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4 provisions
§ 1
1 Der Kanton Solothurn beteiligt sich als Mitträger am Bau und am Betrieb
des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein in Laufen. Er übernimmt
in dieser Eigenschaft die Hälfte der Baukosten, höchstens aber 8,5 Millionen Franken (Preisstand 1. April 1974 ) und leistet zudem einen nach der
Zahl der Schüler aus dem Kanton Solothurn bemessenen Beitrag an die Betriebskosten.
§ 2
1 Der Beitrag an den Bau und den Betrieb des Gymnasiums wird unter der
Bedingung gewährt, dass das Mitwirkungsrecht des Kantons Solothurn bei
der Durchführung des Bauvorhabens und beim Betrieb der Schule und dass
die Rechte der Schüler aus dem Kanton Solothurn zum Besuch der Schule
vertraglich geregelt werden.
§ 3 1)
§ 5 § 4 2)
1 Der Regierungsrat wird beauftragt:
a) mit den bernischen Partnern die für den Bau und den Betrieb der
Schule erforderlichen Vereinbarungen abzuschliessen und für die Arbeitsvergebungen seine Zustimmung vorzubehalten;
b) 3)
§ 7 § 6 4)
1 Dieser Beschluss tritt nach Annahme durch das Volk mit der Publikation
des Abstimmungsergebnisses im Amtsblatt in Kraft. Der Regierungsrat
wird mit dem Vollzug beauftragt.
1) § 3 enthält Kreditbeschlüsse und wird nicht abgedruckt.
2) § 4 enthält Kreditbeschlüsse und wird nicht abgedruckt.
3) § 5, Abs. 1, Bst. b enthält Kreditbeschlüsse und wird nicht abgedruckt.
4) § 6 enthält Kreditbeschlüsse und wird nicht abgedruckt.
GS 86, 694
414.116.2
Inkrafttreten am 2. Oktober 1975.