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Verordnung der Bundesversammlung über das Parteienregister

Confederation · 161.15 · decree

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In force since 2003-01-01, as the publisher states.

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1 Parteienregister
  2. Art. 2 Politische Parteien
  3. Art. 3 Anmeldung zum Eintrag in das Parteienregister
  4. Art. 4 Mutationen
  5. Art. 5 Streichung aus dem Register
  6. Art. 6 Übergangsrecht
  7. Art. 7 Inkrafttreten

7 provisions

Art. 1 Parteienregister

1 Die Bundeskanzlei führt ein Parteienregister. 2 Das Parteienregister ist über Internet oder am Sitz der Bundeskanzlei einsehbar. Die Bundeskanzlei hält auch die schriftlichen Registrierungsunterlagen zur Einsichtnahme bereit.

Art. 2 Politische Parteien

Als politische Partei im Sinne von Artikel 76a BPR gilt ein Verein, der auf Grund seiner Statuten vornehmlich politische Zwecke verfolgt.

Art. 3 Anmeldung zum Eintrag in das Parteienregister

1 Die Partei, die sich registrieren lassen will, reicht der Bundeskanzlei das Anmeldeformular nach dem Anhang und die rechtsgültigen Statuten elektronisch oder in Papierform ein. 2 Die Bundeskanzlei stellt das Formular unentgeltlich elektronisch und in Papierform zur Verfügung.

Art. 4 Mutationen

1 Jede registrierte Partei meldet der Bundeskanzlei umgehend alle Änderungen ihrer Statuten, ihres Namens und ihres Sitzes sowie der Namen und Adressen der präsidierenden und der geschäftsführenden Personen der Bundespartei. 2 Die Bundeskanzlei trägt Mutationen innert 60 Tagen nach. 3 Registrierte Parteien, welche bis zum 1. Mai des Wahljahres ihrer Meldepflicht für Mutationen nicht nachgekommen sind, verlieren den Anspruch auf die administrativen Erleichterungen nach Artikel 24 Absätze 3 und 4 BPR.

Art. 5 Streichung aus dem Register

1 Die Bundeskanzlei streicht eine Partei von Amtes wegen aus dem Register, wenn: a. die Partei ihren Namen ändert, ohne dies zu melden; b. die parlamentarische Mindestvertretung nach Artikel 76a Absatz 1 BPR nicht mehr besteht. 2 Vor der Streichung hört die Bundeskanzlei die ordnungsgemäss gemeldeten präsidierenden oder geschäftsführenden Personen der Bundespartei an.

Art. 6 Übergangsrecht

Für die Gesamterneuerungswahl vom 19. Oktober 2003 können jene Parteien die administrativen Erleichterungen nach Artikel 24 Absätze 3 und 4 BPR beanspruchen, welche die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und sich bei der Bundeskanzlei bis zum 1. März 2003 angemeldet haben.

Art. 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung der Bundesversammlung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

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