1) Dieses Gesetz regelt die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge und legt die Mindestbestimmungen für die obligatorische Vorsorge fest.
2) Ferner enthält es allgemeine Vorschriften für die obligatorische und die freiwillige betriebliche Vorsorge.
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und des männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 1a Grundsätze der betrieblichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge
Die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge beruht auf den Grundsätzen der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit und des Versicherungsprinzips. Die Regierung präzisiert die Grundsätze mit Verordnung.
Art. 2 Geltungsbereich
1) Dem Gesetz sind unterstellt:
a) die in den Art. 3 bis 5 genannten Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Selbständigerwerbenden, sofern sie bei der Liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert sind;
b) die Vorsorgeeinrichtungen, welche die obligatorische betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge nach diesem Gesetz durchführen.
2) Versichert eine Vorsorgeeinrichtung weitergehende Leistungen, als nach diesem Gesetz verlangt werden, so untersteht sie hierfür den Bestimmungen von Art. 4b, 4c, 5, 7 Abs. 1 und 3 bis 6, Art. 8c Abs. 1, Art. 9 Abs. 2a, 6 und 7, Art. 10 bis 14 sowie 15a bis 27b.
3) Für Vorsorgeeinrichtungen, welche nicht die obligatorische sondern lediglich die freiwillige betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge nach diesem Gesetz durchführen, gelten Art. 4b, 4c, 5, 7 Abs. 1 und 3 bis 6, Art. 8c Abs. 1, Art. 9 Abs. 2a, 6 und 7, Art. 10 bis 13 sowie 15 bis 27b.
Art. 2a Betriebliche Altersversorgung nach dem Pensionsfondsgesetz
Arbeitgeber mit Arbeitnehmern, die bei der liechtensteinischen AHV versichert sind, können sich für weitergehende Leistungen, als sie nach diesem Gesetz verlangt werden, auch einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Pensionsfondsgesetzes anschliessen. In einem solchen Fall sind die Bestimmungen der Pensionsfondsgesetzgebung massgebend.
Art. 2b Eingetragene Partnerschaft
1) Solange eine eingetragene Partnerschaft dauert, ist sie in diesem Gesetz einer Ehe gleichgestellt.
2) Die gerichtliche Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft ist einer Scheidung gleichgestellt.
3) Der überlebende eingetragene Partner ist einem verwitweten Ehegatten gleichgestellt.
Art. 3 Versicherungspflicht und Ausnahmen
1) Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, für seine Arbeitnehmer die betriebliche Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge zu verwirklichen, sofern diese Arbeitnehmer nach dem Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung beitragspflichtig sind und sie die Voraussetzungen von Art. 4 erfüllen. Zu diesem Zweck hat er seine Arbeitnehmer bei einer Vorsorgeeinrichtung nach Massgabe dieses Gesetzes zu versichern.
1a) Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und Invalidität der obligatorischen Versicherung.
1b) Arbeitnehmer unterstehen während des Bezugs von Elterngeld im Sinne des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes der Versicherungspflicht für die Risiken Tod und Invalidität.
2) Jeder Arbeitnehmer muss der Vorsorgeeinrichtung seines Arbeitgebers beitreten, sofern er Beiträge an die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu entrichten hat und er die Voraussetzungen von Art. 4 erfüllt.
3) Nicht beitrittspflichtig sind:
a) Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber nach dem Gesetz über die Alters-und Hinterlassenenversicherung nicht beitragspflichtig ist;
b) Arbeitnehmer, die bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben;
c) Arbeitnehmer von juristischen Personen, die daran massgebend beteiligt sind und Arbeitgeberfunktionen ausüben;
d) Arbeitnehmer, die zu mindestens zwei Dritteln invalid sind;
e) die Familienmitglieder des Arbeitgebers, die in dessen Betrieb mitarbeiten und keinen Barlohn beziehen oder deren Barlohn den in Art. 4 genannten massgebenden Jahreslohn nicht erreicht;
f) Arbeitnehmer, die nicht dauernd in Liechtenstein tätig sind und für die im Ausland ein genügender Versicherungsschutz besteht.
4) Nicht beitrittspflichtige Arbeitnehmer können sich auf eigenen Antrag der Vorsorgeeinrichtung ihres Arbeitgebers anschliessen. Dieser ist jedoch nicht verpflichtet, an die Kosten der Versicherung beizutragen.
Art. 4 Massgebender Jahreslohn; Beginn und Ende der Versicherungspflicht
1) Jeder beitrittspflichtige Arbeitnehmer, dessen massgebender Jahreslohn wenigstens den Jahresbetrag der minimalen jährlichen Altersrente der AHV erreicht, ist gegen die wirtschaftlichen Folgen der Invalidität, des Todes und des Alters zu versichern.
2) Die Versicherungspflicht beginnt:
a) für die Risikoleistungen bei Tod und Invalidität mit dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres;
b) für die Altersleistungen mit dem 1. Januar nach Vollendung des 19. Altersjahres, wenn das Arbeitsverhältnis unbefristet ist. Wird das Arbeitsverhältnis auf mehr als drei Monate befristet, so gilt es als unbefristet; ist das Arbeitsverhältnis auf weniger als drei Monate befristet und wird es über die Dauer von drei Monaten verlängert, so gilt es ab dem Zeitpunkt der Verlängerung als unbefristet.
3) Die Versicherungspflicht endet, wenn:
a) das ordentliche Rentenalter nach dem AHVG erreicht wird;
b) das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c) kein Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung besteht; oder
d) der Jahreslohn den in Abs. 1 genannten Betrag nicht mehr erreicht.
