(1) Die Behörden, Gerichte und Träger der Vertragsparteien können bei Anwendung dieses Abkommens, vorbehaltlich des Artikels 35, Absatz 2, unmittelbar miteinander und mit den beteiligten Personen und ihren Vertretern in ihren Amtssprachen verkehren. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über die Zuziehung von Dolmetschern bleiben unberührt.
(2) Die Behörden, Gerichte und Träger der einen Vertragspartei dürfen Eingaben oder sonstige Schriftstücke nicht zurückweisen, weil sie in einer Amtssprache der anderen Vertragspartei abgefasst sind.
Art. 32a
Ein bei einer zuständigen Stelle im Gebiet der einen Vertragspartei gestellter Antrag auf eine Rente nach den Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei gilt auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei, die unter Berücksichtigung dieses Abkommens in Betracht kommt; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller erklärt, dass die Feststellung einer nach den Rechtsvorschriften einer Vertragspartei in Betracht kommenden Leistung bei Alter aufgeschoben wird.
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 15 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).
Art. 33
(1) Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe, die nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei bei einer Behörde, einem Gericht, einem Träger oder einer anderen Stelle einzureichen sind, gelten als bei der zuständigen Stelle eingereicht, wenn sie bei einer entsprechenden Stelle der anderen Vertragspartei eingereicht werden; der Tag, an dem die Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe bei dieser Stelle eingehen, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Stelle.
(2) Die Anträge, Erklärungen und Rechtsbehelfe werden von der Stelle, bei der sie eingereicht worden sind, unverzüglich an die zuständige Stelle der anderen Vertragspartei weitergeleitet.
Art. 34
Bescheide eines Trägers der einen Vertragspartei können einer Person, die sich im Gebiet der anderen Vertragspartei aufhält, unmittelbar durch Einschreibebrief zugestellt werden.
Art. 35
(1) Die zuständigen Behörden unterrichten sich über die zur Anwendung dieses Abkommens getroffenen Massnahmen und die Änderungen und Ergänzungen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften, die seine Anwendung berühren. Sie können unmittelbar die zur Anwendung dieses Abkommens notwendigen Verwaltungsmassnahmen in einer Vereinbarung regeln.
(2) Um die Durchführung dieses Abkommens, insbesondere den Verkehr der Träger untereinander, zu erleichtern, werden folgende Verbindungsstellen eingerichtet:
in der Bundesrepublik Deutschland
– für die Krankenversicherung der AOK-Bundesverband, Bonn,
– für die Rentenversicherung der Arbeiter die Landesversicherungsanstalt Baden, Karlsruhe,
– für die Rentenversicherung der Angestellten die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, Berlin,
– für die knappschaftliche Rentenversicherung die Bundesknappschaft, Bochum,
– für die im Saarland bestehende hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung die Landesversicherungsanstalt für das Saarland, Saarbrücken,
– für die Unfallversicherung der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e. V., Sankt Augustin,
– für die Familienzulagen die Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit (Kindergeldkasse), Nürnberg;
in der Schweiz
– für die Kranken- und Mutterschaftsversicherung das Bundesamt für Sozialversicherung, Bern,
– für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung die Schweizerische Ausgleichskasse, Genf,
– für die Versicherung gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle sowie gegen Berufskrankheiten
das Bundesamt für Sozialversicherung, Bern,
– für die Familienzulagen das Bundesamt für Sozialversicherung Bern.
(3) Die deutschen Verbindungsstellen für die Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie für die knappschaftliche Rentenversicherung sind mit Ausnahme der Massnahmen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit auch für die Gewährung der Leistungen zuständig, wenn
a) Leistungen nach Abschnitt II in Betracht kommen oder
b) der Berechtigte in der Schweiz wohnt,
soweit nicht die Bundesbahnversicherungsanstalt oder die Seekasse zuständig ist.
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 25 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).
Fassung gemäss Art. 1 Ziff. 16 des Ersten Zusatzabk. von 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).
