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Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz

Schwyz · 712.110 · statute

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Contents: 51 provisions
  1. § 1 I. Allgemeine Bestimmungen
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9 II. Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen
  10. § 10
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13 SRSZ 1.2.2019 3
  14. § 17
  15. § 18
  16. § 19
  17. § 20 III. Planerischer Schutz
  18. Art. 21 c) Grundwasserschutzareale (
  19. § 22
  20. § 23
  21. § 24
  22. § 25 IV. Weitere Schutzmassnahmen
  23. § 26
  24. § 27
  25. § 28
  26. § 29
  27. § 30
  28. § 31 V. Finanzierung
  29. § 32
  30. § 33
  31. § 34
  32. § 35
  33. § 36
  34. § 37
  35. § 38
  36. § 39 VI. Verfahrensbestimmungen
  37. § 40
  38. § 41
  39. § 42
  40. § 43
  41. § 44
  42. § 45
  43. § 46
  44. § 47 VII. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
  45. § 48
  46. § 49
  47. § 50
  48. § 51
  49. § 52
  50. § 53
  51. § 54

51 provisions

§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz stellt den Vollzug des Bundesrechts über den Schutz der Gewässer sicher. 2 Sie regelt insbesondere die Aufgabenteilung und Finanzierung der Massnahmen zum Schutze der Gewässer durch Kanton, Bezirke und Gemeinden.

§ 2

2. Sprachliche Gleichbehandlung Die in diesem Gesetz und den Ausführungserlassen verwendeten Begriffe wie Grundeigentümer, Inhaber, Verursacher usw. gelten für Personen beider Geschlechter.

§ 3

3 3. Zuständigkeiten a) Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Schutz der Gewässer aus. Er regelt Zuständigkeit und Verfahren des Vollzugs, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält. 2 Er kann mit dem Bund, anderen Kantonen sowie öffentlichen und privaten Institutionen Vereinbarungen abschliessen, die dem Vollzug des Bundesrechtes und der Durchführung anderer Massnahmen zum Schutze der Gewässer dienen. Sind Bezirke und Gemeinden davon betroffen, hört er diese zuvor an. 3 Er kann Normen und Richtlinien von Fachinstanzen als verbindlich erklären.

§ 4

b) Departement 1 Das vom Regierungsrat bezeichnete Departement nimmt für den Regierungsrat die Aufsicht über den Schutz der Gewässer und die Tätigkeit der damit beauftragten Behörden, Amtsstellen und Privaten wahr. SRSZ 1.2.2019 1 2 Es erfüllt die ihm nach der Gesetzgebung zustehenden Aufgaben und fördert die Zusammenarbeit der Departemente, Amtsstellen, Gemeinwesen untereinander und mit Privaten.

§ 5

c) Kantonale Gewässerschutzfachstelle 1 Der Regierungsrat bezeichnet die kantonale Gewässerschutzfachstelle (Art. 49 GSchG). Sie nimmt die ihr nach Bundesrecht und kantonalem Recht sowie die ihr von Regierungsrat und Departement übertragenen Aufgaben wahr. 2 Sie arbeitet mit Behörden und Amtsstellen zusammen, die ebenfalls Gewässerschutzaufgaben erfüllen, und koordiniert ihre Massnahmen. Sie berät Behörden, Amtsstellen und Private bei der Erfüllung ihrer Gewässerschutzaufgaben und kann im Einzelfall die erforderlichen Anweisungen treffen. 3 Soweit in diesem Gesetz oder in andern kantonalen Erlassen keine besonderen Zuständigkeiten festgelegt sind, vollzieht die kantonale Gewässerschutzfachstelle die Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung.

§ 6

d) Bezirke 1 Die Bezirke als Hoheitsträger über die fliessenden öffentlichen Gewässer arbeiten mit den zuständigen Stellen des Gewässerschutzes zusammen. 2 Sie erfüllen die ihnen in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben.

§ 7

e) Gemeinden 1 Die Gemeinden erbringen die ihnen nach diesem Gesetz oder den Ausführungserlassen obliegenden Leistungen und arbeiten bei der Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen mit den übrigen zuständigen Stellen zusammen. 2 Sie können zur Erbringung ihrer Leistungen mit anderen Gemeinden Vereinbarungen abschliessen, Zweckverbände oder andere Organisationen gründen.