4) Nach dem Eintritt eines Versicherungsfalles läuft die Versicherung weiter, bis sämtliche versicherten Leistungen erbracht sind.
5) Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert. Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung für die Versicherung zuständig.
Art. 4a Überprüfung der Anschlusspflicht
1) Die AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber nach Massgabe von Art. 3 Abs. 1 einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind.
2) Der Arbeitgeber muss der AHV alle für die Überprüfung seines Anschlusses notwendigen Auskünfte erteilen. Er muss ihr auf Verlangen eine Bescheinigung seiner Vorsorgeeinrichtung zustellen, aus der hervorgeht, dass der Anschluss erfolgt ist.
3) Die AHV fordert Arbeitgeber, die ihrer Anschlusspflicht nicht nachkommen, auf, sich innerhalb von zwei Monaten einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht fristgemäss nach, so meldet die AHV ihn der Aufsichtsbehörde.
4) Die Aufsichtsbehörde weist säumige Arbeitgeber rückwirkend einer Vorsorgeeinrichtung zur Versicherung zu. Die Regierung legt durch Verordnung das Verfahren zur Zuweisung der säumigen Arbeitgeber fest.
5) Die Aufsichtsbehörde, die AHV sowie die Vorsorgeeinrichtung können dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung stellen.
6) Die Vorsorgeeinrichtung hat der Aufsichtsbehörde bei Auflösung eines Anschlussvertrages bis spätestens 30 Tage nach Auflösung des Anschlussvertrages Meldung zu erstatten.
7) Die Aufsichtsbehörde erlässt Richtlinien über den Ablauf und den Zeitpunkt der Überprüfung der Anschlusspflicht sowie über die zu liefernden Dokumente.
Art. 4b Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes zur Erleichterung der Arbeitsmarktbeteiligung älterer Arbeitnehmer
1) Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass für Versicherte, deren Lohn sich nach dem frühesten reglementarischen Rentenalter um höchstens die Hälfte reduziert, auf Verlangen des Arbeitnehmers die Vorsorge für den bisherigen versicherten Lohn weitergeführt wird.
2) Die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes kann höchstens bis zum ordentlichen reglementarischen Rentenalter erfolgen.
3) Die Beiträge zur Weiterversicherung des bisherigen versicherten Lohnes sind von der Bestimmung über die Beitragsaufteilung nach Art. 7 Abs. 4 ausgenommen. Das Reglement kann Beiträge des Arbeitgebers für diese Weiterversicherung nur mit dessen Zustimmung vorsehen.
Art. 4c Entsandte Arbeitnehmer
Für Arbeitnehmer, die ins Ausland entsendet werden, können für die freiwillige Vorsorge während der Dauer der Entsendung weiterhin Beiträge geleistet werden.
Art. 5 Anschluss der Selbständigerwerbenden
1) Selbständigerwerbende können sich der für ihre Arbeitnehmer bestehenden Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Selbständigerwerbende, die keine Arbeitnehmer beschäftigen, können sich einer Sammelstiftung anschliessen.
2) Schliessen sich Selbständigerwerbende einer Vorsorgeeinrichtung an, haben sie den vollen Beitrag gemäss Art. 7 zu entrichten.
3) Im Übrigen gelten für Selbständigerwerbende sinngemäss die gleichen Bestimmungen wie für die Arbeitnehmer.
Art. 6 Zu versichernder Lohn
1) Der zu versichernde Lohn entspricht dem massgebenden Jahreslohn.
2) Als massgebender Jahreslohn gilt grundsätzlich das auf das ganze Jahr berechnete Einkommen aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem sich die gesetzlichen Beiträge für die Alters- und Hinterlassenenversicherung bemessen. Vorübergehende Lohnzulagen können ausgenommen und zeitlich schwankende Einkommensteile durch angemessene Pauschalbeträge erfasst werden.
3) Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann den massgebenden Jahreslohn nach oben begrenzen. Die Grenze darf jedoch nicht niedriger sein als der dreifache Jahresbetrag der maximalen Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung.
4) Der maximal zu versichernde Lohn nach Abs. 3 kann für teilbeschäftigte Arbeitnehmer entsprechend dem Beschäftigungsgrad niedriger festgesetzt werden. Der Beschäftigungsgrad entspricht dem Verhältnis der reduzierten zur vollen Arbeitszeit.
5) Aufgehoben
6) Aufgehoben
7) Hat der Arbeitnehmer mehrere Arbeitgeber, so gilt er bei jedem dieser Arbeitgeber als teilbeschäftigt, sofern es sich nicht nur um eine Nebenbeschäftigung handelt und damit die Versicherungspflicht entfällt.
8) Die Beiträge für die Risikoversicherung während des Bezugs von Elterngeld im Sinne des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes werden auf Grundlage des vor diesem Bezug versicherten Jahreslohnes berechnet.
Art. 7 Beiträge
1) Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge fest.
2) Der Beitrag an die Altersversicherung beträgt mindestens 8 % des versicherten Lohnes nach Art. 6.
3) Wird das Vorsorgeverhältnis über das ordentliche Rentenalter nach dem AHVG hinaus verlängert, sind nur die Beiträge für die Altersleistung zu entrichten.
4) Der Arbeitgeber hat für jeden Arbeitnehmer mindestens die Hälfte der Beiträge aufzubringen. Richten sich die Altersleistungen nach der Höhe des Sparkapitals, sind die gesamten für den Arbeitnehmer entrichteten Sparbeiträge individuell für dessen Altersguthaben zu verwenden.
