordnet insbesondere die Zuständigkeit der Behörden und Amtsstellen, das Verfahren und die Rechtsmittel. 3 Er ist ermächtigt, das Ausmass der Zusatzverbilligung der Gemeinde gemäss Art. 2 zu ändern, um eine Anpassung an die Regelung des Bundes zu gewährleisten.

Art. 6

Rechtskraft 1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde auf den 1. Januar 1995 in Kraft. 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 751.2 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.10.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung A 1994, 1755 751.2 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.10.1994 01.01.1995 Erstfassung A 1994, 1755

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