Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt insbesondere Wahl, Zusammensetzung, Organisation und Befugnisse der Strafbehörden. Vorbehalten sind Bestimmungen anderer kantonaler Erlasse.
2 Die Bestimmungen der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 1) und dieses Gesetzes gelten auch für die Verfolgung und die Beurteilung kantonaler Straftatbestände. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der kantonalen Ordnungsbussenverfahren und Steuerstrafverfahren.
2. Strafbehörden
2.1. Strafverfolgungsbehörden
§ 2
Polizei
1 Die strafprozessualen Aufgaben der Polizei werden von der Kantonspolizei wahrgenommen.
2 Die Kantonspolizei kann nach den Bestimmungen der Polizeigesetzgebung zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Polizeikorps der Gemeinden beiziehen.
1) SR 312.0
§ 3
Staatsanwaltschaft; Organisation und Aufgaben
1 Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft werden von der Oberstaatsanwaltschaft, der
kantonalen Staatsanwaltschaft und sechs Staatsanwaltschaften für die Bezirke wahrgenommen.
2 Je eine Staatsanwaltschaft für die Bezirke ist für folgende Bezirke zuständig:
a) Aarau und Lenzburg,
b) Zofingen und Kulm,
c) Bremgarten und Muri,
d) Rheinfelden und Laufenburg,
e) Brugg und Zurzach,
f) Baden.
3 Die Staatsanwaltschaften für die Bezirke führen unter dem Vorbehalt von § 5 alle
Strafverfahren in ihren Bezirken. Die Oberstaatsanwaltschaft kann ein Strafverfahren
abweichend von der örtlichen Zuständigkeit einer anderen Staatsanwaltschaft für die
Bezirke zur Behandlung zuweisen.
4 Streitigkeiten über die Zuständigkeit entscheidet die Oberstaatsanwaltschaft.
§ 4
Oberstaatsanwaltschaft
1 Die Oberstaatsanwaltschaft steht unter der Leitung einer Oberstaatsanwältin oder
eines Oberstaatsanwalts.
2 Der Grosse Rat wählt auf Antrag des Regierungsrats die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft sowie die weiteren Oberstaatsanwältinnen und Oberstaatsanwälte.
3 Wählbar ist, wer stimmberechtigt ist, ein juristisches Studium abgeschlossen und das
Anwaltspatent erworben hat sowie mindestens fünf Jahre in Strafverfolgung, Verwaltung, Rechtsprechung oder Advokatur tätig gewesen ist.
4 Die Oberstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die kantonale Staatsanwaltschaft und die
Staatsanwaltschaften für die Bezirke. Sie sorgt für die einheitliche Gesetzesanwendung sowie die sachgerechte Aufgabenerfüllung der Staatsanwaltschaften.
5 Der Oberstaatsanwaltschaft stehen im einzelnen Strafverfahren die gleichen Befugnisse wie den Staatsanwaltschaften zu. Sie kann zudem jederzeit Strafverfahren, die
bei einer Staatsanwaltschaft hängig sind, an sich ziehen oder einer anderen Staatsanwaltschaft zuteilen.
6 Sie regelt die Zusammenarbeit mit der Polizei und erlässt dafür in Absprache mit der
Leitung der Jugendanwaltschaft und nach Anhörung der Kantonspolizei Weisungen
und Richtlinien.
7 Bis zum Abschluss des Vorverfahrens bestellt die Oberstaatsanwaltschaft die notwendige und die amtliche Verteidigung.
8 Die Oberstaatsanwaltschaft meldet der für die Koordination zuständigen Person bei
der Kantonspolizei die löschungspflichtigen Daten gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. e der
interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) vom 2. April
2009 2). Die Vollzugsbehörde informiert sie nach Abschluss des Vollzugs über Beginn, Unterbruch und Ende des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder einer stationären
Massnahme.
