In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
1. «Staatsangehöriger»
in bezug auf die Schweiz einen Schweizerbürger,
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland einen Deutschen im Sinne des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;
2. «zuständige Behörde»
in bezug auf die Schweiz das Bundesamt für Sozialversicherung,
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung;
2a. «Aufenthalt»
den vorübergehenden oder gewöhnlichen Aufenthalt;
3. «wohnen»
sich gewöhnlich aufhalten;
4. «Grenzgänger»
Staatsangehörige, die im Gebiet der einen Vertragspartei oder eines dritten Staates wohnen und im Gebiet der anderen Vertragspartei einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachgehen;
5. «Familienzulagen»
in bezug auf die Schweiz die Kinderzulagen nach den schweizerischen bundesrechtlichen Vorschriften,
in bezug auf die Bundesrepublik Deutschland das Kindergeld nach den deutschen Rechtsvorschriften.
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 1 des Zweiten Zusatzabkommens vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 1 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).
Art. 2
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, bezieht es sich
1. auf die deutschen Rechtsvorschriften übera) die Rentenversicherung der Arbeiter, die Rentenversicherung der Angestellten, die knappschaftliche Rentenversicherung und die im Saarland bestehende hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung,
b) die Altershilfe für Landwirte,
c) die Unfallversicherung,
d) das Kindergeld,
e) die Krankenversicherung sowie den Schutz der erwerbstätigen Mutter, soweit sie die Erbringung von Geld- und Sachleistungen durch die Träger der Krankenversicherung zum Gegenstand haben;
2. auf die schweizerischen bundesrechtlichen Vorschriften übera) die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
b) die Invalidenversicherung,
c) die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten,
d) die Familienzulagen,
e) die Kranken- und Mutterschaftsversicherung.
(2) Rechtsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 sind nicht diejenigen, die sich für eine Vertragspartei aus anderen zwischenstaatlichen Verträgen oder aus überstaatlichem Recht ergeben oder zu deren Ausführung dienen.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 2 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).
Art. 3
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt es für die Staatsangehörigen der Vertragsparteien sowie für ihre Angehörigen und Hinterbliebenen, soweit diese ihre Rechte von einem Staatsangehörigen ableiten.
(2) Die Artikel 5, 6, 7 Absätze 2 und 3, die Artikel 9 und 10, der Abschnitt Ia, der Artikel 14 sowie die Abschnitte III und VI gelten auch für Personen, die weder Staatsangehörige der Vertragsparteien noch Angehörige oder Hinterbliebene im Sinne von Absatz 1 sind.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).
Art. 4
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Personen, die sich im Gebiet einer Vertragspartei gewöhnlich aufhalten, bei Anwendung der Rechtsvorschriften einer Vertragspartei deren Staatsangehörigen gleich.
(2) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, werden Leistungen nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei den Staatsangehörigen der anderen Vertragspartei, die sich ausserhalb der Gebiete der Vertragsparteien gewöhnlich aufhalten, ebenso erbracht wie den sich dort gewöhnlich aufhaltenden Staatsangehörigen der ersten Vertragspartei.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).
Art. 4a
(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei, nach denen die Entstehung von Ansprüchen auf Leistung oder die Erbringung von Leistungen vom Aufenthalt im Gebiet dieser Vertragspartei abhängt, nicht für die in Artikel 3 Absatz 1 genannten Personen bei Aufenthalt im Gebiet der anderen Vertragspartei; sie gelten auch nicht für die in Artikel 3 Absatz 2 genannten Personen bei Aufenthalt im Gebiet der anderen Vertragspartei in bezug auf die dort bezeichneten Bestimmungen.
(2) Absatz 1 berührt nicht die Rechtsvorschriften über die Massnahmen der Träger der Rentenversicherung zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit und gilt nicht für Abschnitt IV dieses Abkommens.
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 5 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).
Art. 5
(1) Wird eine Beschäftigung oder Tätigkeit im Gebiet einer Vertragspartei ausgeübt, so gelten für die Pflichtversicherung, soweit die Artikel 6 bis 9 nichts anderes bestimmen, die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei. Für die Pflichtversicherung von Personen, die keine Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben, gelten vorbehaltlich des Artikels 10g die Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Gebiet sie wohnen.
