1) Werden durch Vorsorgeeinrichtungen Leistungen ausgerichtet, müssen sie die für die Anspruchsbegründung wesentlichen Akten bis zehn Jahre nach Beendigung der Leistungspflicht aufbewahren.
2) Werden mangels Geltendmachung eines Leistungsanspruchs keine Leistungen ausgerichtet, dauert die Aufbewahrungspflicht bis zum Zeitpunkt, in welchem die versicherte Person ihr 80. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte.
3) Im Freizügigkeitsfall oder bei Barauszahlung endet die Aufbewahrungsfrist zehn Jahre nach Überweisung der Austrittsleistung.
4) Die Akten können auch elektronisch aufbewahrt werden, wenn der Zugriff auf sie während der Aufbewahrungsfrist gewährleistet ist.
Art. 21 Schweigepflicht
1) Personen, die an der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der betrieblichen Vorsorge beteiligt sind, unterliegen hinsichtlich der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Arbeitgeber, der versicherten Arbeitnehmer und der Anspruchsberechtigten der Schweigepflicht.
2) Ausgenommen sind gesetzliche Auskunftspflichten.
Art. 22 Verantwortlichkeit
1) Der Arbeitgeber ist verantwortlich dafür, dass alle seine Arbeitnehmer, die gemäss diesem Gesetz der Versicherungspflicht unterstehen, der Vorsorgeeinrichtung zur Versicherung angemeldet und dass die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge fristgerecht der Vorsorgeeinrichtung vergütet werden.
2) Die Vorsorgeeinrichtung ist dafür verantwortlich, dass die Versicherung gemäss Gesetz, der Stiftungsurkunde bzw. den Statuten und dem erlassenen Reglement durchgeführt wird.
3) Die Organe der Vorsorgeeinrichtung, die Revisionsstelle und der Pensionsversicherungsexperte haften für Schäden, die sie vorsätzlich oder fahrlässig verursacht haben.
4) Der Anspruch auf Schadenersatz gegen die Verantwortlichen nach Abs. 3 verjährt in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, auf jeden Fall aber in zehn Jahren, vom Tag der schädigenden Handlungen an gerechnet.
Art. 22a Teilliquidation
1) Die Vorsorgeeinrichtungen regeln in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation. Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise erfüllt, wenn:
a) eine erhebliche Verminderung der Belegschaft erfolgt;
b) eine Unternehmung restrukturiert wird;
c) der Anschlussvertrag aufgelöst wird.
2) Die reglementarischen Vorschriften über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Teilliquidation müssen von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden.
Art. 22b Gesamtliquidation
Bei der Aufhebung von Vorsorgeeinrichtungen (Gesamtliquidation) entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt sind und genehmigt den Verteilplan.
Art. 22c Verfahren bei Teil- oder Gesamtliquidation
1) Die Teil- und Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung muss unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden. Das Nähere regelt die Regierung durch Verordnung.
2) Das paritätisch besetzte Organ oder das zuständige Organ legt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reglements fest:
a) den genauen Zeitpunkt;
b) die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c) den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d) den Verteilungsplan.
3) Die Vorsorgeeinrichtung muss die Versicherten und die Rentenbezüger über die Teil- und Gesamtliquidation rechtzeitig und vollständig informieren. Sie muss namentlich Einsicht in die Verteilungspläne gewähren.
4) Die Versicherten und die Rentenbezüger haben das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen.
Art. 22d Auflösung von Verträgen
1) Bei der Auflösung von Verträgen zwischen Versicherungsunternehmen und Vorsorgeeinrichtungen besteht ein Anspruch auf das volle Deckungskapital. Das Deckungskapital entspricht dem Betrag, den das Versicherungsunternehmen beim Anschluss eines neuen Vertrags im gleichen Zeitpunkt für den gleichen Versicherten- und Rentnerbestand mit den gleichen Leistungen von der Vorsorgeeinrichtung verlangen würde. Vertragsabschlusskosten für einen Neuanschluss werden nicht mitgerechnet.
2) Der Anspruch nach Abs. 1 erhöht sich um eine anteilmässige Beteiligung an den Überschüssen und vermindert sich durch die Rückkaufskosten. Das Versicherungsunternehmen hat der Vorsorgeeinrichtung eine detaillierte, nachvollziehbare Abrechnung vorzulegen.
