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Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung

Aargau · 251.200 · statute

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Contents: 57 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25 zu. *
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 39
  39. § 40
  40. § 41
  41. § 42
  42. § 43
  43. § 44
  44. § 45
  45. § 46
  46. § 47
  47. § 48
  48. § 49
  49. § 50
  50. § 51
  51. § 52
  52. § 53
  53. § 54
  54. § 55
  55. § 56
  56. § 57
  57. § 58

57 provisions

§ 42

Aufschub und Unterbruch 1 Der Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen ist aufzuschieben oder zu unterbrechen, wenn a) die Strafe wegen psychischen Störungen der verurteilten Person nicht zweckmässig vollzogen werden kann, b) mit dem Vollzug wegen Krankheit Gefahr für die verurteilte Person oder für eine Schwangere Gefahr für sie oder ihr Kind verbunden wäre. 2 Im Übrigen ist ein Aufschub oder ein Unterbruch des Vollzugs aus wichtigen Gründen zulässig. 3 Der Aufschub oder der Unterbruch des Vollzugs ist ausgeschlossen bei Gemeingefährlichkeit der verurteilten Person.

§ 43

Bedingte Entlassung 1 Die Prüfung der bedingten Entlassung erfolgt von Amtes wegen. 2 Die Leitung der Anstalt oder Einrichtung unterbreitet der Entlassungsbehörde rechtzeitig und unaufgefordert Bericht und Antrag über die bedingte Entlassung.

§ 44

Sicherheitshaft bei Rückversetzung 1 Um der dringenden Gefahr von Straftaten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu begegnen, kann die Vollzugsbehörde in Fällen von Art. 62a Abs. 3, 63b Abs. 3, 64a Abs. 3, 64c Abs. 4 und 95 Abs. 5 StGB der Staatsanwaltschaft beantragen, die betroffene Person zur Verhaftung auszuschreiben und dem Zwangsmassnahmengericht zur Anordnung der Sicherheitshaft zu überweisen, wenn die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug beziehungsweise eine entsprechende Anordnung ernsthaft zu erwarten ist. 2 Die Vollzugsbehörde übergibt der Staatsanwaltschaft zusammen mit dem begründeten Antrag alle notwendigen Vollzugsakten. 3 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss den Art. 220–240 StPO sinngemäss.

§ 45

Geldstrafen, Bussen, Verfügung über eingezogene und verfallene Gegenstände 1 Die von den kantonalen Behörden verhängten Geldstrafen, Bussen, eingezogenen Gegenstände, verfallen erklärten Geschenke und anderen Zuwendungen fallen, vorbehältlich Art. 73 StGB und der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Teilung eingezogener Vermögenswerte (TEVG) vom 19. März 2004 14), gemäss Art. 374 StGB dem Kanton zu. * 2 Eingezogene Gegenstände sind der Staatsanwaltschaft abzuliefern. Sie trifft die sachgemässen Verfügungen. 3 Die Oberstaatsanwaltschaft ist gemäss TEVG die zuständige Behörde für Stellungnahmen und Informationen zuhanden der Bundesbehörden, die Geltendmachung von Rückerstattungsansprüchen und das Einlegen von Rechtsmitteln. 4 Die Verwertung von Gegenständen kann auf dem Weg des freihändigen Verkaufs oder der öffentlichen Versteigerung erfolgen.