(2) Für die Versicherungspflicht und die Bemessung der Beiträge von Personen, auf die nach Absatz 1 die Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien anzuwenden sind, berücksichtigt jede Vertragspartei nur das in ihrem Gebiet erzielte Einkommen.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 6 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).
Art. 6
(1) Wird ein Arbeitnehmer eines Unternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt, so gelten die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei für die Dauer von 24 Monaten, beginnend mit dem Tag seiner Ankunft im Gebiet der zweiten Vertragspartei, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat. …
(2) Wird ein Arbeitnehmer von einem Betrieb, der sich aus dem Grenzgebiet der einen Vertragspartei in das Grenzgebiet der anderen Vertragspartei erstreckt, in dem dort gelegenen Betriebsteil beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem der Betrieb seinen Sitz hat.
(3) Wird ein Arbeitnehmer eines öffentlichen oder privaten Transportunternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei vorübergehend zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt oder wird er dort dauernd auf den Eisenbahnstrecken des Transportunternehmens beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
(4) Wird ein Arbeitnehmer eines Luftverkehrsunternehmens mit Sitz im Gebiet der einen Vertragspartei zur Arbeitsleistung in das Gebiet der anderen Vertragspartei vorübergehend oder dauernd entsandt, so gelten die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem das Unternehmen seinen Sitz hat.
(5) …
Zweiter Satz aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 7 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).
Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 8 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).
Art. 7
(1) Für Staatsangehörige der einen Vertragspartei, die zur Besatzung eines Seeschiffes gehören, das die Flagge der anderen Vertragspartei führt, gelten deren Rechtsvorschriften.
(2) Wird ein Arbeitnehmer, der im Gebiet der einen Vertragspartei wohnt, vorübergehend auf einem Seeschiff, das die Flagge der anderen Vertragspartei führt, von einem Arbeitgeber beschäftigt, der seinen Sitz im Gebiet der ersten Vertragspartei hat und nicht Eigentümer des Schiffes ist, so gelten die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei.
(3) Wird ein Arbeitnehmer in einem Hafen der einen Vertragspartei mit dem Beladen, Löschen oder Ausbessern eines Seeschiffes, das die Flagge der anderen Vertragspartei führt, oder mit der Beaufsichtigung solcher Arbeiten beschäftigt, so gelten die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei.
(4) …
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 9 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 10 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).
Art. 8
(1) Wird ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei in deren Dienst oder im Dienst eines anderen öffentlichen Dienstherrn dieser Vertragspartei in das Gebiet der anderen Vertragspartei entsandt, so gelten die Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem der Dienstherr seinen Sitz hat.
(2) Wird ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei nur zur Dienstleistung bei einer ihrer Dienststellen im Gebiet der anderen Vertragspartei eingestellt, so gelten die Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei. Er kann binnen drei Monaten nach Beginn der Beschäftigung sowie nach Umwandlung einer vorläufigen in eine endgültige Anstellung die Anwendung der Rechtsvorschriften der ersten Vertragspartei wählen. Die Wahl ist gegenüber dem Dienstherrn und dem zuständigen Träger der ersten Vertragspartei zu erklären. Deren Rechtsvorschriften gelten vom Tage der Erklärung an, als wäre er an dem Ort beschäftigt, an dem der Dienstherr seinen Sitz hat.
(3) Wird ein Staatsangehöriger der einen Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei von einem Mitglied der diplomatischen oder einer konsularischen Vertretung der ersten Vertragspartei in persönlichen Diensten beschäftigt, so gilt Absatz 2 entsprechend.
(4) Für die Bediensteten eines Wahlkonsuls gelten die Absätze 1 bis 3 nicht.
