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Verordnung über den Vollzug von Strafen und Massnahmen

Aargau · 253.112 · ordinance

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Contents: 67 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13
  14. § 14
  15. § 15
  16. § 16
  17. § 17
  18. § 18
  19. § 19
  20. § 20
  21. § 21
  22. § 22
  23. § 23
  24. § 24
  25. § 25
  26. § 26
  27. § 27
  28. § 28
  29. § 29
  30. § 30
  31. § 31
  32. § 32
  33. § 33
  34. § 34
  35. § 35
  36. § 36
  37. § 37
  38. § 38
  39. § 39
  40. § 40
  41. § 41
  42. § 42
  43. § 43
  44. § 44
  45. § 45
  46. § 46
  47. § 47
  48. § 48
  49. § 49
  50. § 50
  51. § 51
  52. § 52
  53. § 53
  54. § 54
  55. § 55
  56. § 56
  57. § 57
  58. § 58
  59. § 59 stationären Massnahmen in kantonalen Vollzugsanstalten
  60. § 60
  61. § 61
  62. § 62
  63. § 63
  64. § 64
  65. § 65
  66. § 66
  67. Art. 66d (

67 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen gegenüber Erwachsenen. 2 Soweit für die Jugendstrafrechtspflege keine abweichenden Vorschriften erlassen werden, finden die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäss Anwendung auf den Vollzug von strafrechtlichen Sanktionen und Schutzmassnahmen gegenüber Jugendlichen. 3 Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäss auch für Personen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft, soweit dies mit dem Haftzweck vereinbar ist und das Strafprozessrecht keine abweichenden Vorschriften enthält. 1) SAR 153.100 2) SAR 251.200 3) SAR 271.200 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 4 Die Bestimmungen des Bundesrechts über den Straf- und Massnahmenvollzug sowie die Vorschriften des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 4) bleiben vorbehalten. Weitere Erlasse der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz sowie die Beschlüsse und Empfehlungen von Organen internationaler Organisationen werden zur Auslegung herangezogen. 2. Behörden und Zuständigkeiten

§ 2

1. Regierungsrat 1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Förderung der Aus-, Fort- und Weiterbildung des im Straf- und Massnahmenvollzug tätigen Personals im Rahmen der Richtlinien des Strafvollzugskonkordats. Er kann zu diesem Zweck mit Kantonen und Dritten Vereinbarungen über den gemeinsamen Betrieb von Bildungseinrichtungen oder gemeinsame Bildungsangebote abschliessen.

§ 3

2. Amt für Justizvollzug 1 Das Amt für Justizvollzug (AJV) ist als Vollzugsbehörde zuständig für den Straf- und Massnahmenvollzug sowie für den Vollzug anderer Massnahmen, wenn nicht ausdrücklich eine andere Behörde hierfür zuständig erklärt wird. 2 Im Rahmen seiner Zuständigkeiten obliegt dem AJV namentlich: a) die Vorladung und die Einweisung der verurteilten Personen, b) der Entscheid über die Versetzung, die Entlassung und den Widerruf, c) die Kontrolle über den Vollzug, d) der Einzug von ausgefällten Geldstrafen, Bussen und auferlegten Verfahrenskosten, e) die Rechtshilfe im Rahmen des Vollzugs von Strafen und Massnahmen, f) die Information von Personen, Institutionen und Amtsstellen, die mit der Behandlung, Betreuung oder Kontrolle von Personen im Straf- und Massnahmenvollzug betraut sind, g) die Überwachung des Vollzugs der bei bedingten Strafen erteilten Weisungen (Art. 94 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 1937) 5), h) * die Bewährungshilfe, i) * die Durchführung der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 der Schweizerischen Strafprozessordnung (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007 6) auf Anordnung durch die Kantonspolizei, die Staatsanwaltschaft oder die Gerichte. 4) SAR 253.020 5) SR 311.0 6) SR 312.0 3 Als Rechtsmittelinstanz beurteilt das AJV Beschwerden gegen Entscheide der Leitungen der Vollzugsanstalten betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug.

§ 4

3. Gerichts-, Amts- und Gemeindekassen 1 Die Gerichts-, Amts- und Gemeindekassen ziehen Geldstrafen, Bussen und Verfahrenskosten ein.

