Art. 39 Zugriff auf Gesuch hin für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke
1 Die Identitas AG kann auf Gesuch hin Dritten ohne Einwilligung der Betroffenen erlauben, für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche Untersuchungszwecke in alle Daten der TVD Einsicht zu nehmen und sie zu verwenden. Sie entscheidet im Einvernehmen mit dem BLW.
2 Betrifft das Gesuch nicht anonymisierte Daten oder sind durch die Gesamtheit der verfügbaren Daten Rückschlüsse auf betroffene Personen möglich, so muss die Identitas AG einen Vertrag mit der Drittperson schliessen. Der Vertrag ist vor der Unterzeichnung dem BLW zur Genehmigung vorzulegen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 706).
Art. 40 Schnittstellen zu anderen Systemen
1 Die Identitas AG stellt elektronische Schnittstellen für den Datenaustausch zwischen der TVD und anderen Informationssystemen zur Verfügung.
2 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nutzt die Identitas AG weitere, interne Schnittstellen zur TVD. Für ihre gewerbliche Leistungen nach Artikel 7 darf sie ausschliesslich auf die Schnittstellen nach Absatz 1 zugreifen.
3 Die folgenden Informationssysteme können mittels Schnittstellen die Daten aus der TVD beziehen:
a. das ASAN;
b. das Informationssystem für Resultate von Kontrollen und Untersuchungen nach der ISLK-V;
c. das Informationssystem Antibiotika in der Veterinärmedizin;
d. das Informationssystem für Kontrolldaten;
e. das Auswertungs- und Analysesystem für Lebensmittel und Veterinary Public Health;
f. der GVE-Rechner;
g. das E-Transit;
h. das Fleko;
i. das Ribes;
j. das Informations- und Dokumentationssystem über Grossraubtiere (GRIDS).
Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 9 der V vom 27. April 2022 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2022 272).
SR 916.408
Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 der V vom 13. Dez. 2024, in Kraft seit 1. Febr. 2025 (AS 2025 12).
Art. 41 Zweck und Inhalt des GVE-Rechners
1 Der GVE-Rechner ermöglicht die Berechnung von Tierbeständen in Grossvieheinheiten (GVE) aus den Daten der TVD.
2 Er enthält Daten zu den Tierhaltungen und die nach den Artikeln 42–43a berechneten Daten.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).
Art. 42 Daten aus anderen Informationssystemen
Der GVE-Rechner kann folgende Daten aus anderen Informationssystemen beziehen:
a. aus der TVD: die Daten zu Tierhaltungen, Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie Tieren;
b. aus dem IAM-System: die Daten zu den Benutzerinnen und Benutzern des GVE-Rechners.
Art. 43 Berechnung der GVE-Werte für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons, Tiere der Schaf- und der Ziegengattung und Equiden
1 Die Identitas AG berechnet für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons, Tiere der Schaf- und der Ziegengattung und Equiden jährlich nach Tierkategorie pro Tierhaltung die Daten nach den Artikeln 36 und 37 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 (DZV):
a. für Ganzjahresbetriebe nach Artikel 6 LBV: den massgebenden Tierbestand und den Bestand am 1. Januar, mit Auflistung aller Einzeltiere;
b. für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe nach den Artikeln 8 und 9 LBV, ohne Bisons: den massgebenden Tierbestand und den Bestand am 25. Juli, mit Auflistung aller Einzeltiere;
c. die Entwicklung des Bestands in den Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV auf Ganzjahres-, Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetrieben.
2 Sie speichert die Daten nach Absatz 1 im GVE-Rechner.
3 Sie stellt die Daten den zuständigen kantonalen Stellen, dem BLW und dem Bundesamt für Statistik zur Verfügung.
4 Das BLW erlässt Vorgaben, wie die Daten zu berechnen und in welcher Form sie zur Verfügung zu stellen sind.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).
SR 910.13
SR 910.91
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).
Art. 43a Berechnung der Anzahl der geschlachteten Kühe und ihrer Abkalbungen
1 Die Identitas AG berechnet jährlich die Anzahl der geschlachteten Milchkühe und ihrer Abkalbungen sowie die Anzahl der geschlachteten anderen Kühe und ihrer Abkalbungen nach den Artikeln 36 Absatz 1bis und 37 Absätze 7 und 8 DZV.
2 Sie speichert die Daten nach Absatz 1 im GVE-Rechner.
3 Sie stellt die Daten den zuständigen kantonalen Stellen, dem BLW und dem Bundesamt für Statistik zur Verfügung.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 264).
SR 910.13
Art. 44
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).
Art. 45 Erstellen des GVE-Verzeichnisses für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons, Tiere der Schaf- und der Ziegengattung und Equiden
Die Identitas AG stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens 15 Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV auf elektronischem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons, Tiere der Schaf- und der Ziegengattung und Equiden zur Verfügung. Dieses Verzeichnis enthält:
a. die Angaben nach Artikel 43 Absatz 1;
b. für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel und Bisons: die Angaben zur Nutzungsart nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe h Ziffer 3;
c. für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung: die Angaben zur Nutzungsart nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe h Ziffer 3;
d. für Equiden: die Angaben zum Verwendungszweck nach Artikel 15 TAMV.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).