3) Als Rückkaufskosten gelten Abzüge für das Zinsrisiko. Hat das Vertragsverhältnis mindestens fünf Jahre gedauert, so können keine Rückkaufskosten abgezogen werden. Das Sparkapital, gebildet aufgrund der Sparbeiträge samt Zinsen und Zinseszinsen gemäss Art. 7, darf nicht geschmälert werden, selbst wenn der Vertrag weniger als fünf Jahre gedauert hat.
4) Wird der Anschlussvertrag aufgelöst, so haben sich die bisherige und die neue Vorsorgeeinrichtung über den Verbleib der Rentenbezüger bei der bisherigen oder den Wechsel zur neuen Vorsorgeeinrichtung zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, so verbleiben die Rentenbezüger bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung. Dies gilt auch für die Invaliditätsfälle, bei denen die Invalidität nach der Auflösung des Anschlussvertrages, die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, aber vor der Auflösung des Anschlussvertrages eingetreten ist.
Art. 22e Errichtung und Organisation
1) Die Regierung errichtet oder bestimmt spätestens bis zum 1. Januar 2007 eine paritätisch zu verwaltende Stiftung, die einen Sicherheitsfonds führt. Art. 27b bleibt vorbehalten.
2) Der Stiftungsrat wird aus gleich vielen Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gebildet. Es können auch neutrale Personen in den Stiftungsrat gewählt werden. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst und erlässt die Reglemente über die Organisation der Stiftung. Er überwacht deren Geschäftsführung und setzt eine unabhängige Revisionsstelle als Kontrollorgan ein.
3) Der Stiftungsrat bestimmt eine Geschäftsstelle, welche die Stiftung verwaltet und vertritt.
Art. 22f Aufgaben
1) Der Sicherheitsfonds:
a) stellt die gesetzlichen und reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtungen sicher;
b) fungiert als Zentralstelle 2. Säule für die Koordination, Übermittlung und Aufbewahrung der Angaben betreffend Freizügigkeitskonti oder -policen, die noch nicht geltend gemacht worden sind (vergessene Guthaben).
2) Die Regierung kann dem Sicherheitsfonds durch Verordnung weitere Aufgaben zuweisen.
3) Die Sicherstellung nach Abs. 1 Bst. a umfasst höchstens die Leistungen, die sich aufgrund des massgebenden Lohnes nach Art. 6 Abs. 2 in der anderthalbfachen Höhe des oberen Grenzbetrages nach Art. 6 Abs. 3 Satz 2 ergeben.
4) Die Regierung legt durch Verordnung die Leistungsvoraussetzungen fest. Der Sicherheitsfonds gewährt keine Sicherstellung der Leistungen, soweit seine Leistungen missbräuchlich in Anspruch genommen werden.
5) Die Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für Leistungen erfüllt sind und hält ihren Entscheid auf Verlangen der Vorsorgeeinrichtung in einer Verfügung fest.
6) Als Zentralstelle 2. Säule ist der Sicherheitsfonds die Verbindungsstelle zwischen den Vorsorgeeinrichtungen, den Einrichtungen, welche Freizügigkeitskonten oder -policen führen, und den Versicherten. Der Sicherheitsfonds führt ein zentrales Register. Er nimmt Anfragen einzelner Versicherter betreffend deren Vorsorgeguthaben entgegen und gibt ihnen die erforderlichen Angaben zur Geltendmachung ihrer Ansprüche. Das Nähere regelt die Regierung durch Verordnung.
Art. 22g Anschluss und Finanzierung
1) Dem Sicherheitsfonds sind alle Vorsorgeeinrichtungen des privaten oder des öffentlichen Rechts angeschlossen, welche aufgrund ihrer Vorschriften bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität einen Anspruch auf Leistungen gewähren, sofern die bei ihnen angeschlossenen Arbeitnehmer bei der AHV versichert sind.
2) Der Sicherheitsfonds wird von den ihm angeschlossenen Vorsorgeeinrichtungen finanziert. Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Finanzierung durch Verordnung.
3) Zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen kann das Land dem Sicherheitsfonds zur Finanzierung von Insolvenzleistungen gemäss Art. 22f Abs. 1 Bst. a Darlehen zu marktkonformen Bedingungen gewähren. Die Gewährung dieser Darlehen kann an Bedingungen geknüpft werden. Das Nähere regelt die Regierung durch Verordnung.
Art. 22h Rückgriff und Rückforderung
1) Gegenüber Personen, die für die Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung oder des Versichertenkollektivs ein Verschulden trifft, kann der Sicherheitsfonds im Zeitpunkt der Sicherstellung im Umfang der sichergestellten Leistungen in die Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung eintreten.
