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Baubewilligung Reklamen Reglement

Vaduz · 577 · communal act

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Contents: 10 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 -.-- -.-- -.--
  3. Art. 4
  4. Art. 5
  5. Art. 6
  6. Art. 7 Reglement Baubewilligungen Reklamen 2008_neu.doc Seite 4 von 5
  7. Art. 8
  8. Art. 9
  9. Art. 10
  10. Art. 11

10 provisions

Art. 1

Ansätze 1 Für die Prüfung der Bau- und Reklamegesuche durch die Gemeinde sind folgende Gebühren vom Bauwerber zu bezahlen: Kategorie: Ansatz pro m3 in CHF: Regelbauweise Siehe Art. 3 „Privater“ Überbauungsplan Siehe Art. 4 Überbauungsplan und Richtplan a) Wohn- und Dienstleistungsbauten (Büros, Läden, Verwaltung usw.) 0.62 0.92 1.55 b) Industrie- und Gewerbebauten 0.23 0.34 0.57 c) Land- und forstwirtschaftliche Bauten 0.23 0.34 0.57 d) Abbrüche sind kostenlos -.-- -.-- -.-- e) Baugesuche im vereinfachten Verfahren, Mindestbeitrag 60.73 91.09 151.89 f) Mindestbeitrag für Reklamen gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung (Weisungen vom 7. April 1992) 60.73 -.-- -.-- g) Bauvoranfragen und Beratungen in Bauangelegenheiten vor der Baugesuchseingabe sind kostenlos -.-- -.-- -.-- h) Öffentliche Bauten und Anlagen sind kostenlos

Art. 2 -.-- -.-- -.--

Gemischte Nutzung 1 Bei Um- und Anbauten ist die vom Um- bzw. Anbau erfasste Kubatur zur Gebührenberechnung heranzuziehen. Reglement Baubewilligungen Reklamen 2008_neu.doc Seite 3 von 5 Art. 3 „Private“ Überbauungspläne 1 Die Finanzierung von „privaten“ Überbauungsplänen, für kleinere Gebiete, übernehmen die Grundeigentümer. 2 Die Gemeinde erstellt das Grundlagenmodell und ist für die Ausgabe sowie die Nachführung verantwortlich. Sie erhebt einen Betrag von CHF 3‘259.60 pro Einheit (Modul 60 x 30 cm) für eine einmalige Ausgabe. Das bearbeitete Modell geht ins Eigentum der Gemeinde zurück für allfällige Neuausgaben. 3 Die Baubewilligungsgebühren betragen in diesen Gebieten 150 % des Ansatzes der Regelbauweise. Die Gebühren des Überbauungsplanes des Landes Liechtenstein übernimmt ebenfalls der Grundeigentümer.

Art. 4

Richt- und Überbauungspläne 1 Die Vorfinanzierung von Richt- und Überbauungsplänen für grössere Gebiete übernimmt im Falle der Erreichung einer rechtskräftigen Planung die Gemeinde. In einer 1. Phase unterzeichnen die Grundeigentümer die von der Gemeinde aufgestellten Grundsätze sowie Studien und entrichten gleichzeitig eine Kaution in der Höhe von CHF 3.-- / m2 (indexgebunden) für die einbezogene Planungsfläche. Danach kann in einer 2. Phase der oder die Planer mit der weiteren Bearbeitung beauftragt werden. Die von den Grundeigentümern entrichteten Summen werden im Falle der Erreichung der Rechtskraft des Richt- und Überbauungsplanes vollumfänglich mit Sparbuchzinsen zurückbezahlt. Sollten ein oder mehrere Grundeigentümer die Genehmigung durch den Gemeinderat im Auflageverfahren anfechten, ist der Gemeinderat berechtigt, die Planung als ergebnislos abzubrechen. Unabhängig davon entfällt die Kaution der Einsprecher als Beitrag für die Aufwendungen an die Gemeinde. 2 Die Baubewilligungsgebühr beträgt 250 % des Ansatzes der Regelbauweise.

Art. 5

Korrekturpläne / Planänderungen 1 Bei Korrekturplänen / Planänderungen wird je nach Umfang der Änderung bis zu einem Drittel des Ansatzes der Regelbauweise verrechnet.

Art. 6

Aufwendungen für Gutachten, Vereinbarungen usw. 1 Aufwendungen für Gutachten, Vereinbarungen usw. sind, soweit diese vom Gesuchsteller verursacht werden, von diesem zu übernehmen. Sofern mehrere Interessenten beteiligt sind, werden die Kosten anteilsmässig verrechnet.

Art. 7 Reglement Baubewilligungen Reklamen 2008_neu.doc Seite 4 von 5

Indexanpassung 1 Die Ansätze sind jährlich auf 1. Januar der Teuerung anzupassen, sofern der Schweizerische Landesindex der Konsumentenpreise (Konsumpreis- und Mietpreisindex, ehem. Lebenskostenindex) 3 oder mehr Indexpunkte überschritten hat (31. Dezember 1994).

Art. 8

Eingangsdatum 1 Für die Gebührenberechnung ist das Datum der Eingabe massgebend.

Art. 9

Mehrkosten 1 Wenn der Gemeinde wegen der besonderen Natur des Baugesuches, wegen mangelhafter Pläne, mangelhafter Ausführung von Arbeiten, Sicherung von Vermessungszeichen usw. Mehrkosten entstehen, sind diese durch die Bauherrschaft zu tragen.

Art. 10

Modellmosaik Vaduz 1 Die Kosten für die Nachführung der gemeindeeigenen Architekturmodelle (Modellmosaik Vaduz) im Zusammenhang mit Baugesuchen trägt die Gemeinde Vaduz.

Art. 11

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 27. Januar 2004 genehmigt. Es tritt nach Ablauf der Referendumsfrist (am 8. März 2004) in Kraft und ersetzt das bisherige Reglement vom 16. September 1997 in seiner Fassung vom 16. November 1999. Vaduz, 30. Januar 2004 BÜRGERMEISTERAMT VADUZ gez. lic. oec. Karlheinz Ospelt, Bürgermeister Reglement Baubewilligungen Reklamen 2008_neu.doc Seite 5 von 5 Index Art. 1 Ansätze 2 Art. 2 Gemischte Nutzung 2 Art. 3 „Private“ Überbauungspläne 3 Art. 4 Richt- und Überbauungspläne 3 Art. 5 Korrekturpläne / Planänderungen 3 Art. 6 Aufwendungen für Gutachten, Vereinbarungen usw. 3 Art. 7 Indexanpassung 4 Art. 8 Eingangsdatum 4 Art. 9 Mehrkosten 4 Art. 10 Modellmosaik Vaduz 4 Art. 11 Inkrafttreten 4 Abänderungen Die letzten Index-Anpassungen wurden am 1. Januar 2008 vorgenommen (Indexstand Jahresmittel 115.8).

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