§ 5
Kantonale Staatsanwaltschaft
1 Die kantonale Staatsanwaltschaft führt in der Regel die Strafverfahren bei Wirtschaftsdelikten und in Spezialfällen. Die Zuweisung der Verfahren erfolgt durch die
Oberstaatsanwaltschaft.
2 Der kantonalen Staatsanwaltschaft stehen eine leitende Staatsanwältin oder ein leitender Staatsanwalt und deren oder dessen Stellvertretung vor.
3 Der Grosse Rat wählt auf Antrag des Regierungsrats die leitende Staatsanwältin oder
den leitenden Staatsanwalt.
4 Der Regierungsrat stellt die Stellvertretung der Leitung an.
5 Gewählt oder angestellt werden kann, wer ein juristisches Studium abgeschlossen
und das Anwaltspatent erworben hat sowie stimmberechtigt ist.
6 Der Leitung obliegen neben den ordentlichen Tätigkeiten einer Staatsanwältin oder
eines Staatsanwalts die Umsetzung der Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft, die
interne Geschäftszuteilung, die Geschäftskontrolle sowie die administrative Aufsicht.
§ 6
Staatsanwaltschaften für die Bezirke
1 Den Staatsanwaltschaften für die Bezirke stehen je eine leitende Staatsanwältin oder
ein leitender Staatsanwalt und deren oder dessen Stellvertretung vor. Der Regierungsrat kann für zwei Staatsanwaltschaften für die Bezirke eine gemeinsame Leitung und
Stellvertretung beschliessen.
2 Der Grosse Rat wählt auf Antrag des Regierungsrats die leitenden Staatsanwältinnen
oder leitenden Staatsanwälte.
3 Der Regierungsrat stellt die Stellvertretungen der Leitungen an. Wird eine gemeinsame Leitung für zwei Staatsanwaltschaften für die Bezirke eingesetzt, wählt der
Grosse Rat auf Antrag des Regierungsrats die Stellvertretung. *
4 Gewählt oder angestellt werden kann, wer ein juristisches Studium abgeschlossen
und das Anwaltspatent erworben hat sowie stimmberechtigt ist.
5 Der Leitung obliegen neben den ordentlichen Tätigkeiten einer Staatsanwältin oder
eines Staatsanwalts die Umsetzung der Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft, die
interne Geschäftszuteilung, die Geschäftskontrolle sowie die administrative Aufsicht.
2) SAR 253.050
§ 7
Staatsanwältinnen und Staatsanwälte
1 Der Regierungsrat stellt die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Staatsanwaltschaften für die Bezirke und der kantonalen Staatsanwaltschaft an. Angestellt werden
kann, wer ein juristisches Studium abgeschlossen und das Anwaltspatent erworben
hat sowie stimmberechtigt ist.
2 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die einzelnen Strafverfahren im
Rahmen der Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft und der Leitung ihrer Staatsanwaltschaft.
3 Der Regierungsrat kann ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte einsetzen, wenn ein Strafverfahren gegen Mitglieder des Obergerichts, der Bezirksgerichtspräsidien oder wegen Verdachts auf strafbare Handlungen im Amt innerhalb der
kantonalen Justizbehörden geführt werden muss. *
a) * …
b) * …
c) * …
4 Die Aufsichtskommission der Justiz kann ausserordentliche Staatsanwältinnen und
Staatsanwälte einsetzen, wenn ein Strafverfahren gegen Mitglieder des Regierungsrats oder wegen Verdachts auf strafbare Handlungen im Amt innerhalb der kantonalen
Verwaltungsbehörden geführt werden muss. *
4bis Sind alle Mitglieder der Staatsanwaltschaft im Ausstand, ist eine ausserordentliche
Staatsanwältin oder ein ausserordentlicher Staatsanwalt zu ernennen durch *
a) den Regierungsrat,
b) die Aufsichtskommission der Justiz, wenn ein Strafverfahren gegen Mitglieder
des Regierungsrats oder Mitarbeitende der Verwaltung geführt werden muss.
