Mauren · reglement-fuer-die-ausserschulische-benutzung-der-turnhallen-mauren-und-schaanwald.pdf · communal act
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13 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Die Turnhallen in Mauren und Schaanwald dienen in erster Linie den Schulen für den Sportunterricht. Ausserhalb dieser Zeiten kann die Benutzung der Turnhallen auch Sportvereinen oder
privaten Sportgruppen bewilligt werden. Dabei kommt Benutzern, die in Mauren-Schaanwald
ihren Wohnsitz haben, die Priorität in der Benutzung zu.
Propose a changeArt. 2
Gesuche um Benutzung der Turnhallen sind an das Gemeindesekretariat zu richten. Der
Hauswart erteilt die Bewilligung auf Zusehen hin, ohne dass dem Gesuchsteller aus der Erlaubnis ein Recht erwächst. Die erteilte Bewilligung erlischt jeweils auf den 31. Juli, weshalb
auf den 30. Juni eines jeden Jahres um Erneuerung nachgesucht werden muss.
Propose a changeArt. 3
Bewilligungen für eine kurzzeitige Benutzung der Turnhallen, die ausserhalb der normalen
Belegungszeiten (Belegungsplan) stattfindet, sind rechtzeitig beim Hauswart einzuholen. Die
schulische Benutzung ist dabei zu berücksichtigen. Die Gemeindevorstehung ist vom Hauswart
zu informieren.
Propose a changeArt. 4
Nach erteilter Bewilligung kann der Schlüssel durch den Gruppenleiter beim Hauswart bezogen werden. Gleichzeitig ist der Erhalt dieses Reglements durch den Gruppenleiter zu bestätigen.
Propose a changeArt. 5 www.mauren.li
In allen Räumen ist auf Ordnung und Reinlichkeit zu achten. Bei jeder mutwilligen Verunreinigung und Beschädigung des Gebäudes, der Räumlichkeiten und der Einrichtungen haftet der
Benützer für den daraus entstandenen Schaden. Schäden sind sofort dem Hauswart zu melden. Unterlassen Fehlbare eine Meldung oder weigern sie sich, von sich aus den Schaden zu
decken, kann als erste Massnahme die Bewilligung entzogen werden. Die Anordnung zur Ausführung von Reparaturen ist allerdings Sache der Gemeindevertretung.
Propose a changeArt. 6
Die Bewilligung zur Benutzung der Turnhallen gilt nicht für die Aussensportanlagen. Für die
Benutzung dieser Anlagen muss eine separate Bewilligung eingeholt werden.
Propose a changeArt. 7
Während den Schulferien, Wochenenden und Feiertagen sind die Turnhallen geschlossen.
Ausnahmen bilden die Sportferien im Februar.
Propose a changeArt. 8 II. Turnhallen-Bestimmungen
Für die Benutzung der Turnhallen gelten folgende Vorschriften:
a) Der Gruppenleiter ist für die Einhaltung der Reglementsbestimmungen und für einen
reibungslosen Ablauf des Betriebes verantwortlich.
b) Es sind keine Ess- und Trinkwaren erlaubt.
c) Die Heizung und andere technische Einrichtungen dürfen nur vom Hauswart bedient
werden. Für die Benutzung der Akustikanlage ist der jeweilige Gruppenleiter verantwortlich.
d) Der Trainingsbetrieb ist so frühzeitig zu beenden, dass das Gebäude spätestens um
22.15 Uhr geschlossen werden kann.
e) Die Sportvereine und privaten Sportgruppen dürfen die Räume nur zu den ihnen bewilligten Zeiten benützen.
f) Das Öffnen und Schliessen der Räume erfolgt durch den Gruppenleiter. Nach Beendigung der Übungen kontrolliert er die benützten Räume und sorgt dafür, dass sämtliche
Lichter gelöscht und die Wasserbezugsstellen abgestellt sind.
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g) Die Turnhallen dürfen nur barfuss oder mit sauberen Hallen-Turnschuhen, welche keine
Abfärbung verursachen, betreten werden.
h) Die Turngeräte sind sorgfältig zu behandeln und nach Gebrauch an den für sie bestimmten Platz zurückzustellen. Sie sind, sofern sie nicht rollbar sind, zu tragen.
i) Geräte dürfen nur mit Bewilligung des Hauswarts ausserhalb der Trainingsräume benützt werden.
j) Sportgruppen, welche eigene Sportutensilien besitzen, werden auf Verlangen und nach
Möglichkeit abschliessbare Schränke zur Verfügung gestellt.
k) Steinstossen, Gewichtheben und das Werfen mit Wurfgeräten sind untersagt, sofern sie
nicht speziell zum Gebrauch für den betreffenden Trainingsraum geeignet sind.
l) Spiele wie Handball, Basketball, Volleyball usw., sowie Vorübungen für das Fussballspiel
sind nur gestattet, wenn der Betrieb so gestaltet wird, dass die Turnhallen und deren
Einrichtungen nicht beschädigt und beschmutzt werden. Wettkampfmässiges Fussballspielen ist nur mit dafür geeigneten Hallenbällen gestattet.
m) Die Gemeinde lehnt bei nichtschulischer Benutzung jegliche Haftpflichtfolgen ab, welche
nicht durch fehlerhafte Montagen und Installationen oder durch nachweisbare Fehlbedienungen des Gemeindepersonals entstehen. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist Sache der jeweiligen Benützer.
n) Für Diebstähle übernimmt die Gemeinde keine Haftung.
Propose a changeArt. 9 III. Benutzungsgebühren
Ortsansässige Vereine haben keine Benutzungsgebühr zu entrichten.
Für alle anderen Turnhallen-Benützer gelten folgende Benutzungsgebühren:
- CHF 50.– für 1 ½ Stunden
- CHF 150.– für einen halben Tag
- CHF 250.– für einen Tag
Die Gebührenverrechnung erfolgt durch die Gemeindekasse.
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Propose a changeArt. 10 IV. Schlussbestimmungen
Die Sportgruppen und Vereine sind verpflichtet, dieses Reglement den Trainern und Benützern zur Kenntnis zu bringen und für die Einhaltung dieser Vorschriften zu sorgen.
Propose a changeArt. 11
Der Hauswart hat darüber zu wachen, dass diesem Reglement nachgelebt wird. Er erteilt die
Bewilligung, kontrolliert die Belegung und nimmt Anregungen betreffend Geräte und Mobiliar
entgegen. Der Hauswart überwacht den gesamten Trainingsbetrieb bezüglich Ordnung, Reinlichkeit, Umgang mit Einrichtungen und Geräten. Verstösse gegen dieses Reglement sind vom
Hauswart der Gemeindevorstehung zu melden.
Propose a changeArt. 12
Zuwiderhandlungen werden von der Gemeindevorstehung geahndet. Wiederholte Verstösse
haben den vorübergehenden oder den dauernden Entzug der Benutzungsbewilligung zur Folge.
Propose a changeArt. 13
Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat an der Sitzung vom 26. August 2015 genehmigt
und rückwirkend auf den 1. August 2015 in Kraft gesetzt. Es ersetzt das bisherige Reglement
vom 22. Oktober 2008.
Gemeindevorstehung Mauren
gez. Freddy Kaiser
Gemeindevorsteher
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