Art. 41
1 Die Kosten des schulärztlichen Dienstes gehen mit Ausnahme der Kosten für die Impfungen nach Artikel 39 und unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 zulasten der Trägerschaft der Schule. 2 Sie sind im Schulkostenbeitrag enthalten, den die Wohnsitzgemeinde an die Trägerschaft der Schule für auswärtige Schülerinnen und Schüler leistet. 3 An Privatschulen der Volksschulstufe gehen sie mit Ausnahme der Kosten für die Impfungen zu Lasten der Wohnsitzgemeinde der Schülerin oder des Schülers. 4 An besonderen Volksschulen werden sie mit Ausnahme der Kosten für die Impfungen dem Lastenausgleich Soziales zugeführt. 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen