1
Die Reserve-Bauzone umfasst Land, das grundsätzlich für die Überbauung in Aussicht genommen ist, dessen Erschliessung jedoch erst später erfolgen soll.
2
Die Freigabe einer Reserve-Bauzone zur Überbauung erfolgt durch einen Beschluss des Gemeinderates. Dieser setzt voraus, dass ein genehmigter Quartiergestaltungsplan vorliegt, in welchem mindestens folgende konzeptionellen Themen koordiniert sind:
a)
Erschliessungsprinzip
b)
Bebauungskonzept
c)
Freiräume
d)
Lärmschutz
e)
Baulandbedarf
Art. 39 Landwirtschaftszone
1
Die Landwirtschaftszone umfasst Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet oder das im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt oder gepflegt werden soll.
Art. 40 Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung
1
Die Zone des öffentlichen Interesses für Erholung und Freihaltung ist für Areale für Sport und Erholung sowie für Frei- und Grünflächen bestimmt. Darauf dürfen nur Bauten und Anlagen erstellt werden, welche für die Nutzung erforderlich sind.
Art. 41 Übrige Zonen mit speziellen Vorschriften
1
Die übrigen Zonen mit speziellen Vorschriften dienen folgenden im Zonenplan angegebenen Nutzungen:
a)
Familiengärten (UeFa)
b)
Kompostierung (UeKo)
c)
Reitsportanlagen (UeRs)
d)
Lorzentobel (UeLt)
2
In der Zone für Familiengärten können Gartenhäuschen bis zu einer Grundfläche von 12 m² und einer Höhe von 3 m durch den Gemeinderat bewilligt werden. Grössere Bauten bedürfen der Zustimmung der Baudirektion.
3
In der Zone für Kompostierung sind Bauten und Anlagen nur im Rahmen der Zweckbestimmung der Zone zulässig.
4
Die Zone für Reitsportanlagen ist für die Errichtung und den Betrieb von Reitsportanlagen samt den notwendigen Bauten und Anlagen bestimmt. Wohnbauten bleiben grundsätzlich auf das heutige Mass beschränkt, wobei die Vorschriften des Bundesgesetzes über die Raumplanung massgebend sind. Im Gebiet Zimbel gilt dies auch für die Gebäude des Reitsportbetriebs. Bauten und Anlagen erfordern eine Baubewilligung. Mit dem Baugesuch für diese Bauten und Anlagen sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:
a)
ein Umgebungsgestaltungsplan, der sich zu Geländeveränderungen, Bepflanzung, Beleuchtung, Wegführung und Erschliessung sowie Parkierungen äussert
b)
ein Betriebsreglement, das insbesondere Aufschluss gibt über Reitsportanlässe, Betriebszeiten, Zufahrt und Parkplatzbenützung. Die Reitsportanlage Zimbel ist ab der Steinhauserstrasse zu erschliessen. Die Zu- und Wegfahrt zur Sonnenruh darf nur von Norden her über die Alte Kappelerstrasse erfolgen. Zudem darf diese Zufahrt von Teilnehmern und Besuchern von Grossanlässen nicht benutzt werden. Diese Vorgaben sind im Betriebsreglement festzuhalten
c)
Im Übrigen gilt für Bauten und Anlagen eine maximale Firsthöhe von 12.0 m
d)
Sämtliche Bauten und Anlagen sind an die Kanalisation anzuschliessen
5
Die Zone Lorzentobel ist für die Erhaltung, Erneuerung und Umnutzung bestehender Bauten auf Waldlichtungen bestimmt. Bauten, Anlagen sowie Aussenräume haben sich bezüglich Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung in die Umgebung einzuordnen. In der Zone Lorzentobel ist Folgendes erlaubt:
a)
UeLt 1: Auf dem Grundstück GS Nr. 1039 darf das bestehende Gebäude Assek.-Nr. 2616a und die Aussenfläche für naturpädagogische Zwecke genutzt werden. Des Weiteren ist die Nutzung des bestehenden Gebäudes als Materiallager erlaubt. Anbauten und Erweiterungen sind nicht zulässig
Art. 42 Naturschutzzone
1
Die Naturschutzzone dient der Erhaltung und Pflege des Lebensraumes von schützenswerten Pflanzen- und Tiergemeinschaften, wie Riedwiesen und Trockenstandorte.
2
Jegliche Eingriffe und Massnahmen, die den Schutzzielen widersprechen, sind untersagt.
3
Die Differenzierung der einzelnen Naturschutzzonen in die Zonen A und B gemäss den §§ 6 ff. des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz ist im Rahmen von vertraglichen Pflegevereinbarungen festzulegen.
