Law

Errichtung und Betrieb des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein in Laufen

Solothurn · 414.116.2 · other

Ask the law about thisMore laws of SolothurnFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 540167e085a211ae12c6d5ae3e0e67cdd186c316cfc7e68b4e82e9bc1014b997

Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 5 § 4 2)
  4. § 7 § 6 4)

4 provisions

§ 1

1 Der Kanton Solothurn beteiligt sich als Mitträger am Bau und am Betrieb des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein in Laufen. Er übernimmt in dieser Eigenschaft die Hälfte der Baukosten, höchstens aber 8,5 Millionen Franken (Preisstand 1. April 1974 ) und leistet zudem einen nach der Zahl der Schüler aus dem Kanton Solothurn bemessenen Beitrag an die Betriebskosten.

§ 2

1 Der Beitrag an den Bau und den Betrieb des Gymnasiums wird unter der Bedingung gewährt, dass das Mitwirkungsrecht des Kantons Solothurn bei der Durchführung des Bauvorhabens und beim Betrieb der Schule und dass die Rechte der Schüler aus dem Kanton Solothurn zum Besuch der Schule vertraglich geregelt werden. § 3 1)

§ 5 § 4 2)

1 Der Regierungsrat wird beauftragt: a) mit den bernischen Partnern die für den Bau und den Betrieb der Schule erforderlichen Vereinbarungen abzuschliessen und für die Arbeitsvergebungen seine Zustimmung vorzubehalten; b) 3)

§ 7 § 6 4)

1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1) § 3 enthält Kreditbeschlüsse und wird nicht abgedruckt. 2) § 4 enthält Kreditbeschlüsse und wird nicht abgedruckt. 3) § 5, Abs. 1, Bst. b enthält Kreditbeschlüsse und wird nicht abgedruckt. 4) § 6 enthält Kreditbeschlüsse und wird nicht abgedruckt. GS 86, 694 414.116.2 Inkrafttreten am 2. Oktober 1975.

← Find another law