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10 provisions
Art. 1
Ansätze
1 Für die Prüfung der Bau- und Reklamegesuche durch die Gemeinde sind
folgende Gebühren vom Bauwerber zu bezahlen:
Kategorie: Ansatz
pro m3 in CHF:
Regelbauweise
Siehe
Art. 3
„Privater“
Überbauungsplan
Siehe
Art. 4
Überbauungsplan und
Richtplan
a) Wohn- und Dienstleistungsbauten
(Büros, Läden, Verwaltung usw.)
0.62 0.92 1.55
b) Industrie- und Gewerbebauten 0.23 0.34 0.57
c) Land- und forstwirtschaftliche Bauten 0.23 0.34 0.57
d) Abbrüche sind kostenlos -.-- -.-- -.--
e) Baugesuche im vereinfachten
Verfahren, Mindestbeitrag
60.73 91.09 151.89
f) Mindestbeitrag für Reklamen gemäss
Strassenverkehrsgesetzgebung
(Weisungen vom 7. April 1992)
60.73 -.-- -.--
g) Bauvoranfragen und Beratungen in
Bauangelegenheiten vor der Baugesuchseingabe sind kostenlos
-.-- -.-- -.--
h) Öffentliche Bauten und Anlagen sind
kostenlos
Art. 2 -.-- -.-- -.--
Gemischte Nutzung
1 Bei Um- und Anbauten ist die vom Um- bzw. Anbau erfasste Kubatur zur
Gebührenberechnung heranzuziehen.
Reglement Baubewilligungen Reklamen 2008_neu.doc Seite 3 von 5
Art. 3 „Private“ Überbauungspläne
1 Die Finanzierung von „privaten“ Überbauungsplänen, für kleinere Gebiete,
übernehmen die Grundeigentümer.
2 Die Gemeinde erstellt das Grundlagenmodell und ist für die Ausgabe sowie die
Nachführung verantwortlich. Sie erhebt einen Betrag von CHF 3‘259.60 pro
Einheit (Modul 60 x 30 cm) für eine einmalige Ausgabe. Das bearbeitete Modell
geht ins Eigentum der Gemeinde zurück für allfällige Neuausgaben.
3 Die Baubewilligungsgebühren betragen in diesen Gebieten 150 % des
Ansatzes der Regelbauweise. Die Gebühren des Überbauungsplanes des
Landes Liechtenstein übernimmt ebenfalls der Grundeigentümer.
Art. 4
Richt- und Überbauungspläne
1 Die Vorfinanzierung von Richt- und Überbauungsplänen für grössere Gebiete
übernimmt im Falle der Erreichung einer rechtskräftigen Planung die Gemeinde.
In einer 1. Phase unterzeichnen die Grundeigentümer die von der Gemeinde
aufgestellten Grundsätze sowie Studien und entrichten gleichzeitig eine Kaution
in der Höhe von CHF 3.-- / m2 (indexgebunden) für die einbezogene Planungsfläche. Danach kann in einer 2. Phase der oder die Planer mit der weiteren
Bearbeitung beauftragt werden. Die von den Grundeigentümern entrichteten
Summen werden im Falle der Erreichung der Rechtskraft des Richt- und Überbauungsplanes vollumfänglich mit Sparbuchzinsen zurückbezahlt. Sollten ein
oder mehrere Grundeigentümer die Genehmigung durch den Gemeinderat im
Auflageverfahren anfechten, ist der Gemeinderat berechtigt, die Planung als
ergebnislos abzubrechen. Unabhängig davon entfällt die Kaution der Einsprecher als Beitrag für die Aufwendungen an die Gemeinde.
2 Die Baubewilligungsgebühr beträgt 250 % des Ansatzes der Regelbauweise.
Art. 5
Korrekturpläne / Planänderungen
1 Bei Korrekturplänen / Planänderungen wird je nach Umfang der Änderung bis
zu einem Drittel des Ansatzes der Regelbauweise verrechnet.
Art. 6
Aufwendungen für Gutachten, Vereinbarungen usw.
1 Aufwendungen für Gutachten, Vereinbarungen usw. sind, soweit diese vom
Gesuchsteller verursacht werden, von diesem zu übernehmen. Sofern mehrere
Interessenten beteiligt sind, werden die Kosten anteilsmässig verrechnet.
Art. 7 Reglement Baubewilligungen Reklamen 2008_neu.doc Seite 4 von 5
Indexanpassung
1 Die Ansätze sind jährlich auf 1. Januar der Teuerung anzupassen, sofern der
Schweizerische Landesindex der Konsumentenpreise (Konsumpreis- und Mietpreisindex, ehem. Lebenskostenindex) 3 oder mehr Indexpunkte überschritten
hat (31. Dezember 1994).
Art. 8
Eingangsdatum
1 Für die Gebührenberechnung ist das Datum der Eingabe massgebend.
Art. 9
Mehrkosten
1 Wenn der Gemeinde wegen der besonderen Natur des Baugesuches, wegen
mangelhafter Pläne, mangelhafter Ausführung von Arbeiten, Sicherung von
Vermessungszeichen usw. Mehrkosten entstehen, sind diese durch die Bauherrschaft zu tragen.
Art. 10
Modellmosaik Vaduz
1 Die Kosten für die Nachführung der gemeindeeigenen Architekturmodelle
(Modellmosaik Vaduz) im Zusammenhang mit Baugesuchen trägt die Gemeinde
Vaduz.
Art. 11
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat in seiner Sitzung vom 27. Januar
2004 genehmigt. Es tritt nach Ablauf der Referendumsfrist (am 8. März 2004) in
Kraft und ersetzt das bisherige Reglement vom 16. September 1997 in seiner
Fassung vom 16. November 1999.
Vaduz, 30. Januar 2004
BÜRGERMEISTERAMT VADUZ
gez. lic. oec. Karlheinz Ospelt,
Bürgermeister
Reglement Baubewilligungen Reklamen 2008_neu.doc Seite 5 von 5
Index
Art. 1 Ansätze 2
Art. 2 Gemischte Nutzung 2
Art. 3 „Private“ Überbauungspläne 3
Art. 4 Richt- und Überbauungspläne 3
Art. 5 Korrekturpläne / Planänderungen 3
Art. 6 Aufwendungen für Gutachten, Vereinbarungen usw. 3
Art. 7 Indexanpassung 4
Art. 8 Eingangsdatum 4
Art. 9 Mehrkosten 4
Art. 10 Modellmosaik Vaduz 4
Art. 11 Inkrafttreten 4
Abänderungen
Die letzten Index-Anpassungen wurden am 1. Januar 2008 vorgenommen
(Indexstand Jahresmittel 115.8).