Förderplanung (Art. 15 SIPG)
1 Die vertraglich festgehaltenen Grobziele und allgemeinen Betreuungsansätze werden mit Handlungszielen und darauf abgestimmten Fördermassnahmen
und Beurteilungskriterien ergänzt.
2 Handlungsziele, Fördermassnahmen und Beurteilungskriterien werden in
Zusammenarbeit mit dem Menschen mit Behinderungen festgelegt und seiner
gesetzlichen Vertretung mitgeteilt.
3 Die Grobziele und die allgemeinen Betreuungsansätze werden mindestens
alle fünf Jahre überprüft und auf die Fähigkeiten und Bedürfnisse des Menschen mit Behinderungen abgestimmt.
4 Die Handlungsziele, Fördermassnahmen und Beurteilungskriterien werden
mindestens alle zwei Jahre überprüft.
5 Die Institution setzt die erforderlichen Instrumente ein, um die tatsächlich
erteilte Betreuung zu dokumentieren und ihre Übereinstimmung mit den festgelegten Zielen zu überprüfen.
Art. 42
Beurteilung der Betreuung (Art. 15 SIPG)
1 Die Betreuung, die dem Menschen mit Behinderungen zugutekommt, wird
regelmässig mit dem von der GSD bestimmten Instruments überprüft.
3.4 Weitere Bestimmungen
Art. 43
Schlichtungsverfahren (Art. 16 SIPG)
1 In folgenden Fällen können die Institution und die Erwachsenen mit Behinderungen oder ihre gesetzliche Vertretung die Kommission für die Aufsicht
über die Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte
(die Aufsichtskommission) für ein Schlichtungsverfahren anrufen:
a) wenn das interne Schlichtungsverfahren gescheitert ist;
b) wenn das direkte Einleiten eines Verfahrens bei der externen Stelle gerechtfertigt ist.
2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes und der Verordnung, welche die Zusammensetzung und die Organisation der Aufsichtskommission regelt.
Art. 44
Kommission für die Planung des Leistungsangebots der Institutionen für Erwachsene mit Behinderungen (Art. 17 SIPG)
1 Die Kommission für die Planung des Leistungsangebots der Institutionen
für Erwachsene mit Behinderungen ist der GSD unterstellt.
2 Die Kommission wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des SVA
präsidiert.
4 Andere anerkannte sonder- und sozialpädagogische Institutionen
und professionelle Pflegefamilien
4.1 Spezialgesetzgebung
Art. 45
Anerkannte sonderpädagogische Institutionen für Minderjährige
und junge Erwachsene mit Behinderungen (Art. 18 und 19 SIPG)
1 Neben den Artikeln des 1. Abschnitts dieses Reglements gelten für die sonderpädagogischen Institutionen für Minderjährige und junge Erwachsene die
Bestimmungen der Spezialgesetzgebung über die Sonderpädagogik.
Art. 46
Anerkannte Institutionen für Suchtkranke (Art. 20, 21 und 22
SIPG)
1 Für die Abklärung der Bedürfnisse von Suchtkranken gilt Artikel 7 der Verordnung vom 12. April 2016 über die Betäubungsmittel.
2 Die Bedarfsplanung und die Koordination des Leistungsangebots nach Artikel 22 SIPG werden der kantonalen Kommission für Suchtfragen zugewiesen.
4.2 Anerkannte sozialpädagogische Institutionen für Minderjährige
Art. 47 und junge Erwachsene
Recht auf Anhörung (Art. 23 SIPG)
1 Die minderjährige Person wird vor und nach jeder sie betreffende Entscheidung in einem passenden Rahmen angehört und informiert. Ihre Meinung
wird entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife berücksichtigt.
Art. 48
Unterbringungen von Minderjährigen ohne Auftrag einer Gerichtsbehörde (Art. 23 Abs. 2 SIPG)
1 Ohne Auftrag einer Gerichtsbehörde kann die minderjährige Person nur mit
ihrer schriftlichen Zustimmung und mit derjenigen ihrer gesetzlichen Vertretung untergebracht werden.
2 Die Unterbringung wird vom Jugendamt (JA) für höchstens sechs Monate
organisiert.
3 Sie kann höchstens um weitere drei Monate verlängert werden, wenn:
a) die minderjährige Person und ihre gesetzliche- Vertretung zugestimmt
hat;
b) dies gemäss einem Bericht des JA notwendig ist.
4 Jede Unterbringung einer minderjährigen Person, die länger als neun Monate dauert, ist nur mit der Genehmigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde möglich.
Art. 49
Aufnahme junger Erwachsener ohne Gerichtsentscheid
(Art. 23 Abs. 2 SIPG)
1 Die Aufnahme einer oder eines jungen Erwachsenen ohne Gerichtsentscheid ist nur aus sozialpädagogischen Gründen möglich.
2 Das Aufnahmegesuch wird dem SVA zur Genehmigung unterbreitet.
3 Die Kriterien für die Aufnahme werden von der GSD festgelegt.
Art. 50
Kommission für die Planung des Leistungsangebots der Institutionen für Minderjährige und junge Erwachsene (Art. 24 SIPG)
1 Die Kommission für die Planung des Leistungsangebots der Institutionen
für Minderjährige und junge Erwachsene ist der GSD unterstellt.
2 Die Kommission wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des SVA
präsidiert.
4.3 Professionelle Pflegefamilien
Art. 51
Anforderungen (Art. 25 und 26 SIPG)
1 Um als professionelle Pflegefamilie anerkannt zu werden, muss das betreuende Elternpaar über eine mindestens zweijährige Erfahrung als nicht professionelle Pflegefamilie verfügen und vom JA geprüft worden sein.
2 Eine Person des betreuenden Elternpaars verfügt mindestens über:
a) ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Fachperson Betreuung oder
b) ein anderes eidgenössisches Fähigkeitszeugnis sowie über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im sozialpädagogischen Bereich.
3 Die professionelle Pflegefamilie muss von einem Verein oder einer Stiftung
unterstützt werden.
4 Die Vertretung des betreuenden Elternpaars muss von einer Person
gewährleistet werden, welche die Ausbildungsanforderungen nach Absatz 2
erfüllt.
Art. 52
Verfahren (Art. 26 SIPG)
1 Das Anerkennungsgesuch mit den Unterlagen, welche die verlangten Anforderungen nach Artikel 51 belegen, ist schriftlich an das JA zu richten.
2 Dem Gesuch ebenfalls beizulegen sind:
a) die Jahresrechnung und der Voranschlag der professionellen Pflegefamilie;
b) die Lohnliste;
c) die Investitionsliste.
Art. 53
Subventionierung (Art. 27 und 7 Abs. 1 SIPG)
1 Das vom Staat anerkannte Betriebsdefizit wird auf Grundlage einer für jeden anerkannten Betreuungsplatz berechneten Tagespauschale übernommen.
5 Übergangsbestimmungen
Art. 54
Betriebsbewilligung und Anerkennung
1 Die zuständigen Direktionen erlassen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglements die Richtlinien für die Hygiene- und Sicherheitsanforderungen der Räumlichkeiten und der Ausstattung nach Artikel 10.
2 Der zuständigen Direktion steht eine Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten
dieses Reglements zu, um:
a) den im Sinne der alten Gesetzgebung für Hilfe an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare anerkannten sonder- und sozialpädagogischen Institutionen eine Betriebsbewilligung zu erteilen;
b) mit diesen Institutionen die Rahmenvereinbarungen abzuschliessen und
sie anzuerkennen.
3 Die Betriebsbewilligungen, die den sonder- und sozialpädagogischen Institutionen auf Grundlage des Gesundheitsgesetzes erteilt wurden, und die
Anerkennungen, die gemäss der alten Gesetzgebung für Hilfe an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare gewährt wurden, bleiben bis zu
diesem Zeitpunkt gültig.
Art. 55
Abschreibungen
1 Bis zum 31. Dezember 2020 werden die Abschreibungen, die als Betriebsaufwand anrechenbar sind, gemäss Artikel 6 Abs. 1 Bst. i des Ausführungsreglements vom 1. Dezember 1987 zum Gesetz vom 20. Mai 1986 für Hilfe an
Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare berechnet.
Art. 56
Sonderprivatauszug aus dem Strafregister
1 Während einer Übergangsfrist, die am 31. Dezember 2041 endet, ist zusätzlich zum Sonderprivatauszug aus dem Strafregister ein herkömmlicher Strafregisterauszug zu verlangen.
Art. 57
Disziplinarstrafen und Zwangsmassnahmen
1 Die sozialpädagogischen Institutionen für Minderjährige und junge Erwachsene haben nach Inkrafttreten dieses Reglements sechs Monate Zeit, ein
Reglement über die Disziplinarstrafen und Zwangsmassnahmen nach den
Anforderungen der Artikel 24a, 24b und 24c SIPG sowie des Bundesamts für
Justiz auszuarbeiten oder ein bestehendes Reglement dahingehend abzuändern.
2 Diese Reglemente werden dem SVA zur Stellungnahme unterbreitet.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.12.2019 Erlass Grunderlass 01.01.2020 2019_105
01.04.2022 Art. 1 Abs. 1, a) geändert 01.02.2022 2022_045
01.04.2022 Art. 8 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_045
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 16.12.2019 01.01.2020 2019_105
Art. 1 Abs. 1, a) geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 8 Abs. 3 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045