§ 8

4. Vollzug 1 Kanton, Bezirke und Gemeinden können Vollzugsaufgaben, insbesondere für die Durchführung von Gewässerschutzmassnahmen, für Kontrolle und Überwachung gemeinsam erfüllen oder Leistungen durch geeignete öffentlich-rechtliche Körperschaften oder Private erstellen lassen. 2 Der Regierungsrat kann die Bezirke und Gemeinden verpflichten, Gewässerschutzmassnahmen oder Abwasseranlagen gemeinsam zu realisieren oder zu betreiben, wenn erhebliche ökologische oder wirtschaftliche Vorteile zu erwarten sind. Die betroffenen Gemeinwesen sind zuvor anzuhören. 3 Er kann Bezirke und Gemeinden zu einem Zweckverband zusammenschliessen oder einen Bezirk oder eine Gemeinde zum Eintritt in einen Zweckverband verpflichten. Die betroffenen Gemeinwesen sind zuvor anzuhören.

§ 9 II. Siedlungsentwässerung und Abwasseranlagen

4 1. Abwasserreglement 1 Die Stimmberechtigten erlassen ein Reglement über die Siedlungsentwässerung. 2 Dieses muss mindestens Bestimmungen enthalten über: a) die Anschlussvoraussetzungen an die öffentliche Kanalisation; b) das Bewilligungsverfahren und die Kontrolle der Abwasseranlagen; c) die Grundsätze der Finanzierung der Abwasseranlagen und der Abwasserbeseitigung. 3 Die Reglemente bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates.

§ 10

2. Entwässerungsplanung a) Pflicht 1 Die Gemeinde erarbeitet für ihr Gemeindegebiet einen generellen Entwässerungsplan (GEP). Ausnahmsweise können Entwässerungspläne auch für Teilgebiete erlassen werden. 2 Der generelle Entwässerungsplan ist mit den Entwässerungsplänen benachbarter Gemeinden und betroffener Zweckverbände abzustimmen, soweit dies für die Koordination der Gewässerschutzmassnahmen erforderlich ist. 3 Der Regierungsrat kann in Absprache mit den betroffenen Gemeinden und Zweckverbänden die Erstellung eines regionalen Entwässerungsplanes (REP) anordnen, wenn dies erforderlich und zweckmässig ist. Der von den betroffenen Gemeinden ausgearbeitete regionale Entwässerungsplan wird durch den Regierungsrat behördenverbindlich erlassen.

§ 11

b) Inhalt 1 Der generelle Entwässerungsplan enthält die Zustandsberichte sowie die Grundlagen und Planungen für die Siedlungsentwässerung. 2 Er bildet Grundlage für den Erschliessungsplan der Gemeinde oder einen kantonalen Nutzungsplan.

§ 12

c) Zuständigkeit und Verfahren 1 Der Gemeinderat erarbeitet den generellen Entwässerungsplan und legt den Entwurf der kantonalen Gewässerschutzfachstelle zur Vorprüfung vor. 2 Hernach wird der Entwurf unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorganen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Im Übrigen gilt das Erlassverfahren für kommunale Richtpläne. 3 Geringfügige Änderungen beschliesst der Gemeinderat und informiert die betroffenen Grundeigentümer. Die öffentliche Auflage entfällt.

§ 13 SRSZ 1.2.2019 3

3. Abwasseranlagen a) öffentliche 1 Die Gemeinden planen, bauen, betreiben, unterhalten und beaufsichtigen alle im generellen Entwässerungsplan enthaltenen öffentlichen Kanalisationen, Sonderbauwerke und Abwasserreinigungsanlagen. 2 Alle Abwassersammelkanäle mit Ausnahme der Gebäude- und Grundstücksanschlussleitungen sind in der Regel öffentlich. 3 Ist die Groberschliessung Sache mehrerer Grundeigentümer, so beschliessen sie gemeinsam über den Bau und Betrieb von Abwasseranlagen oder übertragen die Aufgabe einer Flurgenossenschaft im Sinne von § 68 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch.5 § 14 b) private Anlagen 1 Die Grundeigentümer erstellen und unterhalten die übrigen Abwasseranlagen, die ebenfalls der Aufsicht des Gemeinderates unterstehen. 2 Der Gemeinderat kann die Eigentümer von Abwasseranlagen verpflichten, die Mitbenützung durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zumutbar und für eine zweckmässige technische Lösung notwendig ist. 3 Er kann Grundeigentümer ausserhalb der Bauzonen gestützt auf den generellen Entwässerungsplan verpflichten, sich für den Bau und Unterhalt von gemeinsamen Abwasseranlagen zusammenzuschliessen oder an bestehende Anlagen anzuschliessen. § 15 c) industrielle und gewerbliche Anlagen 1 Inhaber von Industrie- und Gewerbebetrieben sorgen für die Vorbehandlung und die zweckmässige Beseitigung von Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist. 2 Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann die Vorbehandlung oder die Vorreinigung von Abwasser verlangen. § 16 d) landwirtschaftliche Anlagen 1 Der Kanton überwacht die Einhaltung der gewässerschutzrechtlichen Bestimmungen in der Landwirtschaft. 2 Er kontrolliert insbesondere die landwirtschaftliche Verwertung von Abwässern und Hofdünger, die Düngerabnahmeverträge, die notwendigen Lagereinrichtungen und Abwasseranlagen.

