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Verordnung über den Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel sowie deren Lebensräume und die Jagd

Basel-Landschaft · 520.11 · ordinance

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Contents: 49 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49

49 provisions

§ 41

Rekurskommission für die Abschätzung von Wildschäden (§ 50 WJG) 1 Die Kommission setzt sich aus Fachpersonen aus der Jagd, der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft zusammen. 2 Die Entschädigung der Kommissionsmitglieder richtet sich nach der Verordnung über die Vergütungen für die Inhaberinnen und Inhaber von Nebenämtern und für die Mitglieder von kantonalen Arbeitsgruppen. 4.4 Selbsthilfe

§ 42

Berechtigte Personen (§ 47 Abs. 1 WJG) 1 Eigentümerinnen und Eigentümer, bei landwirtschaftlichen Betrieben Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, sind berechtigt, Selbsthilfemassnahmen zu treffen, wenn dies zum Schutz der Nutztiere, Gebäude oder landwirtschaftlichen Kulturen erforderlich ist.

§ 43

Abwehrbare Wildtiere (§ 47 Abs. 1 WJG) 1 Wildtiere, die im Rahmen der Selbsthilfe erlegt oder abgewehrt werden können, sind: a. Saat- und Rabenkrähen, 16 520.11 b. Elstern, c. Eichelhäher, d. verwilderte Haustauben, e. Fuchs, f. Dachs, g. Marderhund, h. Waschbär, i. Steinmarder. 2 Eine gebührenfreie Bewilligung ist vorgängig bei der Fachstelle einzuholen. 3 Im Rahmen der Selbsthilfe erlegte Wildtiere sind der Fachstelle innerhalb von 24 Stunden zu melden. 4 Jagdliche Einschränkungen wie Muttertierschutz und die Schonzeiten für Wildtiere gelten auch für Selbsthilfemassnahmen.

§ 44

Hilfsmittel (§ 47 Abs. 2 WJG) 1 Hilfsmittel für die Selbsthilfe sind geschlossene, dunkle Kastenfallen, Jagdwaffen und Kleinkalibergewehre. 2 Selbsthilfemassnahmen gegen Fuchs, Dachs, Marderhund, Waschbär und Steinmarder sind nur innerhalb von Gebäuden und deren unmittelbaren Umgebung im Umkreis von 50 m zulässig und dürfen die Sicherheit von Personen und das Eigentum nicht gefährden. 3 Die Fachstelle kann bei Bedarf einen Nachweis zum Umgang mit den Hilfsmitteln und zu den Kenntnissen über die abwehrbaren Wildtiere verlangen. 4 Die Fachstelle und die Jagdaufsicht sind berechtigt, die verwendeten Hilfsmittel zu überprüfen. 5 Abgaben

§ 45

Jagdpassgebühren und -abgaben (§ 25 WJG) 1 Die Gebühren betragen für den: a. Jahresjagdpass CHF 80.–; b. mehrtägigen Tagesjagdpass CHF 80.–; c. 1-tägigen Tagesjagdpass CHF 25.–. 2 Die Abgabe, insbesondere an die Vergütung und Verhütung von Wildschäden und von Dritten getroffenen Wildschutzmassnahmen, beträgt beim: a. Jahresjagdpass CHF 155.–; b. mehrtägigen Tagesjagdpass CHF 70.–; c. 1-tägigen Tagesjagdpass CHF 25.–. 17 520.11 3 Doppelpächterinnen und Doppelpächter haben, wenn die Reviere jagdlich nicht zusammengelegt sind, den Beitrag an die Vergütung und Verhütung von Wildschäden für beide Reviere zu entrichten. 4 Bei den Jagdpässen für ausserkantonale Jägerinnen und Jäger richten sich die Gebühren und Abgaben nach dem jeweiligen Gegenrecht. 5 Für nicht oder nur teilweise benützte Jagdpässe erfolgt keine Erstattung. Bei Tagesjagdpässen kann im Verhinderungsfall und Abmeldung vor dem betreffenden Jagdtag ein Ersatzdatum gewährt werden.

§ 46

Bestätigungen und Bewilligungen 1 Für von den Jagdberechtigten angeforderte Jagdfähigkeitsausweise und deren Duplikate sowie Duplikate von Diplomen, Jagdpässen und Bestätigungen beträgt die Gebühr CHF 25.–. 2 Die Bearbeitungsgebühr beträgt für: a. Haltebewilligungen für geschützte Tiere bis CHF 500.–; b. sonstige Bewilligungen bis CHF 200.–.

§ 47

Fehlabschüsse (§ 52 WJG) 1 Die Fachstelle erhebt bei einem Fehlabschuss eine Gebühr von: a. 100 % des Verwertungserlöses, wenn innerhalb der letzten 12 Monate maximal 1 Fehlabschuss der oder des Jagdberechtigten verzeichnet ist; b. 50 % des Verwertungserlöses, wenn innerhalb der letzten 18 Monate keine weiteren Fehlabschüsse der oder des Jagdberechtigten verzeichnet sind; c. 20 % des Verwertungserlöses, wenn innerhalb der letzten 24 Monate keine weiteren Fehlabschüsse der oder des Jagdberechtigten verzeichnet sind. 2 2 oder mehr Fehlabschüsse innerhalb von 12 Monaten werden zur Anzeige gebracht. 3 Beim Schwarzwild werden 3 oder mehr Fehlabschüsse innerhalb von 12 Monaten zur Anzeige gebracht. 4 Die Fachstelle kann auf die Erhebung einer Gebühr verzichten, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass die allgemein üblichen jagdlichen Vorsichtsmassnahmen getroffen worden sind. 5 Die jagdlichen Trophäen sind bei Fehlabschüssen an die Fachstelle abzugeben.

§ 48

Entschädigung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher (§ 43 Abs. 2 und 3 WJG) 1 Die pauschale Entschädigung der Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher bei Wildunfällen im Strassenverkehr beträgt CHF 300.–. 18 520.11 6 Schlussbestimmungen

§ 49

Übergangsbestimmungen 1 Ab dem 1. April 2024 ist ausschliesslich die Verwendung sogenannter bleifreier Kugelgeschosse erlaubt. 2 Bis zum 31. März 2024 bleibt für die Bejagung von Schwarzwild die Verwendung von Jagdkugelpatronen des Kalibers .243 erlaubt. 3 Gewählte Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher können ihr Amt bis 31. März 2024 ohne Nachweise gemäss § 32 Abs. 4 und 5 WJV ausüben. 4 Bis zum 31. März 2022 nimmt die Jagd- und Revierschätzungskommission die Aufgaben gemäss § 4 WJG wahr. Die Kommission für Wildtiere und Jagd nimmt ihre Aufgaben ab dem 1. April 2022 wahr. 5 Bestehende Zaunanlagen ausserhalb der Bauzone sind spätestens bis Ende 2032 durch tierschutzgerechte Zäune zu ersetzen. 19 520.11 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 16.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung GS 2021.098 20 520.11 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.11.2021 01.01.2022 Erstfassung GS 2021.098

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