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Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen (nachfolgend Friedhof)

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Contents: 13 provisions
  1. § 1 I. Grundsätze
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 II. Verwaltung, Unterhalt und Betrieb des Friedhofs in Bettingen
  6. § 6 Gottesacker Bettingen: Vertrag 390.860
  7. § 7 III. Kosten
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10
  11. § 11 IV. Anpassung / Vertragsdauer
  12. § 12 V. Schlussbestimmungen
  13. § 13

13 provisions

§ 1 I. Grundsätze

1 Die Gemeinde übernimmt die Verwaltung, den Unterhalt und den Betrieb des Friedhofs in Bettingen auf eigene Kosten und vorbehältlich der Aufsicht des Kantons auf eigene Verantwortung. Die Gemeinde kann damit auch die zuständige kantonale Behörde gemäss § 1 der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen (Friedhofordnung) vom 30. März 1999 gegen entsprechende Vergütung beauftragen.

§ 2

1 Die Bestimmungen der Friedhofordnung betreffend den Betrieb, den Unterhalt und die Verwaltung gelten sinngemäss auch für den Friedhof in Bettingen sofern die Gemeinde dafür keine eigenen Bestimmungen erlässt. Sie hört die Stadtgärtnerei vor Erlass oder Änderung ihrer eigenen Bestimmungen an. Aufsichtsrechtliche Bestimmungen der Friedhofordnung gelten auch für den Friedhof in Bettingen und können von der Gemeinde Bettingen nicht abgeändert werden.

§ 3

1 Einwohnerinnen und Einwohner und Bürgerinnen und Bürger von Bettingen sind in der Wahl des Bestattungsortes (Friedhof am Hörnli oder Friedhof in Bettingen) grundsätzlich frei.

§ 4

1 Können im Friedhof in Bettingen keine weiteren Bestattungen mehr vorgenommen werden, so sorgt die Gemeinde für einen Ersatzfriedhof oder beteiligt sich in entsprechendem Umfang an den Betriebskosten der vom Kanton betriebenen Friedhöfe.

§ 5 II. Verwaltung, Unterhalt und Betrieb des Friedhofs in Bettingen

Die Aufgaben der Gemeinde 1 Die Gemeinde übernimmt sämtliche mit dem Friedhof in Bettingen anfallenden Aufgaben (Verwal - tung, Unterhalt und Betrieb), sofern sie nicht gemäss § 6 der Stadtgärtnerei übertragen wurden. 1) Vom Regierungsrat genehmigt am 1. 11. 2011. 2) Dieser Vertrag trägt ein Doppeldatum und zwar 1./13. 2. 2012. Systembedingt kann nur ein Datum angezeigt werden.

§ 6 Gottesacker Bettingen: Vertrag 390.860

Die Aufgaben der Stadtgärtnerei (Bestattungswesen) 1 Die Stadtgärtnerei übernimmt für die Gemeinde auf dem Friedhof in Bettingen die Durchführung der Bestattungen (inkl. Maschinentransport), die Zuteilung der Gräber und die Führung der Grab-, Bestattungs- und Friedhofregister und der Belegungspläne. Die Stadtgärtnerei unterstützt die Gemeinde auch bei der üblichen Friedhofplanung.

§ 7 III. Kosten

Finanzierung durch die Gemeinde 1 Die Gemeinde übernimmt sämtliche anfallenden Kosten, welche mit der Verwaltung, dem Unterhalt und dem Betrieb der Friedhofsparzelle Bettingen/11201 gemäss § 5 zusammen hängen. 2 Die Gemeinde übernimmt auch die sich aus § 15 Abs. 1 lit. c–f des Gesetzes betreffend die Bestat - tungen vom 9. Juli 1931 ergebenden finanziellen Verpflichtungen aus dem Anspruch auf unentgeltliche Bestattung, soweit die entsprechenden Bestattungen auf dem Friedhof in Bettingen stattfinden. 3 An den Kremationskosten der zur Beisetzung auf dem Friedhof Bettingen bestimmten Leichen (§ 15 Abs. 1 lit. g Bestattungsgesetz) beteiligt sich die Gemeinde nur mit einem im Anhang zu diesem Ver - trag festgelegten symbolischen Pauschalbetrag.

§ 8

Entschädigung an die Stadtgärtnerei 1 Für die in § 6 umschriebenen Aufgaben, die die Stadtgärtnerei für die Gemeinde übernimmt, entschädigt die Gemeinde die Stadtgärtnerei gemäss den im Anhang zu diesem Vertrag festgelegten Tarifen. 2 Die im Anhang aufgeführten Tarife basieren auf dem Basler Index der Konsumentenpreise vom Dezember 2011, Stand 99.4 Pkt. (Basis Dezember 2010 = 100 Pkt.) und unterliegen der jährlichen Teuerungsanpassung, erstmals per 1. Januar 2012. 3 Die Stadtgärtnerei stellt bis zum 15. Januar des laufenden Jahres für das Vorjahr der Gemeinde eine Rechnung, welche innert 30 Tagen zu begleichen ist.

§ 9

Anpassung des Anhangs 1 Eine Anpassung des Anhangs des Vertrages ist in gegenseitigem Einverständnis der Parteien ohne Kündigung des Vertrages im Sinne von § 11 möglich.

§ 10

Einzelverrechnung 1 Für allfällige Leistungen der Stadtgärtnerei, die über die Leistungen gemäss § 6 und die entsprechende Abgeltung gemäss § 8 hinausgehen, entschädigt die Gemeinde die Stadtgärtnerei separat.

§ 11 IV. Anpassung / Vertragsdauer

1 Bei Bedarf kann der vorliegende Vertrag in gegenseitiger Abstimmung neuen Bedürfnissen und Er - kenntnissen angepasst werden. 2 Der vorliegende Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann von einer der Parteien unter Einhaltung einer Frist von 12 Monaten jeweils auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Gottesacker Bettingen: Vertrag 390.860

§ 12 V. Schlussbestimmungen

1 Dieser Vertrag ist zu publizieren; er wird am 1. Januar 2012 wirksam. 3) Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen vom 16. März / 12. April 1983 aufgehoben.

§ 13

1 Der Vertrag wird in vier Originalen gefertigt und unterzeichnet. Der Kanton erhält drei Originale, die Gemeinde ein Original. Basel, den 1. Februar 2012 Namens des Kantons Basel-Stadt Bau- und Verkehrsdepartement Der Vorsteher: Dr. Hans-Peter Wessels Die Leiterin Politik, Recht und Kommunikation: Dr. Caroline Barthe Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt genehmigt am 1. November 2011. Bettingen, den 13. Februar 2012 Namens der Einwohnergemeinde Bettingen Gemeinderat Bettingen Der Präsident: Patrick Götsch Die Gemeindeverwalterin: Katharina Näf Widmer Vom der Gemeindeversammlung Bettingen genehmigt am 13. Dezember 2011. 3) Publiziert am 18. 2. 2012. Gottesacker Bettingen: Vertrag 390.860 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.02.2012 01.01.2012 Erlass Erstfassung KB 18.02.2012 Gottesacker Bettingen: Vertrag 390.860 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.02.2012 01.01.2012 Erstfassung KB 18.02.2012 Gottesacker Bettingen: Vertrag Anhang 390.860 Anhang zum Vertrag zwischen dem Kanton Basel-Stadt einerseits und der Einwohnergemeinde Bettingen anderseits betreffend den Gottesacker Bettingen (nachfolgend Friedhof) Gebührentarife A. Durchführung der Bestattung (inkl. Maschinentransport) (§ 6 des Vertrags) 1. Erdbestattung CHF 2’350 exkl. MWSt. 2. Urnenbestattung CHF 390 exkl. MWSt. B. Dienstleistungen 1. Zuteilung der Gräber, Führung der Grab-, Bestattungs- und Friedhofregister und der Belegungspläne, übliche Friedhofsplanung und allgemeine Administration (§ 6 des Vertrags) CHF 1’000 exkl. MWSt. 2. Kosten für Krematorium («symbolischer Pauschalbetrag») (§ 7 Abs. 3 des Vertrags) pro Jahr CHF 800 exkl. MWSt.

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