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Verordnung über die Zuteilung von Organen zur Transplantation

Confederation · 810.212.4 · ordinance

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Contents: 53 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffe
  3. Art. 3 Aufnahme in die Warteliste
  4. Art. 4 Zusätzliche Voraussetzungen für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz
  5. Art. 5 Streichung aus der Warteliste
  6. Art. 6 Aufnahme- oder Streichungsentscheid
  7. Art. 7 Meldung von Patientendaten an die Nationale Zuteilungsstelle
  8. Art. 8 Führung der Warteliste
  9. Art. 9 Grundsatz
  10. Art. 10 Übereinstimmung der Blutgruppe
  11. Art. 11 Zuteilung mehrerer Organe
  12. Art. 12 Zuteilung bei gleicher Priorität
  13. Art. 13 Berechnung der Wartezeit
  14. Art. 13a Anrechnung der Wartezeit im Ausland
  15. Art. 14 Medizinische Dringlichkeit
  16. Art. 15 Medizinischer Nutzen
  17. Art. 16 Medizinische Dringlichkeit
  18. Art. 17 Medizinischer Nutzen
  19. Art. 18 Medizinische Dringlichkeit
  20. Art. 19 Zuteilung nach Punktesystem
  21. Art. 20 Medizinische Dringlichkeit
  22. Art. 21 Zuteilung bei fehlender medizinischer Dringlichkeit
  23. Art. 22 und 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25 Medizinische Dringlichkeit
  26. Art. 26 Übereinstimmung des Alters
  27. Art. 27 Meldung von Spenderdaten
  28. Art. 28 Ermittlung der Empfängerin oder des Empfängers
  29. Art. 29 Leberteiltransplantation
  30. Art. 30 Zuteilung des Organs
  31. Art. 31 Änderung der Zuteilung
  32. Art. 32 Zentrumsbedingte Gründe gegen eine Transplantation
  33. Art. 33 Mitteilung und Dokumentation des Zuteilungsentscheids
  34. Art. 34 Meldung der Transplantationszentren
  35. Art. 34a Betrieb und Zweck
  36. Art. 34b Inhalt des SOAS
  37. Art. 34c Aufgaben des BAG
  38. Art. 34d Aufgaben der Nationalen Zuteilungsstelle
  39. Art. 34e Eintragung von Daten
  40. Art. 34f Einsichtnahme in Daten
  41. Art. 34g Zugriffsberechtigte Personen
  42. Art. 34h Bekanntgabe von Daten
  43. Art. 34i Datensicherheit
  44. Art. 34j Aufbewahrungsdauer der Daten
  45. Art. 34k Auskunfts- und Berichtigungsrecht
  46. Art. 34l Schnittstellen zu anderen Datenbanken
  47. Art. 34m Bearbeitung der Daten zu Forschungszwecken
  48. Art. 35 Organangebote an das Ausland
  49. Art. 36 Organangebote aus dem Ausland
  50. Art. 37 Vereinbarungen über den internationalen Organaustausch
  51. Art. 38 Übertragung von Aufgaben an Swisstransplant
  52. Art. 39 Datenschutz
  53. Art. 40

53 provisions

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Zuteilung von: a. Herzen; b. Lungen; c. Lebern; d. Nieren; e. Bauchspeicheldrüsen und Inseln; f. Dünndärmen.

Art. 2 Begriffe

Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Gewebemerkmale: genetisch festgelegte Strukturen an der Oberfläche von Körperzellen, anhand deren das Immunsystem zwischen fremd und körpereigen unterscheiden kann und die nach einer Transplantation bei der Empfängerin oder beim Empfänger eine Immunreaktion und damit eine Abstossung der transplantierten Organe, Gewebe oder Zellen auslösen können; b. Inseln: aus der Bauchspeicheldrüse gewonnene Zellverbände, die für die Produktion und Ausschüttung von Insulin verantwortlich sind; in dieser Verordnung sind Inseln den Organen gleichgestellt; c. kombinierte Transplantation: die gleichzeitige Übertragung zweier unterschiedlicher Organe auf die gleiche Person; d. Mehrfachtransplantation: die gleichzeitige Übertragung von mindestens drei unterschiedlichen Organen auf die gleiche Person.