Art. 9
Auf gemeinsamen Antrag des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers oder auf Antrag des selbständig Erwerbstätigen kann die zuständige Behörde oder die von ihr bezeichnete Stelle der Vertragspartei, deren Rechtsvorschriften anzuwenden wären, die Befreiung von diesen Rechtsvorschriften zulassen, wenn die in Betracht kommende Person den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei unterstellt wird. Bei der Entscheidung ist auf die Art und die Umstände der Beschäftigung oder Tätigkeit Bedacht zu nehmen. Vor der Entscheidung ist der zuständigen Behörde oder der von ihr bezeichneten Stelle der anderen Vertragspartei Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 11 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).
Art. 10
(1) Sehen die deutschen Rechtsvorschriften beim Zusammentreffen des Krankengeldes oder des Anspruchs auf diese Leistung mit einer Leistung oder einem Anspruch auf eine Leistung der Rentenversicherung oder der Unfallversicherung oder mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen die Einschränkung, das Ruhen oder den Wegfall des Krankengeldes oder des Anspruchs auf diese Leistung vor, so gilt dies entsprechend beim Zusammentreffen des Krankengeldes oder des Anspruchs auf diese Leistung mit gleichartigen Tatbeständen, die sich aus der Anwendung der schweizerischen Rechtsvorschriften oder im Gebiet der Schweiz ergeben. Sehen auch die schweizerischen Rechtsvorschriften die Kürzung, das Ruhen oder den Wegfall der Leistung vor und hätte dies zur Folge, dass auch die schweizerische Leistung eingeschränkt wird, so sind beide Leistungen jeweils um die Hälfte des Betrags zu mindern, um den sie nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei, nach denen der Anspruch besteht, zu mindern wären.
(2) Die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei über das Nichtbestehen oder die Einschränkung eines Leistungsanspruchs oder einer Leistung, solange eine Beschäftigung, eine bestimmte Beschäftigung oder eine Tätigkeit ausgeübt wird, werden auch in bezug auf entsprechende Tatbestände angewandt, die sich aus der Anwendung der Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei oder in deren Gebiet ergeben.
Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 2 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975 (SR 0.831.109.136.121). Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 12 des Zweiten Zusatzabk. vom 9. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).
Art. 10a
Für das Recht auf freiwillige Versicherung, den Leistungsanspruch und die Dauer der Leistung sind die nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien zurückgelegten Versicherungszeiten und Zeiten des Bezugs einer gleichartigen Leistung zusammenzurechnen, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
Art. 10b
(1) Für den Anspruch auf Leistungen nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zugunsten einer Person, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält, gilt Artikel 4a Absatz 1 mit folgenden Einschränkungen:
1. Eine Person, die sich vorübergehend im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält, hat Anspruch auf Leistungen nur, wenn sie wegen ihres Zustands sofort Leistungen benötigt.
2. War im Falle der Nummer 1 vor Verlegung des Aufenthalts in das Gebiet der anderen Vertragspartei absehbar, dass Leistungen benötigt werden, so besteht Anspruch auf Leistungen nur, wenn es sich um die in der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens bezeichneten Leistungen handelt und der zuständige Träger vorher zugestimmt hat. Die Zustimmung kann nur wegen des Gesundheitszustands oder dann verweigert werden, wenn die Leistung mit höheren Kosten als im Bereich des zuständigen Trägers verbunden wäre. Die Zustimmung kann auch nachträglich erteilt werden, wenn sie aus entschuldbaren Gründen nicht vorher eingeholt werden konnte.
3. Eine Person, die den gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet der anderen Vertragspartei verlegt, nachdem der Versicherungsfall eingetreten ist, oder bei der absehbar ist, dass Leistungen benötigt werden, hat nur dann Anspruch auf Leistungen, wenn der zuständige Träger der Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts vorher zugestimmt hat. Nummer 2 Sätze 2 und 3 findet Anwendung.
4. Der Anspruch ruht, wenn die Person, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält, auch nach deren Rechtsvorschriften Anspruch auf Sachleistungen hat.
(2) Die Einschränkungen des Absatzes 1 Nummern 1 bis 3 gelten nicht für Grenzgänger, die im Gebiet der Vertragspartei versichert sind, in dem sie wohnen, und für Leistungen bei Mutterschaft.
Art. 10c
(1) In den Fällen der Sachleistungsaushilfe sind die Sachleistungen
– in der Bundesrepublik Deutschland von der für den Aufenthaltsort zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse,
– in der Schweiz vom Schweizerischen Verband für die erweiterte Krankenversicherung zu erbringen.
