Art. 1
(1) Am Grenzübergang Wil‑Grenze/Bühl werden auf schweizerischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. (2) Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
Confederation · 0.631.252.913.693.7 · treaty
Ask the law about thisMore laws of ConfederationFor machines: Markdown
In force since 1970-07-31, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 e108a9dfd4cc71c7d5881403acc11fe5d0d6fb2fe34ba1925321585eee695cf3
(1) Am Grenzübergang Wil‑Grenze/Bühl werden auf schweizerischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. (2) Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.
Die Zone umfasst a. die den deutschen Bediensteten zur Durchführung ihrer Aufgaben zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Benutzung überlassenen Räume; b. einen Abschnitt der Strasse von Hüntwangen nach Bühl von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von 54 Metern, gemessen in Richtung Hüntwangen vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strasse; c. die Plätze beiderseits des unter Buchstabe b bezeichneten Strassenabschnitts.
(1) Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest, nötigenfalls unter Mitwirkung der zuständigen schweizerischen Polizeibehörde und des zuständigen deutschen Grenzschutzamtes. (2) Die Leiter der beiden Grenzabfertigungsstellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.
(1) Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt. (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden. Geschehen in Bonn, am 19. März 1970, in doppelter Urschrift in deutscher Sprache. Für die zuständigen obersten schweizerischen Behörden: Lenz Für die Bundesminister der Finanzen und des Innern der Bundesrepublik Deutschland: Hutter SR 0.631.252.913.690