§ 46

Verordnung über den Vollzug 1 Im Übrigen regelt der Regierungsrat den Straf- und Massnahmenvollzug durch Verordnung. Er erlässt insbesondere Bestimmungen über die Führung der Anstalten und Einrichtungen sowie über die Rechte und Pflichten der eingewiesenen Personen, unter Beachtung der vom Ministerkomitee des Europarats beschlossenen Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen, sowie folgender Leitsätze: a) Bei längerem Freiheitsentzug ist am Anfang und allenfalls auch später abzuklären, welche Förderungsmassnahmen und Behandlungen zur Erreichung des Vollzugsziels eingesetzt werden können (Vollzugsplan). b) Das für die Leistung zugewiesener Arbeit ausgerichtete Arbeitsentgelt gemäss Art. 83 StGB ist für besondere Bedürfnisse während des Anstaltsaufenthalts sowie nach Möglichkeit zur Erfüllung finanzieller Verpflichtungen und zur Bildung einer Rücklage zu verwenden. c) Der Verkehr mit der Aussenwelt, insbesondere mit den Angehörigen und anderen geeigneten Personen, ist zu fördern; wenn es verantwortbar ist, wird er ohne Überwachung gestattet. Behördenmitglieder, Vormünder, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger können mit den Eingewiesenen in der Regel unbeaufsichtigt verkehren. d) * Schuldhafte Pflichtverletzungen der eingewiesenen Person werden mit Arrest bis zu 20 Tagen oder anderen durch Verordnung festgelegten Disziplinarstrafen oder Disziplinarmassnahmen geahndet. Die disziplinarische Bestrafung ist auf die Erreichung des Vollzugszwecks auszurichten. 2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung vom Bund zugelassene Vollzugsformen einführen und regeln. 14) SR 312.4

§ 47

Medizinische Behandlungen 1 Medizinische Behandlungen oder andere medizinisch indizierte Vorkehren bedürfen der Zustimmung der gefangenen Person. Sie werden in einer Klinik durchgeführt, wenn die Art der Behandlungen dies erfordert und die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet ist. 2 Ohne Zustimmung oder gegen den Willen der gefangenen Person dürfen medizinische Behandlungen oder andere medizinisch indizierte Vorkehren nur durchgeführt werden, wenn a) eine richterlich angeordnete Massnahme gemäss den Art. 59, 60 oder 64 StGB zu vollziehen ist und sie mit dem konkreten Massnahmezweck vereinbar sind, b) die gefangene Person aufgrund einer Krankheit nicht urteilsfähig ist, sich selbst oder Dritte in schwerer Weise gefährdet und die notwendige Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann. 3 Der Entscheid über die Durchführung von Zwangsmassnahmen obliegt ausschliesslich der Fachärztin oder dem Facharzt. Die ermächtigten Personen sind vom zuständigen Departement namentlich zu bezeichnen. 4 Vor dem Entscheid ist die gefangene Person von der ermächtigten Person anzuhören, wenn keine Gefahr im Verzug liegt. Der Entscheid ist der gefangenen Person auch nach mündlicher Mitteilung von der Fachärztin oder vom Facharzt mit Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen, unter Mitteilung an die einweisende Behörde und an die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt. Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt führt ein entsprechendes Verzeichnis. 5 … *

§ 48

Bewährungshilfe und freiwillige soziale Betreuung 1 Die Bewährungshilfe und die freiwillige soziale Betreuung umfassen die a) Ausübung der Bewährungshilfe gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch, b) Betreuung von inhaftierten erwachsenen Personen und ihren Angehörigen, namentlich die Milderung unerwünschter Nebenwirkungen des Strafverfahrens, die Erleichterung der Wiedereingliederung durch die planmässige Vorbereitung der Entlassung sowie die Hilfe bei der Regelung der finanziellen Verhältnisse. 2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Ausgestaltung von Organisation und Ausübung der Bewährungshilfe und der freiwilligen sozialen Betreuung.

§ 49

Information am Vollzug mitwirkender Dritter und anderer Behörden 1 Die mit der Behandlung, Betreuung oder Kontrolle von Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug oder mit dem Schutz der Öffentlichkeit vor Straftätern und -täterinnen betrauten Personen, Institutionen und Amtsstellen * a) * erhalten von der Vollzugsbehörde und der Bewährungshilfe Informationen über diese Personengruppen, soweit sie für die korrekte Aufgabenerfüllung darauf angewiesen sind. In diesem Rahmen sind ihnen die erforderlichen Akten zur Verfügung zu stellen, b) * sind verpflichtet, die Vollzugsbehörde und die Bewährungshilfe umgehend über wichtige Erkenntnisse und Ereignisse im Zusammenhang mit den Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug zu informieren. 2 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung diejenige vorgesetzte Person, die für die schriftliche Ermächtigung zur Information zuständig ist.