(2) Für die Erbringung der Sachleistungen gelten die für den Träger des Aufenthaltsorts massgebenden Rechtsvorschriften; für die Dauer der Leistung, den Kreis der zu berücksichtigenden Angehörigen sowie die sich hierauf beziehenden Rechtsvorschriften über das Leistungsstreitverfahren gelten jedoch die für den zuständigen Träger massgebenden Rechtsvorschriften.
(3) Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher finanzieller Bedeutung werden ausser in Fällen unbedingter Dringlichkeit nur erbracht, soweit der zuständige Träger zustimmt. Unbedingte Dringlichkeit ist gegeben, wenn die Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der Person ernstlich zu gefährden.
Art. 10d
(1) Zur Durchführung des Artikels 10c sind Personen und Einrichtungen im Gebiet einer Vertragspartei, die zur Erbringung von Sachleistungen durch Verträge
– in der Bundesrepublik Deutschland mit den Allgemeinen Ortskrankenkassen,
– in der Schweiz mit anerkannten Krankenkassen oder durch Rechtsvorschriften
gebunden sind, verpflichtet, Sachleistungen auch für die Personen zu erbringen, für die Artikel 4a Absatz 1 gilt, und zwar unter denselben Voraussetzungen, als ob diese Personen bei den vorgenannten Trägern versichert wären und als ob die Verträge oder Rechtsvorschriften sich auch auf diese Personen erstreckten.
(2) In bezug auf die ambulante Behandlung gilt Absatz 1 nur für die Erbringung von Sachleistungen
1. an im Gebiet einer Vertragspartei wohnende Personen, die bei einem Träger der anderen Vertragspartei versichert sind, und ihre Familienangehörigen,
2. an Grenzgänger, die bei einem Träger der anderen Vertragspartei versichert sind, und ihre Familienangehörigen,
3. an Personen, die sich in Ausübung ihrer Beschäftigung oder Tätigkeit im Gebiet einer Vertragspartei vorübergehend aufhalten, und ihre sie begleitenden oder besuchenden Familienangehörigen,
4. in den Fällen von Artikel 10b Absatz 1 Nummer 2.
(3) Familienangehörige im Sinne von Absatz 2 sind der Ehegatte, selbstversicherte Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres sowie mitversicherte Kinder und sonstige mitversicherte Angehörige des Versicherten.
(4) Konnten Sachleistungen in Anwendung des Abkommens nicht in Anspruch genommen werden, haben die in Absatz 1 genannten Personen und Einrichtungen Rechnungen auszustellen, die sie nach den für sie geltenden Bestimmungen spezifizieren. Die zuständigen Träger erstatten auf Antrag die entstandenen Kosten. Der deutsche Träger erstattet nach den für den schweizerischen Träger massgebenden Sätzen, als ob die Person am Ort der Behandlung wohnte. Der schweizerische Träger erstattet nach den für ihn am Wohnort des Versicherten in der Schweiz geltenden Sätzen.
Art. 10e
Geldleistungen werden bei Anwendung des Artikels 4a Absatz 1 von dem in Artikel 10c Absatz 1 genannten Träger auf Ersuchen des zuständigen Trägers ausgezahlt.
Art. 10f
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsorts die nach den Artikeln 10c und 10e aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können auf Vorschlag der Verbindungsstellen vereinbaren, dass die aufgewendeten Beträge zur verwaltungsmässigen Vereinfachung in allen Fällen oder in bestimmten Gruppen von Fällen durch Pauschbeträge erstattet werden.
Art. 10g
(1) Auf eine Person, die aus den Rentenversicherungen beider Vertragsparteien Rente bezieht oder beantragt hat, werden die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der Vertragspartei angewandt, in deren Gebiet die Person sich gewöhnlich aufhält.
(2) Verlegt eine in Absatz 1 genannte Person den gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das Gebiet der anderen, so werden die Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung der ersten Vertragspartei bis zur Verlegung angewandt.