5 Für ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten die §§ 4 Abs. 5,
35 und 40 Abs. 2 nicht.
§ 8
Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälte
1 Die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft stellt auf Antrag der Leitung der kantonalen
Staatsanwaltschaft oder der Leitungen der Staatsanwaltschaften für die Bezirke Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälte mit besonderen strafprozessualen Befugnissen an.
2 Assistenz-Staatsanwältinnen und Assistenz-Staatsanwälte führen auf Anweisung
der Staatsanwältinnen oder der Staatsanwälte Untersuchungshandlungen, insbesondere Zeugeneinvernahmen, und Übertretungsstrafverfahren durch.
3 Die Leitungen der Staatsanwaltschaften können unter Vorbehalt von § 27 Abs. 3
eine Assistenz-Staatsanwältin oder einen Assistenz-Staatsanwalt ermächtigen, im
Einzelfall oder in bestimmten Verfahren selbstständig Untersuchungshandlungen auszuführen. Die einzelnen Untersuchungshandlungen sind in der Ermächtigung festzuhalten. Bei Ermächtigungen für bestimmte Verfahren gehen Anweisungen der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts im Einzelfall vor.
§ 9
Verwaltungsbehörden
1 Gemeinderäte und Verwaltungsbehörden sind nach den hierfür massgebenden besonderen Bestimmungen zuständig für die Strafverfolgung und die Beurteilung von
Übertretungen.
2.2. Strafrichterliche Behörden
§ 10
Zwangsmassnahmengericht
1 … *
2 Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Verlängerung der Löschungsfrist gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. b des ViCLAS-Konkordats.
§ 11
Einzelgericht
1 Das Präsidium des Bezirksgerichts entscheidet als Einzelgericht, wenn nicht die
Staatsanwaltschaft unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten
Sanktion oder bedingten Entlassung eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, eine
Verwahrung gemäss Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) vom
21. Dezember 1937 3) oder eine stationäre Massnahme gemäss den Art. 59, 60 oder
61 StGB beantragt.
2 Aus wichtigen Gründen kann das Einzelgericht die Sache zur Beurteilung dem Bezirksgericht überweisen. Eine Rücküberweisung ist ausgeschlossen.
§ 12
Bezirksgericht
1 Das Bezirksgericht beurteilt erstinstanzlich alle nicht in die Zuständigkeit einer anderen Behörde fallenden Strafsachen.
§ 13
Obergericht
1 Das Obergericht ist Beschwerdeinstanz und Berufungsgericht in Strafsachen.
2 … *
2.3. Vollzugsbehörden
§ 14
Allgemein
1 Vollzugsbehörde ist das zuständige Departement.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung andere Behörden mit dem Vollzug von
Strafen und Massnahmen sowie mit der Einforderung der Kosten beauftragen.
3 … *
3) SR 311.0
4 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Entscheide der Vollzugsbehörde als endgültig bezeichnen, wenn diesen von Amtes wegen oder auf Antrag hin ein materieller
Entscheid einer strafrichterlichen Behörde nachfolgt.
§ 15
Begnadigung
1 Begnadigungsbehörde ist der Grosse Rat.
2 Begnadigungsgesuche, die sich auf eine Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr,
eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse von höchstens Fr. 10'000.–
oder eine andere Massnahme gemäss den Art. 67–67b StGB beziehen, fallen in die
Entscheidungskompetenz der zuständigen Kommission des Grossen Rats.
3 Der Grosse Rat bezeichnet die Kommission und regelt das Verfahren durch Dekret.
§ 16
Anstalten und Einrichtungen
1 Der Grosse Rat entscheidet abschliessend über Weiterbestand und Erweiterung der
Justizvollzugsanstalt Lenzburg und des Jugendheims Aarburg.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg und des Jugendheims Aarburg.
3 Der Regierungsrat kann mit geeigneten Anstalten und Einrichtungen Verträge über
den Vollzug von Strafen in der Form der Halbgefangenschaft und des Arbeits- und
Wohnexternats sowie Massnahmen gemäss den Art. 59–61 und 63 StGB abschliessen. Er ordnet die Aufsicht über diese Anstalten und Einrichtungen gemäss Art. 379
StGB.
4 Zur Bewachung und Betreuung von Personen in den kantonalen Vollzugsanstalten
können private Sicherheitsdienste beigezogen werden. *
5 Private Sicherheitsdienste, die Aufgaben gemäss Absatz 4 wahrnehmen, unterstehen
der Aufsicht und dem Weisungsrecht der Vollzugsbehörde gemäss § 14 Abs. 1 und
sind von dieser auszubilden. *
2.4. Aufsichtsbehörde
§ 17
Grundsatz
1 Der Regierungsrat beaufsichtigt die Strafverfolgungsbehörden.
2 Die ernennende Behörde gemäss § 7 Abs. 3, 4 und 4bis beaufsichtigt die ausserordentlichen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte. § 18 gilt sinngemäss. *
§ 18
Staatsanwaltschaften
1 Die Aufsicht des Regierungsrats über die Staatsanwaltschaften umfasst insbesondere folgende Aufgaben:
a) Erlass administrativer Weisungen betreffend die Amtsführung der Staatsanwaltschaften,
b) Vorgaben betreffend Schwerpunkte der Tätigkeiten der Staatsanwaltschaften,
c) Kontrolle des Geschäftsgangs,
d) Entgegennahme des Jahresberichts,
e) Behandeln von Aufsichtsbeschwerden betreffend die Amtsführung,
f) Durchführung von Disziplinarverfahren gegen die Oberstaatsanwältinnen und
Oberstaatsanwälte sowie gegen die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte.
2 Für die Behandlung von Aufsichtsbeschwerden und die Durchführung von Disziplinarverfahren kann der Regierungsrat Einsicht in die Verfahrensakten nehmen.
3 Er kann eine in der Strafrechtspflege erfahrene Person mit der Instruktion des Aufsichtsbeschwerdeverfahrens oder des Disziplinarverfahrens beauftragen. Diese erstattet dem Regierungsrat Bericht und gibt eine Empfehlung ab.
4 Anordnungen oder Weisungen betreffend die Führung einzelner Strafverfahren sind
unzulässig.
3. Zuständigkeiten und Gerichtsstand
§ 19
Sachliche Zuständigkeit
1 Die Oberstaatsanwaltschaft ist zuständig für
a) das Ersuchen um Verfahrensübernahme durch die Staatsanwaltschaft des Bundes gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. b StPO,
b) die Orientierung der Staatsanwaltschaft des Bundes über erste Ermittlungen in
Fällen der Bundesgerichtsbarkeit gemäss Art. 27 Abs. 1 StPO.
§ 20
Örtliche Zuständigkeit
1 Die Oberstaatsanwaltschaft ist zuständig, dem Bundesstrafgericht interkantonale
Zuständigkeitsstreitigkeiten zur Entscheidung zu unterbreiten.
4. Rechtshilfe
§ 21
Geltungsbereich
1 Für die innerkantonale und die internationale Rechtshilfe gelten die Vorschriften des
Bunds über die nationale Rechtshilfe sinngemäss.
2 Die Strafbehörden können anderen Kantonen in Strafsachen des kantonalen Rechts
Rechtshilfe gewähren, wenn der Tatbestand auch im Kanton Aargau mit Strafe bedroht ist und Gegenrecht gehalten wird.
§ 22
Zuständigkeiten
1 Gesuche um Rechtshilfe gemäss Art. 46 StPO und Inanspruchnahme der Polizei gemäss Art. 53 StPO sowie die Benachrichtigung über Verfahrenshandlungen von Behörden anderer Kantone gemäss Art. 52 Abs. 2 StPO sind an die Oberstaatsanwaltschaft zu richten.