§ 5

4. Oberstaatsanwaltschaft 1 Der Oberstaatsanwaltschaft obliegt die Funktion der kantonalen Koordinationsstelle für die Bearbeitung der Daten im Strafregister. 3. Vollzugsanstalten

§ 6

1. Konkordatsanstalten 1 Der Kanton Aargau gehört dem Konkordat der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen an. 2 Die Freiheitsstrafen von mehr als einem Monat und sichernde Massnahmen werden in der Regel in den hierfür vorgesehenen Konkordatsanstalten vollzogen. Aus wichtigen Gründen kann der Vollzug auch in Anstalten anderer Konkordate durchgeführt werden. 3 Das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) bezeichnet weitere Anstalten, in denen Freiheitsstrafen und Massnahmen vollzogen werden können.

§ 7

2. Justizvollzugsanstalt Lenzburg 1 Der Kanton Aargau betreibt in Lenzburg eine Konkordatsanstalt für Männer. 2 Die Organisation der Justizvollzugsanstalt Lenzburg wird durch separate Verordnung geregelt.

§ 8

3. Jugendheim Aarburg 1 Der Kanton Aargau unterhält auf der Aarburg ein Jugendheim für männliche Jugendliche. 2 Die Organisation des Jugendheims Aarburg wird durch separate Verordnung geregelt.

§ 9

4. Bezirksgefängnisse 1 In die Bezirksgefängnisse werden aufgenommen: a) Personen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft, b) Personen, die eine Freiheitsstrafe bis zu einem Monat zu verbüssen haben, c) Personen, die ihre Strafe in Halbgefangenschaft verbüssen, d) Personen, die von einer Anstalt zur Verfügung gestellt werden, für die Dauer bis zur Einweisung in eine andere Anstalt, e) Personen, die vorläufig festgenommen wurden, und f) Transportanten. 2 Das DVI bezeichnet diejenigen Bezirksgefängnisse, in denen Freiheitsstrafen für Erwachsene von über einem Monat Dauer verbüsst werden können. 3 Das AJV ist für den geordneten Betrieb der Bezirksgefängnisse verantwortlich, namentlich für die Sicherheit und für den richtigen Vollzug. Es erlässt eine Hausordnung.

§ 10

5. Weitere Vollzugsanstalten 1 Das DVI entscheidet über den Fortbestand, den Um- und Ausbau bestehender und die Schaffung neuer Einrichtungen für den Vollzug aller Arten von freiheitsentziehenden Sanktionen. Die Zuständigkeit des Grossen Rats gemäss § 16 EG StPO sowie den §§ 28 und 29 des Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012 7) bleiben vorbehalten.

§ 11

6. Psychiatrische Klinik Königsfelden und andere Massnahmenvollzugsanstalten 1 Massnahmen gemäss den Art. 59 und 60 StGB werden in der Regel in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden vollzogen, wenn die öffentliche Sicherheit nicht gefährdet ist. 2 Das AJV kann Verurteilte zum Vollzug von Massnahmen gemäss den Art. 59 und 60 StGB auch in andere geeignete Anstalten einweisen. 4. Verfahren der Einweisung

§ 12

1. Mitteilung der Urteile 1 Die urteilende Behörde teilt dem AJV alle Urteile über unbedingte Freiheitsstrafen und Massnahmen innert 14 Tagen seit Rechtskraft mit. Sie legt der Mitteilung die für den Vollzug erforderlichen Akten und Protokolle bei, aus denen sich die persönlichen Verhältnisse, der aktuelle Gesundheitszustand sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der verurteilten Person ergeben. 2 Die zuständige richterliche Behörde teilt dem AJV alle Entscheide über die Bewilligung des vorzeitigen Straf- oder Massnahmenvollzugs mit. Dasselbe gilt für Entscheide über entsprechende Entlassungen. 3 Das DVI erlässt über die Form der Mitteilung die nötigen Weisungen. 7) SAR 612.300

§ 13

2. Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs 1 Zur Sicherung des Straf- und Massnahmenvollzugs können die urteilende Behörde oder das AJV auch eine Sicherheitsleistung der einzuweisenden Person anordnen. Die Art. 237–240 StPO 8) gelten sinngemäss.