(3) Auf eine Person, die nur aus der Rentenversicherung einer Vertragspartei eine Rente bezieht oder beantragt hat, wird Artikel 4a Absatz 1 in bezug auf die Versicherungspflicht nach den Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung entsprechend angewandt.
Art. 11
(1) Sind nach den deutschen Rechtsvorschriften für den Erwerb von Leistungsansprüchen anrechnungsfähige Versicherungszeiten von mindestens zwölf Kalendermonaten vorhanden, so werden für den Erwerb des Leistungsanspruchs nach den deutschen Rechtsvorschriften auch die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften anrechnungsfähigen Versicherungszeiten berücksichtigt, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
(2) Sind die Voraussetzungen für den Rentenanspruch nur unter Anwendung des Absatzes 1 erfüllt, so wird der Kinderzuschuss oder der Erhöhungsbeitrag zur Waisenrente zur Hälfte gezahlt.
(3) Bei Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften, die den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit von der Entrichtung bestimmter Pflichtbeiträge in einem festgelegten Zeitraum vor Eintritt des Versicherungsfalles abhängig machen und die bei der Festlegung dieses Zeitraums vorschreiben, dass bestimmte Zeiten nicht mitgezählt werden, gilt dies auch für entsprechende Zeiten der Zahlung von Alters- oder Invalidenrente oder von Leistungen bei Krankheit oder Arbeitsunfall (ausgenommen Renten) nach den schweizerischen Rechtsvorschriften oder der Zahlung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den schweizerischen Vorschriften über die Arbeitslosenentschädigung sowie für entsprechende Zeiten der Kindererziehung in der Schweiz.
(4) Hängt nach den deutschen Rechtsvorschriften die Versicherungspflicht davon ab, dass weniger als eine bestimmte Zahl von Beiträgen entrichtet wurde, so werden Beiträge nach den schweizerischen Rechtsvorschriften berücksichtigt, soweit während dieser Zeiten eine Beschäftigung ausgeübt wurde.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 3 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 14 Bst. a des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 14 Bst. b des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 14 Bst. c des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).
Art. 12
(1) Für die Anrechnung von Ausfallzeiten, die nicht pauschal gewährt werden, und Zurechnungszeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften stehen der Eintritt in die Versicherung und die Beitragszeiten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften dem Eintritt in die Versicherung und den Beitragszeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften gleich, soweit während dieser Zeiten eine Beschäftigung ausgeübt wurde. Für die Anrechnung von Zeiten einer Lehrzeit, einer Schul‑, Fachschul- oder Hochschulausbildung ist ferner erforderlich, dass ein Pflichtbeitrag nach den deutschen Rechtsvorschriften anrechnungsfähig ist.
(2) Sind die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nur unter Berücksichtigung des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt, so wird der auf die Zurechnungszeit entfallende Leistungsteil zur Hälfte gewährt.
(3) Bemessungsgrundlagen werden aus den Versicherungszeiten gebildet, die nach den deutschen Rechtsvorschriften für die Rentenberechnung zu berücksichtigen sind.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 4 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 15 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).
Art. 13
Für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Schweiz gilt Artikel 4a Absatz 1 in bezug auf eine Rente nach den deutschen Rechtsvorschriften wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit nicht, wenn die Berufsunfähigkeit, die Erwerbsunfähigkeit oder verminderte bergmännische Berufsfähigkeit nicht ausschliesslich auf dem Gesundheitszustand beruht.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 16 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).
Art. 14
Artikel 4a Absatz 1 gilt in bezug auf einen Zuschuss nach den deutschen Rechtsvorschriften zu den Aufwendungen für eine Krankenversicherung (Beitragszuschuss) nur, wenn eine in Artikel 3 genannte Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Schweiz allein nach den deutschen Rechtsvorschriften eine Rente bezieht. Dabei steht die freiwillige Versicherung in einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse der freiwilligen Versicherung in der deutschen Krankenversicherung und die Versicherung bei einem Krankenversicherer, der der schweizerischen Versicherungsaufsicht unterliegt, der Versicherung bei einem Versicherungsunternehmen gleich, das der deutschen Aufsicht unterliegt.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 17 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).
Art. 15
(1) Nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeiten werden nach Artikel 11 in der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt, wenn sie in bergbaulichen Betrieben unter Tage zurückgelegt sind. Ist nach den deutschen Rechtsvorschriften Voraussetzung für den Anspruch, dass ständige Arbeiten unter Tage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet sind, so werden auch die nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten berücksichtigt, soweit während dieser Zeiten solche Arbeiten verrichtet wurden. Dies gilt nicht für die Gewährung des Leistungszuschlages.
(2) …
(3) Nach den schweizerischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeiten, die nicht in der deutschen knappschaftlichen Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, werden in der Rentenversicherung der Angestellten, wenn während dieser Zeiten zuletzt eine entsprechende Beschäftigung ausgeübt wurde, sonst in der Rentenversicherung der Arbeiter berücksichtigt.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 5 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).
Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 18 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).
Art. 16
Schweizer Bürger, die sich gewöhnlich ausserhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, sind zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung berechtigt, wenn sie zu dieser für mindestens 60 Kalendermonate Beiträge wirksam entrichtet haben oder aufgrund übergangsrechtlicher Vorschriften, die vor dem 19. Oktober 1972 in Kraft waren, zur freiwilligen Versicherung berechtigt waren.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 19 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).
Art. 17
Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 7 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975 (SR 0.831.109.136.121).
Art. 18
(1) Erwerbstätige Staatsangehörige der einen Vertragspartei erhalten Eingliederungsmassnahmen nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei, wenn sie in deren Gebiet wohnen und, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, Beiträge nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei entrichtet haben.
(2) Die Nichterwerbstätigen und die minderjährigen Kinder deutscher Staatsangehörigkeit erhalten Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und, unmittelbar bevor diese Massnahmen in Betracht kommen, ununterbrochen während mindestens eines Jahres dort gewohnt haben. Kinder erhalten ausserdem Eingliederungsmassnahmen, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort entweder invalid geboren sind oder seit der Geburt ununterbrochen gewohnt haben.
(3) Absatz 1 gilt sinngemäss für Grenzgänger unter der Voraussetzung, dass sie, bevor die Eingliederungsmassnahmen in Betracht kommen, in einem auf Dauer angelegten vollen Beschäftigungsverhältnis standen.
(4) Günstigere Regelungen jeder Vertragspartei bleiben unberührt.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 8 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).
Art. 19
(1) Soweit nach den Rechtsvorschriften über die schweizerische Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung der Anspruch auf ordentliche Renten vom Bestehen eines Versicherungsverhältnisses abhängig ist, gelten als Versicherte im Sinne der schweizerischen Rechtsvorschriften auch
a) deutsche Staatsangehörige, die im Zeitpunkt des Versicherungsfalles nach den schweizerischen Rechtvorschriften der deutschen Rentenversicherung angehören;
b) Personen, die als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig waren und in den drei Jahren, die dem Eintritt des Versicherungsfalles nach den schweizerischen Rechtsvorschriften unmittelbar vorangehen, für mindestens zwölf Monate Beiträge nach den schweizerischen Rechtsvorschriften entrichtet haben.
(2) …
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 9 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).
Aufgehoben durch Art.1 Ziff.20 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).
Art. 20
Deutsche Staatsangehörige haben Anspruch auf ausserordentliche Renten nach den schweizerischen Rechtsvorschriften, wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und dort unmittelbar vor dem Monat, von dem an die Rente verlangt wird, im Falle einer Altersrente zehn Jahre und im Falle einer Invalidenrente, einer Hinterlassenenrente oder der sie ablösenden Altersrenten fünf Jahre ununterbrochen gewohnt haben.
Art. 21
(1) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei auf Grund eines Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) Anspruch auf Sachleistungen, so erhält sie vorbehaltlich des Artikels 25, Absatz 1, Buchstabe b die Sachleistungen auch, wenn sie während der Heilbehandlung mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Trägers ihren Wohnort in das Gebiet der anderen Vertragspartei verlegt. Die Zustimmung zur Verlegung des Wohnortes ist zu erteilen, wenn keine ärztlichen Bedenken dagegen geltend gemacht werden und die Person sich zu ihren Angehörigen begibt. Die Zustimmung kann nachträglich erteilt werden, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind und die Person aus von ihr nicht zu vertretenden Gründen die Zustimmung vorher nicht eingeholt hat.
