6. Informationspflicht der Wasserversorgungen
1 Die Inhaber von Trinkwasserfassungen sind nach Anordnungen der kantonalen
Gewässerschutzfachstelle verpflichtet, Untersuchungsergebnisse über ihre Wasserfassungen der kantonalen Gewässerschutzfachstelle und der betreffenden
Gemeinde unaufgefordert zur Einsichtnahme zuzustellen.
2 Wird die Mengengebühr gemäss § 34 nach der verbrauchten Frischwassermenge bemessen, so sind die Wasserversorgungsunternehmen verpflichtet, der
Gemeinde Auskünfte über ihre Wasserlieferungen zu geben.
§ 45
7. Haftung
1 Wer öffentliche Abwasseranlagen beschädigt oder deren Betrieb beeinträchtigt,
haftet für den dadurch entstehenden Schaden.
2 Aufwendungen für Massnahmen zum Schutze der Gewässer werden durch den
Verursacher getragen.
§ 46
12 8. Ersatzvornahme
1 Für die Kosten einer Ersatzvornahme besteht auf dem Grundstück, auf dem sie
durchgeführt wird, zu Gunsten des Gemeinwesens ein gesetzliches Grundpfandrecht gemäss den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum schweizerischen
Zivilgesetzbuch.
2 Vernachlässigt ein Gemeinwesen die ihm auferlegten Verpflichtungen, verfügt
oder erlässt das zuständige Departement nach erfolgloser Mahnung und gleichzeitiger Androhung der Ersatzvornahme die notwendigen Massnahmen. Die Kosten trägt das säumige Gemeinwesen.
3 Gegen die Anordnung einer Ersatzvornahme durch das zuständige Departement
kann das betroffene Gemeinwesen nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes Beschwerde an den Regierungsrat erheben.
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§ 47 VII. Straf-, Übergangs- und Schlussbestimmungen
13 1. Strafbestimmungen
a) Strafbare Widerhandlungen
1 Mit Busse bis Fr. 20 000.-- wird bestraft,
a) wer bei privaten Abwasseranlagen den Schlamm nicht periodisch fachgerecht
entsorgt (§ 18);
b) wer Klärschlamm ohne Bewilligung ein- oder ausführt (§ 19);
c) wer Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten ohne gültiges Dokument,
mit abgelaufener Sanierungs- oder Revisionsfrist oder mit offensichtlichen
Mängeln befüllt (§ 27 Abs. 2);
d) wer als Lieferant von wassergefährdenden Flüssigkeiten oder Revisionsunternehmen seiner Informationspflicht nicht nachkommt (§ 27 Abs. 3);
e) den zuständigen Behörden oder den mit Kontrollen beauftragten Stellen den
Zutritt verweigert oder falsche Auskünfte erteilt (§ 43).
2 Vorbehalten bleiben die Strafbestimmungen des Bundesrechts.
§ 48
b) Mitteilungspflicht
1 Alle Polizeirapporte sowie die Verfügungen und Urteile der Strafbehörden, die
sich auf das Gewässerschutzgesetz oder dessen Ausführungsrecht stützen, sind
der kantonalen Gewässerschutzfachstelle und dem betreffenden Gemeinwesen
mitzuteilen.
2 Die kantonale Gewässerschutzfachstelle kann im Strafverfahren Parteirechte
ausüben.
§ 49
2. Übergangsbestimmungen
a) Generelles Kanalisationsprojekt (GKP)
Bis zur Genehmigung des generellen Entwässerungsplanes bleiben für die Gemeinden das generelle Kanalisationsprojekt (GKP) und der kantonale Sanierungsplan, die beim Inkrafttreten dieses Erlasses gültig sind, in Rechtskraft.
§ 50
b) Beiträge an Gewässerschutzmassnahmen
1 Beim Inkrafttreten dieses Erlasses bestehende Beitragszusicherungen für Abwasseranlagen fallen dahin, wenn die entsprechenden Vorhaben bis zum
1. Januar 2003 nicht ausgeführt und die Abrechnungen nicht eingereicht werden.
2 Vorbehalten bleiben abweichende Befristungen im Einzelfall.
§ 51
c) Grundwasserschutzzonen
1 Für die von öffentlichen Wasserversorgungen genutzten Grundwasserpumpwerke und Quellfassungen sind die Schutzzonen mit den zugehörigen Vorschriften
bis 1. Januar 2002 öffentlich aufzulegen.
