7. Beendigung
1 Der Vollzug ist mit der vollständigen Verbüssung der unbedingt zu vollziehenden
Strafe oder bei einer bedingten Entlassung nach Ablauf der Probezeit beendet.
2 Die Vollzugsanstalt teilt dem AJV die Entlassung der verurteilten Person schriftlich mit.
5.4 Normalvollzug
§ 42
1. Anwendungsbereich und Vollzugsanstalt
1 Wenn keine besondere Vollzugsform möglich ist, verbüsst die verurteilte Person
die Freiheitsstrafe im Normalvollzug.
2 Der Normalvollzug findet in einer offenen Vollzugsanstalt statt, wenn die beschränkten Aufsichts- und Kontrollmöglichkeiten zur Vermeidung einer Flucht, zur
Verhinderung neuer Straftaten und zum Schutz der Öffentlichkeit ausreichen. In den
übrigen Fällen wird die verurteilte Person in eine geschlossene Vollzugsanstalt oder
eine geschlossene Abteilung einer offenen Anstalt eingewiesen.
3 Vorbehalten bleibt der Vollzug kurzer Freiheitsstrafen in den Bezirksgefängnissen.
§ 43
2. Berichterstattung der Vollzugsanstalt
1 Dauert der Vollzug über 6 Monate, hat die Vollzugsanstalt auf Verlangen des AJV
über die Eingewiesenen ausführlich Bericht zu erstatten, insbesondere im Zusammenhang mit Entlassungsgesuchen. Unabhängig von der Vollzugsdauer nimmt sie
schriftlich Stellung zu anderen Begehren und Beschwerden der inhaftierten Personen.
2 Die Berichterstattung erfolgt auch ohne Gesuch bei Freiheitsstrafen nach Ablauf
von zwei Dritteln derselben und bei Massnahmen nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer. Bei den übrigen Massnahmen auf unbestimmte Dauer ist jährlich mindestens einmal zu berichten und zur Frage einer allfälligen Entlassung Stellung zu nehmen.
§ 44
3. Änderung der Sanktion
1 Stellt das AJV vor oder während des Vollzugs der Freiheitsstrafe fest, dass bei der
verurteilten Person die Voraussetzungen für eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss den Art. 59–61 StGB oder Verwahrung gegeben sind, lässt es beim zuständigen Gericht Antrag auf Änderung der Sanktion stellen.
§ 45
4. Beendigung
1 Der Normalvollzug ist mit der vollständigen Verbüssung der unbedingt zu vollziehenden Strafe oder bei einer bedingten Entlassung nach Ablauf der Probezeit beendet.
2 Die Vollzugsanstalt teilt dem AJV die Entlassung und den neuen Aufenthaltsort
der entlassenen Person schriftlich mit.
5.5 Arbeitsexternat und Wohnexternat
§ 46
1. Anwendungsbereich und Vollzugsanstalt
1 Das Arbeitsexternat und das Wohnexternat sind die Vorstufen der Entlassung aus
dem Vollzug einer Freiheitsstrafe. Das Wohnexternat wird in der Regel in einem
vom Strafvollzugskonkordat anerkannten Wohnheim oder einer ausserhalb geführten Abteilung einer Vollzugsanstalt vollzogen.
§ 47
2. Voraussetzungen
1 Das AJV kann bei Freiheitsstrafen ab 18 Monaten Dauer auf ein begründetes Gesuch hin die Versetzung in ein Arbeits- beziehungsweise Wohnexternat bewilligen,
wenn
a) die verurteilte Person mindestens die Hälfte der Strafdauer, und bei lebenslänglichen Freiheitsstrafen mindestens 10 Jahre verbüsst hat,
b) sie sich im Vollzug bewährt hat,
c) keine Fluchtgefahr sowie keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit besteht,
d) anzunehmen ist, dass im weiteren Vollzugsverlauf die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung erfüllt werden, und
e) die verurteilte Person eine feste Arbeits- oder Ausbildungsstelle in Aussicht
hat oder die Hausarbeit und Kinderbetreuung übernimmt.
§ 48
3. Abbruch
1 Das AJV bricht das Arbeits- und Wohnexternat ab, wenn
a) die Voraussetzungen für das Arbeits- und Wohnexternat nicht mehr erfüllt
sind, oder
b) die verurteilte Person die Anstaltsordnung grob verletzt.
2 Im Falle des Abbruchs ordnet das AJV die Rückversetzung in den Normalvollzug
an.
3 Die Vollzugsanstalt beziehungsweise das Wohnheim meldet dem AJV, wenn Abbruchgründe vorliegen.
§ 49
4. Beendigung
1 Das Arbeits- und Wohnexternat endet in der Regel mit der bedingten Entlassung
oder ausnahmsweise mit der vollständigen Verbüssung der unbedingt zu vollziehenden Strafe.
2 Die Vollzugsanstalt beziehungsweise das Wohnheim teilt dem AJV die Entlassung
und den neuen Aufenthaltsort der entlassenen Person schriftlich mit.
6. Formen des Vollzugs von Massnahmen
6.1 Ambulante Massnahmen
§ 50
1. Zuständigkeiten
1 Der Vollzug ambulanter Massnahmen mit Strafaufschub obliegt dem AJV.
2 Der Vollzug ambulanter Massnahmen während des Freiheitsentzugs erfolgt in Zusammenarbeit zwischen dem AJV und der Vollzugsanstalt.
3 Das AJV legt gestützt auf das zu vollziehende Urteil das zu erreichende Massnahmenziel fest und holt bei der therapeutischen Fachperson die Berichte ein.
4 Das AJV kann trotz gewährtem Strafaufschub die vorübergehende stationäre Behandlung der verurteilten Person anordnen, wenn das zur Einleitung oder Fortführung der ambulanten Massnahme geboten ist. Die stationäre Behandlung darf nicht
länger als 2 Monate dauern.
5 Das AJV kann vorsorglich bis zum Entscheid des Gerichts über die Anrechnung
des mit der ambulanten Massnahme verbundenen Freiheitsentzugs an die Freiheitsstrafe den Vollzug der aufgeschobenen Freiheitsstrafe und die Weiterführung der
ambulanten Behandlung während des Freiheitsentzugs anordnen, wenn beim Massnahmenvollzug in Freiheit Dritte gefährdet erscheinen.
§ 51
2. Mitwirkungspflicht der verurteilten Person
1 Wurde der verurteilten Person Strafaufschub gewährt, bestimmt das AJV die geeignete therapeutische Fachperson. Die verurteilte Person hat bei der Bestimmung der
Fachperson mitzuwirken, namentlich indem sie dem AJV entsprechende Vorschläge
unterbreitet.
2 Die verurteilte Person hat während des Vollzugs erreichbar zu sein. Sie teilt dem
AJV Wechsel des Wohnsitzes oder des Arbeitsplatzes unaufgefordert und ohne Verzug mit.
3 Wird die ambulante Massnahme während des Freiheitsentzugs vollzogen, ist in der
Regel das bestehende Angebot der Vollzugsanstalt zu nutzen. Ausnahmen können
durch das AJV in Absprache mit der Vollzugsanstalt bewilligt werden.
4 Die verurteilte Person hat die therapeutische Fachperson von der Schweigepflicht
gegenüber dem AJV zu entbinden.
§ 52
3. Aufhebung
1 Dem AJV obliegt die jährliche Prüfung der Fortsetzung oder Aufhebung der ambulanten Massnahme. Sie hebt den Vollzug der Massnahme bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Strafgesetzbuch auf.
6.2 Stationäre Massnahmen
§ 53
1. Zuständigkeiten und Vollzugsanstalt
1 Der Vollzug stationärer Massnahmen obliegt dem AJV.
2 Die stationären Massnahmen werden in geeigneten Vollzugsanstalten vollzogen.
§ 54
2. Mitwirkungspflicht der verurteilten Person
1 Die verurteilte Person hat beim Massnahmenvollzug mitzuwirken und die therapeutische Fachperson von der Schweigepflicht gegenüber dem AJV zu entbinden.
§ 55
3. Aufhebung und Entlassung
1 Dem AJV obliegt die jährliche Prüfung der Fortsetzung oder Aufhebung der Massnahme. Auf die Einholung eines Gutachtens gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB kann verzichtet werden, wenn die verurteilte Person sich einer therapeutischen Behandlung
verweigert. Das AJV hebt den Vollzug der Massnahme bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss StGB auf und lässt beim zuständigen Gericht gegebenenfalls die Anordnung einer Verwahrung beantragen.
2 Das AJV entlässt die verurteilte Person bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss
StGB bedingt aus dem Massnahmenvollzug. In den vom StGB vorgesehenen Fällen
lässt das AJV beim zuständigen Gericht die Verlängerung der Probezeit beantragen.
3 Das AJV lässt beim zuständigen Gericht die Rückversetzung in den Massnahmenvollzug beantragen, wenn wegen des Verhaltens der bedingt entlassenen Person ein
schwerwiegender Rückfall ernsthaft zu erwarten ist.
4 Das AJV entlässt die bedingt entlassene Person endgültig aus der Massnahme,
wenn sie sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat.
6.3 Verwahrung
§ 56
1. Zuständigkeiten und Vollzugsanstalten
1 Der Vollzug der Verwahrung obliegt dem AJV.
2 Die Verwahrung wird gemäss den Bestimmungen über den Normalvollzug in einer
geschlossenen Vollzugsanstalt vollzogen.
§ 57
2. Aufhebung und Entlassung
1 Das AJV prüft, ob die verurteilte Person schon aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe
bedingt entlassen werden kann und lässt beim Gericht einen entsprechenden Antrag
stellen.
2 Das AJV prüft, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gegeben sind und lässt beim Gericht einen entsprechenden
Antrag stellen.
