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Bauordnung

Baar · 7.1-1 · communal act

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Contents: 61 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Planungskommission
  4. Art. 4 Richtplan
  5. Art. 5 Zonenplan
  6. Art. 6 Weitere Planungsmittel
  7. Art. 7 Baureife
  8. Art. 8 Bauausführung
  9. Art. 9 Hindernisfreies Bauen
  10. Art. 10 Kleinwohnungsanteil
  11. Art. 11 Freiflächen
  12. Art. 12 Einordnung
  13. Art. 13 Dachgestaltung
  14. Art. 14 Aussichtsschutz
  15. Art. 15 Lärmschutz
  16. Art. 16 Archäologische Fundstätten
  17. Art. 17 Arealbebauungen: Anforderungen
  18. Art. 18 Abweichungen
  19. Art. 19 Ausnützungsbonus
  20. Art. 20 Arealbebauungsverfahren
  21. Art. 21 Arealbebauungspflicht
  22. Art. 22 Erstellungs- und Beibehaltungspflicht
  23. Art. 23 Abstellplätze für Personenwagen und Zweiräder
  24. Art. 24 Abweichung
  25. Art. 25 Lage, Anordnung und Gestaltung der Parkfelder
  26. Art. 26 Parkfelder auf fremdem Grund
  27. Art. 27 Ersatzabgabe
  28. Art. 28 Verwendungszweck
  29. Art. 29 Wohnzonen
  30. Art. 30 Wohn- und Arbeitszonen
  31. Art. 31 Arbeitszonen
  32. Art. 32 Kernzone A
  33. Art. 33 Kernzone B
  34. Art. 34 Ortsbildschutzzone
  35. Art. 35 Bauzone mit speziellen Vorschriften Walterswil
  36. Art. 36 Bauzone mit speziellen Vorschriften Schmidhof
  37. Art. 36b Bauzone mit speziellen Vorschriften Unterfeld Nord
  38. Art. 36c Bauzone mit speziellen Vorschriften Unterfeld Süd
  39. Art. 36d <strong>*</strong> Bauzone mit speziellen Vorschriften Spinnerei an der Lorze
  40. Art. 37 Zone des öffentlichen Interesses für Bauten und Anlagen
  41. Art. 38 Reserve-Bauzone
  42. Art. 39 Landwirtschaftszone
  43. Art. 40 Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung
  44. Art. 41 Übrige Zonen mit speziellen Vorschriften
  45. Art. 42 Naturschutzzone
  46. Art. 43 Landschaftsschutzzone
  47. Art. 43a <strong>*</strong> Gewässerraum
  48. Art. 44 Vorschriften für die Einzelbauweise (Teil 1)
  49. Art. 44.1 Vorschriften für die Einzelbauweise (Teil 2)
  50. Art. 45 Grenzabstände
  51. Art. 46 Näherbau
  52. Art. 47 Auskragungen
  53. Art. 48 Terrainveränderungen ohne Stützmauern
  54. Art. 49 Terrainveränderungen mit Stützmauern
  55. Art. 50 Einfriedungen und Pflanzungen
  56. Art. 51 Terrassenhäuser
  57. Art. 52 Kleinbauten
  58. Art. 53 Besondere Abstände
  59. Art. 54 Dachgeschoss bei Flach-, Mansarden- und Tonnendächern
  60. Art. 55 Gebühren
  61. Art. 56 Übergangsrecht

61 provisions

Art. 38 Reserve-Bauzone

1 Die Reserve-Bauzone umfasst Land, das grundsätzlich für die Überbauung in Aussicht genommen ist, dessen Erschliessung jedoch erst später erfolgen soll. 2 Die Freigabe einer Reserve-Bauzone zur Überbauung erfolgt durch einen Beschluss des Gemeinderates. Dieser setzt voraus, dass ein genehmigter Quartiergestaltungsplan vorliegt, in welchem mindestens folgende konzeptionellen Themen koordiniert sind: a) Erschliessungsprinzip b) Bebauungskonzept c) Freiräume d) Lärmschutz e) Baulandbedarf

Art. 39 Landwirtschaftszone

1 Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt oder gepflegt werden soll.