§ 14

3. Vorladung 1 Befindet sich die einzuweisende Person noch nicht in Haft und besteht keine Fluchtgefahr, kündigt das AJV bei Freiheitsstrafen, sofern es sich nicht um Ersatzfreiheitsstrafen handelt, und bei stationären Massnahmen in der Regel den bevorstehenden Vollzug an. Das AJV kann die einzuweisende Person auffordern, hinsichtlich des Vollzugsantritts innerhalb einer festgesetzten Zeitspanne einen begründeten Antrag zu stellen. 2 Die einzuweisende Person wird durch das AJV aufgefordert, sich zur bestimmten Zeit am vorgegebenen Einrückungsort einzufinden. Leistet sie dem Aufgebot nicht Folge, kann das AJV sie verhaften und zum Vollzug vorführen lassen. 3 Mit der Ankündigung des Vollzugs ist die einzuweisende Person auf die Voraussetzungen der Halbgefangenschaft, des tageweisen Vollzugs, der elektronischen Überwachung und der gemeinnützigen Arbeit hinzuweisen.

§ 15

4. Vollzugsaufschub und -unterbruch 1 In der Regel ist der Vollzug innert 3 Monaten seit Rechtskraft des Urteils anzutre - ten. Aus wichtigen Gründen kann das AJV den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer strafrechtlichen Massnahme von Amtes wegen, auf Antrag der eingewiesenen Person oder der Vollzugseinrichtung aufschieben oder unterbrechen. 2 Als wichtige Gründe gelten namentlich: a) besondere persönliche, familiäre oder berufliche Verhältnisse, b) vollständige Hafterstehungsunfähigkeit. 3 Die Hafterstehungsfähigkeit wird durch eine Ärztin oder einen Arzt überprüft. Das AJV bestimmt, welche im Kanton zur Berufsausübung berechtigten Ärztinnen und Ärzte die Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit vornehmen dürfen. Dazu kann das AJV mit der Ärzteschaft Leistungsverträge abschliessen. 4 Das Gesuch um Vollzugsaufschub muss vor dem Vollzugseintritt eingereicht werden. Das AJV schiebt den Vollzug bis zum Vorliegen des Arztberichts auf. 5 Der Vollzug gemeinnütziger Arbeit kann wegen Arbeitsunfähigkeit längstens für 12 Monate unterbrochen werden. 6 Mit dem Vollzugsaufschub oder der Vollzugsunterbrechung können Auflagen angeordnet werden. 8) SR 312.0

§ 16

5. Begnadigungen 1 Das Begnadigungsgesuch einer verurteilten Person, die sich wegen des vom Gesuch betroffenen Urteils schon im Vollzug befindet, hat keine aufschiebende Wirkung. 2 In allen anderen Fällen kann das AJV von sich aus oder auf begründetes Gesuch hin die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn das Begnadigungsgesuch innert 30 Tagen seit der Zustellung der ersten Vorladung zum Vollzugantritt eingereicht wird oder die Aufschubsgründe erst danach eintreten. 5. Formen des Vollzugs von Strafen 5.1 Gemeinnützige Arbeit

§ 17

1. Begriffe 1 Als gemeinnützig gilt eine Arbeit, die unentgeltlich zugunsten sozialer Einrichtungen, Werken in öffentlichem Interesse oder hilfsbedürftiger Personen geleistet wird. 2 Das AJV entscheidet, welche Einrichtungen für den Vollzug gemeinnütziger Arbeit zugelassen werden. 3 Keine gemeinnützige Arbeit stellt die Pflege und Betreuung hilfsbedürftiger Personen dar, die mit der verurteilten Person verwandt oder verschwägert sind oder ihr sonst nahe stehen.

§ 18

2. Anwendungsbereich 1 Freiheitsstrafen und nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafen von nicht mehr als 6 Monaten sowie Geldstrafen oder Bussen können in Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden. Bei teilbedingten Strafen ist die Gesamtdauer der Strafe massgeblich. 2 Die gemeinnützige Arbeit ist auch bei Arbeitslosigkeit möglich.