3 Dem AJV obliegt die jährliche Prüfung der Fortsetzung oder Aufhebung der Verwahrung. Auf die Einholung eines Gutachtens gemäss Art. 64b Abs. 2 StGB kann
verzichtet werden, wenn die verurteilte Person sich einer therapeutischen Behandlung verweigert. Das AJV entlässt die verurteilte Person bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäss Strafgesetzbuch bedingt aus der Verwahrung. In den vom Strafgesetzbuch vorgesehenen Fällen lässt es beim Gericht die Verlängerung der Probezeit
beantragen.
4 Stellt das AJV fest, dass bei der verurteilten Person die Voraussetzungen für eine
stationäre therapeutische Massnahme gemäss den Art. 59–61 StGB gegeben sind,
lässt es beim Gericht einen Antrag auf Änderung der Sanktion stellen.
5 Das AJV lässt beim Gericht die Rückversetzung in den Verwahrungsvollzug beantragen, wenn wegen des Verhaltens der bedingt entlassenen Person ein schwerwiegender Rückfall ernsthaft zu erwarten ist.
6 Das AJV entlässt die bedingt entlassene Person endgültig aus der Verwahrung,
wenn sie sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat.
7. Gemeingefährliche Straftäterinnen und Straftäter
§ 58
1. Vollzugslockerungen
1 Gefangenen können Vollzugslockerungen nur bewilligt werden, wenn
a) sie nicht oder nicht mehr als gemeingefährlich beurteilt werden, oder
b) der Schutz der öffentlichen Sicherheit oder besonders gefährdeter Dritter
durch wirksame begleitende Massnahmen ausreichend sichergestellt werden
kann.
8. Allgemeine Regeln des Vollzugs von Freiheitsstrafen und von
§ 59 stationären Massnahmen in kantonalen Vollzugsanstalten
1. Besondere Vollzugsregeln, Anstaltsreglemente
1 Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen und besonderer Weisungen des
AJV richtet sich die Durchführung des Straf- und Massnahmenvollzugs nach den
Organisationserlassen und Hausordnungen (Anstaltsreglemente) der betreffenden
Vollzugsanstalten.
2 Die Hausordnungen der kantonalen Vollzugsanstalten bedürfen der Genehmigung
durch das DVI oder durch eine besondere Aufsichtskommission. Vorbehalten bleibt
die Zuständigkeit anderer Departemente bei Massnahmenvollzugsanstalten.
3 Bei kranken, gebrechlichen und betagten Personen sowie bei Schwangeren und
Müttern mit Kleinkindern kann zugunsten der Gefangenen von den Regeln des
Vollzugs von Strafen und Massnahmen abgewichen werden.
§ 60
2. Grundsätze
1 Beim Vollzug der Freiheitsstrafen und Massnahmen sind die geschlechtsspezifischen Anliegen und Bedürfnisse der Gefangenen zu berücksichtigen.
2 Das Personal und die Gefangenen begegnen einander mit Anstand und Respekt.
3 Die Gefangenen haben die Vorschriften der Anstaltsreglemente zu beachten und
den Anweisungen des Personals Folge zu leisten. Private oder rechtsgeschäftliche
Beziehungen zwischen den Gefangenen und dem Personal sind verboten.
§ 61
3. Eintritt
1 Die Aufnahme in eine Vollzugsanstalt erfolgt gestützt auf einen schriftlichen Auftrag des AJV. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Verfahrensleitung zur Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs. Mündliche Aufträge sind umgehend schriftlich zu
bestätigen.
2 Einweisungen im Rahmen des vorzeitigen Strafvollzugs erfolgen in der Regel in
eine geschlossene Vollzugseinrichtung. Nach Eintritt in die Vollzugseinrichtung
kann die Verfahrensleitung die Vollzugskompetenz an das AJV delegieren. Einweisungen zum vorzeitigen Massnahmenvollzug bedürfen der Zustimmung des AJV.
3 Die nicht polizeilich zugeführten Eintretenden haben sich mit einem amtlichen
Ausweispapier mit Lichtbild über ihre Identität auszuweisen. Über alle Neueintritte
sind ein Protokoll mit Signalement sowie ein Verzeichnis über die abgenommenen
und abgegebenen Effekten zu erstellen.
4 Das Personal klärt die Eintretenden über ihre Rechte und Pflichten auf und gibt ihnen auf Wunsch ein Exemplar der Hausordnung ab.
5 Die Vollzugsanstalt trifft die im Interesse der Gefangenen erforderlichen fürsorgerischen Vorkehrungen.
§ 62
4. Vollzugsplanung
1 Dauert der Vollzug voraussichtlich mehr als 6 Monate, bespricht die Vollzugsanstalt mit den Gefangenen den geplanten Vollzugsverlauf. Dabei berücksichtigt sie
schriftliche Vorgaben des AJV.
2 Die Vollzugsplanung umfasst insbesondere:
a) den Arbeitseinsatz und die Ausbildung,
b) die Abklärung der finanziellen Verhältnisse und der Möglichkeiten einer
Schuldensanierung und Wiedergutmachung,
c) den Ablauf der vollzugsbegleitenden Massnahmen,
d) den Zeitplan für allfällige mit dem AJV abgesprochene Vollzugslockerungen.