§ 17

e) Bewilligungsverfahren 1 Abwasseranlagen dürfen dem generellen Entwässerungsplan nicht widersprechen. 2 Einer Bewilligung der kantonalen Gewässerschutzfachstelle bedarf: a) die Erstellung oder Änderung von öffentlichen Abwasseranlagen mit Ausnahme der Kanalisationen innerhalb der Bauzonen; b) die Erstellung oder Änderung von privaten Anlagen, deren behandeltes Abwasser in ein Gewässer eingeleitet oder versickert wird; c) die Zuleitung von stetig anfallendem, unverschmutztem Abwasser zu einer zentralen Abwasserreinigungsanlage; d) die Einleitung von industriellem oder gewerblichem Abwasser in die öffentliche Kanalisation; e) die Einleitung von unverschmutztem Abwasser in ein Oberflächengewässer, sofern der generelle Entwässerungsplan dies nicht allgemein zulässt. 3 Das Bewilligungsverfahren für Abwasseranlagen sowie die vorzeitige Erstellung von öffentlichen Anlagen durch bauwillige Grundeigentümer richten sich nach den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes.6 Die Bewilligungsbehörden können zur Beurteilung der notwendigen Abwasserreinigungsmassnahmen auf Kosten der Gesuchsteller Gutachten von Sachverständigen einholen.

§ 18

4. Überwachung und Kontrolle 1 Der Anlageninhaber ist verantwortlich für den Betrieb und die Überwachung seiner Abwasseranlage. Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann Weisungen und Einzelverfügungen über die Überwachung und Kontrolle der Abwasseranlagen erlassen. Die Kosten der Überwachung und Kontrolle trägt der Anlageninhaber. 2 Die Anlageninhaber sorgen auf ihre Kosten für die Schlammentsorgung bei den häuslichen Einzel- und Gruppenkläranlagen sowie den Abwasser- und Schlammgruben. 3 Die Gemeinde kontrolliert die einwandfreie Schlammentsorgung. Sie kann an Stelle der Anlageninhaber und auf deren Kosten die Schlammentsorgung durchführen.

§ 19

5. Klärschlammbeseitigung 1 Der Regierungsrat erlässt den Klärschlamm-Entsorgungsplan. Dieser ist für die Inhaber der Abwasserreinigungsanlagen verbindlich. 2 Klärschlamm zur landwirtschaftlichen Verwertung darf grundsätzlich weder aus anderen Kantonen ein- noch in andere Kantone ausgeführt werden. 3 Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann die Ein- und Ausfuhr von Klärschlamm generell oder im Einzelfall bewilligen.

§ 20 III. Planerischer Schutz

1. Schutzumfang 1 Dem planerischen Schutz der Gewässer dienen: a) Gewässerschutzbereiche (Art. 19 GSchG), b) Grundwasserschutzzonen (Art. 20 GSchG),

Art. 21 c) Grundwasserschutzareale (

GSchG). 2 Diese werden in Gewässerschutzkarten dargestellt. Sie können von jedermann eingesehen werden. SRSZ 1.2.2019 5 § 21 2. Gewässerschutzbereiche und Grundwasserschutzareale 1 Das zuständige Departement teilt das Kantonsgebiet in Gewässerschutzbereiche ein und scheidet nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und Wasserversorgungen Grundwasserschutzareale aus. 2 Der Regierungsrat regelt das Verfahren.