2 Die Oberstaatsanwaltschaft informiert die betroffenen Staatsanwaltschaften und leitet die Rechtshilfegesuche zur Behandlung an die zuständige Staatsanwaltschaft weiter.
3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Zuständigkeit für die Rechtshilfe im
Rahmen des Vollzugs von Strafen und Massnahmen.
5. Allgemeine Verfahrensregeln
§ 23
Belohnung
1 Belohnungen an Private für deren Mitwirkung bei der Aufklärung von Straftaten
oder bei der Fahndung nach tatverdächtigen Personen, die aus der Staatskasse zu bezahlen sind, dürfen nur im Einverständnis mit dem zuständigen Departement ausgesetzt und ausgerichtet werden.
2 Der Regierungsrat kann dafür Weisungen erlassen.
§ 24
Mitteilung an andere Behörden und Dritte *
1 Die urteilende Behörde teilt rechtskräftige Entscheide, die gestützt auf die Strafbestimmungen in der Tier- und Umweltschutzgesetzgebung sowie der Waffengesetzgebung ergangen sind, den dafür zuständigen Vollzugsbehörden mit. *
2 Sie teilt der zuständigen Behörde Entscheide betreffend Personen mit, die eine bewilligungsbedürftige Tätigkeit gemäss § 57 des Gesetzes über die Gewährleistung der
öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005 4) ausüben.
2bis Die urteilende Behörde kann den rechtskräftigen Entscheid der sachverständigen
Person zustellen, die im Rahmen des Verfahrens ein Gutachten gemäss den
Art. 182–191 StPO erstattet hat. *
3 Die Staatsanwaltschaften informieren andere Behörden über Strafverfahren und verfahrensabschliessende Entscheide, wenn diese für die Erfüllung ihrer Aufgaben darauf angewiesen sind und dieser Mitteilung kein überwiegendes privates Interesse entgegensteht.
3bis Die Staatsanwaltschaften, die Gerichte und die Strafvollzugsbehörden gewähren
der Kantonspolizei auf begründetes Gesuch hin Einsicht in Entscheide, Gutachten und
weitere Unterlagen des Straf- und Strafvollzugsverfahrens, soweit dies zur Erfüllung
deren Aufgaben im Bereich des Bedrohungsmanagements gemäss § 3 Abs. 1 lit. m
PolG erforderlich ist. *
4) SAR 531.200
4 Die Staatsanwaltschaften können medizinischen Hilfskräften, Ärzten und Spitälern
Einsicht in Obduktionsgutachten gewähren, wenn sie die das Gutachten betreffende
Person vor dem Tod medizinisch betreut haben. *
4bis Die Kantonspolizei ist die für Fälle häuslicher Gewalt zuständige Stelle gemäss
Art. 55a Abs. 2 StGB. *
5 Die Staatsanwaltschaften und die Gerichte informieren die Fachstellen gemäss § 41a
Abs. 2 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG) vom 6. März 2001 5) über Sistierungen und Einstellungen von Verfahren gemäss Art. 55a StGB. *
6 Die Staatsanwaltschaften stellen die Anklageschriften, in denen Ausländerinnen und
Ausländer als beschuldigte Personen bezeichnet sind, zum Zeitpunkt der Anklageerhebung dem Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) zu. *
7 Die Gerichte stellen Urteilsdispositive, in denen eine Landesverweisung gemäss
Art. 66a oder 66abis StGB angeordnet wird, zum Zeitpunkt der Eröffnung dem MIKA
§ 25 zu. *
Bekanntmachung von Entscheiden
1 Die öffentliche Bekanntmachung von Gerichtsentscheiden erfolgt im Amtsblatt.
Einvernahmen; Zuständigkeit
1 Einvernahmen der Staatsanwaltschaft werden durch die verfahrensleitende Staatsanwältin oder den verfahrensleitenden Staatsanwalt durchgeführt. Sie oder er kann
Assistenz-Staatsanwältinnen oder Assistenz-Staatsanwälte mit der Durchführung der
Einvernahme betrauen.