3 Die Vollzugsanstalt überwacht die Einhaltung des Vollzugsplans und passt diesen
bei Bedarf an. Sie teilt dem AJV die wesentlichen Elemente der Vollzugsplanung
mit und meldet, wenn diese nicht eingehalten oder angepasst wurden.
§ 63
5. Arbeit und Ausbildung
1 Die Gefangenen im Normalvollzug sind zur Arbeit oder Ausbildung verpflichtet,
wenn die Vollzugsanstalt über ein entsprechendes Angebot verfügt. Der Arbeitseinsatz kann nur ausserhalb der Vollzugsanstalt geleistet werden, wenn die Voraussetzungen für das Arbeitsexternat erfüllt sind.
2 Für die geleistete Arbeit beziehungsweise für an deren Stelle besuchte Aus- beziehungsweise Weiterbildung erhalten die Gefangenen ein angemessenes Entgelt beziehungsweise eine angemessene Vergütung. Die Vollzugsanstalt bestimmt die Höhe
des Entgelts oder der Vergütung anhand der erbrachten Leistung und unter Berücksichtigung der Richtlinien des Strafvollzugskonkordats über das Arbeitsentgelt. Sie
legt die Art der Auszahlung oder Gutschrift fest.
3 Die Vollzugsanstalt kann Vorschriften über die Verwendung des Entgelts oder der
Vergütung erlassen. Insbesondere kann sie vorsehen, dass das Entgelt oder die Vergütung angemessen herangezogen werden kann zur
a) Deckung der grobfahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schäden,
b) Deckung der Ausschaffungskosten,
c) Bezahlung der gerichtlich festgesetzten Wiedergutmachungsansprüche der
Geschädigten und der gestützt darauf entstandenen Regressansprüche Dritter,
oder
d) Bezahlung der Verfahrenskosten in von Gefangenen verursachten Beschwerdeverfahren.
§ 64
6. Gesundheit und Betreuung
1 Die Gefangenen erhalten während des Vollzugs eine ausreichende medizinische
Grundversorgung. Das AJV ist für die Sicherstellung der notwendigen medizinischen Grundversorgung verantwortlich. Es kann zu diesem Zweck mit der Ärzteschaft Leistungsverträge abschliessen. Bei einer Einweisung in ein Spital muss die
öffentliche Sicherheit gewahrt bleiben.
2 Die Gefangenen erhalten dreimal täglich eine Mahlzeit. Diätkost und zusätzliche
Verpflegung werden nur auf Anordnung einer ärztlichen Fachperson abgegeben.
3 Die Gefangenen haben Anspruch auf einen täglichen Spaziergang sowie das Recht
und die Pflicht zur angemessenen Körperpflege.
4 Die Gefangenen werden vom Kanton in genügendem Umfang gegen die Folgen
von Unfällen und Invalidität versichert, soweit sie nicht bereits über eine ausreichende Versicherung verfügen.
§ 65
7. Kontakt zur Aussenwelt
a) Post- und Fernmeldeverkehr
1 Der Post- und Fernmeldeverkehr der Gefangenen wird kontrolliert. Der Verkehr
mit Behörden sowie bevollmächtigten oder amtlich als Rechtsvertretung ernannten
Anwältinnen und Anwälten wird inhaltlich nicht überwacht. Der Verkehr mit den
Aufsichtsbehörden wird nicht kontrolliert.
2 Die Vollzugsanstalt kann aus Sicherheitsgründen den Umfang der täglichen Post
und den Adressatenkreis beschränken. Sie regelt den Fernmeldeverkehr.
§ 66
b) Besuche
1 Die Gefangenen dürfen mit Bewilligung der Anstaltsleitung Besuche von Verwandten und nahen Bezugspersonen empfangen. Bei Untersuchungs- und Sicherheitshaft ist zudem die Bewilligung der Verfahrensleitung einzuholen.
2 Die Hausordnung bestimmt die Besuchsmodalitäten und kann insbesondere Einschränkungen bezüglich der Häufigkeit und der Dauer der Besuche sowie der Anzahl der Besuchenden vorsehen.
3 Die Besuche von Amtspersonen, bevollmächtigten Anwältinnen und Anwälten, diplomatischen Vertretungen sowie in der Seelsorge und Sozialarbeit tätigen Personen
unterliegen nur den durch die Anstaltssicherheit bedingten Einschränkungen.
§ 67 c) Urlaub
1 Das AJV oder, wenn es die Zuständigkeit delegiert hat, die Vollzugsanstalt können
den Gefangenen auf ein rechtzeitiges begründetes Gesuch hin Ausgang, Sach- und
Beziehungsurlaub bewilligen. Sie berücksichtigen dabei die Richtlinien des Konkordats.
2 Das Urlaubsgesuch wird abgelehnt, wenn Fluchtgefahr besteht oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten ist.