§ 50

Information an Private 1 Opfer gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfern von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) vom 4. Oktober 1991 15) werden auf begründetes schriftliches Gesuch hin informiert: a) im Voraus über Zeitpunkt und Dauer eines Urlaubs oder einer Vollzugsunterbrechung sowie die vorzeitige oder definitive Entlassung der gefangenen Person, und b) über eine Flucht der gefangenen Person und deren Beendigung. 2 Andere Personen werden gemäss Absatz 1 informiert, wenn sie ein schutzwürdiges Interesse an der Information nachweisen können. 3 Die Vollzugsbehörde kann die Information an Private verweigern, wenn bei der gefangenen Person überwiegende Geheimhaltungsinteressen bestehen. 4 Die gefangene Person wird über die Information an Private in Kenntnis gesetzt. 12.2. Kosten

§ 51

Freiheitsstrafen 1 Die Kosten des Vollzugs der Freiheitsstrafen, unter Einschluss der Kosten der auf die Strafe angerechneten Untersuchungshaft, trägt der Staat. Die Berechtigung der verhafteten Person, sich in der Untersuchungshaft auf eigene Kosten zu verpflegen, bleibt vorbehalten. 2 Das zuständige Departement verpflichtet die verurteilte Person nach Massgabe ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse ganz oder teilweise zum Ersatz, wenn sie eine ihr zugewiesene Arbeit verweigert oder ausserhalb der Vollzugseinrichtung arbeitet. 15) SR 312.5 3 Wird ein Urteil tageweise, durch elektronische Überwachung, in Form der Halbgefangenschaft oder in einem Arbeits- beziehungsweise Arbeits- und Wohnexternat vollzogen, hat die verurteilte Person einen vom Regierungsrat festzulegenden Kostenanteil pro Vollzugstag zu tragen. *

§ 52

Massnahmen (Art. 59–61 und 63 StGB) 1 Die Vollzugskosten von Behandlungsmassnahmen werden wie folgt gedeckt: a) entsprechende Versicherungsleistungen sind stets für Kosten des Massnahmenvollzugs zu verwenden, b) die betroffene Person, die eine ihr zugewiesene Arbeit verweigert, hat einen nach Massgabe ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse angemessenen Beitrag zu leisten. Die Geltendmachung der Beiträge obliegt dem zuständigen Departement, c) die nach Abzug der Leistungen gemäss Litera a und b verbleibenden Vollzugskosten bezahlt der Kanton. Vorbehalten bleiben allfällige Beiträge des Bundes.

§ 53

Verwahrung (Art. 64 StGB) 1 Für die Kosten der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB gilt § 51 sinngemäss. 12.3. Strafregister

§ 54

Zuständigkeit 1 Kantonale Koordinationsstelle für die Bearbeitung der Daten im Strafregister gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) vom 17. Juni 2016 16) ist die Oberstaatsanwaltschaft. *