2 Die verfahrensleitende Staatsanwältin oder der verfahrensleitende Staatsanwalt kann
durch die Oberstaatsanwaltschaft bezeichnete Angehörige der Polizeikorps mit der
Einvernahme von Zeuginnen und Zeugen beauftragen.
3 Bei schweren Verbrechen und Vergehen sind die wichtigen Beweiserhebungen und
Schlusseinvernahmen von der zuständigen Staatsanwältin oder vom zuständigen
Staatsanwalt vorzunehmen.
5) SAR 851.200
§ 28
Einvernahmen; Abklärungen der persönlichen Verhältnisse
1 Die kantonalen und kommunalen Behörden erteilen den Strafverfolgungsbehörden
unentgeltlich die notwendigen Auskünfte über die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person.
§ 29
Ärztliche Untersuchung, Legalinspektion und Legalobduktion
1 Der Regierungsrat bezeichnet die ärztlichen Stellen, welche die Untersuchung von
Personen und Leichen, die Legalinspektion oder die Legalobduktion vorzunehmen
haben.
2 Er regelt die Durchführung der ärztlichen Untersuchung, der Legalinspektion und
der Legalobduktion durch Verordnung.
7. Zwangsmassnahmen
§ 30
Zuständigkeit der Polizei
1 Folgende Zwangsmassnahmen sind den Kaderangehörigen der Kantonspolizei vorbehalten:
a) Anordnung der Fortdauer der vorläufigen Festnahme über drei Stunden gemäss
Art. 219 Abs. 5 StPO,
b) Anordnung der nicht invasiven Probenahmen für die DNA-Analyse gemäss
Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO,
c) Anordnung des Erstellens eines DNA-Profils von Spuren gemäss Art. 255
Abs. 2 lit. b StPO,
d) Anordnung der Observation im Ermittlungsverfahren gemäss den Art. 282 f.
StPO,
e) * …
f) * Anordnung einer verdeckten Fahndung im Ermittlungsverfahren gemäss den
Art. 298a–298d StPO.
2 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die polizeilichen Kaderfunktionen,
welchen die Zuständigkeiten gemäss Absatz 1 zukommen.
§ 31
Entschädigung von Privatpersonen
1 Der Staat haftet für den Schaden, den Private durch die Mithilfe bei der Verfolgung
oder der Verhaftung einer verdächtigen oder zur Verhaftung ausgeschriebenen Person
erleiden.
§ 32
Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Rechte und Pflichten der Inhaftierten, ihre Beschwerdemöglichkeiten, die Disziplinarmassnahmen sowie die Aufsicht
über die Haftanstalten.
2 Die verhaftete Person ist berechtigt, sich auf eigene Kosten zu verpflegen.
3 Im Einverständnis mit der verhafteten Person oder, falls die öffentliche Sicherheit
es gebietet, auch gegen ihren Willen, kann die Verfahrensleitung die Durchführung
von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft in einer Strafanstalt anordnen.
§ 33
Schutz von Berufsgeheimnissen bei Überwachung
1 Das Zwangsmassnahmengericht, das die geheime Überwachung genehmigt hat, leitet die Aussonderung der Berufsgeheimnisse gemäss Art. 271 Abs. 1 StPO.
8. Vorverfahren
§ 34
Melde- und Anzeigepflicht
1 Mitarbeitende des Kantons und der Gemeinden sind verpflichtet, Verbrechen und
schwere Vergehen, von denen sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis erhalten, der
Staatsanwaltschaft zu melden.
2 Angehörige der Polizeikorps von Kanton und Gemeinden haben alle strafbaren
Handlungen, von denen sie in ihrer amtlichen Stellung Kenntnis erhalten, sowie Verbrechen und Vergehen, von denen sie ausserhalb ihrer amtlichen Tätigkeit Kenntnis
erhalten, anzuzeigen.