2) Unrechtmässig bezogene Leistungen sind dem Sicherheitsfonds zurückzuerstatten.
3) Der Rückforderungsanspruch nach Abs. 2 verjährt ein Jahr, nachdem der Sicherheitsfonds vom unrechtmässigen Bezug der Leistung Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend.
Art. 23 Aufsichtsbehörde
1) Die Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen und den Sicherheitsfonds obliegt der Finanzmarktaufsicht (FMA). Sie erfüllt die ihr von der Gesetzgebung übertragenen Aufgaben und trifft die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Anordnungen.
2) Die Vorsorgeeinrichtungen und der Sicherheitsfonds haben der Aufsichtsbehörde einzureichen:
a) die Stiftungsurkunde bzw. die Statuten und die Reglemente;
b) den Geschäftsbericht sowie den Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr;
c) Angaben über die Information der Versicherten, soweit dies erforderlich ist;
d) die Berichte der Revisionsstelle und, soweit erforderlich, des Pensionsversicherungsexperten;
e) die erforderlichen statistischen Angaben.
3) Die Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die gesetzlichen und reglementarischen Vorschriften eingehalten werden. Sie stützt sich dabei auf die in Abs. 2 genannten Unterlagen, kann aber auch weitere Auskünfte von der Vorsorgeeinrichtung, vom Arbeitgeber, von Arbeitnehmern oder Anspruchsberechtigten sowie von den Anstalten der Alters- und Hinterlassenenversicherung, Invalidenversicherung, Familienausgleichskasse und von staatlichen Ämtern und Dienststellen einholen und selbst Prüfungen veranlassen oder vornehmen.
4) Zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes ordnet die Aufsichtsbehörde die ihr geeignet erscheinenden Massnahmen an.
5) Bei der Beaufsichtigung der Revisionsstellen kann die FMA insbesondere Qualitätskontrollen durchführen und die Revisionsstellen bei ihrer Prüftätigkeit bei Vorsorgeeinrichtungen begleiten.
Art. 23a Aufsichtsabgaben und Gebühren
Die Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
Art. 23b Beschwerde
1) Beschwerdefähige Entscheidungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörde oder des Sicherheitsfonds können binnen 14 Tagen ab Zustellung bei der FMA-Beschwerdekommission angefochten werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 23c Zusammenarbeit mit anderen Behörden
1) Die Aufsichtsbehörde arbeitet mit anderen inländischen Behörden zusammen, um das gute Funktionieren der Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen zu gewährleisten.
1a) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander Daten nach Art. 20a übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
2) Die Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden richtet sich vorbehaltlich Abs. 3 nach Art. 26b FMAG.
3) Die Erteilung von amtlichen Auskünften durch die Aufsichtsbehörde ist zulässig, wenn:
a) die öffentliche Ordnung und die durch Art. 21 sowie andere spezialgesetzliche Bestimmungen geschützte Schweigepflicht dadurch nicht verletzt werden;
b) die Auskünfte dem Zweck dieses Gesetzes nicht entgegenstehen;
c) gewährleistet ist, dass die Mitarbeiter der zuständigen Behörden sowie von den zuständigen Behörden beauftragte Personen dem Amtsgeheimnis unterliegen.
Art. 23d Mitteilungspflicht der Behörden
1) Die Staatsanwaltschaft verständigt die Aufsichtsbehörde von der Einleitung oder Einstellung von Strafverfahren, welche Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsleitung von Vorsorgeeinrichtungen, deren Pensionsversicherungsexperten und Revisionsstellen betreffen und mit deren beruflicher Tätigkeit nach diesem Gesetz in Zusammenhang stehen; die Gerichte übermitteln Ausfertigungen von rechtskräftigen Urteilen.
2) Das Amt für Justiz informiert die Aufsichtsbehörde über Einträge in das Handelsregister, welche eine Vorsorgeeinrichtung betreffen.
Art. 24 Streitigkeiten
Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern, Arbeitnehmern und Anspruchsberechtigten werden durch die ordentlichen Gerichte entschieden.