§ 68 d) Sonderregelungen
1 Die Vollzugsanstalten können für einzelne Abteilungen mit höheren Sicherheitsbedürfnissen einschränkendere Vorschriften erlassen.
§ 69 8. Suchtmittel, Medikamente
1 Der Besitz und der Konsum von Alkohol und Betäubungsmitteln ist während des
Vollzugs und Urlaubs verboten.
2 Der Besitz und die Einnahme von rezeptpflichtigen Medikamenten ist während des
Vollzugs und Urlaubs verboten, wenn diese nicht anstaltsärztlich verschrieben wurden.
3 Die Vollzugsanstalt kann jederzeit die Durchführung von Tests zur Feststellung
des Konsums verbotener Suchtmittel und Medikamente anordnen.
4 Verbotene Suchtmittel und Medikamente werden eingezogen und vernichtet.
§ 70 9. Kontrollen und Untersuchungen
1 Die persönlichen Effekten und die Unterkunft der Gefangenen können zum Schutz
der Ordnung und Sicherheit in der Vollzugseinrichtung jederzeit durchsucht werden.
2 Besteht der Verdacht, dass Gefangene unerlaubte Gegenstände auf sich oder im
Körper tragen, kann eine Leibesvisitation durchgeführt werden. Diese ist von einer
Person gleichen Geschlechts vorzunehmen. Ist eine Entkleidung erforderlich, so ist
die Leibesvisitation in Abwesenheit anderer Gefangener durchzuführen. Untersuchungen im Körperinnern dürfen nur von einer medizinischen Fachperson vorgenommen werden.
§ 71 10. Disziplinarwesen
a) Anwendung
1 Disziplinarische Sanktionen werden zur Ahndung von schuldhaften Verstössen gegen die Anstaltsordnung oder gegen den Vollzugsplan verhängt, wenn die ordentlichen Mittel der Erziehung, Führung und Beeinflussung keinen Erfolg versprechen.
Die strafrechtliche Verfolgung des Fehlverhaltens bleibt vorbehalten.
2 Als Disziplinartatbestände gelten insbesondere:
a) Gewalt, Drohung oder Beschimpfung gegen Personal, Mitgefangene oder
andere Personen,
b) Entweichung, Flucht und Versuche dazu,
c) Schmuggel und Besitz verbotener Gegenstände,
d) Alkohol- und Drogentatbestände, wobei die Verweigerung der Blut- und Urinproben und Atemlufttests einem Verstoss gleichgesetzt ist,
e) Beschädigung und Aneignung von fremdem Eigentum,
f) Ungehorsam gegen Anordnungen des Personals.
§ 72 b) Sanktionen
1 Disziplinarische Sanktionen sind:
a) mündlicher oder schriftlicher Verweis,
b) Entzug, Verweigerung oder Einschränkung von Vergünstigungen, insbesondere durch Beschränkung der Freizeit und der Aussenkontakte sowie durch den
Entzug von Radio und Fernsehen für eine bestimmte Zeit,
c) Beschränkung der Verfügung über das Arbeitsentgelt oder die Ausbildungsvergütung,
d) Busse,
e) Einschliessung auf der Wohnzelle,
f) bedingter oder unbedingter Arrest.
2 Gefangene können mit Arreststrafen von höchstens 14 Tagen bestraft werden. Aus
Sicherheitsgründen oder bei Verdunklungsgefahr kann bereits vor Erlass des Disziplinarentscheids Sicherheitshaft von höchstens 24 Stunden angeordnet werden.
3 Mit der Verhängung einer Arreststrafe können auch der Entzug, die Verweigerung
oder die Einschränkung von Vergünstigungen für eine bestimmte Zeit sowie die
Verfügungsbeschränkung über das Arbeitsentgelt oder die Ausbildungsvergütung
verbunden werden.
4 Bei der Bemessung der Schwere der disziplinarischen Sanktion sind die Schwere
des Verstosses, das Verschulden sowie das bisherige Verhalten des oder der Gefangenen zu berücksichtigen.
§ 73 c) Zuständigkeiten
1 Die Disziplinargewalt gegenüber Gefangenen in den Bezirksgefängnissen obliegt
der Leiterin oder dem Leiter sowie deren oder dessen Stellvertretung.
2 Insassen anerkannter Einrichtungen des Jugendstraf- und -massnahmenvollzugs
unterliegen der Disziplinargewalt der Leiterin oder des Leiters sowie deren oder dessen Stellvertretung. Die Leiterin oder der Leiter kann die Disziplinargewalt an Mitarbeitende delegieren. Von der Delegation ausgenommen ist der Entscheid von Arrest oder Sicherungsmassnahmen.
3 Insassen anderer Vollzugsanstalten unterliegen der Disziplinargewalt der jeweiligen Anstaltsleitung.
4 Die Disziplinierenden informieren das AJV über verhängte Arreststrafen.
§ 74 d) Verfahren und Rechtsmittel
1 Vor der Anordnung einer Disziplinierung ist die betroffene Person anzuhören.
2 Disziplinarentscheide können innert 3 Tagen seit deren Eröffnung mit schriftlicher
Beschwerde beim AJV oder, wenn sie von der Leiterin oder dem Leiter einer anerkannten Einrichtung des Jugendstraf- und -massnahmenvollzugs erlassen werden,
beim Departement Bildung, Kultur und Sport angefochten werden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde innert 3 Tagen dem Personal übergeben wird. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes.