§ 55

Verordnung 1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Zusammenarbeit der kantonalen Behörden, die gemäss Art. 6 Abs. 1 StReG im Strafregister Personendaten über Verurteilungen bearbeiten, und die Aufgaben der Koordinationsstelle. * 12.4 Rechtsmittel im Straf- und Massnahmenvollzug * § 55a * Beschwerderecht 1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 17). 16) SR 330 17) SAR 271.200 2 Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide betreffend die Kosten des Vollzugs, die Aufhebung einer Massnahme (Art. 59–61, 63 und 64 Abs. 1 StGB), die Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug oder den Aufschub der Landesverweisung ist das Verwaltungsgericht zuständig. 3 Der Entscheid über die Durchführung von Zwangsmassnahmen gemäss § 47 kann innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Verwaltungsgericht diese verfügt. Es gelten keine Gerichtsferien. 4 Die Frist für Beschwerden gegen Disziplinarentscheide der Vollzugsanstalten und - einrichtungen beträgt drei Tage. 12.bis Bearbeitung von Personendaten * § 55b * Register über Datenbearbeitungstätigkeiten 1 Die Strafverfolgungs- und die Gerichtsbehörden führen ein Register über die Datenbearbeitungstätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich. § 55c * Datenschutzberatung 1 Die Strafverfolgungsbehörden benennen innerhalb ihrer Organisationseinheit eine für den Datenschutz zuständige Person. 2 Die für den Datenschutz zuständige Person hat folgende Aufgaben: a) sie berät und unterstützt die Mitarbeitenden der Organisationseinheit bei der Bearbeitung von Personendaten hinsichtlich der Einhaltung der Datenschutzvorschriften und der Datensicherheit, b) sie nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäss § 17a des Gesetzes über die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen (IDAG) vom 24. Oktober 2006 18) vor, c) sie ist Ansprechperson der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz. § 55d * Datenbearbeitungs- und Informationssysteme 1 Die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden sowie weitere beteiligte Behörden können Datenbearbeitungs- und Informationssysteme mit gemeinsamer Datenhaltung betreiben. 2 Die beteiligten Behörden können dabei Daten und Prozessinformationen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, elektronisch austauschen. 3 Die Oberstaatsanwaltschaft trägt die Hauptverantwortung für den Datenschutz gemäss § 29 Abs. 2 IDAG. 18) SAR 150.700 4 Die Löschung der Daten, die sich auf Strafverfahren beziehen, erfolgt nach den Aktenaufbewahrungsvorschriften gemäss Art. 103 StPO. 5 Der Regierungsrat regelt Betrieb, Organisation, Datenbearbeitung, Datenzugriff und Aufbewahrung durch Verordnung. 13. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 56

Organisation 1 Die Bezirksämter nehmen unter der Leitung der Staatsanwaltschaften für die Bezirke weiterhin Funktionen der Strafverfolgungsbehörden wahr. Im Rahmen dieser Tätigkeit sind sie organisatorisch Teil der Staatsanwaltschaften für die Bezirke. 2 Der Regierungsrat bestimmt die Dauer der organisatorischen Übergangslösung.

§ 57

Personal 1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Strafverfolgung tätigen Personen können bei entsprechender Eignung folgende Funktionen ausüben: a) Bezirksamtmann sowie Bezirksamtmann-Stellvertreterin und -Stellvertreter: Staatsanwältin oder Staatsanwalt sowie Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leitung einer Staatsanwaltschaft. Die Oberstaatsanwaltschaft legt deren Auftretensbefugnisse vor den Gerichten fest, b) kantonale Untersuchungsrichterin und Untersuchungsrichter: Staatsanwältin oder Staatsanwalt sowie Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leitung einer Staatsanwaltschaft, c) Untersuchungsrichterin und Untersuchungsrichter der Bezirke: Assistenz- Staatsanwältin oder Assistenz-Staatsanwalt. Bei besonderer Eignung und entsprechender spezifischer fachlicher Weiterbildung können sie vom Regierungsrat als Staatsanwältin oder Staatsanwalt angestellt werden. Die Oberstaatsanwaltschaft legt deren Auftretensbefugnisse vor den Gerichten fest. 2 Die vom Volk oder vom Grossen Rat gewählten Amtspersonen haben für die Dauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Amtsperiode Anspruch auf die gleiche Entlöhnung wie nach altem Recht, wenn für die von ihnen neu übernommene Funktion neurechtlich ein tieferer Lohn vorgesehen ist. Ist der Lohn für die neu übernommene Funktion höher, gilt dieser. § 57a * Konkordate 1 Der Regierungsrat ist zuständig, den Beitritt zu interkantonalen Konkordaten, welche die Strafrechtspflege betreffen, zu erklären.

