Gegenstand und Zweck
1 Dieses Gesetz regelt die Nutzung des öffentlichen Raumes.
2 Es bezweckt, den öffentlichen Raum für die Allgemeinheit als attraktiven Lebensraum zu erhalten
und zu entwickeln.
3 Vorbehalten bleibt übergeordnetes oder spezielles Recht.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich
1 Der öffentliche Raum im Sinne dieses Gesetzes umfasst die Allmend sowie die nach Abs. 4 dem vorliegenden Gesetz unterstellten Grundstücke oder Teile davon.
2 Zur Allmend gehören insbesondere öffentliche Strassen, Wege, Plätze, Grünflächen und Gewässer.
3 Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, umfasst der öffentliche Raum auch den Untergrund und die
Luftsäule.
4 Zusätzlich können dem Gesetz Grundstücke oder Teile davon unterstellt werden. Über die Anwendbarkeit dieses Gesetzes können im Einzelfall abweichende Regelungen vorgesehen werden.
a) Soweit der Kanton verfügungsberechtigt ist, erfolgt die Unterstellung mit Beschluss des
Regierungsrates.
b) In den übrigen Fällen erfolgt die Unterstellung auf Antrag des oder der Verfügungsberechtigten mittels Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages. Dieser ist durch den
Regierungsrat zu genehmigen.
5 Der öffentliche Raum im Sinne dieses Gesetzes wird durch die zuständige Behörde festgelegt und
dessen geografischer Geltungsbereich als Datenebene in der amtlichen Vermessung geführt.
§ 3
Verhältnis zu den Gemeinden Bettingen und Riehen
1 Die Nutzung des öffentlichen Raumes in den Gemeinden Bettingen und Riehen, ausgenommen die
Kantonsstrassen, regeln die zuständigen Gemeindebehörden selber, soweit übergeordnetes oder spezielles Recht nicht entgegensteht.
2 Macht die Gemeinde von der Regelungskompetenz keinen Gebrauch, so gelten die Bestimmungen
des vorliegenden Gesetzes sinngemäss.
3 Für Gesuche um Nutzung der Kantonsstrassen in den Gemeinden Bettingen und Riehen holt die zu -
ständige kantonale Behörde eine Stellungnahme der zuständigen Gemeindebehörde ein.
1) SG 111.100.
2. Allgemeine Grundsätze für die Nutzung des öffentlichen Raumes
§ 4
Vorschriftsgemässe Nutzung
1 Die Nutzung des öffentlichen Raumes muss dem Zweck entsprechen, der sich insbesondere aus Verfassungsrecht, Gesetz, Verordnung, Richtplan, Nutzungsplänen und aus den speziellen Nutzungsplänen gemäss diesem Gesetz ergibt.
2 Der öffentliche Raum ist möglichst schonend und in gegenseitiger Rücksichtnahme zu nutzen. Er
darf nicht verunreinigt, beschädigt oder zerstört werden.
3 Die Nutzung des öffentlichen Raumes darf die Sicherheit und Ordnung nicht gefährden.
4 Die zuständige Behörde kann verlangen, dass sich Gegenstände, die im Rahmen einer Nutzung des
öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken aufgestellt werden, in das Stadtbild einordnen.
§ 4a * Barrierefreie Nutzung
1 Der öffentliche Raum soll für Menschen mit Behinderungen unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit barrierefrei zugänglich sein.
2 Für die Öffentlichkeit bestimmte Veranstaltungen müssen, soweit verhältnismässig und insbesondere
wirtschaftlich zumutbar, barrierefrei in Anspruch genommen werden können. Bei der Beurteilung der
wirtschaftlichen Zumutbarkeit sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Kosten der für die Barrierefreiheit erforderlichen Massnahmen;
b) der wirtschaftliche Aufwand für die Veranstaltung;
c) der für Menschen mit Behinderungen zu erwartende Nutzen.
3 Der Regierungsrat bezeichnet eine Beratungsstelle für die barrierefreie Nutzung von Veranstaltungen
im öffentlichen Raum. Die Koordination zwischen den Anspruchsgruppen übernimmt die Fachstelle
für die Rechte von Menschen mit Behinderung gemäss dem Gesetz über die Rechte von Menschen mit
Behinderung vom 18. September 2019.