Art. 43 Landschaftsschutzzone
1
Die Landschaftsschutzzone dient der Erhaltung oder Wiederherstellung besonders schöner und wertvoller Landschaften in ihrer Vielfalt und Eigenart.
2
Bauten und Anlagen sind besonders sorgfältig zu gestalten und in die Landschaften einzuordnen.
3
Die typischen Elemente wie Hecken und Feldgehölze, markante Einzelbäume sowie Ufergehölze sind zu erhalten. Der Gemeinderat kann Ersatzpflanzungen anordnen. Eine Aufwertung mit Gehölzen, Hecken, Kleingewässern ist anzustreben und kann mit Beiträgen unterstützt werden.
Art. 43a <strong>*</strong> Gewässerraum
1
Für die im Zonenplan bezeichneten Gewässerräume gelten die Vorgaben der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung (GSchV).
Art. 44 Vorschriften für die Einzelbauweise (Teil 1)
1
Vorschriften:
Zone
Geschosszahl max.
Fassadenhöhe max.
Firsthöhe max.
Gebäudelänge max.
Grenzabstand klein min[1]
KA
4
14.5 m
18 m
–
4 m
KB und OS[2]
W2a / 0.3
2
6.5 m
9 m
30 m
4 m
W2b / 0.5
2
6.5 m
10 m
30 m
4 m
W3 / 0.6
3
9.5 m
13 m
40 m[3]
5 m[4]
WA3 / 0.6
3
10.5 m
14 m
40 m
5 m
WA4 / 0.9
4
14.5 m
18 m
40 m
6 m / 8 m[5]
WA5 / 5.0
–
20 m
23.5 m
40 m
6 m / 8 m[6]
AA / 3.0
–
7.5 m
10 m
40 m
4 m / 8 m[7]
AB / 4.0
–
11 m
14.5 m
40 m
4 m / 8 m[8]
AC / 4.0
–
16 m
19.5 m
–
4 m
AD / 5.0
–
20 m
23.5 m
–[9]
4 m / 8 m[10][11]
BsV: Siehe separate Zonenvorschriften gemäss Art. 35, 36, 36b, 36c und 36d BO *
Art. 44.1 Vorschriften für die Einzelbauweise (Teil 2)
1
Vorschriften:
Zone
Grenzabstand gross min.[12]
AZ max.[13]
BZ max.
Wohnanteil min.
Gewerbeanteil min.
KA
8 m
1.25[14]
–
40%
40%
KB und OS[15]
W2a / 0.3
8 m
0.3
–
80%
–
W2b / 0.5
8 m
0.5
–
80%
–
W3 / 0.6
10 m
0.6
–
80%
–
WA3 / 0.6
10 m
0.6[16]
–
40%
20%
WA4 / 0.9
11 m
0.9[17]
–
40%
40%
WA5 / 5.0
4 m / 8 m[18][19]
–
5.0
40%
40%
AA / 3.0
8 m
–
3.0
–
–
AB / 4.0
8 m
–
4.0
–
–
AC / 4.0
4 m / 8 m[20]
–
4.0
–
–
AD / 5.0
4 m / 8 m[21][22][23]
–
5.0
–[24]
–[25]
BsV: Siehe separate Zonenvorschriften gemäss Art. 35, 36, 36b, 36c und 36d BO *
Art. 45 Grenzabstände
1
Wintergärten und abgestützte Balkone dürfen höchstens 2 m in den grossen Grenzabstand hineinragen, sofern sie nicht mehr als 1/3 der Fassadenlänge beanspruchen.
2
In den Bauzonen beträgt der Grenzabstand für Unterniveaubauten 1 m und für Kleinbauten 2.5 m.
Art. 46 Näherbau
1
Grenzabstände können mit Zustimmung des Nachbarn verringert werden, sofern der Gebäudeabstand eingehalten wird. Bei Kleinbauten muss der Gebäudeabstand nicht eingehalten werden.
Art. 47 Auskragungen
1
Balkone und andere Auskragungen dürfen bis auf eine Tiefe von 1.5 m in den vorschriftsgemässen Grenz- und Gebäudeabstand hinein- oder über die Baulinie hinausragen, wenn sie nicht mehr als einen Drittel der Gebäudelänge beanspruchen und die Hauptfassade deutlich erkennbar bleibt.
2
Dachvorsprünge und Erker dürfen höchstens 1.5 m in den Grenz- und Gebäudeabstand hinein- oder über die Baulinie hinausragen.