§ 19

3. Voraussetzungen 1 Die Gewährung der Vollzugsform gemeinnütziger Arbeit setzt insbesondere voraus, dass a) die verurteilte Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat und gegen sie keine Landesverweisung gemäss den Art. 66a und 66abis StGB ausgesprochen worden ist, b) die verurteilte Person die ihr zugewiesene Arbeit zu leisten bereit ist, c) die verurteilte Person körperlich und geistig in der Lage ist, die gemeinnützige Arbeit neben der bisherigen Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung zufriedenstellend und zweckentsprechend zu leisten, d) die verurteilte Person der Bekanntgabe der Straftatbestände, die der Verurteilung zugrunde liegen, an den Einsatzbetrieb zustimmt, e) eine geeignete Beschäftigung in einer zugelassenen Einrichtung zur Verfügung steht, und f) die verurteilte Person im Zeitpunkt des Vollzugsantritts die Behandlungsgebühr innert gesetzter Frist bezahlt hat.

§ 20

4. Einsatzzeit 1 Beim Vollzug gemeinnütziger Arbeit werden Arbeitsweg und Essenspausen nicht angerechnet. 2 In der Regel sind pro Woche mindestens 8 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. 3 Der tägliche oder wöchentliche Ruhebedarf der verurteilten Person darf durch den Vollzug gemeinnütziger Arbeit nicht gänzlich beseitigt werden.

§ 21

5. Gesuch und Entscheid 1 Das Gesuch, die Strafe durch gemeinnützige Arbeit zu verbüssen, ist innerhalb von 20 Tagen nach der Ankündigung des Strafvollzugs beziehungsweise der Vorladung zum Strafantritt oder nach Zahlungsaufforderung schriftlich bei der zuständigen Vollzugsbehörde einzureichen. 2 Die Kassen der Gerichte, der Staatsanwaltschaft und der Gemeinden leiten Gesuche um Strafverbüssung in Form von gemeinnütziger Arbeit zum Entscheid und Vollzug an das AJV weiter. 3 Das AJV entscheidet über das Gesuch und legt die Vollzugsmodalitäten sowie die Behandlungsgebühr fest. Es kann die verurteilte Person zur Abklärung der Einsatzmöglichkeiten zu einer persönlichen Besprechung vorladen. Unentschuldigtes Nichterscheinen zur persönlichen Besprechung gilt als Verzicht auf die Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit.

§ 22

6. Vereinbarung mit Einsatzbetrieb 1 Das AJV schliesst mit dem Einsatzbetrieb eine Vereinbarung ab, in welcher insbesondere die innerhalb des Einsatzbetriebs verantwortliche Person für die Leitung und Überwachung gemeinnütziger Arbeit bezeichnet wird. 2 Der Einsatzbetrieb meldet Unregelmässigkeiten bei der Ausführung gemeinnütziger Arbeit unverzüglich dem AJV.

§ 23

7. Haftung 1 Für Schäden, welche die verurteilte Person im Rahmen gemeinnütziger Arbeit verursacht, haftet der Kanton vorbehältlich der bestehenden Versicherungen. Er kann Regress auf die verurteilte Person nehmen, wenn diese schuldhaft gehandelt hat. 2 Die verurteilte Person wird durch den Kanton gegen die Folgen von Unfällen versichert, soweit sie nicht bereits über eine ausreichende Versicherung verfügt.

§ 24

8. Abbruch 1 Das AJV bricht den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit ab, wenn die verurteilte Person trotz Mahnung a) ohne ausreichende Begründung der zugewiesenen Arbeit fernbleibt oder auferlegte Weisungen nicht einhält, b) mit der Arbeitsleistung hinter den Anforderungen zurückbleibt, die billigerweise gestellt werden können, oder c) durch anderes schuldhaftes Verhalten die Weiterbeschäftigung für den Einsatzbetrieb unzumutbar macht. 2 Das AJV kann den Vollzug der gemeinnützigen Arbeit bei Dringlichkeit oder aus wichtigen Gründen ohne vorherige Mahnung abbrechen, namentlich wenn a) der ordentliche Betrieb des Einsatzbetriebs gefährdet ist, b) gegen die verurteilte Person eine neue Strafuntersuchung eingeleitet wird, oder c) gegen die verurteilte Person eine neue Ersatzfreiheitsstrafe für eine Busse oder Geldstrafe zum laufenden Vollzug hinzukommt.