§ 5
Wahrung der Interessen Dritter
1 Wer den öffentlichen Raum nutzt, darf die Interessen Dritter nicht übermässig beeinträchtigen.
§ 6
Koordination verschiedener Nutzungen
1 Die Bewilligungsbehörde kann verlangen, dass mehrere Nutzungen im öffentlichen Raum koordiniert
werden.
§ 7
Gemeinsame Nutzung
1 Wer den öffentlichen Raum nutzt, kann verpflichtet werden, den beanspruchten Raum oder seine
Bauten, Anlagen oder Gegenstände anderen Nutzerinnen und Nutzern zur gemeinsamen Nutzung zur
Verfügung zu stellen, wenn es überwiegende Interessen rechtfertigen.
2 Wer den öffentlichen Raum nutzen möchte, kann unter den gleichen Voraussetzungen verpflichtet
werden, den von anderen beanspruchten Raum oder anderen gehörende Bauten, Anlagen oder Gegenstände mitzubenutzen.
3. Bewilligungsfreie Nutzung
§ 8
Schlichter Gemeingebrauch
1 Wenn nichts Abweichendes bestimmt ist, darf der öffentliche Raum gemäss dem vorliegenden Gesetz zum schlichten Gemeingebrauch ohne Bewilligung und unentgeltlich genutzt werden.
2 Als schlichter Gemeingebrauch gilt eine Nutzung des öffentlichen Raumes, die sowohl bestimmungsgemäss als auch gemeinverträglich ist.
§ 9
Einschränkung
1 Die Nutzung des öffentlichen Raumes zum schlichten Gemeingebrauch kann im öffentlichen Interesse beschränkt oder aufgehoben werden.
2 Im öffentlichen Interesse liegen insbesondere die Sicherheit, der Bau und Unterhalt von öffentlichen
Strassen, Wegen und Plätzen, der Natur- und Umweltschutz, der Heimat- und Denkmalschutz.
4. Bewilligungspflichtige Nutzung zu Sonderzwecken (gesteigerter Gemeingebrauch und
§ 10 Sondernutzung)
Nutzung zu Sonderzwecken
1 Die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken bedarf grundsätzlich einer Bewilligung und
ist gebührenpflichtig.
2 Als Nutzung zu Sonderzwecken gilt jede über den schlichten Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung des öffentlichen Raumes.
3 Durch Verordnung können bestimmte Arten der Nutzung zu Sonderzwecken von der Bewilligungspflicht ausgenommen oder die Bewilligungspflicht durch eine blosse Meldepflicht ersetzt werden.
4 Durch Verordnung ist die Veröffentlichung von Bewilligungen für Nutzungen zu Sonderzwecken zu
regeln.
§ 11
Bauten und Anlagen als besondere Art der Nutzung zu Sonderzwecken
1 Bauten und Anlagen sind im öffentlichen Raum nur zulässig,
a) wenn sie öffentlichen Zwecken dienen, oder
b) wenn es ein Gesetz, ein Nutzungsplan oder die speziellen Nutzungspläne gemäss diesem
Gesetz vorsehen, oder
c) wenn sie an einen bestimmten Standort gebunden sind und nicht ohne übermässigen Aufwand ausserhalb des öffentlichen Raumes errichtet werden können oder dies nicht sinnvoll ist, oder
d) als temporäre Einrichtungen aus besonderem Anlass für eine von vornherein bestimmte
Zeit.
2 Für Bauten und Anlagen sind neben den Vorschriften dieses Gesetzes insbesondere die für öffentliche Räume anwendbaren Bau- und Planungsvorschriften zu berücksichtigen.
§ 12
Nutzungsbewilligung
1 Über die Erteilung einer Nutzungsbewilligung wird aufgrund einer Güterabwägung zwischen sich
entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen entschieden. Bei der Güterabwägung ist den
Grundrechten Rechnung zu tragen.
§ 13
Bedingungen und Auflagen
1 Die Nutzungsbewilligung ist mit den zur Wahrung öffentlicher und privater Interessen nötigen Bedingungen und Auflagen zu versehen.
§ 14
Bewilligungsadressatin und -adressat
1 Die Nutzungsbewilligung wird grundsätzlich auf die Person ausgestellt, welche die Nutzung zu Sonderzwecken beantragt.
2 Für ortsfeste Bauten und Anlagen kann die Nutzungsbewilligung auf das herrschende Grundstück
ausgestellt werden, dessen Nutzung sie dient.
§ 15
Übertragbarkeit
1 Auf Personen ausgestellte Nutzungsbewilligungen sind grundsätzlich nicht übertragbar.
2 In begründeten Fällen kann die Nutzungsbewilligung einen Anspruch auf Übertragung vorsehen.
§ 16
Dauer
1 Die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken wird auf eine bestimmte Dauer bewilligt.
§ 17
Änderung der Nutzungsbewilligung
1 Die Nutzungsbewilligung kann geändert oder vorübergehend entzogen werden, insbesondere wenn es
wesentlich geänderte Verhältnisse erfordern oder es zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen nötig ist.
§ 18
Beendigung der Nutzungsbewilligung
1 Die Nutzungsbewilligung erlischt,
a) mit dem Ablauf der Zeit, für die sie erteilt worden ist, oder
b) wenn die aus der Nutzungsbewilligung Berechtigten darauf verzichten, oder
c) wenn sie widerrufen wird.
2 Die aus der Nutzungsbewilligung Berechtigten haben bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Nutzungsbewilligung den ursprünglichen Zustand des benutzten öffentlichen Raumes wieder herzustellen.
§ 19
Widerruf
1 Der Widerruf einer Nutzungsbewilligung erfolgt ganz oder teilweise,
a) wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, der in der Bewilligung genannt ist, oder
b) wenn die daraus Berechtigten ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, oder
c) wenn es zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen nötig ist.
2 Sofern es nach den Umständen geboten und mit zumutbarem Aufwand möglich ist, hat die Bewilli -
gungsbehörde der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber eine Ersatzfläche anzubieten.
§ 20
Entschädigung
1 Sofern nicht ein Gesetz oder die Nutzungsbewilligung etwas anderes bestimmen, besteht kein Anspruch auf Entschädigung, wenn die benutzte Fläche der bewilligten Nutzung entzogen wird oder aus
anderen Gründen nicht benutzt werden kann.
2 Wird eine Nutzungsbewilligung für Bauten oder Anlagen vor Ablauf der festgelegten Frist widerrufen, haben die Berechtigten Anspruch auf Entschädigung:
a) wenn sie den Widerruf nicht selbst zu vertreten haben, oder
b) wenn der Widerruf nicht wegen des Eintritts einer in der Bewilligung festgehaltenen Bedingung erfolgt.
3 Muss die Nutzung zu Sonderzwecken vorübergehend unterbrochen werden, können die dadurch entstehenden Kosten den an der Unterbrechung interessierten Privaten auferlegt werden, wenn es die Verhältnisse rechtfertigen.
§ 21
Veranstalterbewilligung
1 Die Veranstalterbewilligung überträgt der Veranstalterin oder dem Veranstalter für einen besonderen
Anlass die Befugnis, die Bewilligung zur Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken an
Dritte zu erteilen und dafür Gebühren zu erheben.
2 Die Veranstalterbewilligung darf nur für genau bezeichneten öffentlichen Raum erteilt werden. Sie
ist zeitlich auf einen besonderen Anlass oder eine bestimmte Serie von Anlässen zu begrenzen.
3 Die Veranstalterbewilligung kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen und zu welchen Bedingungen die beanspruchten Flächen oder die darauf errichteten Anlagen Dritten zur Verfügung gestellt
werden.
4 Die Veranstalterin oder der Veranstalter haben bei der Erteilung der Bewilligung zur Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken an Dritte die gesetzlichen Rahmenbedingungen, insbesondere
die Grundrechte zu beachten.
5 Die Gebührenerhebung richtet sich nach den Gebührenvorschriften gemäss diesem Gesetz. Der Regierungsrat kann davon Abweichungen vorsehen.
§ 22
Dienstbarkeiten
1 Die Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes kann auch mittels Dienstbarkeit zugelassen werden.
2 Soll für die Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes durch private Hochbauten ein Baurecht errichtet werden, muss dies grundsätzlich in einem rechtskräftigen Bebauungsplan vorgesehen sein. Der
Regierungsrat legt die Ausnahmen fest.
3 Dienstbarkeiten können zu Gunsten einer Person oder eines herrschenden Grundstücks, dessen Nutzung sie dienen, eingetragen werden.
§ 23
Miet- und Pachtverträge
1 In besonderen Fällen kann die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken durch Miet- oder
Pachtverträge vereinbart werden.
2 Ein besonderer Fall kann insbesondere vorliegen,
a) wenn die Nutzung von bestehenden Bauten und Anlagen im öffentlichen Raum im öffentlichen Interesse liegt, oder
b) wenn es um die Nutzung von öffentlichem Raum unter Viadukten und dergleichen geht,
der nicht im Gemeingebrauch steht.
5. Spezielle Nutzungspläne
§ 24
Anwendungsbereich
1 Mit speziellen Nutzungsplänen für den öffentlichen Raum kann für einzelne Orte die Nutzung näher
geregelt werden, soweit das geltende Recht dafür Raum lässt und öffentliche Interessen, wie beispielsweise ein hoher Nutzungsdruck, es rechtfertigen.
§ 25
Inhalt
1 Spezielle Nutzungspläne können namentlich:
a) die Intensität der Nutzung regeln;
b) Kriterien für die Bewilligung zur Nutzung zu Sonderzwecken festlegen, wenn die Nachfrage das Angebot übersteigt.
6. Gebühren, Kosten und Entgelt
§ 26
Verweis auf das Verwaltungsgebührengesetz
1 Für die Gebührenerhebung ist das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972 massgebend, soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes regelt.
§ 27
Gebühr
1 Für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken im Sinne dieses Gesetzes wird eine Gebühr erhoben, soweit die Nutzung nicht durch Verordnung von der Gebührenpflicht ausgenommen ist.
2 Die Gebühr für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken setzt sich aus einem Anteil
für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken sowie einem Anteil für die Bearbeitung
des Gesuches zusammen.
§ 28
Gebührenanteil für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken
1 Für die Bemessung des Gebührenanteiles für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken gelten das Äquivalenz- und das Interessenprinzip.
2 Zu berücksichtigen sind insbesondere:
a) das Interesse der gebührenpflichtigen Person an der Nutzung des öffentlichen Raumes
und ihr daraus entstehende Vorteile;
b) die Lage und Grösse der beanspruchten Fläche;
c) die Dauer der Nutzung;
d) das öffentliche Interesse an der Nutzung;
e) die Belastungsintensität für die Allgemeinheit;
f) die mit der Nutzung ausgeübten Grundrechte.
3 Eine gemeinsame Nutzung gemäss § 7 ist bei der Bemessung des Gebührenanteiles für die Nutzung
zu berücksichtigen.
4 Dieser Gebührenanteil entfällt komplett, wenn die Nutzung des öffentlichen Raumes im Rahmen der
Ausübung von politischen Kommunikationsgrundrechten erfolgt.
§ 29
Gebührenanteil für die Bearbeitung eines Gesuches um Nutzung des öffentlichen
Raumes zu Sonderzwecken
1 Für die Bemessung des Gebührenanteiles für die Bearbeitung eines Gesuches um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken gilt das Kostendeckungsprinzip. Seine Höhe richtet sich nach
dem Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung.
§ 30
Kantonaler Vergleich
1 Im Vergleich mit anderen Kantonen hat die Gebühr für die Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken wettbewerbsfähig zu sein.
§ 31
Zusätzliche Kosten
1 Wer den öffentlichen Raum für eine Nutzung zu Sonderzwecken in Anspruch nimmt, trägt die da -
durch entstehenden zusätzlichen Kosten, insbesondere die Kosten für Erschliessungs- und Verkehrsmassnahmen sowie für Instandstellungs- und Reinigungsarbeiten.
2 Wenn es besondere Verhältnisse rechtfertigen und die öffentlichen Interessen gewahrt werden, kann
die Kostentragung in der Nutzungsbewilligung oder durch besondere Verfügung anders geregelt werden.
§ 32
Kostentragung bei Grabarbeiten
1 Sämtliche beim Kanton oder Dritten durch Grabarbeiten entstandene Kosten sind von der Verursacherin oder dem Verursacher zu tragen. Dazu zählen insbesondere Kosten durch Oberflächenveränderungen, Beschädigungen, Verlegungen und Sicherungen von Leitungen, Geleisen und der Strasseninfrastruktur.
2 Jede betroffene Partei hat sich in dem Umfang an den Kosten nach Abs. 1 zu beteiligen, als ihr aus
einer Nutzungsänderung Vorteile erwachsen. Müssen bedingt durch eine Nutzungsänderung bestehende nicht abgeschriebene Anlagen erneuert werden, ist der betroffenen Partei der Restwert abzugelten.
3 Stellt eine Partei im Interesse der dauernden Verbesserung oder des künftigen Ausbaues ihrer eigenen
Anlage besondere Begehren, so hat sie die daraus entstandenen Mehrkosten allein zu tragen.
§ 33
Ermässigung und Erlass der Gebühren
1 Aus wichtigen Gründen kann eine Gebühr ganz oder teilweise erlassen werden.
2 Der Regierungsrat regelt das Nähere.
§ 34
Entgelt für Dienstbarkeiten, Miet- und Pachtverträge
1 Ist die Inanspruchnahme des öffentlichen Raumes durch eine Dienstbarkeit oder durch Miet- oder
Pachtvertrag begründet, so wird im entsprechenden Vertrag ein angemessenes Entgelt für die Nutzung
festgelegt.
2 Für dessen Bemessung gelten das Äquivalenz- und das Interessenprinzip. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch das private Interesse an der Nutzung des öffentlichen Raumes.
7. Zuständigkeit und Verfahren bei Nutzungsbewilligungen
§ 35
Zuständigkeit bei Bauten und Anlagen
1 Der Regierungsrat ist zuständig für die Erteilung einer Nutzungsbewilligung oder die Errichtung einer Dienstbarkeit für Bauten und Anlagen im öffentlichen Raum.
2 Er kann diese Zuständigkeit durch Verordnung ganz oder teilweise an ihm unterstellte Verwaltungseinheiten delegieren.
§ 36
Koordinationspflicht
1 Ist ein Gesuch um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken von mehreren Behörden zu
prüfen, sind die Entscheide durch die Bewilligungsbehörde aufeinander abzustimmen.
2 Wenn Gesetze oder Verordnungen nichts anderes bestimmen, ist das Bewilligungsverfahren zur Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken gemäss diesem Gesetz das Leitverfahren.
3 Ist eine Baute oder Anlage im Sinne der eidgenössischen oder kantonalen Gesetze bewilligungspflichtig, so wird wenn möglich eine gemeinsame Bau- und Nutzungsbewilligung erteilt.
§ 37
Publikation
1 Gesuche um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken sind zu publizieren.
2 Die Publikation von Gesuchen um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken kann unterbleiben, wenn wesentliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt und zulässige Einsprachen ausgeschlossen werden können.
3 Die Publikation von Gesuchen um Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken unterbleibt,
wenn sämtliche mit dem Gesuch verbundenen wesentlichen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bereits im Rahmen von speziellen Nutzungsplänen publiziert wurden.
§ 38
Grundsatz der Gleichbehandlung
1 Wird für eine bestimmte Art der Nutzung des öffentlichen Raumes zu Sonderzwecken nur eine oder
nur eine begrenzte Zahl von Bewilligungen erteilt und ist absehbar, dass mehr Gesuche eingehen als
Bewilligungen erteilt werden sollen, müssen sich alle geeigneten Interessentinnen und Interessenten
frei und gleichberechtigt um die Erteilung der Nutzungsbewilligung bewerben können.
2 Die Erteilung der Bewilligung muss nach sachbezogenen Auswahlkriterien erfolgen und hat den
Grundrechten Rechnung zu tragen.
§ 39
Einsprache
1 Zur Einsprache gegen ein Gesuch um Nutzung des öffentlichen Raumes ist berechtigt,
a) wer von der beantragten Nutzung persönlich berührt ist und einschutzwürdiges Interesse
an ihrer Änderung oder Ablehnung hat, oder
b) wer durch eine besondere Vorschrift zur Einsprache berechtigt ist.
2 Im Rahmen einer Einsprache gegen den Beschluss über die Errichtung einer Dienstbarkeit für Hochbauten sind neue Einwände ausgeschlossen, wenn sie bereits im vorangehenden Planungsverfahren
hätten vorgebracht werden können.
3 Die Einsprache ist innert 30 Tagen nach Publikation bei der zuständigen Behörde schriftlich begründet einzureichen.
§ 40
Rekurs
1 Gegen Verfügungen über die Nutzung des öffentlichen Raumes gemäss diesem Gesetz kann nach den
allgemeinen Bestimmungen Rekurs erhoben werden.
2 Für Rekurse gegen Verfügungen in Bausachen und gegen Verfügungen, für welche die Koordinationspflicht nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung gilt, ist das Gesetz betreffend die Baurekurskommission 2) massgebend.
3 Neue Einwände sind ausgeschlossen, wenn sie bereits im Einspracheverfahren hätten vorgebracht
werden können.