Online-Zugriff auf die Daten im SOAS haben:
a. bei der Nationalen Zuteilungsstelle:1. die nationalen Koordinatorinnen und Koordinatoren,
2. die Direktorin oder der Direktor,
3. die für das Qualitätsmanagement zuständige Person,
4. die medizinischen Beraterinnen und Berater,
5. die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
b. in den Transplantationszentren:1. die für die lokale Koordination zuständigen Personen,
2. die transplantierenden Ärztinnen und Ärzte,
3. die Fachpersonen der lokalen HLA-Laboratorien,
4. die medizinischen Fachexpertinnen und -experten,
5. die für die Meldung von Daten über die Lebendspende von Organen zuständigen Personen;
c. in den Spitälern: die für die lokale Koordination zuständigen Personen;
d. im BAG: die für das SOAS zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sektion Transplantation;
e. im nationalen HLA-Labor: die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) angepasst.
Art. 34h Bekanntgabe von Daten
Die Nationale Zuteilungsstelle kann im Rahmen eines Organangebots an das Ausland Daten des SOAS folgenden Stellen in pseudonymisierter Form bekannt geben:
a. ausländischen Zuteilungsorganisationen;
b. der europäischen Plattform FOEDUS EOEO für den Organaustausch in Europa.
Art. 34i Datensicherheit
1 Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten:
a. die Artikel 1–4 und 6 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022;
b. der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023.
2 Die Zugriffe auf das SOAS werden protokolliert.
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 37 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735).
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 94 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 568).
SR 235.11
Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 37 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 735).
SR 128.1
Fassung gemäss Anhang Ziff. 30 der V vom 24. Febr. 2021, in Kraft seit 1. April 2021 (AS 2021 132).
Art. 34j Aufbewahrungsdauer der Daten
Mit Ausnahme der Daten nach Artikel 15a der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007 werden die Daten im SOAS während zehn Jahren aufbewahrt.
SR 810.211
Art. 34k Auskunfts- und Berichtigungsrecht
Begehren um Auskunft über Personendaten und um Berichtigung sind an das BAG zu richten.
Art. 34l Schnittstellen zu anderen Datenbanken
1 Die Nationale Zuteilungsstelle kann die im SOAS erfassten Daten in pseudonymisierter Form zu Auswertungszwecken oder zur Organisation und Koordination der mit der Zuteilung zusammenhängenden Tätigkeiten auf nationaler Ebene bearbeiten.
2 Für die Zuteilung von Nieren nach der Überkreuz-Lebendspende-Verordnung vom 18. Oktober 2017 überträgt sie die Daten zu Personen, die in das Programm aufgenommenen wurden und die bereits im SOAS erfasst sind, in die Datenbank Swiss Kidney Paired Donation System.
SR 810.212.3
Art. 34m Bearbeitung der Daten zu Forschungszwecken
1 Das BAG kann die im SOAS erfassten Personendaten zu Forschungszwecken bearbeiten oder auf Anfrage Dritten bekanntgeben. Es kann diese Daten sowie Daten, die es von Dritten erhalten hat, mit den bereits vorhandenen Daten verknüpfen. Die Bestimmungen des Humanforschungsgesetzes vom 30. September 2011 sind anwendbar.
2 Das BAG stellt die Personendaten in anonymisierter Form zur Verfügung, es sei denn, die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller:
a. weist nach, dass die betroffene Person in die Bekanntgabe der sie betreffenden Daten eingewilligt hat; oder
b. verfügt über eine Bewilligung der zuständigen Ethikkommission nach Artikel 45 des Humanforschungsgesetzes.
SR 810.30
Art. 35 Organangebote an das Ausland
Die Nationale Zuteilungsstelle bietet ein Organ, für das in der Schweiz keine Empfängerin oder kein Empfänger ermittelt werden kann, zusammen mit den erforderlichen anonymisierten Daten der Spenderin oder des Spenders nach Artikel 27 Absatz 3 ausländischen Zuteilungsorganisationen an.
Art. 36 Organangebote aus dem Ausland
1 Die Nationale Zuteilungsstelle darf ein Organangebot aus dem Ausland nur annehmen, wenn:
a. die Qualität und Sicherheit des Organs sowie die Rückverfolgbarkeit gewährleistet sind;
b. die Entnahme des Organs unter Bedingungen erfolgte, die mit denjenigen in der Schweiz vergleichbar sind; und
c. das Organ unentgeltlich gespendet und nicht gehandelt wurde.
2 Wird eine Leber im Rahmen einer Vereinbarung über den internationalen Organaustausch für eine bestimmte Patientin oder einen bestimmten Patienten mit einer medizinischen Dringlichkeit nach Artikel 18 angeboten und liegen keine Umstände vor, die eine Transplantation verunmöglichen (Art. 28 Abs. 3 Bst. a), so teilt die Nationale Zuteilungsstelle die Leber dieser Patientin oder diesem Patienten zu. Das Verfahren nach den Artikeln 28 Absätze 1 und 2, 30, 31 Absatz 2 und 32 Absatz 2 kommt nicht zur Anwendung.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 15. Nov. 2017 (AS 2017 5663).
Art. 37 Vereinbarungen über den internationalen Organaustausch
1 Die Nationale Zuteilungsstelle kann mit ausländischen Zuteilungsorganisationen Vereinbarungen über den Austausch von Organen abschliessen, für die in der Schweiz keine Empfängerin oder kein Empfänger ermittelt werden kann.
2 Für Patientinnen und Patienten nach Artikel 18 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 2004 können Vereinbarungen nach Absatz 1 für alle Organe abgeschlossen werden, für die in der Schweiz keine Empfängerin oder kein Empfänger mit der gleichen oder einer höheren Priorität ermittelt werden kann.
3 Das Bundesamt für Gesundheit genehmigt die Vereinbarungen, wenn gewährleistet ist, dass der Organaustausch nach den Voraussetzungen von Artikel 36 erfolgt.
Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 23. März 2016 über den Vollzug der Transplantationsgesetzgebung, in Kraft seit 1. Mai 2016 (AS 2016 1171).
Art. 38 Übertragung von Aufgaben an Swisstransplant
1 Die Aufgaben der Nationalen Zuteilungsstelle werden der Schweizer Stiftung für Organspende und Transplantation (Swisstransplant) übertragen.
2 Das Bundesamt für Gesundheit schliesst mit Swisstransplant zu diesem Zweck eine Vereinbarung ab, die namentlich die finanzielle Abgeltung der übertragenen Aufgaben durch den Bund regelt.
Art. 39 Datenschutz
Für das Bearbeiten von Personendaten und die Datensicherheit gelten die Artikel 48 und 49 der Transplantationsverordnung vom 16. März 2007.
SR 810.211