SR 910.13
SR 812.212.27
Art. 45a Erstellen des Verzeichnisses der geschlachteten Kühe mit ihren Abkalbungen
Die Identitas AG stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens 15 Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 36 DZV auf elektronischem Weg ein Verzeichnis mit den Angaben nach Artikel 43a zu.
Eingefügt durch Anhang Ziff. 4 der V vom 13. April 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2022 264).
SR 910.13
Art. 46
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).
Art. 47 Bereitstellen eines Berechnungsinstruments für Tiere der Rindergattung, Wasserbüffel, Bisons, Tiere der Schaf- und der Ziegengattung und Equiden
Die Identitas AG stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie den Amtsstellen und beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorganen nach Artikel 34 ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie, für einen wählbaren Zeitraum von maximal einem Jahr, Folgendes berechnen können:
a. den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln, Bisons, Tieren der Schaf- und der Ziegengattung und Equiden nach Tierkategorien in Grossvieheinheiten;
b. für die Alpung und Sömmerung den Bestand an Tieren der Rindergattung, Wasserbüffeln, Tieren der Schaf- und der Ziegengattung und Equiden nach Tierkategorien in Normalstössen.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, in Kraft seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).
Art. 48
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).
Art. 49 Zugriffsrechte sowie Schnittstellen zu anderen Systemen
1 Tierhalterinnen und Tierhalter können in Daten des GVE-Rechners über die eigene Tierhaltung Einsicht nehmen und sie verwenden.
2 Das BLW, das BLV, das Bundesamt für Statistik, das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung, die zuständigen kantonalen Stellen sowie die von diesen oder vom Bund beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorgane können zur Erfüllung ihrer Aufgaben in alle Daten des GVE-Rechners Einsicht nehmen und sie verwenden.
3 Die TVD, das E-Transit, das Fleko und das Ribes können mittels Schnittstellen die Daten aus dem GVE-Rechner beziehen.
Art. 50 Zweck und Inhalt des E-Transit
1 Das E-Transit ist ein Informationssystem zur Ausstellung und Bearbeitung von elektronischen Begleitdokumenten für Klauentiere nach Artikel 12 TSV.
2 Es enthält die Daten nach Artikel 12 Absatz 2 TSV und Artikel 152 Absatz 1 Buchstabe e der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008.
SR 916.401
SR 455.1
Art. 51 Zuteilung der Identifikationsnummer
Die Identitas AG teilt jedem elektronischen Begleitdokument eine Identifikationsnummer zu.
Art. 52 Daten aus anderen Informationssystemen
Das E-Transit kann folgende Daten aus anderen Informationssystemen beziehen:
a. aus der TVD: die Daten zu Tierhaltungen, Tierhalterinnen und Tierhaltern sowie zu Tieren;
b. aus dem IAM-System: die Daten zu den Benutzerinnen und Benutzern des E-Transit.
Art. 53 Benutzung von E-Transit
1 Wer das E-Transit benutzen will und nicht bereits im IAM-System registriert ist, muss sich dort registrieren und dabei die Daten nach Artikel 14 übermitteln.
2 Das elektronische Begleitdokument kann über die TVD, über mobile Applikationen oder über die Schnittstellen nach Artikel 55 Absatz 1 ausgestellt werden.
Art. 54 Zugriffsrechte
1 Tierhalterinnen und Tierhalter können elektronische Begleitdokumente ausstellen.
2 Tierhalterinnen und Tierhalter, Transporteure und Tierhandelsunternehmen können elektronische Begleitdokumente einsehen, verwenden und während der Gültigkeitsdauer des Begleitdokuments nach Artikel 12a TSV ergänzen.
3 …
4 Polizeiorgane sowie Kontrollorgane, die im Auftrag von Dritten Tiertransporte kontrollieren, können beim BLW einen Zugriff auf das E-Transit beantragen. Nach Bewilligung des Gesuchs können sie die elektronischen Begleitdokumente einsehen und diese verwenden.
5 Die Identifikationsnummer nach Artikel 51 dient als Schlüssel für die Einsichtnahme in das elektronische Begleitdokument. Die Benutzerin oder der Benutzer beschafft die Schlüssel selber.
6 Das BLW, das BLV und die kantonalen Stellen, die für den Vollzug der Tierseuchen-, der Landwirtschafts-, der Tierschutz-, der Lebensmittel- und der Heilmittelgesetzgebung zuständig sind, können zur Erfüllung ihrer Aufgaben die elektronischen Begleitdokumente einsehen, verwenden und während der Gültigkeitsdauer des Begleitdokuments nach Artikel 12a TSV ergänzen.
SR 916.401
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 760).
Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Nov. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2022 760).
Art. 55 Schnittstellen zu anderen Systemen
1 Die Identitas AG stellt elektronische Schnittstellen für den Datenaustausch zwischen dem E-Transit und anderen Informationssystemen zur Verfügung.
2 Die TVD, der GVE-Rechner, das Fleko und das Ribes können mittels Schnittstellen die Daten aus dem E-Transit beziehen.
Art. 56
Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2025, mit Wirkung seit 1. Jan. 2026 (AS 2025 724).
