Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 372cba84e822249e09c2ef6701436467ae071599a10b873fd04fb244fa239bbe
8 provisions
Art. 1
Vollzugsorgane
1 Vollzugsorgane der wirtschaftlichen Landesversorgung sind:
a. der Regierungsrat;
b. das zuständige Departement;
c. die kantonale Zentralstelle für wirtschaftliche Landesversorgung
(kantonale Zentralstelle);
d. die Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung.
2 Die ständige Bereitschaft der Vollzugsorgane ist nach Art, Schwere und
Umfang der Bedrohung sicher zu stellen, damit die erforderlichen Massnahmen im Falle eines Einsatzes unverzüglich durchgeführt werden können.
Art. 2
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat:
a. bezeichnet die Leiterin oder den Leiter der kantonalen Zentralstelle
und deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter;
b. stellt im Bedarfsfall der kantonalen Zentralstelle auf Antrag des zuständigen Departementes das erforderliche Personal, die geeigneten Räumlichkeiten und das notwendige Material zur Verfügung;
1) SR 531
2) SR 531.11
3) GDB 101.0
OGS 2004, 59
542.11
c. kann im Bedarfsfall Personal der Staatsverwaltung im Rahmen ihres
Anstellungsverhältnisses zur Mitarbeit heranziehen;
d. regelt die Entschädigung und den Versicherungsschutz der mit den
Aufgaben der wirtschaftlichen Landesversorgung betrauten Personen.
Art. 3
Zuständiges Departement
1 Das zuständige Departement übt die Aufsicht über die wirtschaftliche
Landesversorgung aus.
2 Es bezeichnet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen
Zentralstelle nach Absprache mit den vorgesetzten Departementen.
Art. 4
Kantonale Zentralstelle
1 Die kantonale Zentralstelle vollzieht die Gesetzgebung über die
wirtschaftliche Landesversorgung, sofern keine anderen Organe oder
Dritte damit beauftragt sind.
2 Sie ist in sachbezogene Bereiche gegliedert, die der Leiterin oder dem
Leiter der kantonalen Zentralstelle unterstellt sind.
3 Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a. Planung, Vorbereitung, Anordnung und Durchführung von Aufgaben
und Massnahmen der wirtschaftlichen Landesversorgung;
b. Koordination der Tätigkeiten der Vollzugsorgane der wirtschaftlichen
Landesversorgung;
c. Ausbildung und Einsatz der Mitarbeitenden;
d. Beratung und Überprüfung der Gemeindestellen für wirtschaftliche
Landesversorgung.
Art. 5
Gemeindestelle für wirtschaftliche Landesversorgung
1 Der Gemeinderat bezeichnet die Gemeindestelle für wirtschaftliche
Landesversorgung und legt in Absprache mit der kantonalen Zentralstelle
deren Aufgaben fest.
2 Die Gemeindestelle trifft Vorbereitungsmassnahmen zur Sicherung der
Versorgung der Gemeinde mit lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen gemäss den Weisungen der kantonalen Zentralstelle.
3 Sie vollzieht die von der kantonalen Zentralstelle angeordneten Massnahmen.
542.11
Art. 6
Kosten
1 Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Zentralstelle.
2 Die Gemeinde trägt die Kosten der Gemeindestelle.
Art. 7
Rechtsschutz
1 Gegen Entscheide gemäss Art. 23 bis 28 des Bundesgesetzes über die
wirtschaftliche Landesversorgung4) kann innert zehn Tagen Beschwerde
beim zuständigen Departement erhoben werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
2 Entscheide des zuständigen Departementes können nach Art. 38 des
Bundesgesetzes über die wirtschaftliche Landesversorgung5) angefochten
werden.
Art. 8
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.6)
4) SR 531
5) SR 531
6) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt (OGS 2004, 80)
542.11
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
22.09.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung OGS 2004, 59
542.11
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 22.09.2004 01.01.2005 Erstfassung OGS 2004, 59