5) Die Arbeitnehmerbeiträge werden bei der Lohnzahlung zurückbehalten und sind zusammen mit dem entsprechenden Arbeitgeberbeitrag spätestens auf das Ende des jeweiligen Kalenderquartals der Vorsorgeeinrichtung zu vergüten. Ist der Arbeitgeber in Verzug, hat die Vorsorgeeinrichtung ihrer Revisionsstelle und der Aufsichtsbehörde innert drei Monaten Meldung zu erstatten.
6) Der Arbeitgeber kann seine Beiträge auch im Voraus in eine Beitragsreserve der Vorsorgeeinrichtung überweisen.
7) Die Arbeitslosenversicherungskasse zieht den Beitragsanteil der betrieblichen Personalvorsorge von der Arbeitslosenentschädigung ab und entrichtet ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der Versicherungsgesellschaft, die mit der Durchführung der Risikoversicherung für Arbeitslose betraut ist. Die Regierung bestimmt die Beitragshöhe durch Verordnung.
8) Die Beiträge für die Risikoversicherung des Arbeitnehmers während des Bezugs von Elterngeld im Sinne des Familienzulagen- und Erwerbsersatzgesetzes werden mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber geleistet. Der Arbeitgeber behält den Anteil des Arbeitnehmers bei der letzten Lohnzahlung vor dem Bezug von Elterngeld zurück und vergütet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge.
Art. 8 Altersleistungen
1) Der Anspruch auf Altersleistungen entsteht mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach dem AHVG. Reglementarisch kann auch ein anderes Rentenalter gewählt werden.
2) Wird das Vorsorgeverhältnis über das ordentliche Rentenalter nach dem AHVG hinaus verlängert, sind ausschliesslich Altersleistungen versichert.
3) Personen, die eine Altersrente nach dem AHVG vorbeziehen, können die ganze oder halbe Rente nach diesem Gesetz auf jeden Monat hin ebenfalls vorbeziehen.
4) Die Regierung legt durch Verordnung die Grundlagen für die Berechnung der Altersrente fest.
Art. 8a Invalidenleistungen
1) Für den Invaliditätsfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach dem AHVG sind folgende Mindestleistungen zu versichern:
a) eine Invalidenrente von jährlich 30 % des versicherten Lohnes; und
b) Kinderrenten von jährlich je 6 % des versicherten Lohnes.
2) Die Ansätze nach Abs. 1 gelten bei Vollinvalidität. Bei Teilinvalidität können sie dem Invaliditätsgrad entsprechend niedriger festgesetzt werden.
2a) Die Vorsorgeeinrichtung ist bezüglich des Vorliegens einer Invalidität und des Invaliditätsgrades an die Feststellungen der Liechtensteinischen Invalidenversicherung gebunden.
3) Die Invalidenrente läuft solange der Versicherte im Sinne der Liechtensteinischen Invalidenversicherung invalid ist, längstens aber, bis er das ordentliche Rentenalter nach dem AHVG erreicht hat. Anschliessend besteht Anspruch auf Altersleistungen. Zur Sicherstellung der Altersleistungen ist zusätzlich die Beitragsbefreiung für den Sparteil der Versicherung mitzuversichern.
3a) Für die Ausrichtung der Invalidenrente ist jene Vorsorgeeinrichtung zuständig, in welcher der Arbeitnehmer bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war.
4) Für die Kinderrenten gelten zusätzlich und sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend die Kinderrenten zur Altersrente.
Art. 8b Hinterlassenenleistungen
1) Für den Todesfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach dem AHVG sind folgende Mindestleistungen zu versichern:
a) eine lebenslängliche Witwen- oder Witwerrente von jährlich 18 % des versicherten Lohnes; und
b) Waisenrenten von jährlich je 6 % des versicherten Lohnes.
2) Beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, beträgt die Witwen- oder Witwerrente 60 %, die Waisenrente je 20 % der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente.
3) Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Versicherten:
a) für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b) älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
4) Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Abs. 3 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Jahresrenten.
5) Der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente erlischt mit der Wiederverheiratung oder mit dem Tod der Witwe oder des Witwers.
6) Für den Anspruch auf Waisenrenten gelten zusätzlich und sinngemäss die Bestimmungen des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung.
6a) Für die Ausrichtung der Hinterlassenenleistungen ist jene Vorsorgeeinrichtung zuständig, in welcher der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, versichert war.
7) Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement weitere begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen.
Art. 8c Gesundheitsvorbehalte und Leistungskürzung
1) Besteht für einen Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen ein erhöhtes Invaliditäts- oder Todesfallrisiko, so dürfen die für ihn zu versichernden Invaliden- oder Hinterlassenenleistungen, welche die Mindestleistungen nach diesem Gesetz übersteigen, angemessen, höchstens aber um die Hälfte gekürzt werden. Die Kürzung ist mit jedem abgelaufenen Versicherungsjahr um mindestens einen Zehntel des anfänglichen Kürzungssatzes zu mildern, so dass der Arbeitnehmer nach spätestens zehn abgelaufenen Versicherungsjahren voll versichert ist.
2) Für die Kürzung der Invaliden- und Hinterlassenenleistungen gelten Art. 53 des Gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung und Art. 32 des Gesetzes über die Invalidenversicherung sinngemäss.
1) Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenleistungen werden in der Regel als lebenslängliche oder temporäre Renten ausgerichtet.
1a) Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung hat vorzusehen, dass die anspruchsberechtigte Person ihre Altersleistung anteilig als Rente und als Kapital beziehen kann.