Art. 3 Aufnahme in die Warteliste

1 Patientinnen und Patienten werden in die Warteliste aufgenommen, wenn: a. eine Transplantation medizinisch indiziert ist; b. keine dauernde medizinische Kontraindikation für eine Transplantation vorliegt; und c. keine anderen medizinischen Gründe vorliegen, die den Transplantationserfolg gefährden. 2 Die Aufnahme in die Warteliste setzt das schriftliche Einverständnis der Patientin oder des Patienten voraus. 2bis Patientinnen und Patienten, die im Ausland in einer Warteliste eingetragen sind, werden nicht in die Warteliste aufgenommen. Im Rahmen einer Vereinbarung über den gegenseitigen Organaustausch ist die doppelte Eintragung jedoch zulässig. 3 Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) kann die medizinischen Indikationen und Kontraindikationen für eine Transplantation regeln. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4467).

Art. 4 Zusätzliche Voraussetzungen für Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz

Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz, die keiner der Personengruppen nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben b und c des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 angehören, werden in die Warteliste aufgenommen, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 3 erfüllen und wenn: a. bei ihnen während des Aufenthalts in der Schweiz eine medizinische Dringlichkeit für eine Transplantation entsteht; b. sie der Versicherungspflicht nach Artikel 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung unterstehen; oder c. sie im Grenzgebiet zur Schweiz Wohnsitz haben und in einem Schweizer Spital längere Zeit medizinisch betreut worden sind. Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 23. März 2016 über den Vollzug der Transplantationsgesetzgebung, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1171). SR 832.102

Art. 5 Streichung aus der Warteliste

Aus der Warteliste unverzüglich zu streichen sind Patientinnen und Patienten, bei denen die Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 4 nicht mehr erfüllt sind.

Art. 6 Aufnahme- oder Streichungsentscheid

1 Die Transplantationszentren entscheiden über die Aufnahme in die Warteliste sowie über die Streichung aus der Warteliste in Form einer anfechtbaren Verfügung. 2 Sie müssen die Akten während zehn Jahren aufbewahren.

Art. 7 Meldung von Patientendaten an die Nationale Zuteilungsstelle

1 Die Transplantationszentren müssen der Nationalen Zuteilungsstelle unverzüglich jede Patientin und jeden Patienten melden, die oder der in die Warteliste aufzunehmen oder daraus zu streichen ist. 2 Sie müssen der Meldung über die Aufnahme alle Daten beilegen, die für den Zuteilungsentscheid erforderlich sind. 3 Erforderliche Daten sind namentlich: a. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Wohnsitz der Patientin oder des Patienten; b. die Blutgruppe; c. Körpergrösse und -gewicht; d. das Ergebnis der Tests auf Krankheitserreger; e. der Status der Patientin oder des Patienten auf der Warteliste. 4 Die Transplantationszentren müssen die Nationale Zuteilungsstelle unverzüglich informieren, wenn: a. sich Daten nach Absatz 3 ändern; b. bei einer aufgenommenen Patientin oder einem aufgenommenen Patienten vorübergehende Kontraindikationen für eine Transplantation bestehen oder nicht mehr bestehen. 5 … Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, mit Wirkung seit 15. Nov. 2017 (AS 2017 5663).

Art. 8 Führung der Warteliste

Die Nationale Zuteilungsstelle führt die Warteliste. Sie muss sicherstellen, dass eine Patientin oder ein Patient für ein bestimmtes Organ nicht mehrfach aufgeführt ist.

Art. 9 Grundsatz

1 Organe dürfen nur Patientinnen und Patienten zugeteilt werden, bei denen Aussicht auf eine erfolgreiche Transplantation besteht. 2 Organe dürfen nur zugeteilt werden, wenn sie nach Anhang 5 Ziffer 6 der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007 transplantiert werden dürfen. SR 810.211

Art. 10 Übereinstimmung der Blutgruppe

1 Organe dürfen nur Patientinnen und Patienten zugeteilt werden, deren Blutgruppe mit derjenigen der Spenderin oder des Spenders identisch oder kompatibel ist. 2 Das EDI legt fest, unter welchen Voraussetzungen Organe Patientinnen und Patienten mit nicht kompatibler Blutgruppe zugeteilt werden dürfen. 3 Es kann festlegen, dass Patientinnen und Patienten, die wegen ihrer Blutgruppe lange auf ein Organ warten müssen, bei der Zuteilung bevorzugt werden.

Art. 11 Zuteilung mehrerer Organe

1 Ist die Transplantation mehrerer Organe indiziert und wird einer Patientin oder einem Patienten, bei der oder dem eine medizinische Dringlichkeit vorliegt, eines dieser Organe zugeteilt, so sind ihr oder ihm auch die anderen benötigten Organe zuzuteilen. 1bis Ist die Transplantation mehrerer Organe indiziert, liegt aber keine medizinische Dringlichkeit vor, so gilt Folgendes: a. Werden das Herz, die Lungen, die Leber oder der Dünndarm zugeteilt, so sind der Patientin oder dem Patienten auch die anderen benötigten Organe zuzuteilen. b. Werden die Niere, die Bauchspeicheldrüse oder die Inseln zugeteilt und benötigt die Patientin oder der Patient auch die Leber, so ist ihr oder ihm diese zuzuteilen, wenn sie oder er ohne Transplantation ein erhöhtes Mortalitätsrisiko aufweist. c. Ist die Transplantation sowohl der Niere als auch der Bauchspeicheldrüse oder der Inseln indiziert und wird der Patientin oder dem Patienten eines dieser Organe zugeteilt, so ist ihr oder ihm auch das andere benötigte Organ zuzuteilen. 2 Patientinnen oder Patienten, die nur ein Organ benötigen, sind zu bevorzugen, wenn nur bei ihnen eine medizinische Dringlichkeit vorliegt. 3 Ist die Transplantation mehrerer Organe bei mehreren Patientinnen und Patienten indiziert, können ihnen aber gleichzeitig nicht alle benötigten Organe zugeteilt werden, so sind die Organe der Patientin oder dem Patienten mit der grössten Dringlichkeit zuzuteilen. 4 Das EDI präzisiert das erhöhte Mortalitätsrisiko nach Absatz 1bis Buchstabe b. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2017 5663). Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2017 5663). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2017 5663).

Art. 12 Zuteilung bei gleicher Priorität

1 Bei gleicher Priorität sind Patientinnen und Patienten, für die eine kombinierte Transplantation oder eine Mehrfachtransplantation indiziert ist, zu bevorzugen. 2 Das EDI regelt die Zuteilung bei gleicher Priorität im Einzelnen. Es berücksichtigt dabei: a. die medizinische Dringlichkeit; b. den Umstand, dass bestimmte Patientinnen und Patienten wegen ihrer Blutgruppe lange auf ein Organ warten müssen; c. die Wartezeit; d. die Übereinstimmung der Gewebemerkmale. 3 Es kann die Kriterien nach Absatz 2 mit Punkten gewichten.

Art. 13 Berechnung der Wartezeit

Das EDI regelt die Berechnung der Wartezeit.

Art. 13a Anrechnung der Wartezeit im Ausland

1 Die Wartezeit im Ausland wird ab dem Tag der Aufnahme in die ausländische Warteliste angerechnet. 2 Das EDI regelt die Voraussetzungen für die Anrechnung. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4467).

Art. 14 Medizinische Dringlichkeit

1 Herzen sind in erster Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, deren Leben ohne Transplantation unmittelbar bedroht ist. 2 Das EDI regelt die Voraussetzungen für das Vorliegen einer medizinischen Dringlichkeit sowie deren Dauer.