2 Für bestehende Trinkwasserfassungen, die mehr als fünf angeschlossenen
Haushaltungen oder der Öffentlichkeit zugängliche Gebäude wie Restaurants
usw. versorgen, sind die Grundwasserschutzzonen mit den zugehörigen Vorschriften bis spätestens 1. Januar 2003 öffentlich aufzulegen.
§ 52
d) Anpassung kommunaler Erlasse
Abwasserreglemente, die Bestimmungen dieses Erlasses, insbesondere dem
Verursacherprinzip, widersprechen, sind innert drei Jahren seit Inkrafttreten
dieses Erlasses anzupassen. Bis dahin gehen Gemeindevorschriften, welche
diesem Erlass widersprechen, vor.
§ 53
3. Aufhebung und Änderung von Erlassen
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Erlasses wird die Kantonale Vollzugsverordnung
zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Oktober 197314
aufgehoben.
2 Das Wasserrechtsgesetz15 wird wie folgt geändert:
§ 9 Abs. 3
wird aufgehoben
§ 13 Abs. 2
2 Innerhalb von 20 Tagen nach der Veröffentlichung der Auflage im Amtsblatt
kann wegen Verletzung öffentlicher oder privater Rechte gegen die nachgesuchte
Konzession Einsprache erhoben werden.
§ 43 und Überschrift
2. Erhaltung und Wiederherstellung des natürlichen Zustandes
1 Behörden und Amtsstellen des Kantons, der Bezirke und Gemeinden sorgen
dafür, dass öffentliche und private Gewässer als Lebensräume für einheimische
Tier- und Pflanzenarten sowie als Landschaftselemente erhalten und wenn möglich verbessert werden.
2 Kanton und Bezirke unterstützen und fördern Massnahmen, die der Revitalisierung eines Fliessgewässers dienen oder einen naturnahen Hochwasserschutz
darstellen.
§ 56 Abs. 1
Muss zur Ausführung von Verbauungs-, Renaturierungs- oder Unterhaltsarbeiten
an Gewässern privater Grund und Boden vorübergehend oder dauernd in Anspruch genommen werden, so kann der Bezirksrat die Enteignung verfügen.
§ 58 und Überschrift
b) an Renaturierungen und andere Massnahmen
1 Der Regierungsrat gewährt im Rahmen des Voranschlagskredites an die Renaturierung von Oberflächengewässern und an die Öffnung eingedolter Gewässer
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Kantonsbeiträge von 20 bis 26 Prozent der Baukosten, sofern der Bezirk ebenfalls einen Beitrag in gleicher Höhe leistet.
Der bisherige Absatz wird zu Absatz 2.
§ 54
16 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.17
1 Dieses Gesetz wurde als dem fakultativen Referendum unterstehende Verordnung erlassen: GS
19-580 mit Änderungen vom 28. März 2007 (Umsetzung NFA, GS 21-115h), vom 19. September
2007 (PBG, GS 21-146c), vom 24. Oktober 2007 (VRP, GS 21-148i), vom 12. Dezember 2012
(Verordnung über den Feuerschutz, GS 23-61d), vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an
neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS 25-10n).
2 SR 814.20.
3 Abs. 2 in der Fassung vom 28. März 2007.
4 Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017.
5 SRSZ 210.100.
6 SRSZ 400.100.
7 Überschrift, Abs. 1, 3 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
8 SRSZ 530.110.
9 SRSZ 512.100.
10 Abs. 3 in der Fassung vom 19. September 2007.
11 Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2007.
12 Abs. 3 Satz 2 aufgehoben am 24. Oktober 2007.
13 Abs. 1 Einleitungssatz in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
14 GS 16-347.
15 SRSZ 451.100.
16 Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
17 1. Januar 2001 (Abl 2000 1900). Änderungen vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl
2007 2398), vom 19. September 2007 am 1. Juli 2008 (Abl 2008 1314), vom 24. Oktober
2007 am 1. Januar 2009 (Abl 2008 2697), vom 12. Dezember 2012 am 1. Januar 2013 (Abl
2013 813), vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) und vom 25. Oktober
2017 am 1. Juli 2018 (Abl 2018 498) in Kraft getreten.