Art. 40 Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung

1 Die Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung ist für Areale für Sport und Erholung sowie für Frei- und Grünflächen bestimmt. Darauf dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, welche für die Nutzung erforderlich sind.

Art. 41 Übrige Zonen mit speziellen Vorschriften

1 Die übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften dienen folgenden im Zonenplan angegebenen Nutzungen: a) Familiengärten (UeFa) b) Kompostierung (UeKo) c) Reitsportanlagen (UeRs) d) Lorzentobel (UeLt) 2 In der Zone für Familiengärten können Gartenhäuschen bis zu einer Grundfläche von 12 m&sup2; und einer Höhe von 3 m durch den Gemeinderat bewilligt werden. Grössere Bauten bedürfen der Zustimmung der Baudirektion. 3 In der Zone für Kompostierung sind Bauten und Anlagen nur im Rahmen der Zweckbestimmung der Zone zulässig. 4 Die Zone für Reitsportanlagen ist für die Errichtung und den Betrieb von Reitsportanlagen samt den notwendigen Bauten und Anlagen bestimmt. Wohnbauten bleiben grundsätzlich auf das heutige Mass beschränkt, wobei die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Raumplanung massgebend sind. Im Gebiet Zimbel gilt dies auch für die Gebäude des Reitsportbetriebs. Bauten und Anlagen erfordern eine Baubewilligung. Mit dem Baugesuch für diese Bauten und Anlagen sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen: a) ein Umgebungsgestaltungsplan, der sich zu Geländeveränderungen, Bepflanzung, Beleuchtung, Wegführung und Erschliessung sowie Parkierungen äussert b) ein Betriebsreglement, das insbesondere Aufschluss gibt über Reitsportanlässe, Betriebszeiten, Zufahrt und Parkplatzbenützung. Die Reitsportanlage Zimbel ist ab der Steinhauserstrasse zu erschliessen. Die Zu- und Wegfahrt zur Sonnenruh darf nur von Norden her über die Alte Kappelerstrasse erfolgen. Zudem darf diese Zufahrt von Teilnehmern und Besuchern von Grossanlässen nicht benutzt werden. Diese Vorgaben sind im Betriebsreglement festzuhalten c) Im Übrigen gilt für Bauten und Anlagen eine maximale Firsthöhe von 12.0 m d) Sämtliche Bauten und Anlagen sind an die Kanalisation anzuschliessen 5 Die Zone Lorzentobel ist für die Erhaltung, Erneuerung und Umnutzung bestehender Bauten auf Waldlichtungen bestimmt. Bauten, Anlagen sowie Aussenräume haben sich bezüglich Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung in die Umgebung einzuordnen. In der Zone Lorzentobel ist Folgendes erlaubt: a) UeLt 1: Auf dem Grundstück GS Nr. 1039 darf das bestehende Gebäude Assek.-Nr. 2616a und die Aussenfläche für naturpädagogische Zwecke genutzt werden. Des Weiteren ist die Nutzung des bestehenden Gebäudes als Materiallager erlaubt. Anbauten und Erweiterungen sind nicht zulässig

Art. 42 Naturschutzzone

1 Die Naturschutzzone dient der Erhaltung und Pflege des Lebensraumes von schützenswerten Pflanzen- und Tiergemeinschaften, wie Riedwiesen und Trockenstandorte. 2 Jegliche Eingriffe und Massnahmen, die den Schutzzielen widersprechen, sind untersagt. 3 Die Differenzierung der einzelnen Naturschutzzonen in die Zonen A und B gemäss den §§ 6 ff. des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz ist im Rahmen von vertraglichen Pflegevereinbarungen festzulegen.

Art. 43 Landschaftsschutzzone

1 Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung oder Wiederherstellung besonders schöner und wertvoller Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart. 2 Bauten und Anlagen sind besonders sorgfältig zu gestalten und in die Landschaften einzuordnen. 3 Die typischen Elemente wie Hecken und Feldgehölze, markante Einzelbäume sowie Ufergehölze sind zu erhalten. Der Gemeinderat kann Ersatzpflanzungen anordnen. Eine Aufwertung mit Gehölzen, Hecken, Kleingewässern ist anzustreben und kann mit Beiträgen unterstützt werden.

