Aufschub und Unterbruch
1 Der Vollzug von Freiheitsstrafen und freiheitsentziehenden Massnahmen ist aufzuschieben oder zu unterbrechen, wenn
a) die Strafe wegen psychischen Störungen der verurteilten Person nicht zweckmässig vollzogen werden kann,
b) mit dem Vollzug wegen Krankheit Gefahr für die verurteilte Person oder für
eine Schwangere Gefahr für sie oder ihr Kind verbunden wäre.
2 Im Übrigen ist ein Aufschub oder ein Unterbruch des Vollzugs aus wichtigen Gründen zulässig.
3 Der Aufschub oder der Unterbruch des Vollzugs ist ausgeschlossen bei Gemeingefährlichkeit der verurteilten Person.
§ 43
Bedingte Entlassung
1 Die Prüfung der bedingten Entlassung erfolgt von Amtes wegen.
2 Die Leitung der Anstalt oder Einrichtung unterbreitet der Entlassungsbehörde rechtzeitig und unaufgefordert Bericht und Antrag über die bedingte Entlassung.
§ 44
Sicherheitshaft bei Rückversetzung
1 Um der dringenden Gefahr von Straftaten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu begegnen,
kann die Vollzugsbehörde in Fällen von Art. 62a Abs. 3, 63b Abs. 3, 64a Abs. 3, 64c
Abs. 4 und 95 Abs. 5 StGB der Staatsanwaltschaft beantragen, die betroffene Person
zur Verhaftung auszuschreiben und dem Zwangsmassnahmengericht zur Anordnung
der Sicherheitshaft zu überweisen, wenn die Rückversetzung in den Straf- oder Massnahmenvollzug beziehungsweise eine entsprechende Anordnung ernsthaft zu erwarten ist.
2 Die Vollzugsbehörde übergibt der Staatsanwaltschaft zusammen mit dem begründeten Antrag alle notwendigen Vollzugsakten.
3 Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Untersuchungs- und Sicherheitshaft gemäss den Art. 220–240 StPO sinngemäss.
§ 45
Geldstrafen, Bussen, Verfügung über eingezogene und verfallene Gegenstände
1 Die von den kantonalen Behörden verhängten Geldstrafen, Bussen, eingezogenen
Gegenstände, verfallen erklärten Geschenke und anderen Zuwendungen fallen, vorbehältlich Art. 73 StGB und der Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Teilung
eingezogener Vermögenswerte (TEVG) vom 19. März 2004 14), gemäss Art. 374
StGB dem Kanton zu. *
2 Eingezogene Gegenstände sind der Staatsanwaltschaft abzuliefern. Sie trifft die
sachgemässen Verfügungen.
3 Die Oberstaatsanwaltschaft ist gemäss TEVG die zuständige Behörde für Stellungnahmen und Informationen zuhanden der Bundesbehörden, die Geltendmachung von
Rückerstattungsansprüchen und das Einlegen von Rechtsmitteln.
4 Die Verwertung von Gegenständen kann auf dem Weg des freihändigen Verkaufs
oder der öffentlichen Versteigerung erfolgen.
§ 46
Verordnung über den Vollzug
1 Im Übrigen regelt der Regierungsrat den Straf- und Massnahmenvollzug durch Verordnung. Er erlässt insbesondere Bestimmungen über die Führung der Anstalten und
Einrichtungen sowie über die Rechte und Pflichten der eingewiesenen Personen, unter
Beachtung der vom Ministerkomitee des Europarats beschlossenen Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen, sowie folgender Leitsätze:
a) Bei längerem Freiheitsentzug ist am Anfang und allenfalls auch später abzuklären, welche Förderungsmassnahmen und Behandlungen zur Erreichung des
Vollzugsziels eingesetzt werden können (Vollzugsplan).
b) Das für die Leistung zugewiesener Arbeit ausgerichtete Arbeitsentgelt gemäss
Art. 83 StGB ist für besondere Bedürfnisse während des Anstaltsaufenthalts sowie nach Möglichkeit zur Erfüllung finanzieller Verpflichtungen und zur Bildung einer Rücklage zu verwenden.