Art. 36
Die Geldleistungen können von einem Träger der einen Vertragspartei an eine Person, die im Gebiet der anderen Vertragspartei wohnt, in der Währung dieser Vertragspartei mit befreiender Wirkung gezahlt werden. Im Verhältnis zwischen dem Träger und dem Berechtigten ist für die Umrechnung der Kurs des Tages massgebend, der bei der Übermittlung der Geldleistung zugrunde gelegt worden ist.
Art. 37
Die Geldleistungen, die einer Person nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei zustehen, werden nach Massgabe der am Sitz des Versicherungsträgers geltenden Regelungen auch an Fürsorgeträger der anderen Vertragspartei gezahlt.
Art. 38
(1) Hat ein Träger der einen Vertragspartei einen Vorschuss gezahlt, so kann auf sein Ersuchen der zuständige Träger der anderen Vertragspartei nach Massgabe der für ihn geltenden Rechtsvorschriften den Vorschuss mit einer entsprechenden Nachzahlung oder laufenden Zahlung verrechnen.
(2) Hat der Träger einer Vertragspartei Geldleistungen zu Unrecht erbracht, so kann der zu Unrecht gezahlte Betrag von einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei Anspruch besteht, zugunsten dieses Trägers einbehalten werden, soweit die Rechtsvorschriften der zweiten Vertragspartei die Einbehaltung zulassen.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Leistung von Krankengeld nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei mit der Leistung einer Rente nach den Rechtsvorschriften der anderen Vertragspartei zusammentrifft.
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 26 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 26 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).
Art. 39
(1) Hat eine Person, der nach den Rechtsvorschriften der einen Vertragspartei Leistungen für einen Schaden zustehen, der im Gebiet der anderen Vertragspartei eingetreten ist, nach deren Rechtsvorschriften gegen einen Dritten Anspruch auf Ersatz des Schadens, so geht der Ersatzanspruch auf den leistungspflichtigen Träger der ersten Vertragspartei nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften über; die zweite Vertragspartei erkennt diesen Übergang an. …
(2) Haben Träger beider Vertragsparteien in Anwendung des Absatzes 1 wegen Leistungen auf Grund desselben Schadenfalles Ersatzanspruch, so sind sie Gesamtgläubiger. Im Innenverhältnis sind sie anteilig im Verhältnis der von ihnen zu erbringenden Leistungen ausgleichspflichtig.
Zweiter Satz aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 27 des Zweiten Zusatzabk. vom 2. März 1989 (SR 0.831.109.136.122).
Art. 40
(1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sollen, soweit möglich, durch die zuständigen Behörden der Vertragsparteien beigelegt werden.
(2) Kann eine Streitigkeit auf diese Weise nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jede Vertragspartei ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen beider Vertragsparteien bestellt wird. Die Mitglieder werden innerhalb von zwei Monaten, der Obmann innerhalb von drei Monaten bestellt, nachdem die eine Vertragspartei der anderen mitgeteilt hat, dass sie die Streitigkeit einem Schiedsgericht unterbreiten will.
(4) Werden die in Absatz 3 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann jede Vertragspartei den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Ist der Präsident Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist er verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Ist auch der Vizepräsident Staatsangehöriger einer Vertragspartei oder ist auch er verhindert, so soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofes, das nicht Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, die Ernennungen vornehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres Mitglieds sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den Vertragsparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Schiedsgericht kann eine andere Kostenregelung treffen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
Art. 41
(1) Dieses Abkommen gilt auch für die vor seinem Inkrafttreten eingetretenen Versicherungsfälle. Es gilt ferner für die vor seinem Inkrafttreten zurückgelegten Beitragszeiten, ihnen gleichgestellten Zeiten und Wohnzeiten.
(2) Zeiten, für die nach Artikel 6, Absatz 5 des in Artikel 49 genannten Abkommens vom 24. Oktober 1950 Beiträge überwiesen wurden, stehen den auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegten Beitragszeiten gleich.