§ 22

3. Grundwasserschutzzonen a) Zuständigkeit und Verfahren 1 Der Gemeinderat in Zusammenarbeit mit dem Betreiber der Wasserversorgung und der kantonalen Gewässerschutzfachstelle scheidet die Grundwasserschutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus. 2 Sind Grundwasserschutzzonen im Interesse einer andern als der Standortgemeinde oder im Interesse mehrerer Gemeinden auszuscheiden, so trifft das zuständige Departement die Ausscheidung. 3 Für neue Fassungen ist gleichzeitig mit dem Konzessions- oder Baugesuch der Entwurf für die Grundwasserschutzzonen und zugehörigen Vorschriften einzureichen. Dasselbe gilt bei der Erneuerung einer bestehenden Konzession, wenn noch keine Grundwasserschutzzonen ausgeschieden sind. 4 Das Verfahren richtet sich im Übrigen nach den §§ 25 ff. des Planungs- und Baugesetzes.

§ 23

b) Verbindlichkeit Die Schutzzonen mit den zugehörigen Vorschriften bedürfen zu ihrer Verbindlichkeit der Genehmigung des Regierungsrates.

§ 24

c) Eigentumsbeschränkungen Unter Vorbehalt des Bundesrechts und abweichender Schutzbestimmungen gelten für den Fassungsbereich S1 die Abtretungs- und Übernahmepflicht sowie die Eigentumsbeschränkungen gemäss den Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes.

§ 25 IV. Weitere Schutzmassnahmen

7 1. Feuerwehr 1 Der Gemeinde obliegt die Sorge für die Gewässer vor Ort und die örtliche Hilfeleistung bei drohenden oder eingetretenen Gewässerverschmutzungen. 2 Der Regierungsrat regelt im Einzelnen diese Aufgaben und bestimmt, wieweit kantonale Amtsstellen oder Organisationen diese Aufgaben erfüllen. 3 Im Übrigen gelten das Feuerschutzgesetz vom 12. Dezember 20128 sowie das Gesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz vom 16. März 2005.9

§ 26

2. Treibgut bei Stauanlagen und auf Seen 1 Zur Beseitigung von Treibgut bei Stauanlagen ist der Werksinhaber zuständig, bei Seen die Ufergemeinden. 2 Bei Stauanlagen trägt der Werksinhaber die Kosten für die Beseitigung, auf Seen der Kanton. 3 Wird das Treibgut auf Seen durch die Spülung oder Entleerung einer Stauanlage verursacht, so trägt der Werksinhaber die Kosten für dessen Beseitigung.

§ 27

3. Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten 1 Alle bewilligungs- und meldepflichtigen Anlagen für das Lagern von wassergefährdenden Flüssigkeiten sind mit einem Dokument zu versehen, welches den vorschriftsgemässen Zustand der Anlagen bestätigt und das nächste Revisionsdatum enthält. 2 Anlagen ohne gültiges Dokument, mit abgelaufener Sanierungs- oder Revisionsfrist oder mit offensichtlichen Mängeln dürfen nicht mehr befüllt werden. 3 Lieferanten von wassergefährdenden Flüssigkeiten und Revisionsunternehmen sind verpflichtet, die kantonale Gewässerschutzfachstelle über Anlagen mit Mängeln und mit abgelaufener Sanierungs- oder Revisionsfrist zu informieren.

§ 28

10 4. Erhaltung natürlicher Oberflächengewässer 1 Die Oberflächengewässer, deren Verlauf sowie deren Ufer müssen möglichst natürlich beibehalten werden. 2 Die Bezirke sind zuständig, ausnahmsweise Abweichungen vom natürlichen Gewässerverlauf in überbauten Gebieten (Art. 37 Abs. 3 GSchG) sowie das Überdecken oder Eindolen von Fliessgewässern (Art. 38 GSchG) zu bewilligen. 3 Im Übrigen gelten für bauliche Veränderungen oder technische Eingriffe an Bächen und Flüssen die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes.

§ 29

5. Erhaltung des Grundwassers 1 Die kantonale Gewässerschutzfachstelle erteilt die Bewilligungen für Bauten und Anlagen in den besonders gefährdeten Gewässerschutzbereichen (Art. 19 GSchG). 2 Ausserhalb dieser Bereiche ist sie anzuhören, bevor Bauten und Anlagen mit einer Tiefe von mehr als 20 m bewilligt werden. Dies gilt auch bei Sondier- oder Probebohrungen. 3 Sie kann der Bewilligungsbehörde Auflagen und Bedingungen beantragen, damit Grundwasservorkommen erhalten bleiben. Wird kein baurechtliches Bewilligungsverfahren durchgeführt, so verfügt sie selbst.