2) Das Reglement der Vorsorgeeinrichtung kann vorsehen, dass die anspruchsberechtigte Person anstelle einer Alters-, Invaliden- oder einer Witwen- oder Witwerrente eine Kapitalabfindung verlangen kann, die mindestens 90 % des versicherungstechnischen Barwertes der abzulösenden Rente betragen muss. Für die Altersleistung hat die versicherte Person die entsprechende Erklärung spätestens drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs abzugeben, sofern das Reglement keine kürzere Frist festlegt.
2a) Ist der Versicherte verheiratet, so ist die Auszahlung der Kapitalabfindung für die Altersleistung nach Abs. 2 nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Gericht angerufen werden. Die Vorsorgeeinrichtung hat den Ehegatten vor der Zustimmung über den damit verbundenen Wegfall der Hinterlassenenleistungen zu informieren.
3) Schreibt das Reglement eine Kapitalabfindung für Invaliden- oder Witwen- oder Witwerrenten vor, so muss diese mindestens dem Gesamtwert der anwartschaftlichen Renten gemäss diesem Gesetz entsprechen.
4) Aufgehoben
5) Solange nach Eintritt eines Versicherungsfalles noch der Lohn oder ein Taggeld der Kranken- oder Unfallversicherung ausbezahlt wird, besteht keine Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung.
6) Fallen Leistungen der Vorsorgeeinrichtung mit solchen anderer Versicherungen oder mit Haftpflichtleistungen Dritter zusammen, so kann das Reglement der Vorsorgeeinrichtung bestimmen, dass deren Leistungen gekürzt werden, soweit sie mit anderen anrechenbaren Einkünften 90 % des mutmasslich entgangenen Verdienstes übertreffen. Die Regierung regelt durch Verordnung, welche Leistungen das Reglement als anrechenbar bezeichnen kann.
7) Leistungen von Versicherungen, die der versicherte Arbeitnehmer freiwillig abgeschlossen und allein finanziert hat, dürfen nicht angerechnet werden, ebenso nicht Hilflosenentschädigungen und Abfindungssummen.
Art. 10 Finanzierungsverfahren
1) Vorsorgeeinrichtungen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen können.
1a) Die reglementarisch festgelegten Versicherungsleistungen sind nach dem Kapitaldeckungsverfahren zu finanzieren.
2) Vorsorgeeinrichtungen, die selbst Vorsorgerisiken tragen, haben ihre versicherungstechnischen Bilanzen in geschlossener Kasse, d.h. für den am Bilanzstichtag vorhandenen Versicherten- und Rentnerbestand, nach fachlich anerkannten Grundsätzen zu erstellen.
3) Die Vorsorgeeinrichtungen wählen die für ihre Versicherung massgebenden technischen Grundlagen und den technischen Zinsfuss dem Versicherungsplan entsprechend und den gegebenen Verhältnissen angepasst, damit sie ihre Leistungsverpflichtungen langfristig erfüllen können.
Art. 11 Freizügigkeitsleistung
1) Scheidet ein Arbeitnehmer aus einem anderen Grunde als wegen Alter, Invalidität oderTod aus der Vorsorgeeinrichtung aus, so hat diese eine Freizügigkeitsleistung zu erbringen.
2) Die Freizügigkeitsleistung entspricht dem zurückgestellten Deckungskapital. Dieses umfasst den für die Altersvorsorge des ausscheidenden Arbeitnehmers verwendeten Teil der Vollbeiträge und eine gegebenenfalls aus früherer Versicherung eingebrachte Freizügigkeitsleistung samt den auf diesen Beträgen erzielten Zinsen sowie eine gegebenenfalls vom Arbeitnehmer persönlich geleistete Kapitaleinlage. Der für die Risikodeckung und an die Verwaltungskosten der Vorsorgeeinrichtung erbrachte Teil der Beiträge gilt als verbraucht und wird nicht zurückerstattet.
3) Bei Vorsorgeeinrichtungen im Leistungsprimat ist das zurückgestellte Deckungskapital mit den gleichen technischen Grundlagen, mit dem gleichen technischen Zinsfuss und gemäss den gleichen Annahmen und Regeln zu berechnen, wie sie von der Vorsorgeeinrichtung für individuelle Eintritts- und Einkaufsberechnungen angewendet werden.
3a) Bei Vorsorgeeinrichtungen im Beitragsprimat entspricht das zurückgestellte Deckungskapital dem erworbenen Altersguthaben.
3b) Ein allfälliger Fehlbetrag kann anteilmässig angerechnet werden. Die Regierung kann durch Verordnung ausführlichere Berechnungsregeln vorschreiben.
4) Hat der Arbeitgeber oder die Vorsorgeeinrichtung für den austretenden Arbeitnehmer eine Kapitaleinlage erbracht, so kann diese Einlage vom zurückgestellten Deckungskapital abgezogen werden. Dieser Abzug ist jedoch nach jedem in der Vorsorgeeinrichtung zurückgelegten Jahr um einen festen Bruchteil zu mildern, der so bemessen wird, dass der Abzug spätestens wegfällt, wenn der Arbeitnehmer das ordentliche Rentenalter nach dem AHVG erreicht.
5) Aufgehoben
6) Die Ansprüche eines austretenden teilinvaliden Arbeitnehmers werden in der durch die Regierung zu erlassenden Verordnung geregelt.
Art. 12 Verwendung der Freizügigkeitsleistung
1) Die Freizügigkeitsleistung ist weiterhin für die Vorsorge des aus der Versicherung ausscheidenden Arbeitnehmers zu verwenden. Zu diesem Zweck wird sie an die Vorsorgeeinrichtung seines neuen Arbeitgebers überwiesen.