Art. 43a <strong>*</strong> Gewässerraum

1 Für die im Zonenplan bezeichneten Gewässerräume gelten die Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV).

Art. 44 Vorschriften für die Einzelbauweise (Teil 1)

1 Vorschriften: Zone Geschosszahl max. Fassadenhöhe max. Firsthöhe max. Gebäudelänge max. Grenzabstand klein min[1] KA 4 14.5 m 18 m – 4 m KB und OS[2] W2a / 0.3 2 6.5 m 9 m 30 m 4 m W2b / 0.5 2 6.5 m 10 m 30 m 4 m W3 / 0.6 3 9.5 m 13 m 40 m[3] 5 m[4] WA3 / 0.6 3 10.5 m 14 m 40 m 5 m WA4 / 0.9 4 14.5 m 18 m 40 m 6 m / 8 m[5] WA5 / 5.0 – 20 m 23.5 m 40 m 6 m / 8 m[6] AA / 3.0 – 7.5 m 10 m 40 m 4 m / 8 m[7] AB / 4.0 – 11 m 14.5 m 40 m 4 m / 8 m[8] AC / 4.0 – 16 m 19.5 m – 4 m AD / 5.0 – 20 m 23.5 m –[9] 4 m / 8 m[10][11] BsV: Siehe separate Zonenvorschriften gemäss Art. 35, 36, 36b, 36c und 36d BO *

Art. 44.1 Vorschriften für die Einzelbauweise (Teil 2)

1 Vorschriften: Zone Grenzabstand gross min.[12] AZ max.[13] BZ max. Wohnanteil min. Gewerbeanteil min. KA 8 m 1.25[14] – 40% 40% KB und OS[15] W2a / 0.3 8 m 0.3 – 80% – W2b / 0.5 8 m 0.5 – 80% – W3 / 0.6 10 m 0.6 – 80% – WA3 / 0.6 10 m 0.6[16] – 40% 20% WA4 / 0.9 11 m 0.9[17] – 40% 40% WA5 / 5.0 4 m / 8 m[18][19] – 5.0 40% 40% AA / 3.0 8 m – 3.0 – – AB / 4.0 8 m – 4.0 – – AC / 4.0 4 m / 8 m[20] – 4.0 – – AD / 5.0 4 m / 8 m[21][22][23] – 5.0 –[24] –[25] BsV: Siehe separate Zonenvorschriften gemäss Art. 35, 36, 36b, 36c und 36d BO *

Art. 45 Grenzabstände

1 Wintergärten und abgestützte Balkone dürfen höchstens 2 m in den grossen Grenzabstand hineinragen, sofern sie nicht mehr als 1/3 der Fassadenlänge beanspruchen. 2 In den Bauzonen beträgt der Grenzabstand für Unterniveaubauten 1 m und für Kleinbauten 2.5 m.

Art. 46 Näherbau

1 Grenzabstände können mit Zustimmung des Nachbarn verringert werden, sofern der Gebäudeabstand eingehalten wird. Bei Kleinbauten muss der Gebäudeabstand nicht eingehalten werden.

Art. 47 Auskragungen

1 Balkone und andere Auskragungen dürfen bis auf eine Tiefe von 1.5 m in den vorschriftsgemässen Grenz- und Gebäudeabstand hinein- oder über die Baulinie hinausragen, wenn sie nicht mehr als einen Drittel der Gebäudelänge beanspruchen und die Hauptfassade deutlich erkennbar bleibt. 2 Dachvorsprünge und Erker dürfen höchstens 1.5 m in den Grenz- und Gebäudeabstand hinein- oder über die Baulinie hinausragen. 3 Die Baubewilligungsbehörde kann verlangen, dass Durchfahrts- oder Durchgangshöhen eingehalten werden.

