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Vereinbarung zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am Grenzübergang Wil-Grenze/Bühl

Confederation · 0.631.252.913.693.7 · treaty

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In force since 1970-07-31, as the publisher states.

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

(1) Am Grenzübergang Wil‑Grenze/Bühl werden auf schweizerischem Hoheitsgebiet nebeneinanderliegende Grenzabfertigungsstellen errichtet. (2) Die schweizerische und die deutsche Grenzabfertigung finden bei diesen Grenzabfertigungsstellen statt.

Art. 2

Die Zone umfasst a. die den deutschen Bediensteten zur Durchführung ihrer Aufgaben zur alleinigen oder gemeinschaftlichen Benutzung überlassenen Räume; b. einen Abschnitt der Strasse von Hüntwangen nach Bühl von der gemeinsamen Grenze bis zu einer Entfernung von 54 Metern, gemessen in Richtung Hüntwangen vom Schnittpunkt der gemeinsamen Grenze mit der Achse der Strasse; c. die Plätze beiderseits des unter Buchstabe b bezeichneten Strassenabschnitts.

Art. 3

(1) Die Zollkreisdirektion Schaffhausen und die Oberfinanzdirektion Freiburg i. Br. legen im gegenseitigen Einvernehmen die Einzelheiten fest, nötigenfalls unter Mitwirkung der zuständigen schweizerischen Polizeibehörde und des zuständigen deutschen Grenzschutzamtes. (2) Die Leiter der beiden Grenzabfertigungsstellen treffen im gegenseitigen Einvernehmen die kurzfristig erforderlichen Massnahmen.

Art. 4

(1) Diese Vereinbarung wird gemäss Artikel 1 Absatz 4 des Abkommens vom 1. Juni 1961 durch Austausch diplomatischer Noten bestätigt und in Kraft gesetzt. (2) Die Vereinbarung kann auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden. Geschehen in Bonn, am 19. März 1970, in doppelter Urschrift in deutscher Sprache. Für die zuständigen obersten schweizerischen Behörden: Lenz Für die Bundesminister der Finanzen und des Innern der Bundesrepublik Deutschland: Hutter SR 0.631.252.913.690

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