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Reglement über die sonder- und sozialpädagogischen Institutionen und die professionellen Pflegefamilien

Fribourg · 834.1.21 · regulation

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Contents: 57 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31
  32. Art. 32
  33. Art. 33
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36
  37. Art. 37
  38. Art. 38
  39. Art. 39
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43
  44. Art. 44
  45. Art. 45
  46. Art. 46
  47. Art. 47 und junge Erwachsene
  48. Art. 48
  49. Art. 49
  50. Art. 50
  51. Art. 51
  52. Art. 52
  53. Art. 53
  54. Art. 54
  55. Art. 55
  56. Art. 56
  57. Art. 57

57 provisions

Art. 41

Förderplanung (Art. 15 SIPG) 1 Die vertraglich festgehaltenen Grobziele und allgemeinen Betreuungsansätze werden mit Handlungszielen und darauf abgestimmten Fördermassnahmen und Beurteilungskriterien ergänzt. 2 Handlungsziele, Fördermassnahmen und Beurteilungskriterien werden in Zusammenarbeit mit dem Menschen mit Behinderungen festgelegt und seiner gesetzlichen Vertretung mitgeteilt. 3 Die Grobziele und die allgemeinen Betreuungsansätze werden mindestens alle fünf Jahre überprüft und auf die Fähigkeiten und Bedürfnisse des Menschen mit Behinderungen abgestimmt. 4 Die Handlungsziele, Fördermassnahmen und Beurteilungskriterien werden mindestens alle zwei Jahre überprüft. 5 Die Institution setzt die erforderlichen Instrumente ein, um die tatsächlich erteilte Betreuung zu dokumentieren und ihre Übereinstimmung mit den festgelegten Zielen zu überprüfen.

Art. 42

Beurteilung der Betreuung (Art. 15 SIPG) 1 Die Betreuung, die dem Menschen mit Behinderungen zugutekommt, wird regelmässig mit dem von der GSD bestimmten Instruments überprüft. 3.4 Weitere Bestimmungen

Art. 43

Schlichtungsverfahren (Art. 16 SIPG) 1 In folgenden Fällen können die Institution und die Erwachsenen mit Behinderungen oder ihre gesetzliche Vertretung die Kommission für die Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte (die Aufsichtskommission) für ein Schlichtungsverfahren anrufen: a) wenn das interne Schlichtungsverfahren gescheitert ist; b) wenn das direkte Einleiten eines Verfahrens bei der externen Stelle gerechtfertigt ist. 2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes und der Verordnung, welche die Zusammensetzung und die Organisation der Aufsichtskommission regelt.

Art. 44

Kommission für die Planung des Leistungsangebots der Institutionen für Erwachsene mit Behinderungen (Art. 17 SIPG) 1 Die Kommission für die Planung des Leistungsangebots der Institutionen für Erwachsene mit Behinderungen ist der GSD unterstellt. 2 Die Kommission wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des SVA präsidiert. 4 Andere anerkannte sonder- und sozialpädagogische Institutionen und professionelle Pflegefamilien 4.1 Spezialgesetzgebung

Art. 45

Anerkannte sonderpädagogische Institutionen für Minderjährige und junge Erwachsene mit Behinderungen (Art. 18 und 19 SIPG) 1 Neben den Artikeln des 1. Abschnitts dieses Reglements gelten für die sonderpädagogischen Institutionen für Minderjährige und junge Erwachsene die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung über die Sonderpädagogik.

Art. 46

Anerkannte Institutionen für Suchtkranke (Art. 20, 21 und 22 SIPG) 1 Für die Abklärung der Bedürfnisse von Suchtkranken gilt Artikel 7 der Verordnung vom 12. April 2016 über die Betäubungsmittel. 2 Die Bedarfsplanung und die Koordination des Leistungsangebots nach Artikel 22 SIPG werden der kantonalen Kommission für Suchtfragen zugewiesen. 4.2 Anerkannte sozialpädagogische Institutionen für Minderjährige

Art. 47 und junge Erwachsene

Recht auf Anhörung (Art. 23 SIPG) 1 Die minderjährige Person wird vor und nach jeder sie betreffende Entscheidung in einem passenden Rahmen angehört und informiert. Ihre Meinung wird entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife berücksichtigt.

Art. 48

Unterbringungen von Minderjährigen ohne Auftrag einer Gerichtsbehörde (Art. 23 Abs. 2 SIPG) 1 Ohne Auftrag einer Gerichtsbehörde kann die minderjährige Person nur mit ihrer schriftlichen Zustimmung und mit derjenigen ihrer gesetzlichen Vertretung untergebracht werden. 2 Die Unterbringung wird vom Jugendamt (JA) für höchstens sechs Monate organisiert. 3 Sie kann höchstens um weitere drei Monate verlängert werden, wenn: a) die minderjährige Person und ihre gesetzliche- Vertretung zugestimmt hat; b) dies gemäss einem Bericht des JA notwendig ist. 4 Jede Unterbringung einer minderjährigen Person, die länger als neun Monate dauert, ist nur mit der Genehmigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde möglich.

