Überprüfung von Bewilligungen von Veranstalterinnen und Veranstaltern
1 Die an Dritte erteilten Bewilligungen von Veranstalterinnen und Veranstaltern über die Nutzung des
öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken und die hierfür erhobene Gebühr können auf Ersuchen der
Dritten durch die zuständige Behörde überprüft werden.
2 Die zuständige Behörde entscheidet mittels Verfügung, welche nach den allgemeinen Bestimmungen
weitergezogen werden kann.
8. Zuständigkeit und Verfahren bei speziellen Nutzungsplänen
§ 42
Zuständigkeit
1 Der Grosse Rat beschliesst die speziellen Nutzungspläne.
2 Der Grosse Rat kann Teile dieser Kompetenz dem Regierungsrat delegieren.
§ 43
Planauflage
1 Entwürfe spezieller Nutzungspläne für den öffentlichen Raum sind während mindestens 30 Tagen öffentlich aufzulegen.
§ 44
Einsprache und Anregungen
1 Gegen Entwürfe spezieller Nutzungspläne für den öffentlichen Raum kann bis zum Ende der öffentlichen Auflage Einsprache erhoben werden.
2 Zur Einsprache ist berechtigt,
a) wer von der Planung persönlich berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Änderung oder Ablehnung hat, oder
b) wer durch eine besondere Vorschrift zur Einsprache berechtigt ist.
3 Wer nicht zur Einsprache berechtigt ist, kann Änderungen der Entwürfe von speziellen Nutzungsplänen anregen.
§ 45
Publikation
1 Die Beschlüsse über spezielle Nutzungspläne sind zu publizieren.
§ 46
Rekurs
1 Gegen spezielle Nutzungspläne für den öffentlichen Raum kann nach den allgemeinen Bestimmungen beim Verwaltungsgericht Rekurs erhoben werden. Der Rekurs an das Verwaltungsgericht ist insbesondere auch gegen Beschlüsse des Grossen Rates zulässig; ausgenommen sind Beschwerden wegen Verletzung des Stimmrechts. Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspra -
cheverfahren hätten vorgebracht werden können.
2) SG 790.100.
9. Vollzug
§ 47
Vorschriftswidrige Nutzung
1 Wird der öffentliche Raum vorschriftswidrig genutzt, so ordnet die zuständige Behörde die nötigen
Massnahmen zur Beendigung der Nutzung oder zur Einhaltung der Vorschriften an.
2 Die zuständige Behörde kann den rechtswidrigen Zustand auf Kosten der Pflichtigen beseitigen oder
beseitigen lassen,
a) wenn es zur Abwendung von Schäden, Störungen oder Gefahren nötig ist, oder
b) Anordnungen nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend sind, oder
c) ihre Anordnungen nicht befolgt werden.
3 Beseitigte Gegenstände, die von den Berechtigten nicht umgehend fortgeschafft werden, können auf
Kosten der Pflichtigen verwertet oder vernichtet werden.
§ 48
Strafrechtliche Bestimmung
1 Wer den Vorschriften dieses Gesetzes, dessen Ausführungsbestimmungen und den gestützt darauf erlassenen Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit Busse bestraft. *
10. Haftung
§ 49
Schadenersatz
1 Wer den öffentlichen Raum nutzt, haftet dem Kanton Basel-Stadt für den dadurch entstehenden
Schaden nach den Grundsätzen des Bundeszivilrechtes.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Nutzungsbewilligung haftet dem Kanton Basel-Stadt für sämtliche Schäden, die infolge der Ausübung der Bewilligung und der damit zusammenhängenden Vorkehrungen entstehen. Mit der Prüfung und Bewilligung sowie mit der allfälligen Abnahme und Freigabe
übernimmt die Behörde keine Verantwortung für den durch die Nutzung entstehenden Schaden.
3 Als Schaden gelten insbesondere auch:
a) mittelbare Schäden, insbesondere in Form von Folgekosten und Einnahmeausfällen, die
dem Kanton Basel-Stadt entstehen;
b) Wertverminderungen von Bauten, Anlagen, Gegenständen, Bäumen und Bepflanzungen,
die durch die Nutzung des öffentlichen Raumes entstehen wie beispielsweise durch Aufgrabungen, Bodenverdichtung und übermässige Abnutzung.
4 Wird das Gemeinwesen als Eigentümerschaft belangt, ist es zum Rückgriff berechtigt.
11. Schlussbestimmungen
§ 50
Übergangs- und Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Übergangs- und Ausführungsbestimmungen.
§ 51
Änderung und Aufhebung bisherigen Rechtes
1. Das Gesetz über die Inanspruchnahme der Allmend durch die Verwaltung und durch Private vom 24. März 1927 wird aufgehoben.
2. Das Allmendgebührengesetz vom 16. Dezember 1992 wird aufgehoben.
3. Das Übertretungsstrafgesetz vom 15. Juni 1978 3) wird wie folgt geändert: 4)
4. Das Gesetz über die Basler Herbstmesse vom 14. März 2012 5) wird wie folgt geändert: 6)
3) SG 253.100.
4) Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
5) SG 562.300.
6) Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
5. Das Gesetz über den Betrieb von Taxis (Taxigesetz) vom 17. Januar 1996 7) wird wie
folgt geändert: 8)
Publikation, Referendum, Rechtskraft und Wirksamkeit
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft
auf den 1. Januar 2014 wirksam.
7) SG 563.200.
8) Die Änderungen werden hier nicht abgedruckt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
16.10.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung KB 19.10.2013
13.02.2019 01.07.2020 § 48 Abs. 1 geändert KB 16.02.2019
18.09.2019 01.01.2021 § 4a eingefügt KB 19.10.2019
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 16.10.2013 01.01.2014 Erstfassung KB 19.10.2013
§ 4a 18.09.2019 01.01.2021 eingefügt KB 19.10.2019
§ 48 Abs. 1 13.02.2019 01.07.2020 geändert KB 16.02.2019