(2) Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei wegen eines im Gebiet der anderen Vertragspartei eintretenden oder wegen eines früheren Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) Anspruch auf Sachleistungen, so erhält sie diese auch bei Aufenthalt im Gebiet der anderen Vertragspartei, wenn sie die Sachleistungen dort benötigt.
(3) Die Sachleistungen, die eine Person nach Absatz 1 oder 2 zu erhalten hat, sind
– in der Bundesrepublik Deutschland von der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse,
– in der Schweiz von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
nach den für den Träger des Aufenthaltsortes geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren, als wäre die Person bei diesem Träger versichert. Anstelle des in Satz 1 genannten deutschen Trägers kann der deutsche Träger der Unfallversicherung, der zuständig wäre, wenn über den Leistungsanspruch nach den deutschen Rechtsvorschriften zu entscheiden wäre, die Leistungen erbringen.
(4) Körperersatzstücke und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung sind, wenn der Fall nicht dringlich ist, nur mit vorheriger Zustimmung des zuständigen Trägers zu gewähren.
(5) Personen und Einrichtungen, die mit den in Absatz 3 genannten Trägern Verträge über die Erbringung von Sachleistungen für die bei diesen Trägern Versicherten abgeschlossen haben, sind verpflichtet, Sachleistungen auch für die in Absatz 2 genannten Personen zu erbringen, und zwar unter denselben Voraussetzungen, als ob diese Personen bei den in Absatz 3 genannten Trägern versichert wären und als ob die Verträge sich auch auf diese Personen erstreckten.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 10 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 21 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März. 1989, (SR 0.831.109.136.122).
Art. 22
Die Geldleistungen, die eine Person nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei zu erhalten hat, werden mit Ausnahme von Rente, Sterbegeld und Pflegegeld in den Fällen des Artikels 21 Absatz 1 oder 2
– in der Bundesrepublik Deutschland von der für ihren Aufenthaltsort zuständigen Allgemeinen Ortskrankenkasse,
– in der Schweiz von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
auf Ersuchen des zuständigen Trägers nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gezahlt. Der zuständige Träger teilt in seinem Ersuchen den Betrag und die Höchstdauer dieser Geldleistungen mit.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 11 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).
Art. 23
(1) Der zuständige Träger erstattet dem Träger des Aufenthaltsorts die nach Artikel 21 und 22 aufgewendeten Beträge mit Ausnahme der Verwaltungskosten.
(2) Die zuständigen Behörden können auf Antrag der beteiligten Träger vereinbaren, dass die aufgewendeten Beträge in allen Fällen oder in bestimmten Gruppen von Fällen durch Pauschalbeträge erstattet werden oder dass auf die Erstattung verzichtet wird.
Art. 24
(1) Für den Leistungsanspruch auf Grund eines Arbeitsunfalles (Berufskrankheit) nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei werden die Unfälle (Krankheiten) berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei als Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) gelten. Den zu berücksichtigenden Unfällen stehen Schädigungen nach den Vorschriften über die Versorgung der Kriegsopfer gleich.
(2) Für die Geldleistungen, die nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit berechnet werden, gilt folgendes:
a. Für den ersten Arbeitsunfall (Berufskrankheit) werden die Geldleistungen weitergewährt. Besteht ein Anspruch nur bei Anwendung des Absatzes 1, so gewährt der Träger die Geldleistungen nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund dieses Arbeitsunfalles (Berufskrankheit);
b. für einen weiteren Arbeitsunfall (Berufskrankheit) gewährt der zuständige Versicherungsträger die Geldleistung nach dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf Grund des Arbeitsunfalles (Berufskrankheit), den er nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berücksichtigen muss.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 12 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 12 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).
Art. 25
(1) Für den Leistungsanspruch auf Grund einer Berufskrankheit werden von den Trägern der Vertragsparteien die Beschäftigungen berücksichtigt, die eine Person im Gebiet der Vertragsparteien ausgeübt hat und die ihrer Art nach geeignet waren, diese Krankheit zu verursachen. Dabei gilt folgendes:
a. Jeder Träger entscheidet, ob nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt sind;
b. besteht nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien ein Leistungsanspruch, so werden die Sachleistungen und die Geldleistungen mit Ausnahme der Rente nur nach den Rechtsvorschriften der Vertragspartei gewährt, in deren Gebiet die Person wohnt;
c. besteht nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsparteien ein Anspruch auf Rente, so gewährt jeder Träger nur den Teil, der dem Verhältnis der Dauer der im Gebiet der eigenen Vertragspartei ausgeübten zur Dauer der nach Satz 1 zu berücksichtigenden Beschäftigungen entspricht;
d. Buchstabe c gilt auch für die Neuberechnung der Rente auf Grund einer Verschlimmerung der Berufskrankheit.
(2) Absatz 1, Buchstaben a und c gilt auch für die Gewährung der Hinterbliebenenrente.
(3) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente erfüllt, so gewährt der Träger der Vertragspartei, in deren Gebiet die Person wohnt, vor der Feststellung der Rente Vorschüsse.
Art. 26
Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 22 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).
Art. 27
(1) Eine Person, die im Gebiet der einen Vertragspartei erwerbstätig ist, hat für Kinder, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnen, Anspruch auf Familienzulagen, als ob die Kinder im Gebiet der ersten Vertragspartei wohnten.
(2) und (3) …
Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 13 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975 (SR 0.831.109.136.121).
Art. 28
Artikel 4a Absatz 1 berührt nicht die deutschen Rechtsvorschriften über Leistungen aus Unfällen (Berufskrankheiten), in deren Zeitpunkt der Verletzte nicht nach Bundesrecht versichert war, und aus Versicherungszeiten, die nicht nach Bundesrecht zurückgelegt worden sind.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 23 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).
Art. 29
Artikel 4 gilt nicht für die Rechtsvorschriften der Vertragsparteien über Wählbarkeit der Versicherten und der Arbeitgeber zu den Organen der Träger und der Verbände sowie über die Berufung der ehrenamtlichen Beisitzer in der Sozialgerichtsbarkeit.
Art. 30
Die Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsparteien leisten sich bei Durchführung der in Artikel 2 bezeichneten Rechtsvorschriften und dieses Abkommens die gleiche Hilfe wie den innerstaatlichen Behörden, Gerichten und Trägern der Sozialen Sicherheit. Die Hilfe ist mit Ausnahme von Untersuchungen kostenlos. Die Kosten für Untersuchung und für Unterbringung zur Beobachtung einschliesslich der Nebenkosten und Reisekosten werden von der ersuchenden Stelle erstattet.
Fassung des ersten Satzes gemäss Art. 1 Ziff. 14 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).
Art. 30a
Für die Weitergabe von personenbezogenen Daten sowie von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen aufgrund dieses Abkommens oder einer Vereinbarung zu seiner Durchführung gilt das jeweilige innerstaatliche Datenschutzrecht. Diese Daten dürfen vom Empfänger nicht unbefugt offenbart und nur zur Durchführung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften, auf die es sich bezieht, verwendet werden.
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 24 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).
Art. 31
(1) Sind Urkunden oder sonstige Schriftstücke, die bei einer Behörde, einem Gericht oder einem Träger der einen Vertragspartei vorzulegen sind, ganz oder teilweise von Steuern oder Gebühren befreit, so erstreckt sich diese Befreiung auch auf die Urkunden oder sonstigen Schriftstücke, die bei Anwendung dieses Abkommens einer Behörde, einem Gericht oder einem Träger der anderen Vertragspartei vorzulegen sind.
(2) Urkunden, die bei Anwendung dieses Abkommens einer Behörde, einem Gericht oder einem Träger der einen Vertragspartei vorzulegen sind, bedürfen zur Verwendung gegenüber Stellen der anderen Vertragspartei keiner Legalisation, wenn sie mit dem Dienststempel oder Dienstsiegel der Stelle versehen sind, die die Schriftstücke ausgestellt hat.