3 Die Melde- und Anzeigepflicht entfällt, wenn der pflichtigen Person das Zeugnisverweigerungsrecht gemäss den Art. 168 ff. StPO zusteht.
4 Bei kinderschutzrelevanten Straftaten können die meldepflichtigen Mitarbeitenden
des Kantons und der Gemeinden auf die Meldung verzichten, wenn kein klarer Tatverdacht besteht und sie eine vom Regierungsrat bezeichnete Fachstelle für Kinderschutz informieren. Die Fachstelle berät die anfragende Person auch in der Frage der
Notwendigkeit und des Zeitpunkts einer Meldung. Die Mitglieder der Fachstelle unterstehen in diesen Fällen nicht der Meldepflicht.
§ 35
Abschluss des Vorverfahrens
1 Verfügungen der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte betreffend Nichtanhandnahme, Sistierung und Einstellung des Verfahrens sind von der Oberstaatsanwaltschaft zu genehmigen.
9. Besondere Verfahren
§ 36
Strafbefehlsverfahren; Zuständigkeit
1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte erlassen die Strafbefehle.
2 Die Leitung der Oberstaatsanwaltschaft bezeichnet die Assistenz-Staatsanwältinnen
und Assistenz-Staatsanwälte, die namens einer Staatsanwaltschaft Strafbefehle für
Übertretungen oder Vergehen erlassen können.
3 Die Oberstaatsanwaltschaft kann Einsprachen gegen Strafbefehle erheben.
§ 37
Übertretungsstrafverfahren
1 Für Strafbefehle der Gemeinderäte und anderer Verwaltungsbehörden für Zuwiderhandlungen gegen kantonale Strafbestimmungen gelten die Verfahrensbestimmungen
gemäss den Art. 355–357 StPO sinngemäss, wenn keine kantonalrechtliche Spezialbestimmung abweichende Regeln festlegt.
§ 38 * …
§ 38a * Ordnungsbussenverfahren; Allgemeines
1 Die Durchführung des Ordnungsbussenverfahrens richtet sich nach den Bestimmungen des Ordnungsbussengesetzes (OBG) vom 18. März 2016 6).
2 Die Einleitung eines ordentlichen Strafverfahrens bleibt in allen Fällen vorbehalten.
§ 38b * Übertretungstatbestände des Bundesrechts
1 Der Regierungsrat legt durch Verordnung die Polizeiorgane und Behörden fest, die
zur Erhebung von Ordnungsbussen für die bundesrechtlichen Übertretungstatbestände gemäss Art. 2 Abs. 1 OBG zuständig sind.
2 Er legt zudem durch Verordnung fest, unter welchen Voraussetzungen die Gemeinden private Sicherheitsdienste zur Erhebung von Ordnungsbussen im ruhenden Verkehr beiziehen können.
6) SR 314.1
§ 38c * Übertretungstatbestände des kantonalen Rechts
1 Mit Ordnungsbusse wird bestraft, wer eine Übertretung begeht, die
a) in einem der folgenden Gesetze aufgeführt ist:
1. Gesundheitsgesetz (GesG) vom 20. Januar 2009 7),
2. Hundegesetz (HuG) vom 15. März 2011 8),
3. Gesetz über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (Polizeigesetz, PolG) vom 6. Dezember 2005 9),
4. Gesetz über den vorbeugenden Brandschutz (Brandschutzgesetz) vom
21. Februar 1989 10),
5. Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom
19. Januar 1993 11),
6. Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Schutz von Umwelt und Gewässern (EG Umweltrecht, EG UWR) vom 4. September
2007 12),
7. Gesetz über das Gastgewerbe und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen
Getränken (Gastgewerbegesetz, GGG) vom 25. November 1997 13).
b) in einem Dekret oder einer Verordnung aufgeführt ist, das beziehungsweise die
sich auf ein Gesetz gemäss Absatz 1 lit. a Ziff. 1–7 stützt.