3 Beschwerdeentscheide des AJV können innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden.
§ 75 e) Justizvollzugsanstalt Lenzburg und Jugendheim Aarburg
1 Das Disziplinarwesen für Gefangene der Justizvollzugsanstalt Lenzburg richtet
sich nach der Verordnung über die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg 9).
2 Das Disziplinarwesen für Insassen des Jugendheims Aarburg richtet sich nach der
Verordnung über die Organisation des Jugendheims Aarburg 10).
§ 76 11. Austritt
1 Gefangene sind am letzten Tag der Strafe zu entlassen.
2 Strafunterbruch, bedingte Entlassung und Entlassung aus Massnahmen auf unbestimmte Dauer dürfen nur gestützt auf einen Entscheid des AJV erfolgen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Verfahrensleitung beim vorzeitigen Vollzug.
3 Die Vollzugsanstalt teilt dem AJV jeden Austritt sowie in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen den neuen Aufenthaltsort der ausgetretenen Person
schriftlich mit.
9. Bewährungshilfe und durchgehende soziale Betreuung
9.1 Bewährungshilfe
§ 77 1. Geltungsbereich
1 Die Bewährungshilfe erstreckt sich auf alle Personen, die ihr durch die Gerichte,
die Staatsanwaltschaft, die Strafvollzugsbehörden oder die Begnadigungsbehörde
unterstellt werden.
9) SAR 253.331
10) SAR 253.371
§ 78 2. Dauer
1 Die Bewährungshilfe dauert grundsätzlich bis zum Ablauf der von der unterstellenden Behörde festgesetzten Frist. Fehlt eine entsprechende Anordnung, endet sie mit
der Probezeit.
§ 79 3. Informationsaustausch
1 Die unterstellende Behörde leitet dem AJV rechtzeitig die erforderlichen Unterlagen weiter.
2 Durch ein geeignetes Berichtswesen ist zu gewährleisten, dass das AJV die unterstellende Behörde hinreichend über den Verlauf der Bewährungshilfe orientiert.
§ 80 4. Missachtung der Bewährungshilfe und Weisungen
1 Entzieht sich die betroffene Person der Bewährungshilfe oder handelt sie einer ihr
erteilten Weisung zuwider, ordnet das AJV eine polizeiliche Aufenthaltsnachforschung an oder spricht eine förmliche Mahnung aus. Art. 95 Abs. 4 und 5 StGB bleiben vorbehalten.
§ 81 5. Amtsgeheimnis, Aktenvernichtung
1 Sämtliche in der Bewährungshilfe tätigen Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis. Sie sind zur Offenbarung des Amtsgeheimnisses berechtigt, wenn eine Einwilligung der betroffenen Person oder des AJV vorliegt.
2 Die unterstellenden Behörden legen fest, wie lange die Personendaten zu archivieren beziehungsweise wann sie zu vernichten sind.
§ 82 6. Pflichten
1 Die Betroffenen sind verpflichtet, den ihnen im Urteil oder in einem Entscheid auferlegten Weisungen sowie den Absprachen mit dem AJV gewissenhaft nachzukommen und sich um ein geordnetes, deliktfreies Leben zu bemühen.
2 Der Wechsel von Wohnsitz und Arbeitsplatz sind dem AJV unaufgefordert und ohne Verzug zu melden.
9.2 Durchgehende soziale Betreuung
§ 83 1. Gegenstand
1 Die durchgehende soziale Betreuung der inhaftierten Person und deren Angehörigen mildert die Folgen des Freiheitsentzugs. Sie erleichtert die Wiedereingliederung
insbesondere durch die planmässige Vorbereitung der Entlassung sowie durch die
Unterstützung bei der Regelung der finanziellen Verhältnisse und bei Behördengängen.
§ 84 2. Zuständigkeiten
1 Die Betreuung kann auf Antrag der inhaftierten Person durch die Verfahrensleitung, das AJV oder die Vollzugsanstalt angeordnet werden.
2 Die durchgehende soziale Betreuung wird sichergestellt durch die Seelsorge, das
Personal und die Sozialdienste der Vollzugsanstalten sowie durch Private, die durch
das DVI bezeichnet werden.
10. Geldstrafen, Bussen und andere Massnahmen
§ 85 1. Geldstrafen und Bussen
1 Die durch die Staatsanwaltschaft mit Strafbefehlen ausgefällten Geldstrafen, Bussen und Kosten werden durch deren Amtskassen oder, nach Überweisung zum
Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafen, durch das AJV eingezogen. Hierfür sind die
rechtskräftigen Strafbefehle weiterzuleiten.