2) Falls sich dies nicht durchführen lässt, ist sie als Einlage für eine prämienfreie Freizügigkeitspolice bei einem in Liechtenstein zugelassenen Versicherungsunternehmen einzuzahlen oder auf ein für Vorsorgezwecke gesperrtes Konto bei einer liechtensteinischen Bank einzulegen. Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Verwendung der Freizügigkeitsleistung bei Tod und Invalidität.
3) Die Freizügigkeitsleistung wird bar ausbezahlt, wenn diese weniger als einen Jahresbeitrag des Versicherten beträgt.
4) Auf Verlangen des Arbeitnehmers wird die Freizügigkeitsleistung ausserdem bar ausbezahlt, falls er:
a) den Wirtschaftsraum Liechtenstein - Schweiz endgültig verlässt oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt; und
b) nicht nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraumes für die Risiken Alter, Tod und Invalidität weiterhin obligatorisch in der Rentenversicherung versichert ist.
5) Die Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung gemäss Abs. 3 und 4 kann bei der Aufsichtsbehörde beantragt werden. Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen für eine Barauszahlung erfüllt sind und entscheidet über die Auszahlung.
5a) An verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn der Ehegatte schriftlich zustimmt. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Gericht angerufen werden.
6) Unter den gleichen Voraussetzungen kann eine Freizügigkeitspolice durch Rückkauf aufgelöst oder ein gesperrtes Bankkonto freigegeben werden. Bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters nach dem AHVG entsteht ein Anspruch auf Auszahlung.
7) Treten die Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung ein, so ist der Rückkaufswert der Freizügigkeitspolice oder das gesperrte Bankkonto für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der neuen Vorsorgeeinrichtung zu übertragen. Die Versicherten beauftragen die Träger der Freizügigkeitspolice oder des gesperrten Bankkontos mit der Übertragung des Vorsorgeguthabens und zeigen dies der neuen Vorsorgeeinrichtung an.
Art. 12b Entschädigung
1) Wird einem Ehegatten nach Art. 89d des Ehegesetzes eine angemessene Entschädigung zugesprochen, so kann im Scheidungsurteil bestimmt werden, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung übertragen wird.
2) Das Gericht teilt der Vorsorgeeinrichtung den zu übertragenden Betrag mit den nötigen Angaben über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes von Amtes wegen mit. Für die Übertragung ist Art. 12 sinngemäss anwendbar.
Art. 12c Wiedereinkauf
Die Vorsorgeeinrichtung hat nach der Ehescheidung dem verpflichteten Ehegatten die Möglichkeit zu gewähren, sich im Rahmen der übertragenen Austrittsleistung wieder einzukaufen.
Art. 12d Information und Dokumentation
1) Heiratet die versicherte Person, so hat ihr die Vorsorgeeinrichtung auf diesen Zeitpunkt ihre Austrittsleistung mitzuteilen. Die Vorsorgeeinrichtung hat diese Angabe in ihren Unterlagen festzuhalten und bei Austritt der versicherten Person der neuen Vorsorgeeinrichtung oder dem Träger einer allfälligen Freizügigkeitspolice bzw. eines allfälligen gesperrten Kontos zu übermitteln.
2) Im Fall einer Ehescheidung hat die Vorsorgeeinrichtung auf Verlangen der versicherten Person oder dem Gericht Auskunft über die Höhe der Guthaben zu geben, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind.
Art. 13 Träger der Vorsorge
1) Rechtsträger der Vorsorge können nur im Handelsregister eingetragene Stiftungen mit Sitz in Liechtenstein sein.
2) Aufgehoben
3) Der Staat, die Gemeinden und die übrigen Körperschaften des öffentlichen Rechts können die Vorsorge für ihre Arbeitnehmer selbst durchführen oder hiefür selbständige Rechtsträger wählen.
4) Risikoträger der Vorsorge können dafür in Liechtenstein zugelassene Versicherungsunternehmen oder die Vorsorgeeinrichtungen selbst sein, sofern diese die versicherungstechnischen Voraussetzungen hiefür erfüllen. Die Regierung legt durch Verordnung die Bedingungen fest, die eine Vorsorgeeinrichtung erfüllen muss, wenn sie versicherungstechnisches Risiko tragen will.
4a) Die Regierung beauftragt eine Versicherungsgesellschaft, die Arbeitslosenversicherung anzuschliessen und für die von dieser Versicherung gemeldeten Bezüger von Taggeldern die obligatorische Versicherung durchzuführen. Die Regierung bestimmt die Organisation und das Verfahren durch Verordnung.
5) Die Regierung erlässt durch Verordnung nähere Bestimmungen, wie die Versicherungsunternehmen die Vorsorgeeinrichtungen an ihren Überschüssen zu beteiligen und wie sie die Verwaltungskosten auszuweisen haben.
Art. 14 Organisation von Vorsorgeeinrichtungen mit obligatorischer Vorsorge
1) Für Vorsorgeeinrichtungen, welche die obligatorische betriebliche Vorsorge nach diesem Gesetz durchführen und gegebenenfalls auch weitergehende Leistungen versichern, gelten die folgenden Bestimmungen betreffend ihre Organisation.
2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind an den Organen der Vorsorgeeinrichtung, die über die Wahl des Risikoträgers, über den Erlass und die Änderung von Reglementen, die Finanzierung der Vorsorge und die Vermögensverwaltung bestimmen, paritätisch zu beteiligen. Der Arbeitgeber kann seine Beteiligung zugunsten der Arbeitnehmer vermindern.
3) Ist eine paritätische Vertretung gemäss Abs. 2 wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Die Sammelstiftungen erlassen ein Wahlreglement.