Art. 49

Aufnahme junger Erwachsener ohne Gerichtsentscheid (Art. 23 Abs. 2 SIPG) 1 Die Aufnahme einer oder eines jungen Erwachsenen ohne Gerichtsentscheid ist nur aus sozialpädagogischen Gründen möglich. 2 Das Aufnahmegesuch wird dem SVA zur Genehmigung unterbreitet. 3 Die Kriterien für die Aufnahme werden von der GSD festgelegt.

Art. 50

Kommission für die Planung des Leistungsangebots der Institutionen für Minderjährige und junge Erwachsene (Art. 24 SIPG) 1 Die Kommission für die Planung des Leistungsangebots der Institutionen für Minderjährige und junge Erwachsene ist der GSD unterstellt. 2 Die Kommission wird von der Vorsteherin oder dem Vorsteher des SVA präsidiert. 4.3 Professionelle Pflegefamilien

Art. 51

Anforderungen (Art. 25 und 26 SIPG) 1 Um als professionelle Pflegefamilie anerkannt zu werden, muss das betreuende Elternpaar über eine mindestens zweijährige Erfahrung als nicht professionelle Pflegefamilie verfügen und vom JA geprüft worden sein. 2 Eine Person des betreuenden Elternpaars verfügt mindestens über: a) ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis Fachperson Betreuung oder b) ein anderes eidgenössisches Fähigkeitszeugnis sowie über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung im sozialpädagogischen Bereich. 3 Die professionelle Pflegefamilie muss von einem Verein oder einer Stiftung unterstützt werden. 4 Die Vertretung des betreuenden Elternpaars muss von einer Person gewährleistet werden, welche die Ausbildungsanforderungen nach Absatz 2 erfüllt.

Art. 52

Verfahren (Art. 26 SIPG) 1 Das Anerkennungsgesuch mit den Unterlagen, welche die verlangten Anforderungen nach Artikel 51 belegen, ist schriftlich an das JA zu richten. 2 Dem Gesuch ebenfalls beizulegen sind: a) die Jahresrechnung und der Voranschlag der professionellen Pflegefamilie; b) die Lohnliste; c) die Investitionsliste.

Art. 53

Subventionierung (Art. 27 und 7 Abs. 1 SIPG) 1 Das vom Staat anerkannte Betriebsdefizit wird auf Grundlage einer für jeden anerkannten Betreuungsplatz berechneten Tagespauschale übernommen. 5 Übergangsbestimmungen

Art. 54

Betriebsbewilligung und Anerkennung 1 Die zuständigen Direktionen erlassen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglements die Richtlinien für die Hygiene- und Sicherheitsanforderungen der Räumlichkeiten und der Ausstattung nach Artikel 10. 2 Der zuständigen Direktion steht eine Frist von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Reglements zu, um: a) den im Sinne der alten Gesetzgebung für Hilfe an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare anerkannten sonder- und sozialpädagogischen Institutionen eine Betriebsbewilligung zu erteilen; b) mit diesen Institutionen die Rahmenvereinbarungen abzuschliessen und sie anzuerkennen. 3 Die Betriebsbewilligungen, die den sonder- und sozialpädagogischen Institutionen auf Grundlage des Gesundheitsgesetzes erteilt wurden, und die Anerkennungen, die gemäss der alten Gesetzgebung für Hilfe an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare gewährt wurden, bleiben bis zu diesem Zeitpunkt gültig.

Art. 55

Abschreibungen 1 Bis zum 31. Dezember 2020 werden die Abschreibungen, die als Betriebsaufwand anrechenbar sind, gemäss Artikel 6 Abs. 1 Bst. i des Ausführungsreglements vom 1. Dezember 1987 zum Gesetz vom 20. Mai 1986 für Hilfe an Sonderheime für Behinderte oder Schwererziehbare berechnet.

Art. 56

Sonderprivatauszug aus dem Strafregister 1 Während einer Übergangsfrist, die am 31. Dezember 2041 endet, ist zusätzlich zum Sonderprivatauszug aus dem Strafregister ein herkömmlicher Strafregisterauszug zu verlangen.

Art. 57

Disziplinarstrafen und Zwangsmassnahmen 1 Die sozialpädagogischen Institutionen für Minderjährige und junge Erwachsene haben nach Inkrafttreten dieses Reglements sechs Monate Zeit, ein Reglement über die Disziplinarstrafen und Zwangsmassnahmen nach den Anforderungen der Artikel 24a, 24b und 24c SIPG sowie des Bundesamts für Justiz auszuarbeiten oder ein bestehendes Reglement dahingehend abzuändern. 2 Diese Reglemente werden dem SVA zur Stellungnahme unterbreitet. Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 16.12.2019 Erlass Grunderlass 01.01.2020 2019_105 01.04.2022 Art. 1 Abs. 1, a) geändert 01.02.2022 2022_045 01.04.2022 Art. 8 Abs. 3 geändert 01.02.2022 2022_045 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 16.12.2019 01.01.2020 2019_105 Art. 1 Abs. 1, a) geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045 Art. 8 Abs. 3 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045

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