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Verordnung zum Kulturförderungsgesetz der Stadt Chur

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. Art. 2 II. Kulturelles Schaffen
  3. Art. 3
  4. Art. 4 III. Ausserschulische Musikerziehung
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 IV. Kultur-, Anerkennungs- und Förderpreise
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12 V. Finanzierung und Finanzkompetenzen
  13. Art. 13
  14. Art. 14 VI. Organisation
  15. Art. 15 VII. Schlussbestimmung
  16. Art. 16

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16 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen

Leistungsvereinbarungen 1 Der Stadtrat unterbreitet Leistungsvereinbarungen vor dem Beschluss der Kulturkommission zur Antragstellung. 2 Leistungsvereinbarungen nach Art. 7 und 10 des Gesetzes werden nur mit Vereinen oder Organisationen abgeschlossen, welche in Chur während mindestens drei Jahren regelmässig Veranstaltungen organisiert haben oder kulturell tätig sind.

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Art. 2 II. Kulturelles Schaffen

Grundbeiträge für professionelle Theatergruppen Professionelle Theatergruppen, die den Nachweis einer kontinuierlichen Aktivität während mindestens drei Jahren erbringen, können neben Beiträgen für die einzelnen Produktionen auch einen Grundbeitrag erhalten. Dazu werden Leistungsvereinbarungen abgeschlossen.

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Art. 3

Amateurtheater Die Amateurgruppen erhalten jährlich einen gemeinsamen Beitrag. Dieser wird vom Stadtrat aufgrund eines Antrages der Kulturkommission bestimmt.

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Art. 4 III. Ausserschulische Musikerziehung

Anerkannte Organisationen 1 Als anerkannte Sing- und Musikschulen im Sinne von Art. 11 des Gesetzes gilt die Musikschule oder eine vom Stadtrat bezeichnete Organisation. 1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 13. April 2023 (GRB.2023.7). Vom Stadtrat mit Beschluss vom 20. Juni 2023 (SRB.2023.491) auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt 2 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 13. April 2023 (GRB.2023.7). Vom Stadtrat mit Beschluss vom 20. Juni 2023 (SRB.2023.491) auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt 2 1.1.2024 2 Zur Erfüllung des Auftrags kann die anerkannte Organisation Aufträge an qualifizierte Drittanbietende, die vom Verband Sing- und Musikschulen Graubünden anerkannt sind, vergeben.

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Art. 5

Beiträge 1 Die Stadt leistet Grund- und Leistungsbeiträge an die anerkannte Organisation. 2 Der Grundbeitrag an die anerkannte Organisation liegt zwischen Fr. 450'000.– bis Fr. 550'000.– pro Jahr. 3 Die Leistungsbeiträge Einzelunterricht liegen pro Jahr zwischen Fr. 1'000.– bis Fr. 1'300.– pro Schülerin oder Schüler. Die Leistungsbeiträge Gruppenunterricht liegen pro Jahr zwischen Fr. 300.– bis Fr. 340.– pro Schülerin oder Schüler. Leistungsbeiträge zur musikalischen Erziehung von in Chur wohnhaften Jugendlichen werden bis zum 20. Altersjahr, in Ausbildung bis zum 25. Altersjahr, ausgerichtet. 4 Der Stadtrat legt die Höhe der Grund- und Leistungsbeiträge im Rahmen einer befristeten Leistungsvereinbarung fest. 5 Besucht eine Schülerin oder ein Schüler lediglich ein Semester, reduziert sich der Leistungsbeitrag um die Hälfte. Für die Auszahlung der Leistungsbeiträge sind Präsenzlisten zu führen. Diese werden der Stadt jährlich zur Einsicht vorgelegt.

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Art. 6

Teuerungsausgleich Der Stadtrat kann die in Art. 5 genannten Beiträge periodisch der Teuerung anpassen.

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Art. 7 IV. Kultur-, Anerkennungs- und Förderpreise

Kulturpreis 1 Der Churer Kulturpreis wird Einzelpersonen, Personengruppen oder Organisationen als Anerkennung für bedeutendes und jahrelanges kulturelles Schaffen verliehen. 1 Fassung von Abs. 1 bis 4 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 13. April 2023 (GRB.2023.7). Vom Stadtrat mit Beschluss vom 20. Juni 2023 (SRB.2023.491) auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt Fassung von Abs. 5 (bisher 4) gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 11. Juni 2015. Vom Stadtrat mit Beschluss vom 11. August 2015 (SRB.2015.476) auf den 1. August 2016 in Kraft gesetzt 2 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2008 und auf den 1. August 2008 in Kraft gesetzt 1.1.2024 3 2 Der Kulturpreis wird in einem Zeitabstand von mindestens drei Jahren ausgerichtet und geht nur einmal an denselben Preisträger oder dieselbe Preisträgerin. Er besteht aus einer Bargabe von Fr. 8'000.–.

