Art. 1
Zweck 1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug des Asylwesens im Kanton Appenzell I.Rh.
Appenzell Innerrhoden · 142.210 · decree
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Zweck 1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug des Asylwesens im Kanton Appenzell I.Rh.
Standeskommission 1 Die Standeskommission übt die Oberaufsicht über das Asylwesen aus. 2 Sie ist zuständig für folgende Aufgaben: a) Sie kann die Schaffung von kantonalen Zentren und Unterkünften anordnen; b) sie kann die Verteilung weiterer Asylbewerber1) an die Bezirke veranlassen, wenn die kantonalen Unterbringungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind; die Zuweisungen erfolgen im Verhältnis der Wohnbevölkerung in den Bezirken gemäss letzter eidgenössischer Volkszählung; c) sie kann zur Betreuung der Asylbewerber und Flüchtlinge Verträge mit Hilfswerken oder anderen Institutionen abschliessen; d) sie regelt die Unterbringung und Betreuung von schutzsuchenden Ausländern in ausserordentlichen Lagen; e) sie wählt eine Asylkommission. f) sie kann in Einzelfällen kantonale Rückkehrhilfebeiträge gewähren; g) sie befindet über humanitäre Aufenthaltsgesuche. 1) Die Verwendung der männlichen Bezeichnungen gilt sinngemäss für beide Geschlechter. * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses 142.210 Kanton Appenzell Innerrhoden
Justiz-, Polizei- und Militärdepartement 1 Das Justiz-, Polizei- und Militärdepartement ist unter Vorbehalt von Art. 4 und 5 zuständig für den Vollzug der Asylgesetzgebung. 2 Die unmittelbare Führung des Asylverfahrens obliegt dem Amt für Ausländerfragen. Der Auftrag umfasst insbesondere folgende Belange: a) Meldestelle für zugewiesene Asylpersonen; b) Organisation und Durchführung der Rückkehrhilfe; c) Antragstellung für kantonale Rückkehrhilfe; d) Führung des Verfahrens für humanitäre Aufnahme; e) Vollzug der Asylentscheide.
Gesundheits- und Sozialdepartement 1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement vollzieht die Vorschriften der Asylgesetzgebung in den Bereichen Unterbringung, Betreuung und materielle Hilfe. 2 Es ist verantwortlich für den Betrieb der Zentren und Unterkünfte des Kantons. 3 Es kann Einschränkungen in der Wahl der Versicherer und Leistungserbringer nach Art. 82a Abs. 2 bis 4 des Asylgesetzes anordnen.
Asylkommission 1 Die Asylkommission koordiniert die Tätigkeiten der zuständigen Amtsstellen und kann hierzu Weisungen erlassen. 2 Sie bereitet Geschäfte nach Art. 2 Abs. 2 lit. a bis d vor und stellt Antrag. 3 Sie bezeichnet eine Person als kantonalen Asylkoordinator und legt dessen Pflichtenheft fest.
Nothilfe 1 Wo das Bundesrecht eine Einschränkung der Unterstützung auf die Nothilfe kennt, wird lediglich diese ausgerichtet. Sie besteht in der Regel aus Sachleistungen, ausnahmsweise aus Geldleistungen. 2 Die Standeskommission kann die Nothilfe näher regeln.
Kosten 1 Die vom Bund nicht übernommenen Kosten für die Betreuung und Fürsorge von Asylbewerbern und Schutzsuchenden werden vom Kanton getragen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht für Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugskosten sowie die Vermögenswertabnahme nach Art. 85 ff. des Asylgesetzes.
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung über das Asylwesen vom 20. Juni 1994 wird aufgehoben.
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt nach Annahme durch den Grossen Rat in Kraft. 142.210 Kanton Appenzell Innerrhoden Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation 23.03.2009 23.03.2009 Erlass Erstfassung - Kanton Appenzell Innerrhoden 142.210 Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation Erlass 23.03.2009 23.03.2009 Erstfassung -