2 Der Regierungsrat legt durch Verordnung fest:
a) die zur Erhebung von Ordnungsbussen für die kantonalrechtlichen Übertretungstatbestände zuständigen Polizeiorgane und Behörden,
b) die kantonalrechtlichen Übertretungstatbestände, die gemäss Absatz 1 mit Ordnungsbusse zu belegen sind, und
c) die Bussenhöhe.
§ 38d * Übertretungstatbestände des kommunalen Rechts
1 Die Gemeinderäte können im Bereich der Strafbestimmungen der kommunalen Reglemente einen Ordnungsbussenkatalog erlassen, der ihre Polizeiorgane ermächtigt, die
festgesetzten Ordnungsbussen zu erheben.
7) SAR 301.100
8) SAR 393.400
9) SAR 531.200
10) SAR 585.100
11) SAR 713.100
12) SAR 781.200
13) SAR 970.100
§ 39
Nachträgliche Entscheide
1 Das Präsidium des Gerichts, welches das erstinstanzliche Urteil gefällt hat, ist für
folgende selbstständige nachträgliche Entscheide zuständig:
a) Verlängerung der Probezeit gemäss den Art. 62 Abs. 4 und 64a Abs. 2 StGB,
b) Verlängerung der ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB,
c) Zusprechung eingezogener Vermögenswerte zugunsten der geschädigten Person gemäss Art. 73 Abs. 3 StGB,
d) Verlängerung der Bewährungshilfe oder Weisungen gemäss Art. 87 Abs. 3
StGB,
e) Verlängerung der Probezeit, Aufhebung oder Neuanordnung der Bewährungshilfe sowie Änderung, Aufhebung oder Neuerteilung von Weisungen gemäss
Art. 95 Abs. 4 StGB,
f) Anordnung der Bussenvollstreckung bei Nichtleistung der gemeinnützigen Arbeit gemäss Art. 107 Abs. 3 StGB.
2 Sieht das Strafgesetzbuch selbstständige nachträgliche Entscheide auf Antrag der
Vollzugsbehörde vor, vertritt die Staatsanwaltschaft die Sache vor den zuständigen
strafrichterlichen Behörden. Betrifft ein solcher nachträglicher Entscheid einen Strafbefehl, entscheidet die Staatsanwaltschaft selber über den Antrag der Vollzugsbehörde.
3 Haben Verwaltungsbehörden eine Busse oder eine Geldstrafe ausgesprochen, wird
diese nicht bezahlt und ist sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich, überweisen sie
die Akten der Staatsanwaltschaft. Diese beantragt dem Einzelgericht die Ausfällung
einer Ersatzfreiheitsstrafe.
10. Rechtsmittel im Strafprozess *
§ 40
Legitimation der Staatsanwaltschaft
1 Die zuständige Staatsanwältin oder der zuständige Staatsanwalt können die kantonalen Rechtsmittel und die Bundesrechtsmittel ergreifen.
2 Dasselbe Recht steht der Oberstaatsanwaltschaft zu. Macht sie von ihrem Recht Gebrauch, vertritt sie den Fall vor der Rechtsmittelinstanz.
3 Die zuständige Staatsanwältin oder der zuständige Staatsanwalt verlangt eine
schriftliche Urteilsbegründung, wenn das Gericht eine stationäre oder ambulante therapeutische Massnahme ausgesprochen hat und die Vollzugsbehörde für den korrekten Vollzug der Massnahme und die Beurteilung der Gefährlichkeit der verurteilten
Person Kenntnis von den Überlegungen des Gerichts haben muss.
11. Kosten
§ 41
Parteikosten *
1 Der Grosse Rat regelt durch Dekret die Bemessung der Parteikosten. *
2 … *
12. Vollstreckung
12.1. Allgemeine Bestimmungen