§ 86 2. Andere Massnahmen
a) Tätigkeitsverbot
1 Die Gerichte melden ein verhängtes Tätigkeitsverbot (Art. 67–67d StGB) dem AJV
durch Zustellung des rechtskräftigen Urteils.
2 Das AJV sorgt für die Überwachung der Einhaltung des Tätigkeitsverbots. Es kann
hierfür Auskünfte bei Wohn- und Aufenthaltsgemeinden der verurteilten Person sowie weiteren Amtsstellen einholen.
3 Die verurteilte Person hat dem AJV den Wechsel des Wohnsitzes und des Arbeitsplatzes beziehungsweise der beruflichen Tätigkeit gemäss Art. 67a Abs. 1 StGB unaufgefordert und ohne Verzug zu melden. Dasselbe gilt für den Eintritt in Vereine
oder andere Organisationen zur Ausübung ausserberuflicher Tätigkeiten gemäss
Art. 67a Abs. 1 StGB sowie für Änderungen des bisherigen Tätigkeitsgebiets beziehungsweise der bisherigen Funktion in entsprechenden Organisationen.
§ 87 b) Kontakt- und Rayonverbot
1 Die Gerichte melden ein verhängtes Kontakt- und Rayonverbot (Art. 67b StGB)
dem AJV durch Zustellung des rechtskräftigen Urteils.
2 Das AJV entscheidet, ob es für die Überwachung der Einhaltung des Kontakt- und
Rayonverbots technische Geräte einsetzt. Es kann mit anderen Kantonen zusammenarbeiten und diesen die dazu erforderlichen Daten der zu überwachenden und der zu
schützenden Personen übermitteln.
§ 88 c) Fahrverbot
1 Hat die Staatsanwaltschaft oder die strafrichterliche Behörde ein Fahrverbot
(Art. 67e StGB) angeordnet, teilt sie den Strafbefehl oder das Urteil dem zuständigen Strassenverkehrsamt nach Rechtskraft mit.
2 Das Strassenverkehrsamt bestimmt das Datum, ab dem das Fahrverbot gilt, zieht
den Führerausweis ein und bewahrt ihn bis zum Ablauf der Sanktion auf. Es trägt
das Fahrverbot in das Fahrberechtigungsregister ein.
§ 89 Landesverweisung
1 Das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) ist zuständig für
den Vollzug der Landesverweisungen (Art. 66a und 66abis StGB) und für den Entscheid über den Aufschub des Vollzugs der obligatorischen Landesverweisung
Art. 66d (
StGB).
2 Das AJV teilt dem MIKA den Zeitpunkt der bedingten oder endgültigen Entlassung aus dem Sanktionenvollzug rechtzeitig mit.
§ 89a * DNA-Analyse
1 Die Gerichte und die Staatsanwaltschaft stellen Entscheide über die Abnahme von
DNA-Proben und das Erstellen von DNA-Profilen gemäss Art. 257 StPO nach Eintritt der Rechtskraft der Kantonspolizei zu.
2 Die Kantonspolizei lädt die verurteilte Person zur Abnahme der DNA-Probe vor.
3 Leistet die verurteilte Person der Vorladung gemäss Absatz 2 keine Folge oder ist
ihr Aufenthaltsort unbekannt, erlässt die ursprünglich für das Verfahren zuständige
Staatsanwaltschaft einen Vorführungsbefehl.
11. Strafregister
§ 90 1. Eintragende Behörden
1 Die Strafjustiz- und Strafvollzugsbehörden (Staatsanwaltschaft, Jugendanwaltschaft und das AJV) sowie die Koordinationsstelle tragen Verurteilungen und nachträgliche Entscheide direkt (online) ins automatische Strafregister (Register) beim
Bundesamt für Justiz (Bundesamt) ein.
§ 91 2. Koordinationsstelle
1 Die Staatsanwaltschaft führt die kantonale Koordinationsstelle.
§ 92 3. Bezug von Strafregisterauszügen
1 Die Behörden gemäss § 90 können zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben beim
Bundesamt oder bei der kantonalen Koordinationsstelle einen Auszug aus dem Register einholen, soweit sie nicht direkt am Register angeschlossen sind.
2 Dieses Bezugsrecht steht überdies den Familiengerichten sowie dem Ober- und
Verwaltungsgericht in Belangen des Kindes- und Erwachsenenschutzes und der fürsorgerischen Unterbringung zu.
§ 93 4. Löschung von Urteilen
1 Über Gesuche um Löschung von Urteilen ausländischer Gerichte, die Personen mit
aargauischem Heimatort betreffen, entscheidet das Gericht des Heimatorts. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Koordinationsstelle für die Löschung bedingt
vollziehbarer Strafen bei Bewährung innerhalb der Probezeit.
12. Kosten
§ 94 * …
§ 95 2. Vollzugskosten
1 Das Kostgeld für den Vollzug ausserkantonaler Urteile in der Justizvollzugsanstalt
Lenzburg richtet sich nach den Beschlüssen des Strafvollzugskonkordats.