4) Die Organe ernennen unter ihren Mitgliedern einen Vorsitzenden. Die Vorsorgeeinrichtung regelt das Verfahren bei Stimmengleichheit.
5) Aufgehoben
6) Beschlüsse betreffend Wahl des Risikoträgers, Erlass und Änderung von Reglementen, Auflösung von Anschlussverträgen mit einer Sammelstiftung, Auflösung der Vorsorgeeinrichtung oder deren Zusammenschluss mit einer anderen können nicht gefasst werden, wenn sich ihnen sämtliche Arbeitgeber- oder sämtliche Arbeitnehmervertreter widersetzen, die an der Beschlussfassung teilnehmen.
7) Aufgehoben
8) Aufgehoben
Art. 15 Organisation von Vorsorgeeinrichtungen mit freiwilliger Vorsorge
1) Für Vorsorgeeinrichtungen, die sich auf dem Gebiet der betrieblichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge betätigen, jedoch nicht die obligatorische betriebliche Vorsorge nach diesem Gesetz durchführen, gelten die folgenden Bestimmungen betreffend ihre Organisation.
2) Leistet der Arbeitgeber allein Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung, so kann er deren Organe bestimmen und deren Mitglieder ernennen.
3) Leisten die Arbeitnehmer ebenfalls Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung, so sind sie an deren Organen mindestens nach Massgabe ihrer Beiträge zu beteiligen.
Art. 15a Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung
1) Der Stiftungsrat nimmt als oberstes Organ die Gesamtleitung der Vorsorgeeinrichtung wahr, sorgt für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben, wahrt die Interessen der Versicherten, bestimmt die strategischen Ziele und Grundsätze der Vorsorgeeinrichtung sowie die Mittel zu deren Erfüllung. Er legt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung fest, sorgt für ihre finanzielle Stabilität und überwacht die Geschäftsführung sowie die für die Vorsorgeeinrichtung tätigen Dritten.
2) Er nimmt die folgenden, unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben wahr:
a) Festlegung des Finanzierungssystems;
b) Festlegung von Leistungszielen und Vorsorgeplänen sowie der Grundsätze für die Verwendung der freien Mittel;
c) Erlass und Änderung von Reglementen;
d) Erstellung und Genehmigung der Jahresrechnung;
e) Festlegung der Höhe des technischen Zinssatzes und der übrigen technischen Grundlagen;
f) Festlegung der Organisation der Vorsorgeeinrichtung;
g) Ausgestaltung des Rechnungswesens;
h) Sicherstellung der Information der Versicherten;
i) Sicherstellung der Erstausbildung und Weiterbildung der Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter, damit diese ihre Führungsaufgaben wahrnehmen können;
k) Ernennung und Abberufung der mit der Geschäftsführung beauftragten Personen;
l) Wahl und Abberufung des Pensionsversicherungsexperten und der Revisionsstelle;
m) Entscheid über die ganze oder teilweise Rückdeckung der Vorsorgeeinrichtung und über den allfälligen Rückversicherer;
n) Festlegung der Ziele und der Grundsätze der Vermögensverwaltung sowie der Durchführung und Überwachung des Anlageprozesses;
o) Erstellung eines der Grösse und Komplexität der Vorsorgeeinrichtung angemessenen internen Kontrollsystems;
p) periodische Überprüfung der mittel- und langfristigen Übereinstimmung zwischen der Anlage des Vermögens und den Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung;
q) Festlegung der Voraussetzungen für den Rückkauf von Leistungen;
r) Festlegung des Verfahrens zur Bildung von Vorsorgekommissionen bei mehreren angeschlossenen Arbeitgebern und deren Aufgaben;
s) Festlegung des Verfahrens und der Massnahmen im Hinblick auf die Behebung einer Unterdeckung.
3) Der Stiftungsrat kann die Vorbereitung und die Ausführung seiner Beschlüsse oder die Überwachung von Geschäften Ausschüssen oder einzelnen Mitgliedern zuweisen. Er sorgt für eine angemessene Berichterstattung an seine Mitglieder.
4) Er entscheidet über eine angemessene Entschädigung seiner Mitglieder.
Art. 15b Anforderungen an die Verantwortlichen von Vorsorgeeinrichtungen
1) Die Mitglieder des Stiftungsrates müssen persönlich integer sein, die mit der Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder mit der Vermögensverwaltung beauftragten Personen darüber hinaus über eine entsprechende fachliche Qualifikation verfügen.
2) Für Personen nach Abs. 1 gelten folgende weitere Anforderungen:
a) Sie unterliegen der treuhänderischen Sorgfaltspflicht und müssen in ihrer Tätigkeit die Interessen der Versicherten wahren. Zu diesem Zweck sorgen sie dafür, dass aufgrund ihrer persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse kein Interessenkonflikt entsteht.
b) Sie dürfen aus ihrer Tätigkeit keinerlei persönliche Vorteile erzielen, die über die ordentliche, schriftlich vereinbarte Entschädigung hinausgehen.
c) Sie sind verpflichtet, allfällige ihnen zufallende Vermögensvorteile, welche die Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten, offenzulegen und der Vorsorgeeinrichtung abzuliefern. Die Vorsorgeeinrichtung regelt die Zulässigkeit der Entgegennahme von Gelegenheitsgeschenken in den Reglementen.
3) Die mit der Geschäftsführung oder Verwaltung der Vorsorgeeinrichtung oder mit der Vermögensverwaltung beauftragten Personen bestätigen jährlich gegenüber dem Stiftungsrat und dieser bei der jährlichen Prüfung der Jahresrechnung gegenüber der Revisionsstelle, dass sie alle Vermögensvorteile offengelegt und der Vorsorgeeinrichtung abgegeben haben.
