Rekurskommission für die Abschätzung von Wildschäden (§ 50
WJG)
1 Die Kommission setzt sich aus Fachpersonen aus der Jagd, der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft zusammen.
2 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen.
4.4 Selbsthilfe
§ 42
Berechtigte Personen (§ 47 Abs. 1 WJG)
1 Eigentümerinnen und Eigentümer, bei landwirtschaftlichen Betrieben Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, sind berechtigt, Selbsthilfemassnahmen zu
treffen, wenn dies zum Schutz der Nutztiere, Gebäude oder landwirtschaftlichen Kulturen erforderlich ist.
§ 43
Abwehrbare Wildtiere (§ 47 Abs. 1 WJG)
1 Wildtiere, die im Rahmen der Selbsthilfe erlegt oder abgewehrt werden können, sind:
a. Saat- und Rabenkrähen,
16 520.11
b. Elstern,
c. Eichelhäher,
d. verwilderte Haustauben,
e. Fuchs,
f. Dachs,
g. Marderhund,
h. Waschbär,
i. Steinmarder.
2 Eine gebührenfreie Bewilligung ist vorgängig bei der Fachstelle einzuholen.
3 Im Rahmen der Selbsthilfe erlegte Wildtiere sind der Fachstelle innerhalb von
24 Stunden zu melden.
4 Jagdliche Einschränkungen wie Muttertierschutz und die Schonzeiten für
Wildtiere gelten auch für Selbsthilfemassnahmen.
§ 44
Hilfsmittel (§ 47 Abs. 2 WJG)
1 Hilfsmittel für die Selbsthilfe sind geschlossene, dunkle Kastenfallen, Jagdwaffen und Kleinkalibergewehre.
2 Selbsthilfemassnahmen gegen Fuchs, Dachs, Marderhund, Waschbär und
Steinmarder sind nur innerhalb von Gebäuden und deren unmittelbaren Umgebung im Umkreis von 50 m zulässig und dürfen die Sicherheit von Personen
und das Eigentum nicht gefährden.
3 Die Fachstelle kann bei Bedarf einen Nachweis zum Umgang mit den Hilfsmitteln und zu den Kenntnissen über die abwehrbaren Wildtiere verlangen.
4 Die Fachstelle und die Jagdaufsicht sind berechtigt, die verwendeten Hilfsmittel zu überprüfen.
5 Abgaben
§ 45
Jagdpassgebühren und -abgaben (§ 25 WJG)
1 Die Gebühren betragen für den:
a. Jahresjagdpass CHF 80.–;
b. mehrtägigen Tagesjagdpass CHF 80.–;
c. 1-tägigen Tagesjagdpass CHF 25.–.
2 Die Abgabe, insbesondere an die Vergütung und Verhütung von Wildschäden
und von Dritten getroffenen Wildschutzmassnahmen, beträgt beim:
a. Jahresjagdpass CHF 155.–;
b. mehrtägigen Tagesjagdpass CHF 70.–;
c. 1-tägigen Tagesjagdpass CHF 25.–.
17 520.11
3 Doppelpächterinnen und Doppelpächter haben, wenn die Reviere jagdlich
nicht zusammengelegt sind, den Beitrag an die Vergütung und Verhütung von
Wildschäden für beide Reviere zu entrichten.
4 Bei den Jagdpässen für ausserkantonale Jägerinnen und Jäger richten sich
die Gebühren und Abgaben nach dem jeweiligen Gegenrecht.
5 Für nicht oder nur teilweise benützte Jagdpässe erfolgt keine Erstattung. Bei
Tagesjagdpässen kann im Verhinderungsfall und Abmeldung vor dem betreffenden Jagdtag ein Ersatzdatum gewährt werden.
§ 46
Bestätigungen und Bewilligungen
1 Für von den Jagdberechtigten angeforderte Jagdfähigkeitsausweise und deren Duplikate sowie Duplikate von Diplomen, Jagdpässen und Bestätigungen
beträgt die Gebühr CHF 25.–.
2 Die Bearbeitungsgebühr beträgt für:
a. Haltebewilligungen für geschützte Tiere bis CHF 500.–;
b. sonstige Bewilligungen bis CHF 200.–.
§ 47
Fehlabschüsse (§ 52 WJG)
1 Die Fachstelle erhebt bei einem Fehlabschuss eine Gebühr von:
a. 100 % des Verwertungserlöses, wenn innerhalb der letzten 12 Monate
maximal 1 Fehlabschuss der oder des Jagdberechtigten verzeichnet ist;
b. 50 % des Verwertungserlöses, wenn innerhalb der letzten 18 Monate keine weiteren Fehlabschüsse der oder des Jagdberechtigten verzeichnet
sind;
c. 20 % des Verwertungserlöses, wenn innerhalb der letzten 24 Monate keine weiteren Fehlabschüsse der oder des Jagdberechtigten verzeichnet
sind.
2 2 oder mehr Fehlabschüsse innerhalb von 12 Monaten werden zur Anzeige
gebracht.
3 Beim Schwarzwild werden 3 oder mehr Fehlabschüsse innerhalb von 12 Monaten zur Anzeige gebracht.
4 Die Fachstelle kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichten, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass die allgemein üblichen jagdlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen worden sind.
5 Die jagdlichen Trophäen sind bei Fehlabschüssen an die Fachstelle abzugeben.
§ 48
Entschädigung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher (§ 43
Abs. 2 und 3 WJG)
1 Die pauschale Entschädigung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher bei
Wildunfällen im Strassenverkehr beträgt CHF 300.–.
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6 Schlussbestimmungen
§ 49
Übergangsbestimmungen
1 Ab dem 1. April 2024 ist ausschliesslich die Verwendung sogenannter bleifreier Kugelgeschosse erlaubt.
2 Bis zum 31. März 2024 bleibt für die Bejagung von Schwarzwild die Verwendung von Jagdkugelpatronen des Kalibers .243 erlaubt.
3 Gewählte Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher können ihr Amt bis
31. März 2024 ohne Nachweise gemäss § 32 Abs. 4 und 5 WJV ausüben.
4 Bis zum 31. März 2022 nimmt die Jagd- und Revierschätzungskommission
die Aufgaben gemäss § 4 WJG wahr. Die Kommission für Wildtiere und Jagd
nimmt ihre Aufgaben ab dem 1. April 2022 wahr.
5 Bestehende Zaunanlagen ausserhalb der Bauzone sind spätestens bis Ende 2032 durch tierschutzgerechte Zäune zu ersetzen.
19 520.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
16.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.098
20 520.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 16.11.2021 01.01.2022 Erstfassung GS 2021.098