Art. 57 Lieferung von Ohrmarken
1 Die Identitas AG nimmt die Bestellungen der Tierhalterinnen und Tierhalter für Ohrmarken entgegen.
2 Sie beliefert die Tierhalterinnen und Tierhalter selber oder durch Dritte mit Ohrmarken, die den geltenden internationalen Standards entsprechen.
3 Vor einer öffentlichen Ausschreibung für die Ohrmarkenbeschaffung legt sie das Pflichtenheft dem BLV zur fachlichen Prüfung vor.
Art. 58 Auszahlung der Entsorgungsbeiträge
Die Identitas AG zahlt die Entsorgungsbeiträge nach der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten aus.
SR 916.407
Art. 59 Schlachtabgabe
Die Identitas AG vereinnahmt die Schlachtabgabe nach Artikel 38a TSV und liefert sie dem BLV ab.
SR 916.401
Art. 60 Aufbewahrung und Archivierung der Daten
1 Die Daten der TVD sind von der Identitas AG während mindestens 18 Jahren aufzubewahren.
2 Die Daten des E-Transit zu elektronischen Begleitdokumenten sind von der Identitas AG während 3 Jahren aufzubewahren.
3 Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998.
4 Sobald die Identitas AG eine Aufgabe für den Bund nicht mehr erfüllt, sind die Daten dem Bundesarchiv anzubieten.
5 Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig beurteilte Daten sind dem BLW auszuhändigen.
SR 152.1
Art. 61 Finanzierung durch das BLW und das BLV
1 Die folgenden Aufgaben der Identitas AG werden durch das BLW finanziert:
a. Support für das Internetportal Agate;
b. Support für das Hoduflu;
c. Auszahlung der Entsorgungsbeiträge.
2 Die folgenden Aufgaben der Identitas AG werden durch das BLV finanziert:
a. Bereitstellung der Infrastruktur und der Informatikdienstleistungen für das Fleko und das Ribes;
b. Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 3 und 4, die das Fleko und das Ribes betreffen;
c. Vereinnahmung der Schlachtabgabe.
Art. 62 Gebühren
1 Die Gebühren nach Artikel 45b Absatz 3 TSG dienen ausschliesslich der Finanzierung der folgenden Aufgaben:
a. Betrieb der TVD;
b. Betrieb des GVE-Rechners und des E-Transit;
c. Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 3 und 4, die die TVD, den GVE-Rechner und das E-Transit betreffen;
d. Lieferung der Ohrmarken für Klauentiere.
2 Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach Anhang 2.
3 Ist in Anhang 2 kein Ansatz festgelegt, so werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 75–200 Franken.
4 Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004.
SR 172.041.1
Art. 63 Rechnungsstellung und Gebührenverfügung
1 Die Gebühren werden durch die Identitas AG in Rechnung gestellt und vereinnahmt.
2 Bei Streitigkeiten über die Rechnung kann innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung beim BLW eine Gebührenverfügung verlangt werden.
Art. 64 Spartenrechnung
Die Identitas AG muss zum Nachweis der Gebührenverwendung eine Spartenrechnung mit der Sparte Grundauftrag Bund führen.
Art. 65 Gewinnreserven
1 Die Identitas AG bildet zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit, zur Finanzierung künftiger Investitionen, zur Deckung von Seuchenrisiken und zum Ausgleich allfälliger Verluste angemessene Gewinnreserven.
2 Die Höhe der Gewinnreserven der Sparte Grundauftrag Bund bemisst sich am Finanzierungsbedarf, der sich aus den Aufgaben nach Artikel 3 Absätze 1, 3, 4 und 5 Buchstabe b ergibt. Die Identitas AG berücksichtigt dabei namentlich den Finanzierungsbedarf für:
a. die Weiterentwicklung und Erneuerung der TVD, des GVE-Rechners und des E-Transit;
b. den Ausgleich von Schwankungen in den Gebühreneinnahmen;
c. die Finanzierung offener Forderungen;
d. die Sicherstellung der Aufgabenerfüllung im Fall einer Tierseuche.
3 Die Gewinnreserven der Sparte Grundauftrag Bund sind auf das betriebsnotwendige Mass zu beschränken und dürfen maximal 9 Millionen Franken betragen.
Art. 66 Vollzug
Das BLW vollzieht diese Verordnung.
Art. 67 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse werden in Anhang 3 geregelt.
Art. 68 Übergangsbestimmung
1 Tiere der Schafgattung, die noch nicht mit einer Doppelohrmarke mit Mikrochip gekennzeichnet sind, müssen bis zum 31. Dezember 2022 mit einer zweiten Ohrmarke mit Mikrochip nachgekennzeichnet werden.
2 Muss ein Abgang nach Anhang 1 Ziffer 2 Buchstabe d gemeldet werden, so müssen die Tiere der Schafgattung vorgängig mit einer zweiten Ohrmarke mit Mikrochip nachgekennzeichnet werden.
Art. 69 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2022 in Kraft.
2 Die Artikel 44, 46 und 48 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
3 Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.