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Verordnung über die wirtschaftliche Landesversorgung

Obwalden · 542.11 · decree

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1

Vollzugsorgane 1 Vollzugsorgane der wirtschaftlichen Landesversorgung sind: a. der Regierungsrat; b. das zuständige Departement; c. die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung (kantonale Zentralstelle); d. die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung. 2 Die ständige Bereitschaft der Vollzugsorgane ist nach Art, Schwere und Umfang der Bedrohung sicher zu stellen, damit die erforderlichen Massnahmen im Falle eines Einsatzes unverzüglich durchgeführt werden können.

Art. 2

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat: a. bezeichnet die Leiterin oder den Leiter der kantonalen Zentralstelle und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter; b. stellt im Bedarfsfall der kantonalen Zentralstelle auf Antrag des zuständigen Departementes das erforderliche Personal, die geeigneten Räumlichkeiten und das notwendige Material zur Verfügung; 1) SR 531 2) SR 531.11 3) GDB 101.0 OGS 2004, 59 542.11 c. kann im Bedarfsfall Personal der Staatsverwaltung im Rahmen ihres Anstellungsverhältnisses zur Mitarbeit heranziehen; d. regelt die Entschädigung und den Versicherungsschutz der mit den Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Personen.

Art. 3

Zuständiges Departement 1 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die wirtschaftliche Landesversorgung aus. 2 Es bezeichnet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Zentralstelle nach Absprache mit den vorgesetzten Departementen.

Art. 4

Kantonale Zentralstelle 1 Die kantonale Zentralstelle vollzieht die Gesetzgebung über die wirtschaftliche Landesversorgung, sofern keine anderen Organe oder Dritte damit beauftragt sind. 2 Sie ist in sachbezogene Bereiche gegliedert, die der Leiterin oder dem Leiter der kantonalen Zentralstelle unterstellt sind. 3 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben: a. Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung von Aufgaben und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung; b. Koordination der Tätigkeiten der Vollzugsorgane der wirtschaftlichen Landesversorgung; c. Ausbildung und Einsatz der Mitarbeitenden; d. Beratung und Überprüfung der Gemeindestellen für wirtschaftliche Landesversorgung.

Art. 5

Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung 1 Der Gemeinderat bezeichnet die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung und legt in Absprache mit der kantonalen Zentralstelle deren Aufgaben fest. 2 Die Gemeindestelle trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherung der Versorgung der Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen gemäss den Weisungen der kantonalen Zentralstelle. 3 Sie vollzieht die von der kantonalen Zentralstelle angeordneten Massnahmen. 542.11

Art. 6

Kosten 1 Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Zentralstelle. 2 Die Gemeinde trägt die Kosten der Gemeindestelle.

Art. 7

Rechtsschutz 1 Gegen Entscheide gemäss Art. 23 bis 28 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung4) kann innert zehn Tagen Beschwerde beim zuständigen Departement erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Entscheide des zuständigen Departementes können nach Art. 38 des Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung5) angefochten werden.

Art. 8

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.6) 4) SR 531 5) SR 531 6) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt (OGS 2004, 80) 542.11 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.09.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung OGS 2004, 59 542.11 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.09.2004 01.01.2005 Erstfassung OGS 2004, 59

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