§ 25

9. Beendigung 1 Der Vollzug ist mit der vollständigen Verbüssung der unbedingt zu vollziehenden Arbeitsleistung oder bei einer bedingten Entlassung nach Ablauf der Probezeit beendet. 2 Wird eine Busse oder eine Geldstrafe in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen, ist eine bedingte Entlassung nicht möglich. 3 Der Einsatzbetrieb bescheinigt dem AJV die ordentliche Beendigung der gemeinnützigen Arbeit. 5.2 Elektronische Überwachung

§ 26

1. Anwendungsbereich und Strafdauer 1 Die elektronische Überwachung kann zur Anwendung gelangen a) für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten, oder b) anstelle des Arbeitsexternats oder des Arbeits- und Wohnexternats für die Dauer von 3 bis 12 Monaten. 2 Das AJV kann mit anderen Kantonen zusammenarbeiten und diesen die dazu erforderlichen Daten der zu überwachenden Person übermitteln. 3 Für die Berechnung der Vollzugsdauer gemäss Absatz 1 lit. a ist die ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe beziehungsweise bei einer teilbedingten Strafe die Gesamtdauer der Strafe massgebend. Die Dauer der Untersuchungshaft oder bereits erstandene Teilstrafen werden nicht in Abzug gebracht. Treffen mehrere Freiheitsstrafen im Vollzug zusammen, werden diese entsprechend ihrer Gesamtstrafe vollzogen. 4 Während des Vollzugs von Freiheitsstrafen bis zu 12 Monaten im Normalvollzug oder in Halbgefangenschaft ist ein Wechsel in die besondere Vollzugsform der elektronischen Überwachung nicht möglich. 5 Die Bestimmungen zur elektronischen Überwachung gelten sinngemäss auch im Jugendstrafvollzug, soweit es das Bundesrecht zulässt.

§ 27

2. Voraussetzungen 1 Die Gewährung der Vollzugsform der elektronischen Überwachung setzt insbesondere voraus, dass a) die verurteilte Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat und gegen sie keine Landesverweisung gemäss den Art. 66a und 66abis StGB ausgesprochen worden ist, b) die Datenübertragung des Überwachungsgeräts aus der dauernden Unterkunft möglich ist, und c) die verurteilte Person eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

§ 28

3. Gesuch und Entscheid 1 Das Gesuch, die Strafe durch elektronische Überwachung zu verbüssen, ist innerhalb von 20 Tagen nach der Ankündigung des Strafvollzugs beziehungsweise der Vorladung zum Strafantritt schriftlich beim AJV einzureichen. 2 Das Gesuch, anstelle von Arbeitsexternat oder Arbeits- und Wohnexternat in die elektronische Überwachung zu wechseln, ist spätestens 3 Monate vor dem Übertritt schriftlich beim AJV einzureichen. 3 Das AJV kann die verurteilte Person zur Abklärung der Vollzugsvoraussetzungen gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB und zur Festlegung des Vollzugsprogramms zu einer persönlichen Besprechung vorladen. Unentschuldigtes Nichterscheinen gilt als Rückzug des Gesuchs. 4 Das AJV entscheidet über das Gesuch und legt den zu zahlenden Vollzugskostenvorschuss und die Behandlungsgebühr fest.

§ 29

4. Vollzugsmodalitäten 1 Das AJV legt in Zusammenarbeit mit der verurteilten Person die Vollzugsplanung fest. 2 In der Vollzugsplanung wird insbesondere folgendes geregelt: a) Ausbildungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten, b) eine obligatorische Teilnahme an Einzel- und Gruppentherapien, c) eine obligatorische Teilnahme an besonderen Erziehungs- und Schulungsprogrammen, d) eine psychosoziale Beratung und Betreuung. 3 Die verurteilte Person bestätigt die Vollzugsplanung mit ihrer Unterschrift.