Art. 25 Vergehen und Übertretungen
1) Vom Landgericht wird, sofern nicht ein mit einer höheren Strafe bedrohtes Vergehen oder Verbrechen vorliegt, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) sich absichtlich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Versicherungspflicht entzieht oder diese verletzt;
b) als Arbeitgeber oder Verantwortlicher einem Arbeitnehmer Beiträge vom Lohn zurückbehält, diese und die entsprechenden Arbeitgeberbeiträge jedoch nicht ordnungsgemäss der Vorsorgeeinrichtung zuführt;
c) durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise sich oder einem anderen eine Leistung der Vorsorgeeinrichtung oder des Sicherheitsfonds erwirkt, die ihm nicht zusteht;
d) sich durch unwahre oder unvollständige Angaben oder in anderer Weise der Beitragspflicht gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung oder dem Sicherheitsfonds entzieht;
e) die Schweigepflicht verletzt oder bei der Durchführung der Versicherung seine Stellung als Organ oder Ausführender zum Nachteil Dritter oder zum eigenen Vorteil missbraucht;
f) als Verantwortlicher seine Pflichten gemäss Art. 22 in grober Weise vernachlässigt;
g) als Revisionsstelle oder als Pensionsversicherungsexperte die Pflichten nach Art. 19 in grober Weise verletzt.
2) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu einem Monat Freiheitsstrafe, bestraft, wer:
a) die Auskunftspflicht verletzt, indem er wissentlich unwahre Auskunft erteilt oder die Auskunft verweigert;
b) sich einer von der zuständigen Stelle angeordneten Kontrolle widersetzt oder diese auf andere Weise verunmöglicht;
c) die erforderlichen Formulare nicht oder nicht wahrheitsgetreu ausfüllt.
3) In geringfügigen Fällen kann bei Übertretungen nach Abs. 2 von einer Bestrafung abgesehen werden.
4) Von der FMA wird, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:
a) die Bestimmungen über die Governance (Art. 15a bis 15c) verletzt;
b) den Geschäftsbericht nicht vorschriftsgemäss erstellt;
c) die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Revision nicht vorschriftsgemäss durchführen lässt oder seine Pflichten gegenüber der Revisionsstelle nicht erfüllt;
d) die Auskunftspflicht betreffend den Geschäftsbericht, den Bericht an die FMA oder sonstige Verpflichtungen zur Berichterstattung verletzt;
e) die vorgeschriebenen Berichte und Meldungen an die FMA nicht, nicht vollständig oder verspätet erstattet oder den Vorlagepflichten gegenüber der FMA nicht ordnungsgemäss nachkommt;
f) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt; oder
g) als Revisor oder Pensionsversicherungsexperte seine Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere nach Art. 19, verletzt.
5) Die FMA hat Bussen nach Abs. 4 gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen im Geschäftsbetrieb und im Rahmen des Zwecks der juristischen Person (Anlasstaten) durch natürliche Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Leitungsorgans der juristischen Person gehandelt haben und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehaben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
6) Für Übertretungen nach Abs. 4, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 5 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
7) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 5 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 6 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
8) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 bis 4 auf die Hälfte herabgesetzt.
9) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Art. 25a Widerhandlungen in Geschäftsbetrieben
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen, Bussen und Kosten.
Art. 26 Bestehende Vorsorge
1) Dieses Gesetz greift nicht in Rechte und Leistungsansprüche von versicherten Arbeitnehmern und von Rentenbezügern ein, die vor seinem Inkrafttreten erworben worden sind.
2) Bestehende Reglemente sind binnen drei Jahren diesem Gesetz anzupassen. Ihm widersprechende Bestimmungen sind nach Ablauf dieser Frist ungültig.
3) Vorsorgeeinrichtungen, deren Kapitalanlagen nicht den Bestimmungen von Art. 17 entsprechen, haben ihre Anlagen binnen fünf Jahren diesen Bestimmungen anzupassen.
Art. 27 Aufgehobene Bestimmungen
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden Art. 39 Abs. 4 und Art. 40 des § 1173a des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 1973, LGBl. 1974 Nr. 18, und des Gesetzes vom 10. November 1976, LGBl. 1976 Nr. 68, aufgehoben.
Art. 27a Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 27b Zwischenstaatliche Vereinbarungen
Die Regierung kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Sicherheitsfonds abschliessen.
Art. 28 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1989 in Kraft.
Die Regierung, nach Kenntnisnahme von dem Bericht über das Ergebnis der Volksabstimmung vom 22./24. Januar 1988, wonach sich ergibt:
Zahl der Stimmberechtigten 13 017
Eingegangene Stimmzettel 8 978
Annehmende sind 4 496
Verwerfende sind 4 196
Ungültige Stimmen 52
Leere Stimmen 240
beschliesst:
die Gesetzesvorlage über die betriebliche Personalvorsorge wird als vom Volk angenommen erklärt.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Hans-Adam
Erbprinz
gez. Hans Brunhart
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen