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Vereinbarung über die Einsetzung einer gemeinsamen Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz

Solothurn · 813.161 · intercantonal agreement

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Contents: 17 provisions
  1. § 1 A. Allgemeines
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6 EKNZ
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14 C. Sitz und Finanzierung
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17 D. Schlussbestimmungen

17 provisions

§ 1 A. Allgemeines

Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (EKNZ) 1 Die diese Vereinbarung unterzeichnenden Kantone bezeichnen die Ethikkommission Nordwest- und Zentralschweiz (EKNZ) als gemeinsame Ethikkommission gemäss Artikel 54 Absatz 2 HFG2). 2 Die EKNZ wird vom Kanton Basel-Stadt betrieben.

§ 2

Mitgliedschaft 1 Die Mitgliedschaft in der EKNZ erfolgt durch Verzicht auf eine eigene Ethikkommission und Unterzeichnung dieser Vereinbarung. 2 Kantone, die der EKNZ zu einem späteren Zeitpunkt beitreten wollen, können eine Mitgliedschaft beim Aufsichtsorgan beantragen. 3 Das Aufsichtsorgan prüft den Antrag und empfiehlt zuhanden der Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone die Annahme oder Ablehnung des Gesuchs. 4 Die Aufnahme in die EKNZ erfolgt durch einstimmigen Beschluss der Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone.

§ 3

Kantonale Aufsicht 1 Die Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone nehmen die Aufsicht über die EKNZ wahr. 2 Sie setzen zu diesem Zweck ein interkantonales Aufsichtsorgan ein. 3 Die Vereinbarungskantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern und Solothurn sind im Aufsichtsorgan mit je einem Mitglied, die übrigen Kantone zusammen mit einem Mitglied vertreten. 1) SR 810.30. 2) SR 810.30. GS 2013, 60 813.161 4 Das Aufsichtsorgan übt neben der generellen Aufsichtstätigkeit insbesondere folgende Aufgaben aus: a) Wahl von Präsidium und Vize-Präsidium; b) Wahl der weiteren Mitglieder des Ausschusses der EKNZ sowie der übrigen Mitglieder der EKNZ; c) Genehmigung von Budget, Jahresrechnung inklusive Revisionsbericht und Jahresbericht über die Tätigkeit der EKNZ; d) Genehmigung des Geschäfts-, Gebühren- und Entschädigungsreglements der EKNZ; e) Prüfung von Beitrittsanträgen weiterer Kantone mit entsprechender Entscheidempfehlung zuhanden der Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone. 5 Ein von den Gesundheitsdirektionen der Vereinbarungskantone zu genehmigendes Reglement regelt die Organisation, das Verfahren und die Kompetenzen des Aufsichtsorgans.

§ 4

Aufgaben der EKNZ 1 Die EKNZ erfüllt die ihr vom Bundesrecht zugewiesenen Aufgaben (Art. 45 ff. HFG1)) in den Vereinbarungskantonen. 2 Sie kann zu diesem Zweck Einsicht in sämtliche für den Versuch relevanten Unterlagen nehmen. 3 Sie erarbeitet ein Geschäftsreglement über die Organisation und das Verfahren, ein Gebührenreglement und ein Entschädigungsreglement.

§ 5

Bewilligungen der EKNZ 1 Die EKNZ erteilt Bewilligungen gemäss Artikel 45 HFG2). 2 Die Prüfpersonen sowie die weiteren an einem Forschungsprojekt Beteiligten werden durch den Entscheid der EKNZ nicht von ihrer ethischen, wissenschaftlichen und rechtlichen Verantwortung entbunden. B. Zusammensetzung und Arbeitsweise der

§ 6 EKNZ

Zusammensetzung 1 Die EKNZ verfügt über mindestens 20 Mitglieder. 2 Sie setzt sich so zusammen, dass sie über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Fachkompetenzen und Erfahrungen verfügt. 3 Angestrebt wird eine ausgewogene Zusammensetzung nach Kantonszugehörigkeit, Geschlecht und notwendiger Berufsgruppen.

§ 7

Organe, Gremien, Geschäftsstelle und wissenschaftliches Sekretariat 1 Die Organe der EKNZ sind: a) die Präsidentin oder der Präsident; b) ein aus zwei Personen bestehendes Vizepräsidium; 1) SR 810.30. 2) SR 810.30. 813.161 c) der Ausschuss. 2 Das Präsidium und das Vizepräsidium nehmen im Ausschuss Einsitz. Daneben kann insbesondere die Leitung des wissenschaftlichen Sekretariats Mitglied des Ausschusses sein. 3 Die Vereinbarungskantone sollen im Ausschuss angemessen vertreten sein; zu diesem Zweck kann der Ausschuss weitere Mitglieder der Ethikkommission umfassen. 4 Die EKNZ verfügt über eine Geschäftsstelle und ein wissenschaftliches Sekretariat. Die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt duch das Gesundheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt. 5 Die EKNZ kann für bestimmte Aufgaben weitere Gremien einsetzen. Näheres regelt das Geschäftsreglement.

§ 8

Wahl und Amtsperiode 1 Die Präsidentin oder der Präsident, die beiden Vizepräsidentinnen oder - präsidenten, die weiteren Mitglieder des Ausschusses sowie die übrigen Mitglieder der EKNZ werden durch das Aufsichtsorgan gewählt. 2 Bei der Evaluation von Kandidatinnen und Kandiaten haben die Vereinbarungskantone ein Vorschlagsrecht. 3 Die Amtsperiode der Kommissionsmitglieder, des Vizepräsidiums und des Präsidiums beträgt vier Jahre, wobei die Amtszeit in der jeweiligen Funktion auf drei Amtsperioden beschränkt ist.

§ 9

Verfahren und Rechtspflege 1 Wo HFG und zugehöriges Verordnungsrecht nichts bestimmen, gilt für das Verfahren vor der EKNZ das Geschäftsreglement über die Organisation und das Verfahren der EKNZ. 2 Des weiteren richten sich die Zuständigkeiten und das anwendbare Verfahrensrecht nach dem Vereinbarungskanton, in dem sich der Hauptprüfort des jeweils in Frage stehenden Gesuchs befindet.

§ 10

Berichterstattung und Jahresbericht 1 Die EKNZ berichtet dem Aufsichtsorgan jährlich mit einem Jahresbericht über das Budget, die Jahresrechnung und ihre sonstige Tätigkeit insbesondere die Aus- und Fortbildung der Mitglieder. 2 In Wahrnehmung seiner Aufsichtsfunktion kann das Aufsichtsorgan weitere Berichte und Auskünfte von der EKNZ verlangen. 3 Die EKNZ führt eine Statistik über die ihr unterbreiteten Forschungsprojekte.

§ 11

Aufbewahrungspflicht 1 Die EKNZ bewahrt alle Unterlagen über die ihr unterbreiteten Forschungsprojekte während mindestens zehn Jahren auf. Vorbehalten bleiben weitergehende Aufbewahrungspflichten.

§ 12

Gebühren 1 Die EKNZ erhebt für die Beurteilung von Forschungsprojekten Gebühren von 250 bis 15'000 Franken. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach den sonstigen Interessen der Parteien an der Prüfung und Begutachtung. 813.161 2 Ein Gebührenreglement regelt die Einzelheiten.

§ 13

Entschädigung 1 Die EKNZ erarbeitet ein Entschädigungsreglement, welches die Entschädigung für die Kommissionsmitglieder sowie für beigezogene Sachverständige regelt.

§ 14 C. Sitz und Finanzierung

Sitz 1 Sitz der EKNZ ist Basel.

§ 15

Budget, Jahresrechnung und Revision 1 Die EKNZ erstellt jährlich ein Budget und eine von einer von ihr gewählten Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung.

§ 16

Finanzierung 1 Die EKNZ erhält von jedem Vereinbarungskanton einen jährlichen Grundbeitrag. 2 Die Vereinbarungskantone Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Luzern und Solothurn zahlen jährlich je CHF 20'000, die Vereinbarungskantone mit geringer Forschungsaktivität zahlen jährlich je CHF 5'000 Grundbeitrag. 3 Grundbeiträge sind im Voraus zu leisten. 4 Daneben arbeitet die EKNZ selbsttragend und finanziert sich über kostendeckende Gebühren.

§ 17 D. Schlussbestimmungen

Inkrafttreten der Vereinbarung, Dauer, Kündigung 1 Diese Vereinbarung wird auf eine Dauer von vier Jahren abgeschlossen. 2 Sie verlängert sich jeweils um weitere vier Jahre, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt wird. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr. 3 Diese Vereinbarung ersetzt alle bestehenden Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Führung von Ethikkommissionen. Diese Vereinbarungen werden auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Vereinbarung aufgehoben. 4 Sie tritt per 1. Januar 2014 in Kraft und ist zu publizieren. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn hat der Vereinbarung mit RRB Nr. 2013/2342 vom 17. Dezember 2013 zugestimmt. Publiziert im Amtsblatt vom 10. Januar 2014.

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