2 Der Tagessatz für den Vollzug der von ausserkantonalen Behörden angeordneten
Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie der ausserkantonalen Urteile in den Bezirksgefängnissen beträgt Fr. 200.–. Mit dem Tagessatz sind insbesondere abgegolten:
a) die Verpflegung,
b) die medizinische Grundversorgung für Krankheiten und Unfälle während des
Vollzugs, inklusive zahnärztlicher Schmerzbehandlungen,
c) die ordentliche Betreuung durch das Personal, die Seelsorge und Sozialdienste,
d) die Kleidung bei Bedarf und Bedürftigkeit.
3 Die über die medizinische Grundversorgung hinausgehenden Kosten, insbesondere
die Heilungskosten für Selbstschädigungen und im Zeitpunkt des Vollzugsantritts
vorbestandenen Leiden sowie die Kosten für Spitalaufenthalte und für Zahnbehandlungen, sind grundsätzlich von der inhaftierten Person beziehungsweise vom unterstützungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen.
4 Die Kosten des stationären Massnahmenvollzugs richten sich nach den Tagessätzen der Vollzugsanstalten. Die Kosten ambulanter Massnahmen bestimmen sich
nach den für die therapeutischen Fachpersonen massgebenden Tarifen.
§ 96 3. Kostenverlegungsverfahren
a) Grundsatz
1 Die Kosten des Strafvollzugs und der Verwahrung gemäss Art. 64 StGB trägt vorbehältlich der Fälle gemäss § 98 der Kanton.
2 Das AJV verlegt die Kosten des Straf- und Massnahmenvollzugs auf die verurteilte
Person.
3 Bei der Ermittlung der finanziellen Verhältnisse zur Festlegung der von den Verurteilten zu tragenden Kostenanteile haben die Verurteilten und die Wohngemeinden
mitzuwirken.
4 Der Kantonale Sozialdienst unterstützt das AJV bei der Ermittlung der finanziellen
Verhältnisse.
§ 97 b) Besondere Vollzugsformen
1 Die verurteilte Person trägt die persönlichen Aufwendungen zur Erbringung
gemeinnütziger Arbeit, namentlich die Auslagen für Arbeitskleidung, Arbeitsweg
und Verpflegung.
2 Die verurteilte Person trägt die für den Vollzug der elektronischen Überwachung
zusätzlich anfallenden Kosten für den Festnetztelefonanschluss oder den Mobilfunkempfang selber.
3 Der von der verurteilten Person zu tragende pauschale Kostenanteil pro Vollzugstag beträgt bei
a) Halbgefangenschaft Fr. 40.–
b) elektronisch überwachtem Vollzug Fr. 30.–
4 Auf begründetes Gesuch hin kann der pauschale Kostenanteil teilweise erlassen
werden.
5 Den Kostenanteil beim Arbeitsexternat und Arbeits- und Wohnexternat legt das
AJV gemäss der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der verurteilten Person fest.
6 Die festgelegte Kostenpauschale ist vor Strafantritt zu bezahlen. *
§ 98 c) Normalvollzug und Verwahrung
1 Kommt eine Kostenbeteiligung gemäss Art. 380 Abs. 2 lit. b oder c StGB in
Betracht, prüft das AJV die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Verurteilten.
§ 99 d) Ambulante Massnahmen und Weisungen
1 Die Kosten einer ambulanten Massnahme trägt in der Regel die verurteilte Person.
Auf begründetes Gesuch hin kann das AJV diese Kosten ganz oder teilweise übernehmen.
2 Die Kosten einer Weisung trägt in der Regel die verurteilte Person. Auf begründetes Gesuch hin kann das AJV diejenigen Kosten des Weisungsvollzugs, die über die
üblichen Lebenshaltungskosten hinausgehen, ganz oder teilweise übernehmen.
13. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 100 Übergangsbestimmung
1 Die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits begonnenen Vollzugsverfahren
werden bezüglich der hängigen Beschwerden gemäss bisherigem Recht zu Ende geführt.
§ 101 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
Aarau, 23. September 2020 Regierungsrat Aargau
Landammann
DIETH
Staatsschreiberin
TRIVIGNO
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
23.09.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 2020/15-13
13.03.2024 01.07.2024 Ingress geändert 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 94 aufgehoben 2024/04-03
13.03.2024 01.07.2024 § 97 Abs. 6 geändert 2024/04-03
04.03.2026 01.05.2026 § 3 Abs. 2, lit. h) geändert 2026/03-04
04.03.2026 01.05.2026 § 3 Abs. 2, lit. i) eingefügt 2026/03-04
04.03.2026 01.05.2026 § 89a eingefügt 2026/03-04
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 23.09.2020 01.01.2021 Erstfassung 2020/15-13
Ingress 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03
§ 3 Abs. 2, lit. h) 04.03.2026 01.05.2026 geändert 2026/03-04
§ 3 Abs. 2, lit. i) 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 2026/03-04
§ 89a 04.03.2026 01.05.2026 eingefügt 2026/03-04
§ 94 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03
§ 97 Abs. 6 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03