Art. 15 Medizinischer Nutzen

1 Herzen sind in zweiter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, bei denen die Transplantation aufgrund der Übereinstimmung von Körpergewicht und Alter den grössten medizinischen Nutzen erwarten lässt. 2 Das EDI bestimmt den notwendigen Grad an Übereinstimmung von Körpergewicht und Alter.

Art. 16 Medizinische Dringlichkeit

1 Lungen sind in erster Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, deren Leben ohne Transplantation unmittelbar bedroht ist. 2 Das EDI regelt die Voraussetzungen für das Vorliegen einer medizinischen Dringlichkeit sowie deren Dauer.

Art. 17 Medizinischer Nutzen

1 Lungen sind in zweiter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, bei denen die Transplantation den grössten medizinischen Nutzen erwarten lässt. 2 Das EDI legt für die Ermittlung des grössten medizinischen Nutzens Kriterien fest. Es berücksichtigt dabei namentlich die medizinischen Charakteristiken der spendenden und der empfangenden Person.

Art. 18 Medizinische Dringlichkeit

1 Lebern sind in erster Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, deren Leben ohne Transplantation unmittelbar bedroht ist. 2 Ist die Spenderin oder der Spender weniger als 18 Jahre alt, so ist die Leber an erster Stelle Patientinnen und Patienten unter 18 Jahren zuzuteilen. 3 Das EDI regelt die Voraussetzungen für das Vorliegen einer medizinischen Dringlichkeit sowie deren Dauer.

Art. 19 Zuteilung nach Punktesystem

1 Lebern sind in zweiter Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, deren Leben ohne Transplantation nicht unmittelbar bedroht ist. 2 Das EDI regelt die Prioritäten der Zuteilung. Es berücksichtigt dabei: a. den Grad der Dringlichkeit einer Transplantation innerhalb der nächsten drei Monate; b. die Möglichkeit einer Leberteiltransplantation insbesondere für junge Patientinnen und Patienten; c. den Umstand, dass bestimmte Patientinnen und Patienten wegen ihrer Blutgruppe mit sehr langen Wartezeiten rechnen müssen; d. den Grad der Übereinstimmung des Alters der spendenden und der empfangenden Person. 3 Es kann die Kriterien nach Absatz 2 präzisieren und mit Punkten gewichten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. April 2015, in Kraft seit 1. Juni 2015 (AS 2015 1253).

Art. 20 Medizinische Dringlichkeit

1 Nieren sind in erster Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, deren Leben ohne Transplantation unmittelbar bedroht ist. 2 Das EDI regelt die Voraussetzungen für das Vorliegen einer medizinischen Dringlichkeit.

Art. 21 Zuteilung bei fehlender medizinischer Dringlichkeit

1 Das EDI regelt die Prioritäten der Zuteilung an Patientinnen und Patienten, bei denen keine medizinische Dringlichkeit vorliegt. Es berücksichtigt dabei: a. die Übereinstimmung der Blutgruppe und des Alters; b. die Übereinstimmung der Gewebemerkmale; c. den Umstand, dass bestimmte Patientinnen und Patienten wegen einer Immunisierung mit sehr langen Wartezeiten rechnen müssen; d. den medizinischen Nutzen; e. die Wartezeit. 2 Es kann die Kriterien nach Absatz 1 mit Punkten gewichten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008, in Kraft seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4467).

Art. 22 und 23

Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Sept. 2008, mit Wirkung seit 15. Okt. 2008 (AS 2008 4467).

Art. 24

1 Das EDI regelt die Prioritäten der Zuteilung von Bauchspeicheldrüsen und Inseln. Es berücksichtigt dabei: a. die Übereinstimmung der Blutgruppe und des Alters; b. die Übereinstimmung der Gewebemerkmale; c. den Umstand, dass bestimmte Patientinnen und Patienten wegen einer Immunisierung mit sehr langen Wartezeiten rechnen müssen; d. den medizinischen Nutzen; e. die Wartezeit. 2 Es kann die Kriterien nach Absatz 1 mit Punkten gewichten. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2017 5663).

