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13 provisions
§ 1 I. Grundsätze
1 Die Gemeinde übernimmt die Verwaltung, den Unterhalt und den Betrieb des Friedhofs in Bettingen
auf eigene Kosten und vorbehältlich der Aufsicht des Kantons auf eigene Verantwortung. Die
Gemeinde kann damit auch die zuständige kantonale Behörde gemäss § 1 der Verordnung über das
Bestattungs- und Friedhofwesen (Friedhofordnung) vom 30. März 1999 gegen entsprechende Vergütung beauftragen.
§ 2
1 Die Bestimmungen der Friedhofordnung betreffend den Betrieb, den Unterhalt und die Verwaltung
gelten sinngemäss auch für den Friedhof in Bettingen sofern die Gemeinde dafür keine eigenen Bestimmungen erlässt. Sie hört die Stadtgärtnerei vor Erlass oder Änderung ihrer eigenen Bestimmungen
an. Aufsichtsrechtliche Bestimmungen der Friedhofordnung gelten auch für den Friedhof in Bettingen
und können von der Gemeinde Bettingen nicht abgeändert werden.
§ 3
1 Einwohnerinnen und Einwohner und Bürgerinnen und Bürger von Bettingen sind in der Wahl des
Bestattungsortes (Friedhof am Hörnli oder Friedhof in Bettingen) grundsätzlich frei.
§ 4
1 Können im Friedhof in Bettingen keine weiteren Bestattungen mehr vorgenommen werden, so sorgt
die Gemeinde für einen Ersatzfriedhof oder beteiligt sich in entsprechendem Umfang an den Betriebskosten der vom Kanton betriebenen Friedhöfe.
§ 5 II. Verwaltung, Unterhalt und Betrieb des Friedhofs in Bettingen
Die Aufgaben der Gemeinde
1 Die Gemeinde übernimmt sämtliche mit dem Friedhof in Bettingen anfallenden Aufgaben (Verwal -
tung, Unterhalt und Betrieb), sofern sie nicht gemäss § 6 der Stadtgärtnerei übertragen wurden.
1) Vom Regierungsrat genehmigt am 1. 11. 2011.
2) Dieser Vertrag trägt ein Doppeldatum und zwar 1./13. 2. 2012. Systembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden.
§ 6 Gottesacker Bettingen: Vertrag 390.860
Die Aufgaben der Stadtgärtnerei (Bestattungswesen)
1 Die Stadtgärtnerei übernimmt für die Gemeinde auf dem Friedhof in Bettingen die Durchführung der
Bestattungen (inkl. Maschinentransport), die Zuteilung der Gräber und die Führung der Grab-, Bestattungs- und Friedhofregister und der Belegungspläne. Die Stadtgärtnerei unterstützt die Gemeinde auch
bei der üblichen Friedhofplanung.
§ 7 III. Kosten
Finanzierung durch die Gemeinde
1 Die Gemeinde übernimmt sämtliche anfallenden Kosten, welche mit der Verwaltung, dem Unterhalt
und dem Betrieb der Friedhofsparzelle Bettingen/11201 gemäss § 5 zusammen hängen.
2 Die Gemeinde übernimmt auch die sich aus § 15 Abs. 1 lit. c–f des Gesetzes betreffend die Bestat -
tungen vom 9. Juli 1931 ergebenden finanziellen Verpflichtungen aus dem Anspruch auf unentgeltliche Bestattung, soweit die entsprechenden Bestattungen auf dem Friedhof in Bettingen stattfinden.
3 An den Kremationskosten der zur Beisetzung auf dem Friedhof Bettingen bestimmten Leichen (§ 15
Abs. 1 lit. g Bestattungsgesetz) beteiligt sich die Gemeinde nur mit einem im Anhang zu diesem Ver -
trag festgelegten symbolischen Pauschalbetrag.