§ 30

5. Freie Zeiten 1 Die Dauer der ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung stehenden Zeit an arbeits- oder ausbildungsfreien Tagen, namentlich an Samstagen, Sonntagen und öffentlichen Feiertagen, richtet sich nach der in der elektronischen Überwachung vollzogenen Strafdauer. 2 Im Vollzug der elektronischen Überwachung anstelle einer Freiheitsstrafe gemäss § 26 Abs. 1 lit. a kann der verurteilten Person an arbeits- oder ausbildungsfreien Tagen bei Wohlverhalten im Vollzug folgende frei zur Verfügung stehende Zeit eingeräumt werden: a) im 1. und 2. Monat: je 3 Stunden pro Tag, b) im 3. und 4. Monat: je 4 Stunden pro Tag oder pro Vollzugsmonat einmal 24 Stunden am Wochenende, c) im 5. und 6. Monat: je 6 Stunden pro Tag oder pro Vollzugsmonat einmal 24 Stunden am Wochenende, d) ab 7. Monat: je 8 Stunden pro Tag oder pro Vollzugsmonat einmal 36 Stunden am Wochenende. 3 Im Vollzug der elektronischen Überwachung anstelle eines Arbeitsexternats oder eines Arbeits- und Wohnexternats gemäss § 26 Abs. 1 lit. b kann der verurteilten Person an arbeits- oder ausbildungsfreien Tagen bei Wohlverhalten im Vollzug folgende frei zur Verfügung stehende Zeit eingeräumt werden: a) im 1. und 2. Monat: je 6 Stunden pro Tag oder pro Vollzugsmonat einmal 24 Stunden am Wochenende, b) im 3. und 4. Monat: je 8 Stunden pro Tag oder pro Vollzugsmonat einmal 36 Stunden am Wochenende, c) ab 5. Monat: je 10 Stunden pro Tag oder pro Vollzugsmonat einmal 36 Stunden am Wochenende. 4 Geht die verurteilte Person an Samstagen oder Sonntagen einer Arbeit nach, kann die ausserhalb der Wohnung zur freien Verfügung stehende Zeit auf andere Wochentage gelegt werden.

§ 31

6. Pflichten der verurteilten Person 1 Die verurteilte Person hat die Vollzugsplanung und die Weisungen des AJV strikt einzuhalten und den zuständigen Personen des AJV insbesondere das jederzeitige Zutrittsrecht zur Wohnung zu gewähren. 2 Erkennt die verurteilte Person, dass sie die Vollzugsplanung nicht wird einhalten können, hat sie dies dem AJV unverzüglich und vorgängig mitzuteilen. 3 Sie teilt dem AJV zudem unverzüglich jede im Verlauf des Vollzugs der elektronischen Überwachung eintretende Veränderung beim Arbeitsverhältnis, bei der Ausbildungsmöglichkeit oder der Beschäftigung mit.

§ 32

7. Haftung und Versicherung 1 Die verurteilte Person haftet für alle schuldhaft verursachten Schäden an den technischen Kontrolleinrichtungen für die elektronische Überwachung. Sie hat eine entsprechende Privathaftpflichtversicherung nachzuweisen. Das AJV kann zudem die Leistung eines angemessenen Kostendepots verfügen. Die Einleitung eines Strafverfahrens bleibt vorbehalten. 2 Die verurteilte Person hat für die Dauer des Vollzugs der elektronischen Überwachung selbst für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen. Der Kanton übernimmt keine Haftung im Falle eines ungenügenden Versicherungsschutzes.

§ 33

8. Abbruch 1 Das AJV kann den Vollzug der elektronischen Überwachung abbrechen, wenn die verurteilte Person trotz Mahnung a) ihre Pflichten gemäss Bewilligung oder Vollzugsplanung nicht einhält, b) die Behandlungsgebühr nicht oder die Vollzugskosten wiederholt nicht fristgerecht bezahlt, oder c) in leichter Weise gegen die Bestimmungen gemäss § 33 Abs. 2 lit. a–d verstösst. 2 Das AJV kann den Vollzug der elektronischen Überwachung bei schweren Verstössen ohne vorherige Mahnung abbrechen, wenn a) die verurteilte Person die Zeit ausserhalb der Unterkunft missbraucht, b) die verurteilte Person Drogen besitzt, konsumiert oder weitergibt, c) die verurteilte Person gegen Auflagen, namentlich Absolvieren einer Therapie oder Alkoholabstinenz, verstösst, d) die verurteilte Person die Überwachungsgeräte manipuliert oder zu manipulieren versucht, oder e) gegen die verurteilte Person eine neue Strafuntersuchung eingeleitet wird.