3
Die Baubewilligungsbehörde kann verlangen, dass Durchfahrts- oder Durchgangshöhen eingehalten werden.
Art. 48 Terrainveränderungen ohne Stützmauern
1
Wenn das Terrain verändert wird, muss der Abstand zur Grundstücksgrenze mindestens 0.5 m betragen.
2
Abgrabungen und Aufböschungen im Grenzbereich dürfen höchstens im Verhältnis 1:1 erstellt werden.
3
Wenn der Nachbar zustimmt, darf von den Vorschriften gemäss Abs. 1 und Abs. 2 abgewichen werden.
Art. 49 Terrainveränderungen mit Stützmauern
1
Stützmauern und hinterfüllte Mauern längs Strassen und Wegen haben einen Abstand von 30 cm vom Trottoirrand oder 50 cm vom Strassenrand einzuhalten und dürfen eine Höhe von 1.5 m nicht überschreiten. Höhere Stützmauern sind um die Mehrhöhe zurückzusetzen.
2
Stützmauern und hinterfüllte Mauern längs privaten Grundstücken dürfen bis zu einer Höhe von 1.2 m an die Grenze gestellt werden. Höhere Mauern an der Grenze bedürfen der Zustimmung des Nachbarn.
Art. 50 Einfriedungen und Pflanzungen
1
Einfriedungen und Pflanzungen längs Strassen und Wegen haben einen Abstand von 50 cm vom Trottoir- oder Strassenrand einzuhalten und dürfen eine Höhe von 1.5 m nicht überschreiten. Höhere Einfriedungen und Pflanzungen sind um die Mehrhöhe zurückzusetzen.
2
Für Einfriedungen und Pflanzungen längs privaten Grundstücken gelten die Bestimmungen von § 105 Abs. 1 und 2 des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EGZGB), sofern die Nachbarn nichts anderes vereinbaren.
Art. 51 Terrassenhäuser
1
Terrassenhäuser sind am Hang gelegene Gebäude, deren Geschosse um mindestens 3 m horizontal versetzt sind.
2
Bei Terrassenhäusern darf gegenüber den Vorschriften der Einzelbauweise ein zusätzliches Geschoss erstellt werden, sofern kein Gebäudeteil das gewachsene Terrain längs der Gebäudefassade um mehr als 7.5 m überragt. Ausgenommen sind Brüstungen, Dachvorsprünge und technisch bedingte Aufbauten.
Art. 52 Kleinbauten
1
Kleinbauten sind eingeschossige, nicht Wohn- oder Gewerbezwecken dienende Nebengebäude von höchstens 50 m² Grundfläche, 3.5 m Fassadenhöhe und 5 m Firsthöhe.
2
Kleinbauten innerhalb eines Grundstücks dürfen den Gebäudeabstand unterschreiten, sofern die feuerpolizeilichen Vorschriften eingehalten sind.
Art. 53 Besondere Abstände
1
Vorbehältlich der Abstandsregelung durch das Bundesrecht haben Bauten mit Räumen zum dauernden Aufenthalt von Menschen und Tieren von Hochspannungsfreileitungen einen horizontalen Abstand von min. 15 m ab Leitungsmitte einzuhalten.
Art. 54 Dachgeschoss bei Flach-, Mansarden- und Tonnendächern
1
Bei Flach-, Mansarden- und Tonnendächern können gemäss kantonaler Verordnung zum Planungs- und Baugesetz 50% der darunter liegenden anzurechnenden Geschossfläche frei genutzt werden. Eine das Mass von 50% übersteigende Mehrfläche zählt zur anzurechnenden Geschossfläche.
2
Wird das Attikageschoss auf die Fassadenflucht oder näher als 1.2 m zur Fassade gestellt, so erhöht sich der minimale Grenzabstand um 1.5 m, sofern mehr als 2/3 der Fassadenlänge erfasst wird[26].
3
Auf dem Dach eines Attikageschosses ist ausser technisch bedingten Anlagen keine Nutzung zulässig.
Art. 55 Gebühren
1
Für die Behandlung von Baugesuchen ist eine dem Aufwand angemessene Gebühr zu entrichten.
2
Auslagen für Gutachten und andere externe Kosten sind vom Baugesuchsteller zusätzlich zu tragen.
Art. 56 Übergangsrecht
1
Zu den Gebäuden, die vor dem Inkrafttreten dieser Bauordnung erstellt wurden und ohne Näherbaurecht den Grenzabstand nicht einhalten, muss auf Nachbargrundstücken nur der Grenzabstand, nicht aber der Gebäudeabstand eingehalten werden.