Art. 48 Terrainveränderungen ohne Stützmauern

1 Wenn das Terrain verändert wird, muss der Abstand zur Grundstücksgrenze mindestens 0.5 m betragen. 2 Abgrabungen und Aufböschungen im Grenzbereich dürfen höchstens im Verhältnis 1:1 erstellt werden. 3 Wenn der Nachbar zustimmt, darf von den Vorschriften gemäss Abs. 1 und Abs. 2 abgewichen werden.

Art. 49 Terrainveränderungen mit Stützmauern

1 Stützmauern und hinterfüllte Mauern längs Strassen und Wegen haben einen Abstand von 30 cm vom Trottoirrand oder 50 cm vom Strassenrand einzuhalten und dürfen eine Höhe von 1.5 m nicht überschreiten. Höhere Stützmauern sind um die Mehrhöhe zurückzusetzen. 2 Stützmauern und hinterfüllte Mauern längs privaten Grundstücken dürfen bis zu einer Höhe von 1.2 m an die Grenze gestellt werden. Höhere Mauern an der Grenze bedürfen der Zustimmung des Nachbarn.

Art. 50 Einfriedungen und Pflanzungen

1 Einfriedungen und Pflanzungen längs Strassen und Wegen haben einen Abstand von 50 cm vom Trottoir- oder Strassenrand einzuhalten und dürfen eine Höhe von 1.5 m nicht überschreiten. Höhere Einfriedungen und Pflanzungen sind um die Mehrhöhe zurückzusetzen. 2 Für Einfriedungen und Pflanzungen längs privaten Grundstücken gelten die Bestimmungen von § 105 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EGZGB), sofern die Nachbarn nichts anderes vereinbaren.

Art. 51 Terrassenhäuser

1 Terrassenhäuser sind am Hang gelegene Gebäude, deren Geschosse um mindestens 3 m horizontal versetzt sind. 2 Bei Terrassenhäusern darf gegenüber den Vorschriften der Einzelbauweise ein zusätzliches Geschoss erstellt werden, sofern kein Gebäudeteil das gewachsene Terrain längs der Gebäudefassade um mehr als 7.5 m überragt. Ausgenommen sind Brüstungen, Dachvorsprünge und technisch bedingte Aufbauten.

Art. 52 Kleinbauten

1 Kleinbauten sind eingeschossige, nicht Wohn- oder Gewerbezwecken dienende Nebengebäude von höchstens 50 m&sup2; Grundfläche, 3.5 m Fassadenhöhe und 5 m Firsthöhe. 2 Kleinbauten innerhalb eines Grundstücks dürfen den Gebäudeabstand unterschreiten, sofern die feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten sind.

Art. 53 Besondere Abstände

1 Vorbehältlich der Abstandsregelung durch das Bundesrecht haben Bauten mit Räumen zum dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren von Hochspannungsfreileitungen einen horizontalen Abstand von min. 15 m ab Leitungsmitte einzuhalten.

Art. 54 Dachgeschoss bei Flach-, Mansarden- und Tonnendächern

1 Bei Flach-, Mansarden- und Tonnendächern können gemäss kantonaler Verordnung zum Planungs- und Baugesetz 50% der darunter liegenden anzurechnenden Geschossfläche frei genutzt werden. Eine das Mass von 50% übersteigende Mehrfläche zählt zur anzurechnenden Geschossfläche. 2 Wird das Attikageschoss auf die Fassadenflucht oder näher als 1.2 m zur Fassade gestellt, so erhöht sich der minimale Grenzabstand um 1.5 m, sofern mehr als 2/3 der Fassadenlänge erfasst wird[26]. 3 Auf dem Dach eines Attikageschosses ist ausser technisch bedingten Anlagen keine Nutzung zulässig.

Art. 55 Gebühren

1 Für die Behandlung von Baugesuchen ist eine dem Aufwand angemessene Gebühr zu entrichten. 2 Auslagen für Gutachten und andere externe Kosten sind vom Baugesuchsteller zusätzlich zu tragen.

Art. 56 Übergangsrecht

1 Zu den Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten dieser Bauordnung erstellt wurden und ohne Näherbaurecht den Grenzabstand nicht einhalten, muss auf Nachbargrundstücken nur der Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand eingehalten werden.

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