St. Gallen · 143.71 · ordinance
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5 provisions
Art. 1 als Verordnung:2
Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal
a) Berechnung der Teuerungszulage
1 Die Teuerungszulage an Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal wird nach der Rente zuzüglich bisherige Teuerungszulage berechnet.
2 Bei der erstmaligen Festsetzung wird sie nach der Rente berechnet.
Art. 2
b) Begrenzung der Teuerungszulage
1 Die Teuerungszulage wird höchstens in der von der Versicherungskasse zu tragenden Höhe gewährt:
a) Rentenbezügern, die den Dienst beim Staat oder bei einem der Versicherungskasse für das Staatspersonal angeschlossenen Arbeitgeber ganz
oder teilweise aufgelöst haben, aber in der Versicherungskasse verblieben
sind;3
b) Rentenbezügern, die der Versicherungskasse angehört haben, ohne im Dienst
des Staates oder eines der Versicherungskasse für das Staatspersonal angeschlossenen Arbeitgebers zu stehen, deren überschiessende Teuerungszulage
aber kein Arbeitgeber trägt.
1 sGS 143.7.
2 Im Amtsblatt veröffentlicht am 20. Dezember 1993, ABl 1993, 2796; in Vollzug ab 1. Januar
1994.
3 Vgl. Art. 23 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 lit. b VVK, sGS 143.7.
nGS 29–1
143.71
Art. 3 c) ergänzende Vorschriften
1 Die Vorschriften der Verordnung über die Versicherungskasse für das Staatspersonal4, insbesondere über Auszahlung, Kürzung, Entzug, Berichtigung und Kürzung von Renten, werden sachgemäss angewendet.
Art. 4
Rentenbezüger anderer Vorsorgeeinrichtungen5
1 Staat und Versicherungskasse gewähren auf Renten anderer Vorsorgeeinrichtungen keine Teuerungszulagen.
2 Vorbehalten bleiben Sonderregelungen nach Art. 3 der Verordnung über die
Art. 5 Versicherungskasse für das Staatspersonal.6
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung über die Teuerungszulagen an Rentenbezüger der Versicherungskasse für das Staatspersonal vom 5. Juli 19837 wird aufgehoben.
Art. 6
Vollzugsbeginn
1 Diese Verordnung wird ab 1. Januar 1994 angewendet.
4 sGS 143.7.
5 Vgl. Art. 2 Abs. 2 VVK, sGS 143.7.
6 sGS 143.7.
7 nGS 18–62 (sGS 143.71)
143.71
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 29–1 07.12.1993 01.01.1994
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
07.12.1993 01.01.1994 Erlass Grunderlass 29–1