(3) Absatz 1 begründet keinen Anspruch auf Leistungen für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Abkommens. Er gilt nicht für einmalige Leistungen und für Ansprüche, die durch Abfindung oder Beitragserstattung erloschen sind.
Art. 42
(1) Renten der schweizerischen Invalidenversicherung sowie Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, die an deren Stelle treten, werden auch für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Abkommens, frühestens vom 1. Januar 1960 an gewährt.
(2) Ordentliche Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung werden nach diesem Abkommen nur gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1959 eingetreten ist und die Beiträge nicht nach Artikel 6, Absatz 5 des in Artikel 49 genannten Abkommens vom 24. Oktober 1950 überwiesen oder erstattet worden sind. Der Anspruch deutscher Staatsangehöriger aus früher eingetretenen Versicherungsfällen richtet sich weiterhin nach Artikel 6 des erwähnten Abkommens.
(3) Renten der deutschen Rentenversicherung, die nach Artikel 28 zustehen, werden auch für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Abkommens, frühestens vom 1. Januar 1959 an gewährt.
(4) Geldleistungen der deutschen Rentenversicherung werden schweizerischen Staatsangehörigen nach diesem Abkommen nur gewährt, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1959 eingetreten ist und die Beiträge nicht nach Artikel 7, Absatz 5 des in Artikel 49 genannten Abkommens vom 24. Oktober 1950 überwiesen worden sind. Der Anspruch schweizerischer Staatsangehöriger aus früher eingetretenen Versicherungsfällen richtet sich weiterhin nach Artikel 7 des erwähnten Abkommens.
Fassung des letzten Satzes gemäss Art. 1 Ziff. 17 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).
Art. 43
Aufgehoben durch Art. 1 Ziff. 18 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept 1975 (SR 0.831.109.136.121).
Art. 44
(1) Für einen vor dem Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens eingetretenen Versicherungsfall werden Renten für die Zeit von diesem Tage an, in den Fällen des Artikels 42, Absätze 1 und 3 von den dort genannten Tagen an, auf Antrag gewährt oder neu festgestellt. Eines Antrages bedarf es nicht, wenn die Renten nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften von amtswegen festzustellen sind.
(2) Eine Rente wird in Höhe des am Tage vor Inkrafttreten dieses Abkommens zustehenden Betrages festgestellt, wenn die Neufeststellung nach Absatz 1 zu keinem oder einem niedrigeren Zahlbetrag führen würde.
(3) Frühere Entscheidungen stehen der Neufeststellung nicht entgegen.
(4) Die Anmelde- und Verjährungsfristen für Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien beginnen frühestens vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu laufen.
Eingefügt durch Art. 1 Ziff. 19 des Ersten Zusatzabk. vom 9. Sept. 1975, in Kraft seit 1. Nov. 1976 (SR 0.831.109.136.121).
Früher Abs. 3.
Art. 45
Das beiliegende Schlussprotokoll ist Bestandteil dieses Abkommens.
Art. 46
Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Art. 47
(1) Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres, gerechnet vom Tage seines Inkrafttretens an, geschlossen; es gilt jeweils für ein weiteres Jahr, wenn es nicht von einer Vertragspartei spätestens drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist schriftlich gekündigt wird.
(2) Tritt das Abkommen infolge Kündigung ausser Kraft, so gelten seine Bestimmungen für die bis dahin erworbenen Leistungsansprüche weiter; einschränkende Rechtsvorschriften über den Ausschluss eines Anspruches oder das Ruhen oder die Entziehung von Leistungen wegen des Aufenthaltes im Ausland bleiben für diese Ansprüche unberücksichtigt.
Art. 48
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tage des zweiten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden.
Art. 49
(1) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens tritt, vorbehaltlich Artikel 42 dieses Abkommens, das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland vom 24. Oktober 1950 ausser Kraft.
(2) Das Zusatzabkommen vom 24. Dezember 1962 zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung vom 24. Oktober 1950 ist Bestandteil dieses Abkommens.
SR 0.831.109.136.11