§ 58

Publikation und Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz ist nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist beziehungsweise nach Annahme durch das Volk in der Gesetzessammlung zu publizieren. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 2 § 4 dieses Gesetzes ist in der Gesetzessammlung zu publizieren und tritt am 1. Mai 2010 in Kraft. Er untersteht nach den Voraussetzungen der Kantonsverfassung der nachträglichen Volksabstimmung. Aarau, 16. März 2010 Präsident des Grossen Rats SCHOLL Protokollführer SCHMID Datum der Veröffentlichung: 26. April 2010 Ablauf der Referendumsfrist: 26. Juli 2010 Inkrafttreten: 1. Januar 2011 19) 19) RRB vom 23. Juni 2010 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 16.03.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 2010/5-03 06.12.2011 01.01.2013 § 6 Abs. 3 geändert 2012/5-02 06.12.2011 01.01.2013 § 7 Abs. 3 geändert 2012/5-02 06.12.2011 01.01.2013 § 7 Abs. 3, lit. a) aufgehoben 2012/5-02 06.12.2011 01.01.2013 § 7 Abs. 3, lit. b) aufgehoben 2012/5-02 06.12.2011 01.01.2013 § 7 Abs. 3, lit. c) aufgehoben 2012/5-02 06.12.2011 01.01.2013 § 7 Abs. 4 geändert 2012/5-02 06.12.2011 01.01.2013 § 7 Abs. 4bis eingefügt 2012/5-02 06.12.2011 01.01.2013 § 10 Abs. 1 aufgehoben 2012/5-02 06.12.2011 01.01.2013 § 13 Abs. 2 aufgehoben 2012/5-02 06.12.2011 01.01.2013 § 17 Abs. 2 eingefügt 2012/5-02 06.12.2011 01.01.2013 § 57a eingefügt 2012/5-02 01.03.2016 31.12.2017 § 45 Abs. 1 geändert 2017/9-02 09.01.2018 01.08.2018 § 49 Abs. 1 geändert 2018/4-09 09.01.2018 01.08.2018 § 49 Abs. 1, lit. a) eingefügt 2018/4-09 09.01.2018 01.08.2018 § 49 Abs. 1, lit. b) eingefügt 2018/4-09 09.01.2018 01.08.2018 Titel 12.bis eingefügt 2018/4-09 09.01.2018 01.08.2018 § 55b eingefügt 2018/4-09 09.01.2018 01.08.2018 § 55c eingefügt 2018/4-09 20.03.2018 01.10.2018 § 14 Abs. 3 aufgehoben 2018/5-01 20.03.2018 01.10.2018 Titel 10. geändert 2018/5-01 20.03.2018 01.10.2018 § 46 Abs. 1, lit. d) geändert 2018/5-01 20.03.2018 01.10.2018 § 47 Abs. 5 aufgehoben 2018/5-01 20.03.2018 01.10.2018 § 51 Abs. 3 geändert 2018/5-01 20.03.2018 01.10.2018 Titel 12.4 eingefügt 2018/5-01 20.03.2018 01.10.2018 § 55a eingefügt 2018/5-01 08.12.2020 01.07.2021 § 16 Abs. 4 eingefügt 2021/07-03 08.12.2020 01.07.2021 § 16 Abs. 5 eingefügt 2021/07-03 08.12.2020 01.07.2021 § 24 Titel geändert 2021/07-03 08.12.2020 01.07.2021 § 24 Abs. 2bis eingefügt 2021/07-03 08.12.2020 01.07.2021 § 24 Abs. 4 eingefügt 2021/07-03 08.12.2020 01.07.2021 § 30 Abs. 1, lit. e) aufgehoben 2021/07-03 08.12.2020 01.07.2021 § 30 Abs. 1, lit. f) eingefügt 2021/07-03 08.12.2020 01.07.2021 § 38 aufgehoben 2021/07-03 08.12.2020 01.07.2021 § 38a eingefügt 2021/07-03 08.12.2020 01.07.2021 § 38b eingefügt 2021/07-03 08.12.2020 01.07.2021 § 38c eingefügt 2021/07-03 08.12.2020 01.07.2021 § 38d eingefügt 2021/07-03 08.12.2020 01.07.2021 § 55d eingefügt 2021/07-03 23.03.2021 01.01.2022 § 24 Abs. 4bis eingefügt 2021/12-12 23.03.2021 01.01.2022 § 24 Abs. 5 eingefügt 2021/12-12 19.09.2023 01.07.2024 § 41 Titel geändert 2024/04-01 19.09.2023 01.07.2024 § 41 Abs. 1 geändert 2024/04-01 19.09.2023 01.07.2024 § 41 Abs. 2 aufgehoben 2024/04-01 12.12.2023 01.06.2024 § 24 Abs. 1 geändert 2024/03-06 12.12.2023 01.06.2024 § 24 Abs. 3bis eingefügt 2024/03-06 12.12.2023 01.06.2024 § 24 Abs. 6 eingefügt 2024/03-06 12.12.2023 