§ 34

9. Beendigung 1 Der Vollzug ist mit der vollständigen Strafverbüssung oder bei einer bedingten Entlassung nach Ablauf der Probezeit beendet. 5.3 Halbgefangenschaft

§ 35

1. Anwendungsbereich 1 Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen von nicht mehr als 12 Monaten und nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafen von nicht mehr als 6 Monaten sowie Sicherheitshaft gemäss Art. 66 Abs. 2 StGB können so vollzogen werden, dass die verurteilte Person ihrer bisherigen Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung nachgeht, jedoch die Ruhe- und Freizeit in der Vollzugsanstalt verbringt. 2 Bei teilbedingten Freiheitsstrafen ist der unbedingte Teil massgeblich. 3 Beim gemeinsamen Vollzug mehrerer Strafen wird auf die Gesamtdauer abgestellt.

§ 36

2. Voraussetzungen 1 Die Gewährung der Halbgefangenschaft setzt insbesondere voraus, dass die verurteilte Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat und gegen sie keine Landesverweisung gemäss den Art. 66a und 66abis StGB ausgesprochen worden ist.

§ 37

3. Vollzugsmodalitäten 1 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten für den Vollzug der Halbgefangenschaft die Vorschriften über den Normalvollzug. 2 Bei Wohlverhalten am Arbeitsplatz und in der Vollzugsanstalt kann das AJV ab dem dritten Vollzugsmonat wie folgt stundenweise Freizeit ausserhalb der Vollzugsanstalt gewähren: a) bis und mit 6. Monat: je einen Ausgang von 5 Stunden und einen Beziehungsurlaub von 24 Stunden pro Vollzugsmonat, b) ab 7. Monat: je einen Ausgang von 5 Stunden und einen Beziehungsurlaub von 36 Stunden pro Vollzugsmonat. 3 Die Versicherung gegen Unfälle auf dem Arbeitsweg und am Arbeitsort ist Sache der verurteilten Person. 4 An Arbeitstagen ist die Verpflegung in der Regel Sache der verurteilten Person; an Ruhetagen wird die Verpflegung in der Vollzugsanstalt abgegeben.

§ 38

4. Anrechnung an die Vollzugsdauer 1 Die verurteilte Person hat wenigstens einen Tag pro Woche in der Vollzugseinrichtung zu verbringen. 2 Jede in der Vollzugsanstalt verbrachte Nacht gilt als ein Tag Freiheitsentzug.

§ 39

5. Gesuch und Entscheid 1 Das Gesuch, die Strafe in Halbgefangenschaft zu verbüssen, ist zusammen mit den Belegen für die Fortsetzung der Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung innerhalb von 20 Tagen nach der Ankündigung des Strafvollzugs beziehungsweise bei Ersatzfreiheitsstrafen spätestens bei Antritt des Vollzugs dem AJV einzureichen. 2 Das AJV entscheidet schriftlich über den Vollzug in der Form der Halbgefangenschaft und legt die Vollzugsmodalitäten sowie den zu zahlenden Vollzugskostenvorschuss und die Behandlungsgebühr fest. 3 Wird der Vollzug in Form der Halbgefangenschaft abgelehnt, ordnet das AJV die Strafverbüssung im Normalvollzug an.

§ 40

6. Abbruch und Vollzug der Reststrafe 1 Das AJV bricht den Vollzug in Form der Halbgefangenschaft ab, wenn a) die verurteilte Person im Zeitpunkt des Strafantritts den Vorschuss an die Vollzugskosten oder die Behandlungsgebühr noch nicht bezahlt hat, b) die Voraussetzungen für den besonderen Vollzug weggefallen sind, c) die verurteilte Person trotz Mahnung die Vollzugsbedingungen, insbesondere die verfügten Antrittszeiten, nicht einhält oder unter Einfluss von Alkohol oder Betäubungsmitteln einrückt, oder d) die inhaftierte Person sich trotz Mahnung in der Vollzugsanstalt nicht wohl verhält. 2 Das AJV kann den Vollzug der Halbgefangenschaft ohne vorherige Mahnung unterbrechen oder abbrechen, wenn gegen die verurteilte Person eine neue Strafuntersuchung eingeleitet wird. 3 Im Falle des Abbruchs ordnet das AJV die Verbüssung der Freiheitsstrafe oder der Restfreiheitsstrafe im Normalvollzug an.

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