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Art. 8

Anerkennungspreis Ein Anerkennungspreis kann nach mindestens zehnjährigem kulturellem Schaffen, verbunden mit besonderen Leistungen, an Künstlerinnen und Künstler aller Sparten verliehen werden, deren regelmässige Tätigkeit für die Stadt Chur oder deren engere Region von Bedeutung ist. Die Preissumme beträgt Fr. 4'000.–.

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Art. 9

Förderpreis Ein Förderpreis kann insbesondere an jüngere Kulturschaffende als Ansporn zu weiterer künstlerischer Entwicklung oder Ausbildung gewährt werden. Die Preissumme beträgt Fr. 4'000.–.

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Art. 10

Maximales Preisgeld Für die Preise stehen jährlich gesamthaft maximal Fr. 29'000.– zur Verfügung.

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Art. 11

Preisverleihung 1 Die Kulturkommission unterbreitet dem Stadtrat ihre begründeten Vorschläge. 2 Die Preise werden jährlich anlässlich einer Feier verliehen. 3 Empfängerinnen und Empfänger eines Förder- oder Anerkennungspreises können später auch mit einem Anerkennungspreis bzw. mit dem Kulturpreis geehrt werden.

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Art. 12 V. Finanzierung und Finanzkompetenzen

Finanzkompetenzen 1 Die Regelung der Finanzkompetenzen richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Verfassung bzw. des Reglements über die departementalen Finanzkompetenzen. 1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 7. März 2019 (GRB.2019.10). Vom Stadtrat mit Beschluss vom 19. März 2019 (SRB.2019.207) rückwirkend auf den 1. März 2019 in Kraft gesetzt 2 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 13. April 2023 (GRB.2023.7). Vom Stadtrat mit Beschluss vom 20. Juni 2023 (SRB.2023.491) auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt 4 1.1.2024 2 Über die Ausrichtung von Einzelbeiträgen nach Art. 7 ff. des Gesetzes entscheiden bis Fr. 4'000.– die Kulturfachstelle, bis Fr. 8'000.– die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements. Beiträge über Fr. 8'000.– werden auf Antrag der Kulturkommission vom Stadtrat gesprochen.

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Art. 13

Teuerungsausgleich Der Stadtrat kann die in dieser Verordnung genannten Beträge der Teuerung anpassen.

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Art. 14 VI. Organisation

Kulturkommission 1 Die Kulturkommission regelt ihre Arbeitsorganisation im Rahmen der gesetzlichen Kompetenzen selbst. Sie kann interne Subkommissionen bilden. 2 Das zuständige Mitglied des Stadtrates nimmt an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil. 3 Das Sekretariat der Kulturkommission wird von der/dem Kulturbeauftragten übernommen. Sie/er hat an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teilzunehmen. 4 Für die Kulturpreisverleihung ist ein Vorschlag gültig, wenn mindestens vier Kommissionsmitglieder diesem zustimmen. Für die anderen Preise gilt das Einfache Mehr. Aussenstehende Personen sind berechtigt, der Kommission Vorschläge zu unterbreiten.

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Art. 15 VII. Schlussbestimmung

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über die Verleihung des Churer Kulturpreises und die Ausrichtung von Förder- und Anerkennungspreisen für kulturelles Schaffen vom 11. Februar 1999 wird aufgehoben.

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Art. 16

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit dem Kulturförderungsgesetz in Kraft.2 1 Fassung gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 6. November 2008. Vom Stadtrat mit Beschluss vom 21. Juni 2010 (SRB 344) auf den 1. August 2010 in Kraft gesetzt. Fassung von Abs. 2 und 3 gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 10. April 2014 (GRB.2014.19). Vom Stadtrat mit Beschluss vom 27. Mai 2014 (SRB.2014.355) auf den 1. Juni 2014 in Kraft gesetzt 2 Die am 13. April 2023 vom Gemeinderat beschlossene Teilrevision (GRB.2023.7) wurde vom Stadtrat mit Beschluss vom 20. Juni 2023 (SRB.2023.491) auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzt

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