§ 30

6. Sicherung angemessener Restwassermengen 1 Die zuständige kantonale Behörde erstellt das Inventar der bestehenden Wasserentnahmen und den Sanierungsbericht (Art. 82 GSchG). SRSZ 1.2.2019 7 2 Bei bestehenden Wasserentnahmen aus Fliessgewässern legen die Bezirke die Sanierungsfristen und -massnahmen fest (Art. 80, 81 und 83 GSchG). Allfällige Entschädigungen tragen Kanton, Bezirke und Gemeinden im Verhältnis ihres Anteils am Wasserzins. 3 Bei allen neuen Wasserentnahmen legt die zuständige kantonale Behörde eine angemessene Restwassermenge fest (Art. 29 ff. GSchG).

§ 31 V. Finanzierung

1. Verursacherprinzip Alle durch Massnahmen zum Schutz der Gewässer entstehenden Kosten sind in der Regel vom Verursacher zu tragen (Art. 3a, 60a GSchG).

§ 32

2. Abgaben a) Allgemeines 1 Die Gemeinden decken die Aufwendungen für die Siedlungsentwässerung durch a) Anschlussgebühren; b) Benutzungsgebühren; und c) Abgeltungen und Beiträge von Bund und Kanton. 2 Zusätzlich können sie im Abwasserreglement Erschliessungsbeiträge vorsehen. 3 Schuldpflicht, Voraussetzungen und Höhe der Abgaben sind in den Grundsätzen im Abwasserreglement festzulegen. Die jeweils gültigen Abgaben sind zu publizieren. 4 Für öffentliche Gebäude sind die entsprechenden Gebühren ebenfalls verursachergerecht und für öffentliche sowie private Strassen und Plätze, die zusammenhängend eine Fläche von mehr als 500 m2 ergeben, pauschal zu erheben.

§ 33

b) Anschlussgebühren 1 Die Anschlussgebühr wird für den erstmaligen Anschluss einer Baute oder Anlage an das öffentliche Kanalisationsnetz sowie bei wesentlichen Änderungen bestehender Bauten und Anlagen erhoben. 2 Für die Festsetzung der Anschlussgebühr sind einzeln oder kombiniert zu berücksichtigen: a) die massgebende Nutzfläche; b) der Wert der Bauten und Anlagen; c) der umbaute Raum der Bauten und Anlagen; d) die maximal möglichen Einwohnergleichwerte; e) der Versickerungsanteil von nicht verschmutztem Abwasser. 3 Die Anschlussgebühr wird mit dem Anschluss an das öffentliche Kanalisationsnetz fällig. Das Reglement der Gemeinde kann Teilzahlungen oder provisorische Zahlungen bei der Erteilung der Baubewilligung vorsehen. Es legt die Fälligkeit der Anschlussgebühr in den übrigen Fällen fest.

§ 34

c) Benutzungsgebühren 1 Die Benutzungsgebühr wird jährlich für die Benutzung der Abwasseranlagen erhoben und deckt insbesondere die Aufwendungen für den Betrieb und den Unterhalt dieser Anlagen. Sie besteht aus einer konstanten Grundgebühr und einer variablen Mengengebühr. Für besondere Fälle kann das Abwasserreglement Pauschalgebühren vorsehen. 2 Die Grundgebühr bestimmt sich einzeln oder kombiniert nach Wohneinheiten, Einwohnergleichwerten, versiegelter Fläche oder der massgebenden Nutzfläche. 3 Für die Festsetzung der Mengengebühr sind einzeln oder kombiniert zu berücksichtigen: a) die verbrauchte Frischwassermenge; b) die abgeführte Abwassermenge; c) die gemessene Abwasserfracht.

§ 35

d) Erschliessungsbeiträge 1 Der Erschliessungsbeitrag wird für den Bau öffentlicher Kanalisationsleitungen von den Grundeigentümern des betreffenden Einzugsgebietes erhoben. 2 Für die Festsetzung des Beitrages sind einzeln oder kombiniert zu berücksichtigen: a) die Fläche oder der Wert des im Einzugsgebiet gelegenen Bodens; b) der Wert der im Einzugsgebiet gelegenen Bauten und Anlagen; c) besondere Vorteile für den Grundeigentümer.