4) Der Stiftungsrat vergewissert sich über die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1. Er holt dazu die Angaben ein, die für die Beurteilung notwendig sind.
5) Der Stiftungsrat hat den Wechsel von Personen nach Abs. 1 der Aufsichtsbehörde unter Bestätigung der Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 umgehend zu melden. Die Aufsichtsbehörde kann eine eigene Prüfung der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Integrität vornehmen.
6) Die Regierung kann das Nähere über die Anforderungen an Personen nach Abs. 1 mit Verordnung regeln.
Art. 15c Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden
1) Die von Vorsorgeeinrichtungen abgeschlossenen Rechtsgeschäfte müssen marktüblichen Bedingungen entsprechen.
2) Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit Mitgliedern des Stiftungsrates, mit angeschlossenen Arbeitgebern oder mit natürlichen oder juristischen Personen, welche mit der Geschäftsführung oder der Vermögensverwaltung betraut sind, sowie Rechtsgeschäfte der Vorsorgeeinrichtung mit natürlichen oder juristischen Personen, die den vorgenannten Personen nahestehen, sind bei der jährlichen Prüfung der Jahresrechnung gegenüber der Revisionsstelle offenzulegen. Die Revisionsstelle prüft, ob in den offen gelegten Rechtsgeschäften die Interessen der Vorsorgeeinrichtung gewahrt sind. Die Revisionsstelle setzt die Aufsichtsbehörde über ihre Feststellungen in Kenntnis.
3) Experten, Anlageberater und Anlagemanager, die von der Vorsorgeeinrichtung beigezogen wurden, sind im Jahresbericht mit Name und Funktion aufzuführen.
Art. 16 Reglement
1) Jede Vorsorgeeinrichtung hat ein Reglement zu erlassen, das die Rechte und Pflichten der versicherten Arbeitnehmer und des Arbeitgebers gegenüber der Vorsorgeeinrichtung festlegt.
2) Das Reglement setzt insbesondere die Art und die Höhe der versicherten Leistungen, die Höhe der zu entrichtenden Beiträge und der Freizügigkeitsleistungen fest und regelt die Organisation der Vorsorgeeinrichtung.
Art. 17 Kapitalanlagen
1) Das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung ist so anzulegen, dass Sicherheit und Rendite gewährleistet, das Anlagerisiko angemessen verteilt und die notwendigen flüssigen Mittel verfügbar sind. Werden von der Vorsorgeeinrichtung für einzelne Versichertenkollektive verschiedene Anlagestrategien angeboten, so sind diese Grundsätze für jede Anlagestrategie einzeln zu berücksichtigen.
2) Das Vermögen darf nicht beim Arbeitgeber angelegt werden. Die Ausnahmen regelt die Regierung durch Verordnung.
3) Die Vorsorgeeinrichtung muss ihre Vermögensanlagen sorgfältig auswählen, bewirtschaften und überwachen. Dazu erlässt sie insbesondere ein Anlagereglement und legt eine Anlagestrategie fest.
4) Die Regierung erlässt durch Verordnung die näheren Bestimmungen über die Anteile und die Bewertung der für die Vorsorgeeinrichtungen und die Sperrkonti bei Banken zulässigen Kapitalanlagen.
5) Aufgehoben
Art. 18 Abtretung, Pfändung und Verrechnung
1) Ansprüche und Anwartschaften aus betrieblicher Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge, einschliesslich Freizügigkeitspolicen und für Vorsorgezwecke gesperrte Konten, können vor Fälligkeit der Leistungen weder abgetreten noch verpfändet werden.
2) Anerkannte oder gerichtlich bestätigte Forderungen der Vorsorgeeinrichtung oder an diese abgetretene Forderungen des Arbeitgebers, die sich auf Beiträge beziehen, die nicht vom Lohn abgezogen wurden, können gegenüber einem Versicherten oder Leistungsberechtigten mit Vorsorgeleistungen verrechnet werden.
3) Die Regierung kann durch Verordnung Vorschriften erlassen betreffend Verrechnung von Leistungen der Vorsorgeeinrichtung mit Forderungen.
Art. 18a Verjährung
1) Die Leistungsansprüche unterliegen keiner Verjährung.
2) Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren.
3) Forderungen auf Freizügigkeitsleistungen nach Art. 11 Abs. 2 verjähren nach Ablauf von zehn Jahren ab Erreichen des ordentlichen Rentenalters des Versicherten.
4) Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach Art. 12 Abs. 2 angelegt sind, werden nach Ablauf von zehn Jahren ab Erreichen des ordentlichen Rentenalters des Versicherten an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser verwendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule.
Art. 18b Rechnungslegung und Berichterstattung
1) Die Vorsorgeeinrichtungen haben einen Geschäftsbericht (Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht) unter Beachtung der Transparenzvorschriften nach Art. 19a zu erstellen. Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
2) Die Vorsorgeeinrichtungen haben den Bericht an die Aufsichtsbehörde nach Massgabe der von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien zu erstellen.
Art. 19 Kontrolle
1) Die Vorsorgeeinrichtungen haben ihre Geschäftstätigkeit jährlich durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen. Als Revisionsstellen werden anerkannt:
a) Revisionsstellen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz;
b) andere Revisionsstellen, wenn:
1. sie über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert sind; und
2. die leitenden Revisoren über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen.
1a) Vorsorgeeinrichtungen haben der Revisionsstelle alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für eine sachgemässe Prüfung notwendig sind. Die Revisionsstelle prüft die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlagen. Sie hat in ihrem Bericht festzuhalten, wenn das Vermögen der Vorsorgeeinrichtung nicht mehr gesichert erscheint. Die Regierung legt mit Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend Anerkennung, Aufgaben und Pflichten von Revisionsstellen fest.
