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Verordnung über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1 Grundsatz
  2. Art. 2 Einfuhrbewilligungspflicht
  3. Art. 3 Verweigerung und Entzug der GEB
  4. Art. 4 Aufsicht
  5. Art. 4a Lagerpflicht
  6. Art. 5 Befreiung von der Vertragspflicht
  7. Art. 6 Ausmass der Pflichtlager und Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren
  8. Art. 7 Zusammenarbeit der Behörden
  9. Art. 8 Kontrolle
  10. Art. 9 Meldepflichten
  11. Art. 10 Regelung strittiger Fälle
  12. Art. 11 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs
  13. Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses
  14. Art. 13 Inkrafttreten

14 provisions

Art. 1 Grundsatz

Die im Anhang aufgeführten Waren sind zur Sicherstellung der Versorgung des Landes mit flüssigen Treib- und Brennstoffen der Pflichtlagerhaltung unterstellt.

Art. 2 Einfuhrbewilligungspflicht

1 Wer im Anhang aufgeführte Waren einführen will, benötigt eine Generaleinfuhrbewilligung (GEB). 2 Die GEB wird vom Verein Carbura (Carbura) erteilt. 3 Sie wird Importeuren erteilt, die sich verpflichten: a. einen Pflichtlagervertrag abzuschliessen; oder b. der Carbura die gleichen finanziellen Leistungen zu erbringen, die sich aus einem entsprechenden Pflichtlagervertrag ergeben würden. 4 Mengen bis 20 kg können ohne GEB eingeführt werden.

Art. 3 Verweigerung und Entzug der GEB

Die Carbura kann einem Importeur die Erteilung der GEB verweigern oder ihm diese entziehen, wenn er: a. an die GEB geknüpfte Auflagen nicht erfüllt oder verletzt; oder b. Verpflichtungen nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b nicht erfüllt oder verletzt.

Art. 4 Aufsicht

Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) überwacht die Erteilung, den Entzug und die Verweigerung von GEB.

Art. 4a Lagerpflicht

1 Wer im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 im Anhang aufgeführte Waren, die im Inland hergestellt oder verarbeitet werden, zum ersten Mal im Inland in den steuerrechtlich freien Verkehr bringt, ist lagerpflichtig. 2 Als Inland gelten das schweizerische Staatsgebiet und die Zollanschlussgebiete, nicht jedoch die Zollausschlussgebiete. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1205). SR 641.61

Art. 5 Befreiung von der Vertragspflicht

Vom Abschluss eines Pflichtlagervertrags befreit ist, wer: a. pro Kalenderjahr weniger als die im Anhang aufgeführten Grenzmengen einführt oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt; b. im Anhang aufgeführte Waren einführt oder zum ersten Mal im Inland in Verkehr bringt, die nicht zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff bestimmt sind. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1205).

Art. 6 Ausmass der Pflichtlager und Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren

1 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) bestimmt nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise: a. welche Waren in einem Pflichtlager gelagert werden müssen; b. das Ausmass der Pflichtlager und die Anforderungen an die Qualität der eingelagerten Waren; c. die Bemessungsgrundlagen, nach denen der Umfang der Pflichtlager der einzelnen Halter festgelegt wird; d. den Umfang der stellvertretenden und der gemeinsamen Pflichtlagerhaltung. 2 Eine stellvertretende Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einem Dritten überträgt. 3 Eine gemeinsame Pflichtlagerhaltung liegt vor, wenn der Pflichtlagerhalter seine Lagerpflicht einer Gesellschaft überträgt, deren Haupttätigkeit darin besteht, im Auftrag einer Pflichtlagerorganisation (Art. 16 Abs. 1 LVG) ein Lagerhaltungsgeschäft mit Pflichtlagern zu betreiben.

Art. 7 Zusammenarbeit der Behörden

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) teilt der Carbura die Zoll- und Mineralölsteuerdaten der im Anhang aufgeführten Waren mit. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (AS 2015 3989) auf den 1. Jan. 2022 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

Art. 8 Kontrolle

1 Die Kontrolle der Pflichtlager ist Aufgabe der Carbura. Das BWL erlässt die notwendigen Weisungen. 2 Das BWL kontrolliert die gemeinsamen Pflichtlager und zieht dazu Fachleute der Carbura bei.

Art. 9 Meldepflichten

1 Lagerpflichtige müssen die Carbura periodisch über ihre gesamten Lagerbestände der im Anhang aufgeführten Waren informieren. 2 Lagerpflichtige nach Artikel 4a müssen die Carbura monatlich über die Warenmenge pro Abnehmerin oder Abnehmer informieren. 3 Die Carbura stellt dem BWL die erhobenen Daten in geeigneter Weise zur Verfügung. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Mai 2019 (AS 2019 1205).

Art. 10 Regelung strittiger Fälle

Das BWL stellt in strittigen Fällen, gestützt auf die Meldung der Carbura, durch Verfügung fest: a. die Pflicht oder das Fehlen einer Pflicht zum Abschluss eines Pflichtlagervertrags; b. den Zeitpunkt der Anlegung des Pflichtlagers; c. den Wegfall der Lagerpflicht.

Art. 11 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs

1 Das BWL und das BAZG vollziehen diese Verordnung. 2 Das WBF kann den Anhang nach Anhören der beteiligten Wirtschaftskreise ändern.

Art. 12 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung vom 6. Juli 1983 über die Pflichtlagerhaltung von flüssigen Treib- und Brennstoffen wird aufgehoben. [AS 1983 1007, 1180; 1987 2321; 1995 4932 Art. 3 Ziff. 5; 1996 3393 Anhang Ziff. 3; 2001 2091 Anhang Ziff. 6; 2006 2995 Anhang 4 Ziff. II 4; 2011 3331 Anhang 3 Ziff. 5; 2016 2445 Anhang 3 Ziff. 3]

Art. 13 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2017 in Kraft.

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