§ 36

3. Abgeltungen und Beiträge a) Grundlage 1 Der Kanton vermittelt den Gemeinden und Zweckverbänden die Abgeltungen und Finanzhilfen des Bundes. Er leistet selbst Beiträge von 20 Prozent der anrechenbaren Kosten, sofern und solange der Bund Abgeltungen und Finanzhilfen zusichert. 2 Er kann 20 Prozent an die Projektierungs- und Baukosten von abwassertechnischen Sanierungen (Sanierungsleitungen, gemeinsame Abwasseranlagen gemäss § 14 und § 15) ausserhalb des Baugebietes leisten, sofern für die Beteiligten unzumutbare Kosten entstehen und sich die Gemeinde mindestens im gleichen Umfang beteiligt. 3 Für die generelle Planung von Abwasseranlagen leistet er im Rahmen des Voranschlages Beiträge an die Gemeinden und Zweckverbände von 20 Prozent der anrechenbaren Kosten.

§ 37

b) Beitragsverfahren 1 Die anrechenbaren Kosten bestimmen sich nach der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes. 2 Mit einem beitragsberechtigten Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn vom Kanton eine Beitragszusicherung erteilt worden ist. In Ausnahmefällen kann das SRSZ 1.2.2019 9 zuständige Departement die Bewilligung für einen vorzeitigen Arbeitsbeginn erteilen, ohne dass der Beitragsanspruch entfällt. 3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Beitragsverfahrens.

§ 38

c) Verfall und Rückforderung 1 Die Zusicherungen von Beiträgen des Kantons an Abwasseranlagen verfallen nach fünf Jahren, sofern innert dieser Frist das Vorhaben nicht ausgeführt und die Abrechnung eingereicht wird. 2 Zu Unrecht bezogene Leistungen des Kantons werden zurückgefordert. Dies gilt auch, wenn eine Anlage oder Einrichtung zweckentfremdet wird. 3 Die Ansprüche des Kantons aus Rückforderung verjähren zehn Jahre nach ihrer Entstehung.

§ 39 VI. Verfahrensbestimmungen

11 1. Allgemeines 1 Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. Das Baubewilligungsverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung. 2 Die für Gewässerschutzmassnahmen zuständigen Behörden koordinieren ihre Anordnungen mit anderen Behörden und interessierten Stellen. 3 Verfügungen und Entscheide der Gemeinden und Bezirke, die sich auf das Gewässerschutzgesetz oder dessen Ausführungsrecht stützen, sind der kantonalen Gewässerschutzfachstelle gemäss deren Anordnung gleichzeitig wie den Betroffenen mitzuteilen.

§ 40

2. Behördenbeschwerde Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann gegen Verfügungen und Entscheide der Gemeinden und Bezirke, die sich auf das Gewässerschutzgesetz oder dessen Ausführungsrecht stützen, die Rechtsmittel des kantonalen Rechts ergreifen.

§ 41

3. Sicherstellung 1 Zur Sicherstellung der Erfüllung der an eine Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen kann die zuständige Behörde eine angemessene Sicherheit (Abschluss einer Versicherung, Solidarbürgschaft, Kaution usw.) verlangen. 2 Zudem steht dem Gemeinwesen für alle Forderungen, die sich auf die Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes und des Kantons sowie das Abwasserreglement der Gemeinde stützen und für die der Grundeigentümer haftet, ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch zu.

§ 42

4. Enteignung 1 Für Enteignungen durch Kanton, Bezirke und Gemeinden gilt das kantonale Enteignungs- und Schätzungsverfahren. 2 Der Regierungsrat kann Zweckverbänden und anderen öffentlich- oder privatrechtlichen Körperschaften für Massnahmen des Gewässerschutzes das Enteignungsrecht erteilen.

§ 43

5. Zutrittsrecht und Auskunftspflicht 1 Die Grundeigentümer und Inhaber von Anlagen haben den zuständigen Behörden und den mit Kontrollen beauftragten Stellen jederzeit Zutritt zu gewähren und ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Sie haben Untersuchungen an Anlagen und Gewässern zu dulden. 3 Das zuständige Departement gibt Kontrollausweise ab.

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