c) Der Verkehr mit der Aussenwelt, insbesondere mit den Angehörigen und anderen geeigneten Personen, ist zu fördern; wenn es verantwortbar ist, wird er ohne
Überwachung gestattet. Behördenmitglieder, Vormünder, Sozialarbeiterinnen
und Sozialarbeiter sowie Seelsorgerinnen und Seelsorger können mit den Eingewiesenen in der Regel unbeaufsichtigt verkehren.
d) * Schuldhafte Pflichtverletzungen der eingewiesenen Person werden mit Arrest
bis zu 20 Tagen oder anderen durch Verordnung festgelegten Disziplinarstrafen
oder Disziplinarmassnahmen geahndet. Die disziplinarische Bestrafung ist auf
die Erreichung des Vollzugszwecks auszurichten.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung vom Bund zugelassene Vollzugsformen
einführen und regeln.
14) SR 312.4
§ 47
Medizinische Behandlungen
1 Medizinische Behandlungen oder andere medizinisch indizierte Vorkehren bedürfen
der Zustimmung der gefangenen Person. Sie werden in einer Klinik durchgeführt,
wenn die Art der Behandlungen dies erfordert und die öffentliche Sicherheit nicht
gefährdet ist.
2 Ohne Zustimmung oder gegen den Willen der gefangenen Person dürfen medizinische Behandlungen oder andere medizinisch indizierte Vorkehren nur durchgeführt
werden, wenn
a) eine richterlich angeordnete Massnahme gemäss den Art. 59, 60 oder 64 StGB
zu vollziehen ist und sie mit dem konkreten Massnahmezweck vereinbar sind,
b) die gefangene Person aufgrund einer Krankheit nicht urteilsfähig ist, sich selbst
oder Dritte in schwerer Weise gefährdet und die notwendige Fürsorge auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann.
3 Der Entscheid über die Durchführung von Zwangsmassnahmen obliegt ausschliesslich der Fachärztin oder dem Facharzt. Die ermächtigten Personen sind vom zuständigen Departement namentlich zu bezeichnen.
4 Vor dem Entscheid ist die gefangene Person von der ermächtigten Person anzuhören,
wenn keine Gefahr im Verzug liegt. Der Entscheid ist der gefangenen Person auch
nach mündlicher Mitteilung von der Fachärztin oder vom Facharzt mit Begründung
und Rechtsmittelbelehrung schriftlich zu eröffnen, unter Mitteilung an die einweisende Behörde und an die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt. Die Kantonsärztin
oder der Kantonsarzt führt ein entsprechendes Verzeichnis.
5 … *
§ 48
Bewährungshilfe und freiwillige soziale Betreuung
1 Die Bewährungshilfe und die freiwillige soziale Betreuung umfassen die
a) Ausübung der Bewährungshilfe gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch,
b) Betreuung von inhaftierten erwachsenen Personen und ihren Angehörigen, namentlich die Milderung unerwünschter Nebenwirkungen des Strafverfahrens,
die Erleichterung der Wiedereingliederung durch die planmässige Vorbereitung
der Entlassung sowie die Hilfe bei der Regelung der finanziellen Verhältnisse.
2 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Ausgestaltung von Organisation und
Ausübung der Bewährungshilfe und der freiwilligen sozialen Betreuung.
§ 49
Information am Vollzug mitwirkender Dritter und anderer Behörden
1 Die mit der Behandlung, Betreuung oder Kontrolle von Personen im Straf- oder
Massnahmenvollzug oder mit dem Schutz der Öffentlichkeit vor Straftätern und -täterinnen betrauten Personen, Institutionen und Amtsstellen *
a) * erhalten von der Vollzugsbehörde und der Bewährungshilfe Informationen über
diese Personengruppen, soweit sie für die korrekte Aufgabenerfüllung darauf
angewiesen sind. In diesem Rahmen sind ihnen die erforderlichen Akten zur
Verfügung zu stellen,
b) * sind verpflichtet, die Vollzugsbehörde und die Bewährungshilfe umgehend
über wichtige Erkenntnisse und Ereignisse im Zusammenhang mit den Personen im Straf- oder Massnahmenvollzug zu informieren.