2) Trägt die Vorsorgeeinrichtung versicherungstechnisches Risiko, so hat sie einen von der Aufsichtsbehörde anerkannten Pensionsversicherungsexperten zu bestellen, der mindestens alle drei Jahre die Vorsorgeeinrichtung überprüft. Der Pensionsversicherungsexperte hat zu bescheinigen, dass die grundlegenden Satzungen der Vorsorgeeinrichtung und deren Reglement gesetzeskonform sind. Er hat in seinem Bericht festzuhalten, wenn die finanzielle Sicherheit der Vorsorgeeinrichtung bedroht sein sollte. Der Pensionsversicherungsexperte gibt einen jährlichen Zwischenbericht ab. Die Regierung legt die näheren Bestimmungen betreffend Anerkennung und Aufgaben von Pensionsversicherungsexperten durch Verordnung fest.
Art. 19a Transparenz
1) Die Vorsorgeeinrichtungen haben bei der Regelung des Beitragssystems, der Finanzierung, der Kapitalanlagen und bei der Rechnungslegung den Grundsatz der Transparenz zu beachten.
2) Mit der Transparenz soll sichergestellt werden, dass:
a) die tatsächliche finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung ersichtlich wird;
b) die Sicherheit der Erfüllung der Vorsorgezwecke belegt werden kann;
c) das paritätische Organ der Vorsorgeeinrichtung seine Führungsaufgabe wahrnehmen kann;
d) die Informationspflichten gegenüber den Versicherten erfüllt werden können.
3) Die Vorsorgeeinrichtungen müssen in der Lage sein, Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung sowie den Deckungsgrad abgeben zu können. Die allgemeinen Verwaltungskosten, die Vermögensverwaltungskosten und die Kosten für das Marketing und die Werbung sind in der Betriebsrechnung auszuweisen.
4) Die Versicherungsunternehmen haben den Vorsorgeeinrichtungen die nötigen Angaben zu liefern, damit diese die in diesem Artikel geforderte Transparenz gewährleisten können.
5) Die Regierung erlässt Bestimmungen über die Art und Weise, wie die Transparenz gewährleistet werden muss. Sie legt die Anforderungen an die Kosten- und Ertragstransparenz fest.
Art. 20 Information und Auskunftspflicht
1) Die Vorsorgeeinrichtung erteilt den versicherten Arbeitnehmern jährlich in ihrem Geschäftsbericht Auskunft über die Tätigkeit im vergangenen Jahr, über die Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Betriebsrechnung und Anhang, sowie über die Vermögensanlagen. Auf Anfrage hin hat sie den Versicherten Informationen über den Kapitalertrag, den versicherungstechnischen Risikoverlauf, die Verwaltungskosten, die Deckungskapitalberechnung, die Reservebildung sowie den Deckungsgrad abzugeben.
2) Die Vorsorgeeinrichtung informiert ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form mindestens über:
a) die Leistungsansprüche, den versicherten Lohn und den Beitragssatz;
b) die Organisation und die Finanzierung;
c) die Mitglieder des paritätischen Organs.
3) Die Vorsorgeeinrichtung hat die versicherten Arbeitnehmer, die aus der Vorsorgeeinrichtung austreten, über die Verwendung der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 12 und die anspruchsberechtigten Personen über ihre Leistungsansprüche angemessen zu informieren.
4) Vorsorgeeinrichtungen, welche die Altersvorsorge nach dem Beitragsprimat aufbauen, haben die versicherten Arbeitnehmer zudem jährlich über die Höhe der Verzinsung ihres persönlichen Altersguthabens und dessen Höhe zu orientieren.
5) Vorsorgeeinrichtungen, Versicherungsunternehmen und Banken, welche Freizügigkeitskonti oder -policen führen, haben die Versicherten jährlich über ihren Anspruch schriftlich zu informieren. Können diese Informationen nicht mehr zugestellt werden, ist dem Sicherheitsfonds innert sechs Monaten seit der letzten erfolglosen Zustellung mit allen persönlichen Angaben über diese vergessenen Guthaben Meldung zu erstatten.
6) Versicherungsunternehmen, Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben der Vorsorgeeinrichtung die für die Durchführung der Versicherung notwendigen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen beizubringen.
7) Sammelstiftungen müssen jedem Vorsorgekollektiv die massgebenden Grundlagen für die Berechnung der Beiträge, der Überschussbeteiligung sowie der Versicherungsleistungen bekannt geben. Die Grundlagen für die Berechnung der Überschussbeteiligung und die Grundsätze für deren Verteilung sind reglementarisch festzuhalten. Versicherungsunternehmen, die Verträge mit Sammelstiftungen haben, müssen diesen die notwendigen Informationen in nachvollziehbarer Weise liefern.
Art. 20a Verarbeitung personenbezogener Daten
Die mit der Durchführung sowie Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, der diesem Gesetz unterstehenden Personen verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist, namentlich um:
a) für die Einhaltung der Versicherungspflicht zu sorgen;
b) die Beiträge der Versicherten zu berechnen und zu erheben;
c) Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
d) ein Rückgriffsrecht gegenüber haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;
e) die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
f) Statistiken zu führen.
Art. 20b Übermittlung personenbezogener Daten
Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten nach Art. 20a übermitteln:
a) anderen mit der Durchführung dieses Gesetzes sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
b) anderen Organen, wenn die Daten für die Erfüllung einer ihnen durch Gesetz übertragenen Aufgabe erforderlich sind.