§ 8
Entschädigung an die Stadtgärtnerei
1 Für die in § 6 umschriebenen Aufgaben, die die Stadtgärtnerei für die Gemeinde übernimmt, entschädigt die Gemeinde die Stadtgärtnerei gemäss den im Anhang zu diesem Vertrag festgelegten Tarifen.
2 Die im Anhang aufgeführten Tarife basieren auf dem Basler Index der Konsumentenpreise vom Dezember 2011, Stand 99.4 Pkt. (Basis Dezember 2010 = 100 Pkt.) und unterliegen der jährlichen Teuerungsanpassung, erstmals per 1. Januar 2012.
3 Die Stadtgärtnerei stellt bis zum 15. Januar des laufenden Jahres für das Vorjahr der Gemeinde eine
Rechnung, welche innert 30 Tagen zu begleichen ist.
§ 9
Anpassung des Anhangs
1 Eine Anpassung des Anhangs des Vertrages ist in gegenseitigem Einverständnis der Parteien ohne
Kündigung des Vertrages im Sinne von § 11 möglich.
§ 10
Einzelverrechnung
1 Für allfällige Leistungen der Stadtgärtnerei, die über die Leistungen gemäss § 6 und die entsprechende Abgeltung gemäss § 8 hinausgehen, entschädigt die Gemeinde die Stadtgärtnerei separat.
§ 11 IV. Anpassung / Vertragsdauer
1 Bei Bedarf kann der vorliegende Vertrag in gegenseitiger Abstimmung neuen Bedürfnissen und Er -
kenntnissen angepasst werden.
2 Der vorliegende Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von einer der Parteien
unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
Gottesacker Bettingen: Vertrag 390.860
§ 12 V. Schlussbestimmungen
1 Dieser Vertrag ist zu publizieren; er wird am 1. Januar 2012 wirksam. 3) Auf den gleichen Zeitpunkt
wird der Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen
anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen vom 16. März / 12. April 1983 aufgehoben.
§ 13
1 Der Vertrag wird in vier Originalen gefertigt und unterzeichnet. Der Kanton erhält drei Originale, die
Gemeinde ein Original.
Basel, den 1. Februar 2012
Namens des Kantons Basel-Stadt
Bau- und Verkehrsdepartement
Der Vorsteher: Dr. Hans-Peter Wessels
Die Leiterin Politik, Recht und Kommunikation:
Dr. Caroline Barthe
Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt
am 1. November 2011.
Bettingen, den 13. Februar 2012
Namens der Einwohnergemeinde Bettingen
Gemeinderat Bettingen
Der Präsident: Patrick Götsch
Die Gemeindeverwalterin: Katharina Näf Widmer
Vom der Gemeindeversammlung Bettingen genehmigt
am 13. Dezember 2011.
3) Publiziert am 18. 2. 2012.
Gottesacker Bettingen: Vertrag 390.860
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
01.02.2012 01.01.2012 Erlass Erstfassung KB 18.02.2012
Gottesacker Bettingen: Vertrag 390.860
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 01.02.2012 01.01.2012 Erstfassung KB 18.02.2012
Gottesacker Bettingen: Vertrag Anhang 390.860
Anhang zum Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der
Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker
Bettingen (nachfolgend Friedhof)
Gebührentarife
A. Durchführung der Bestattung (inkl. Maschinentransport) (§ 6 des Vertrags)
1. Erdbestattung CHF 2’350 exkl. MWSt.
2. Urnenbestattung CHF 390 exkl. MWSt.
B. Dienstleistungen
1. Zuteilung der Gräber, Führung der Grab-, Bestattungs- und
Friedhofregister und der Belegungspläne, übliche Friedhofsplanung und allgemeine Administration (§ 6 des Vertrags) CHF 1’000 exkl. MWSt.
2. Kosten für Krematorium («symbolischer Pauschalbetrag»)
(§ 7 Abs. 3 des Vertrags)
pro Jahr CHF 800 exkl. MWSt.