2 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung diejenige vorgesetzte Person, die
für die schriftliche Ermächtigung zur Information zuständig ist.
§ 50
Information an Private
1 Opfer gemäss Art. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfern von Straftaten
(Opferhilfegesetz, OHG) vom 4. Oktober 1991 15) werden auf begründetes schriftliches Gesuch hin informiert:
a) im Voraus über Zeitpunkt und Dauer eines Urlaubs oder einer Vollzugsunterbrechung sowie die vorzeitige oder definitive Entlassung der gefangenen Person, und
b) über eine Flucht der gefangenen Person und deren Beendigung.
2 Andere Personen werden gemäss Absatz 1 informiert, wenn sie ein schutzwürdiges
Interesse an der Information nachweisen können.
3 Die Vollzugsbehörde kann die Information an Private verweigern, wenn bei der gefangenen Person überwiegende Geheimhaltungsinteressen bestehen.
4 Die gefangene Person wird über die Information an Private in Kenntnis gesetzt.
12.2. Kosten
§ 51
Freiheitsstrafen
1 Die Kosten des Vollzugs der Freiheitsstrafen, unter Einschluss der Kosten der auf
die Strafe angerechneten Untersuchungshaft, trägt der Staat. Die Berechtigung der
verhafteten Person, sich in der Untersuchungshaft auf eigene Kosten zu verpflegen,
bleibt vorbehalten.
2 Das zuständige Departement verpflichtet die verurteilte Person nach Massgabe ihrer
Vermögens- und Einkommensverhältnisse ganz oder teilweise zum Ersatz, wenn sie
eine ihr zugewiesene Arbeit verweigert oder ausserhalb der Vollzugseinrichtung arbeitet.
15) SR 312.5
3 Wird ein Urteil tageweise, durch elektronische Überwachung, in Form der Halbgefangenschaft oder in einem Arbeits- beziehungsweise Arbeits- und Wohnexternat
vollzogen, hat die verurteilte Person einen vom Regierungsrat festzulegenden Kostenanteil pro Vollzugstag zu tragen. *
§ 52
Massnahmen (Art. 59–61 und 63 StGB)
1 Die Vollzugskosten von Behandlungsmassnahmen werden wie folgt gedeckt:
a) entsprechende Versicherungsleistungen sind stets für Kosten des Massnahmenvollzugs zu verwenden,
b) die betroffene Person, die eine ihr zugewiesene Arbeit verweigert, hat einen
nach Massgabe ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse angemessenen
Beitrag zu leisten. Die Geltendmachung der Beiträge obliegt dem zuständigen
Departement,
c) die nach Abzug der Leistungen gemäss Litera a und b verbleibenden Vollzugskosten bezahlt der Kanton. Vorbehalten bleiben allfällige Beiträge des Bundes.
§ 53
Verwahrung (Art. 64 StGB)
1 Für die Kosten der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB gilt § 51 sinngemäss.
12.3. Strafregister
§ 54
Zuständigkeit
1 Kantonale Koordinationsstelle für die Bearbeitung der Daten im Strafregister gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem
VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) vom 17. Juni 2016 16) ist die Oberstaatsanwaltschaft. *
§ 55
Verordnung
1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Zusammenarbeit der kantonalen Behörden, die gemäss Art. 6 Abs. 1 StReG im Strafregister Personendaten über Verurteilungen bearbeiten, und die Aufgaben der Koordinationsstelle. *
12.4 Rechtsmittel im Straf- und Massnahmenvollzug *
§ 55a * Beschwerderecht
1 Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betreffend den
Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007 17).
16) SR 330
17) SAR 271.200
2 Für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide betreffend die Kosten des
Vollzugs, die Aufhebung einer Massnahme (Art. 59–61, 63 und 64 Abs. 1 StGB), die
Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug oder den Aufschub der Landesverweisung ist das Verwaltungsgericht zuständig.
3 Der Entscheid über die Durchführung von Zwangsmassnahmen gemäss § 47 kann
innert 10 Tagen mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die
Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn das Verwaltungsgericht diese verfügt. Es gelten keine Gerichtsferien.
4 Die Frist für Beschwerden gegen Disziplinarentscheide der Vollzugsanstalten und -
einrichtungen beträgt drei Tage.
12.bis Bearbeitung von Personendaten *
§ 55b * Register über Datenbearbeitungstätigkeiten
1 Die Strafverfolgungs- und die Gerichtsbehörden führen ein Register über die Datenbearbeitungstätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich.
§ 55c * Datenschutzberatung
1 Die Strafverfolgungsbehörden benennen innerhalb ihrer Organisationseinheit eine
für den Datenschutz zuständige Person.
2 Die für den Datenschutz zuständige Person hat folgende Aufgaben:
a) sie berät und unterstützt die Mitarbeitenden der Organisationseinheit bei der
Bearbeitung von Personendaten hinsichtlich der Einhaltung der Datenschutzvorschriften und der Datensicherheit,
b) sie nimmt Datenschutz-Folgenabschätzungen gemäss § 17a des Gesetzes über
die Information der Öffentlichkeit, den Datenschutz und das Archivwesen
(IDAG) vom 24. Oktober 2006 18) vor,
c) sie ist Ansprechperson der beauftragten Person für Öffentlichkeit und Datenschutz.
§ 55d * Datenbearbeitungs- und Informationssysteme
1 Die Strafverfolgungs- und Strafvollzugsbehörden sowie weitere beteiligte Behörden
können Datenbearbeitungs- und Informationssysteme mit gemeinsamer Datenhaltung
betreiben.
2 Die beteiligten Behörden können dabei Daten und Prozessinformationen, die sie zur
Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, elektronisch austauschen.
3 Die Oberstaatsanwaltschaft trägt die Hauptverantwortung für den Datenschutz gemäss § 29 Abs. 2 IDAG.
18) SAR 150.700
4 Die Löschung der Daten, die sich auf Strafverfahren beziehen, erfolgt nach den Aktenaufbewahrungsvorschriften gemäss Art. 103 StPO.
5 Der Regierungsrat regelt Betrieb, Organisation, Datenbearbeitung, Datenzugriff und
Aufbewahrung durch Verordnung.
13. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 56
Organisation
1 Die Bezirksämter nehmen unter der Leitung der Staatsanwaltschaften für die Bezirke
weiterhin Funktionen der Strafverfolgungsbehörden wahr. Im Rahmen dieser Tätigkeit sind sie organisatorisch Teil der Staatsanwaltschaften für die Bezirke.
2 Der Regierungsrat bestimmt die Dauer der organisatorischen Übergangslösung.
§ 57
Personal
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Strafverfolgung tätigen
Personen können bei entsprechender Eignung folgende Funktionen ausüben:
a) Bezirksamtmann sowie Bezirksamtmann-Stellvertreterin und -Stellvertreter:
Staatsanwältin oder Staatsanwalt sowie Stellvertreterin oder Stellvertreter der
Leitung einer Staatsanwaltschaft. Die Oberstaatsanwaltschaft legt deren Auftretensbefugnisse vor den Gerichten fest,
b) kantonale Untersuchungsrichterin und Untersuchungsrichter: Staatsanwältin
oder Staatsanwalt sowie Stellvertreterin oder Stellvertreter der Leitung einer
Staatsanwaltschaft,
c) Untersuchungsrichterin und Untersuchungsrichter der Bezirke: Assistenz-
Staatsanwältin oder Assistenz-Staatsanwalt. Bei besonderer Eignung und entsprechender spezifischer fachlicher Weiterbildung können sie vom Regierungsrat als Staatsanwältin oder Staatsanwalt angestellt werden. Die Oberstaatsanwaltschaft legt deren Auftretensbefugnisse vor den Gerichten fest.
2 Die vom Volk oder vom Grossen Rat gewählten Amtspersonen haben für die Dauer
der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Amtsperiode Anspruch
auf die gleiche Entlöhnung wie nach altem Recht, wenn für die von ihnen neu übernommene Funktion neurechtlich ein tieferer Lohn vorgesehen ist. Ist der Lohn für die
neu übernommene Funktion höher, gilt dieser.
§ 57a * Konkordate
1 Der Regierungsrat ist zuständig, den Beitritt zu interkantonalen Konkordaten, welche die Strafrechtspflege betreffen, zu erklären.