01.06.2024 § 24 Abs. 7 eingefügt 2024/03-06 12.12.2023 01.06.2024 § 54 Abs. 1 geändert 2024/03-06 12.12.2023 01.06.2024 § 55 Abs. 1 geändert 2024/03-06 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 16.03.2010 01.01.2011 Erstfassung 2010/5-03 § 6 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02 § 7 Abs. 3 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02 § 7 Abs. 3, lit. a) 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02 § 7 Abs. 3, lit. b) 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02 § 7 Abs. 3, lit. c) 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02 § 7 Abs. 4 06.12.2011 01.01.2013 geändert 2012/5-02 § 7 Abs. 4bis 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/5-02 § 10 Abs. 1 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02 § 13 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 aufgehoben 2012/5-02 § 14 Abs. 3 20.03.2018 01.10.2018 aufgehoben 2018/5-01 § 16 Abs. 4 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03 § 16 Abs. 5 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03 § 17 Abs. 2 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/5-02 § 24 08.12.2020 01.07.2021 Titel geändert 2021/07-03 § 24 Abs. 1 12.12.2023 01.06.2024 geändert 2024/03-06 § 24 Abs. 2bis 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03 § 24 Abs. 3bis 12.12.2023 01.06.2024 eingefügt 2024/03-06 § 24 Abs. 4 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03 § 24 Abs. 4bis 23.03.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/12-12 § 24 Abs. 5 23.03.2021 01.01.2022 eingefügt 2021/12-12 § 24 Abs. 6 12.12.2023 01.06.2024 eingefügt 2024/03-06 § 24 Abs. 7 12.12.2023 01.06.2024 eingefügt 2024/03-06 § 30 Abs. 1, lit. e) 08.12.2020 01.07.2021 aufgehoben 2021/07-03 § 30 Abs. 1, lit. f) 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03 § 38 08.12.2020 01.07.2021 aufgehoben 2021/07-03 § 38a 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03 § 38b 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03 § 38c 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03 § 38d 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03 Titel 10. 20.03.2018 01.10.2018 geändert 2018/5-01 § 41 19.09.2023 01.07.2024 Titel geändert 2024/04-01 § 41 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-01 § 41 Abs. 2 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-01 § 45 Abs. 1 01.03.2016 31.12.2017 geändert 2017/9-02 § 46 Abs. 1, lit. d) 20.03.2018 01.10.2018 geändert 2018/5-01 § 47 Abs. 5 20.03.2018 01.10.2018 aufgehoben 2018/5-01 § 49 Abs. 1 09.01.2018 01.08.2018 geändert 2018/4-09 § 49 Abs. 1, lit. a) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-09 § 49 Abs. 1, lit. b) 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-09 § 51 Abs. 3 20.03.2018 01.10.2018 geändert 2018/5-01 § 54 Abs. 1 12.12.2023 01.06.2024 geändert 2024/03-06 § 55 Abs. 1 12.12.2023 01.06.2024 geändert 2024/03-06 Titel 12.4 20.03.2018 01.10.2018 eingefügt 2018/5-01 § 55a 20.03.2018 01.10.2018 eingefügt 2018/5-01 Titel 12.bis 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-09 § 55b 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-09 § 55c 09.01.2018 01.08.2018 eingefügt 2018/4-09 § 55d 08.12.2020 01.07.2021 eingefügt 2021/07-03 § 57a 06.12.2011 01.01.2013 eingefügt 2012/5-02

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