Art. 25 Medizinische Dringlichkeit

1 Dünndärme sind in erster Priorität Patientinnen und Patienten zuzuteilen, deren Leben ohne Transplantation unmittelbar bedroht ist. 2 Das EDI regelt die Voraussetzungen für das Vorliegen einer medizinischen Dringlichkeit.

Art. 26 Übereinstimmung des Alters

Ist die Spenderin oder der Spender weniger als 12 Jahre alt, so ist ein Dünndarm innerhalb einer Priorität an erster Stelle einer Patientin oder einem Patienten unter 12 Jahren zuzuteilen.

Art. 27 Meldung von Spenderdaten

1 Die Spitäler und Transplantationszentren müssen der Nationalen Zuteilungsstelle unverzüglich jede verstorbene Person melden, bei der die Voraussetzungen für eine Organentnahme erfüllt sind. 2 Sie müssen der Meldung alle Daten der Person beilegen, die für einen Zuteilungsentscheid erforderlich sind. 3 Erforderliche Daten sind namentlich: a. Name, Vorname, Geburtsdatum und Geschlecht der Spenderin oder des Spenders; b. die Blutgruppe; bbis. Gewebemerkmale; c. Körpergrösse und -gewicht; d. das Ergebnis der Tests auf Krankheitserreger; e. Angaben zur Krankengeschichte; f. klinische Daten. 4 Ärztinnen und Ärzte sowie Spitäler müssen der Nationalen Zuteilungsstelle jede Person melden, die sich bereit erklärt hat, einer ihr unbekannten Person zu Lebzeiten ein Organ zu spenden. 5 Die Transplantationszentren müssen der Nationalen Zuteilungsstelle zusammen mit den Daten nach Absatz 3 jede Person melden, die sich bereit erklärt hat, einer ihr unbekannten Person zu Lebzeiten ein Organ zu spenden, und bei der die Voraussetzungen für die Organentnahme erfüllt sind. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2017 5663).

Art. 28 Ermittlung der Empfängerin oder des Empfängers

1 Die Nationale Zuteilungsstelle ermittelt anhand der Daten der Spenderin oder des Spenders und der in der Warteliste aufgeführten Patientinnen und Patienten sowie der Zuteilungskriterien und -prioritäten nach den Artikeln 9–26 die möglichen Empfängerinnen und Empfänger und stellt unter diesen eine Rangfolge her. 2 Sie teilt mehrere der ermittelten Patientinnen und Patienten, deren Rangfolge sowie die Daten der Spenderin oder des Spenders allen Transplantationszentren mit entsprechendem Transplantationsprogramm mit. 3 Die Transplantationszentren melden der Nationalen Zuteilungsstelle innerhalb einer von dieser bestimmten Frist: a. Umstände, die eine Transplantation bei den ermittelten Patientinnen oder Patienten verunmöglichen; b. medizinische Umstände, die eine Zuteilung an eine andere Patientin oder einen anderen Patienten erfordern können. 4 Die Nationale Zuteilungsstelle kann bei zeitlicher Dringlichkeit auf eine Konsultation der Transplantationszentren verzichten.

Art. 29 Leberteiltransplantation

Hat die Nationale Zuteilungsstelle die Patientin oder den Patienten mit der höchsten Priorität ermittelt und ist aufgrund des Alters und des Körpergewichts der Spenderin oder des Spenders zu erwarten, dass die Leber geteilt werden kann, so nimmt sie zusammen mit den in Frage kommenden Transplantationszentren unverzüglich entsprechende Abklärungen vor. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2017 5663).

Art. 30 Zuteilung des Organs

Die Nationale Zuteilungsstelle teilt das Organ aufgrund der Meldungen der Transplantationszentren der Patientin oder dem Patienten mit der höchsten Priorität zu. Artikel 32 bleibt vorbehalten.

Art. 31 Änderung der Zuteilung

1 Das entnehmende Spital oder das Transplantationszentrum muss die Nationale Zuteilungsstelle unverzüglich informieren, wenn: a. das Organ der ermittelten Person nicht mit vernünftigen Erfolgsaussichten transplantiert werden kann; oder b. die Transplantation nicht durchgeführt werden konnte oder erfolglos geblieben ist. 2 Kann das Organ einer anderen Person transplantiert werden, so teilt die Nationale Zuteilungsstelle es der Patientin oder dem Patienten mit der höchsten Priorität zu. Bei zeitlicher Dringlichkeit kann sie auf eine Konsultation der Transplantationszentren verzichten.

Art. 32 Zentrumsbedingte Gründe gegen eine Transplantation

1 Kann ein Transplantationszentrum die Transplantation nicht durchführen oder lehnt es diese ab, so klärt die Nationale Zuteilungsstelle unverzüglich ab, ob die Transplantation an einem anderen Transplantationszentrum vorgenommen werden kann. 2 Ist die Transplantation an einem anderen Zentrum nicht möglich, so teilt die Nationale Zuteilungsstelle das Organ der Patientin oder dem Patienten mit der nächsthöheren Priorität zu.

Art. 33 Mitteilung und Dokumentation des Zuteilungsentscheids

1 Die Nationale Zuteilungsstelle teilt ihren Entscheid den konsultierten Transplantationszentren mit. 2 Sie führt über jeden Entscheid Akten. Diese müssen enthalten: a. eine transparente und nachvollziehbare Begründung für die Zuteilung des Organs an die ermittelte Person; b. allfällige Einwände der Transplantationszentren gegen den Entscheid.

Art. 34 Meldung der Transplantationszentren

1 Die Transplantationszentren müssen der Nationalen Zuteilungsstelle jede Transplantation eines zugeteilten Organs melden. 2 Konnte die Transplantation nicht durchgeführt werden oder ist sie erfolglos geblieben, so muss das Transplantationszentrum der Nationalen Zuteilungsstelle die Gründe dafür mitteilen.

Art. 34a Betrieb und Zweck

1 Das BAG betreibt die Datenbank Swiss Organ Allocation System (SOAS) und stellt diese der Nationalen Zuteilungsstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verfügung. 2 Das SOAS dient der raschen Zuteilung von Organen und unterstützt die Nationale Zuteilungsstelle bei der Erfüllung der folgenden Aufgaben: a. dem Führen der Warteliste; b. der Erstellung einer Prioritätenliste der möglichen Empfängerinnen und Empfänger; c. der Zuteilung der Organe; d. der Nachvollziehbarkeit aller erfolgten Aktionen und Entscheide; e. der Evaluation der Zuteilungsregeln; f. der Organisation und Koordination der mit der Zuteilung zusammenhängenden Tätigkeiten auf nationaler Ebene; g. der Zusammenarbeit mit ausländischen Zuteilungsorganisationen. 3 Das SOAS dient zudem: a. der Zuteilung von Nieren nach der Überkreuz-Lebendspende-Verordnung vom 18. Oktober 2017; b. der Erstellung von Statistiken über die Zuteilung von Organen sowie der Vollzugskontrolle in diesem Bereich; c. der Aufsicht über die Aktivitäten im Bereich der Lebendspende; d. der Qualitätssicherung der Daten über die Ergebnisse der Transplantationen; e. der Forschung im Bereich der Transplantationsmedizin (Art. 34m). SR 810.212.3

Art. 34b Inhalt des SOAS

Das SOAS enthält die Daten: a. der Spenderinnen und Spender nach Artikel 27; b. der Personen auf der Warteliste nach Artikel 7; c. die während des Zuteilungsverfahrens von den beteiligten Stellen generiert werden, um einen Zuteilungsentscheid zu fällen; d. der Personen, die in das nationale Überkreuz-Lebendspende-Programm aufgenommen wurden; e. über die Lebendspende von Organen nach Artikel 15a der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007. SR 810.211

Art. 34c Aufgaben des BAG

1 Das BAG trägt die Verantwortung für das SOAS. Es ist für die Sicherheit des SOAS und die Rechtmässigkeit der Bearbeitung der Personendaten verantwortlich. 2 Es hat folgende Aufgaben: a. Es stellt die Programmierung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des SOAS sicher. b. Es vergibt die Zugriffsberechtigungen und kontrolliert die Zugriffe der Nutzerinnen und Nutzer. c. Es erarbeitet die notwendigen Grundlagen für die Umsetzung der Vorgaben für die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung und dokumentiert und überprüft die Umsetzung und Wirksamkeit der Sicherheitsmassnahmen. d. Es unterstützt die Nationale Zuteilungsstelle bei der Lösung von Anwendungsproblemen. e. Es erstellt Statistiken zur Spende, Zuteilung und Transplantation von Organen. f. Es überprüft periodisch, ob die Zuteilungsentscheide den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 94 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).

Art. 34d Aufgaben der Nationalen Zuteilungsstelle

Die Nationale Zuteilungsstelle hat folgende Aufgaben: a. Sie unterstützt die Nutzerinnen und Nutzer bei der Lösung von Anwendungsproblemen. b. Sie setzt die im Sicherheitskonzept enthaltenen Massnahmen um. c. Sie erstellt Statistiken zur Spende, Zuteilung und Transplantation von Organen.

Art. 34e Eintragung von Daten

1 Die folgenden Stellen tragen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nachstehenden Daten online im SOAS ein: a. die Transplantationszentren:1. die Daten der von ihnen betreuten Empfängerinnen und Empfänger, 2. die Daten der von ihnen oder einem Spital betreuten Spenderinnen und Spender, 3. die Angabe, ob einer Spenderin oder einem Spender von Organen auch Gewebe oder Zellen zur Transplantation entnommen wurden, um welche Gewebe oder Zellen es sich handelt und an wen diese weitergeleitet wurden, 4. die Daten nach Artikel 27 Absatz 2 der Überkreuz-Lebendspende-Verordnung vom 18. Oktober 2017, 5. die während des Zuteilungsverfahrens generierten Daten, und 6. die Daten über die Lebendspende von Organen nach Artikel 15a der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007; b. die Spitäler: die Daten der von ihnen betreuten Spenderinnen und Spender; c. die Nationale Zuteilungsstelle:1. das Ergebnis der Prüfung der Tauglichkeit der Spenderin oder des Spenders, 2. die Daten der Spenderin oder des Spenders bei einem Organangebot aus dem Ausland, 3. die während des Zuteilungsverfahrens generierten Daten, und 4. welche Person im Rahmen des nationalen Überkreuz-Lebendspende-Programms welcher Person eine Niere gespendet hat; d. das nationale HLA-Labor: das Ergebnis der Prüfung der Bestimmung der Gewebemerkmale der Empfängerin oder des Empfängers. 2 Die Nationale Zuteilungsstelle prüft die von den Transplantationszentren und den Spitälern erfassten Daten auf Vollständigkeit. Sie ergänzt in Absprache mit den Transplantationszentren und den Spitälern unvollständige Daten oder korrigiert falsche Daten. SR 810.212.3 SR 810.211

Art. 34f Einsichtnahme in Daten

Die folgenden Stellen können zur Erfüllung ihrer Aufgaben die nachstehenden Daten online im SOAS einsehen: a. die Transplantationszentren: die Daten der Spenderinnen und Spender sowie Empfängerinnen und Empfänger, die sie selber im SOAS eingegeben haben, und während eines laufenden Zuteilungsverfahrens auch die Daten der Spenderinnen und Spender anderer Transplantationszentren sowie der Spitäler; b. die Spitäler: die Daten der von ihnen betreuten Spenderinnen und Spender; c. die Nationale Zuteilungsstelle: alle Daten; d. das nationale HLA-Labor: die Daten zu den Gewebemerkmalen aller Empfängerinnen und Empfänger; e. das BAG: alle Daten mit Ausnahme des Namens und Vornamens von Spenderinnen und Spendern sowie Empfängerinnen und Empfängern.

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